LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2017-09-07, 403 HKO 36/16

403 HKO 36/16Tribunal cantonal7 sept. 2017

Regest

1. Art. 81 CISG findet auch auf die einverständliche Vertragsaufhebung Anwendung, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist.(Rn.26) 2. Eine AGB-Klausel, wonach der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 25 % beanspruchen kann, wenn der Käufer nicht spätestens binnen 2 Tagen nach Fälligkeit der Kaufpreiszahlung per Akkreditiv ein vertragsgemäßes Akkreditiv präsentiert, ist auch im internationalen Handelsverkehr wegen deutlich zu kurzer Frist und überhöhter Schadenspauschalierung i.S.v. § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB nach § 307 BGB nichtig.(Rn.39) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. November 2018, 4 U 128/17, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen — 403 HKO 36/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-07

Aktenzeichen: 403 HKO 36/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0907.403HKO36.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 81 UNWaVtrÜbk, § 307 BGB, § 309 Nr 5 Buchst a BGB

Orientierungssatz

  1. Art. 81 CISG findet auch auf die einverständliche Vertragsaufhebung Anwendung, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist.(Rn.26)

  2. Eine AGB-Klausel, wonach der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 25 % beanspruchen kann, wenn der Käufer nicht spätestens binnen 2 Tagen nach Fälligkeit der Kaufpreiszahlung per Akkreditiv ein vertragsgemäßes Akkreditiv präsentiert, ist auch im internationalen Handelsverkehr wegen deutlich zu kurzer Frist und überhöhter Schadenspauschalierung i.S.v. § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB nach § 307 BGB nichtig.(Rn.39)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. November 2018, 4 U 128/17, Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.501,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2016 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 141.501,35 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Anzahlungen in Anspruch, die sie im Hinblick auf Kaufverträge geleistet hat, die in einem Fall nur teilweise und in einem anderen Fall gar nicht zur Ausführung gelangt sind. Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer von ihm geltend gemachten übersteigenden Schadensersatzforderung.

2 Die Klägerin ist eine chinesische Handelsgesellschaft mit Sitz in H. K.. Sie importiert hochwertige Automobile.

3 Der Beklagte war bis zum 05.01.2017 ein im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRA eingetragener Kaufmann und firmierte unter B. e.K.. Im Internet trat und tritt er auch als B. Group oder B. Gruppe mit sieben Standorten im In- und Ausland auf.

4 Die Parteien traten im Juli 2015 in Kontakt und einigten sich zunächst über die Lieferung von drei Land Rover für einen Kaufpreis von € 267.596,64 netto zuzüglich Transportkosten von € 5.984,00. Die Klägerin leistete eine Anzahlung auf den Fahrzeugpreis in Höhe von € 80.229,00. Der Restkaufpreis sollte anschließend per Akkreditiv gezahlt werden.

5 Von diesen drei Fahrzeugen wurden nur zwei an die Klägerin geliefert und per Akkreditiv gezahlt. Das dritte Fahrzeug, ein Land Rover HSE 3.0 TDV6 Standard Radstand, kam nicht zur Verschiffung an die Klägerin, weil es zuvor einen schweren Transportschaden erlitten hatte. Die Parteien einigten sich darauf, dass dieses Fahrzeug nicht mehr geliefert wird. Der auf das nicht gelieferte Fahrzeug entfallende Anteil der Anzahlung wurde der Klägerin vom Beklagten nicht erstattet.

6 Am 17.07.2015 verhandelten die Parteien in H. über die Lieferung weiterer Fahrzeuge. Sie einigten sich auf die Lieferung weiterer 8 Pkw. Der Beklagte erstellte eine Rechnung vom 29.07.2015 (Anlage K 3) über einen Export-Preis von € 757.835,00 zuzüglich Transportkosten ab Bremerhaven oder Rotterdam. Hierauf sollten von der Klägerin 15 % (= € 113.675,25) in zwei Raten angezahlt und der Rest bei Verschiffung per Akkreditiv bezahlt werden.

7 Die Klägerin leistete sodann € 119.681,43 an den Beklagten. Der Beklagte erstellte die Rechnung vom 26.08.2015 (Anlage K 4), wonach einschließlich Transportkosten noch € 661.131,57 per Akkreditiv von der Klägerin zu zahlen waren. Die Klägerin stellte dem Beklagten ein Akkreditiv über € 638.155,00 (Anlage B 2), welches der Beklagte zurückweisen ließ, weil es um € 6.004,75 zu niedrig ausgestellt sei und im Feld 44E (Port of Loading/Airport of Departure) „Any Port in Germany“ statt „Any Port of Europe“ ausweise.

8 Nachdem es aus unter den Parteien streitigen Gründen im Anschluss zu keiner Lieferung mehr kam, forderte die Klägerin mit E-Mail vom 30.11.2015 (Anlage K 6) die geleistete Anzahlung zurück. Der Beklagte wertete dies als einseitige Vertragsbeendigung durch die Klägerin und erstellte unter dem 27.01.2016 eine Abrechnung (Anlage B 6), in der er unter Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises dazu kam, dass ihm noch eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 39.272,75 zustehe.

9 Die Klägerin verlangt mit der Klage von ihr geleistete Anzahlungen zurück. Dabei handelt es sich zum einen um eine Summe von € 21.819,92 im Zusammenhang mit dem ersten Kaufvertrag. Diesen Betrag errechnet die Klägerin aus einem auf das nicht gelieferte Fahrzeug entfallenden Anteil der Anzahlung von € 25.809,25 abzüglich 2/3 der Transportkosten von € 5.984,00 = € 3.989,33 für die beiden gelieferten Fahrzeuge. Zum anderen fordert die Klägerin den Anzahlungsbetrag von € 119.681,43 zurück, den sie für das nicht geführte Geschäft über 8 Pkw geleistet hat.

10 Die Klägerin behauptet, keinerlei Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten per E-Mail oder auf anderem Wege erhalten zu haben. Sie seien ihr auch nicht bei dem Treffen in H. übergeben worden.

11 Die Klägerin macht ferner geltend, dass das von ihr gestellte Akkreditiv vertragskonform gewesen sei. Wie sich aus der Rechnung des Beklagten vom 26.08.2015 (Anlage k 4) ergebe, sei als Verschiffungshafen Hamburg vereinbart gewesen. Auch die Akkreditivsumme von € 638.155,00 sei nicht zu niedrig gewesen, sondern habe den Fahrzeugpreis von € 757.835,00 abzüglich der Anzahlung von € 119.681,43 abgedeckt. Tatsächlich sei das Akkreditiv auch nur aus vorgeschobenen Gründen vom Beklagten zurückgewiesen worden. In Wirklichkeit habe der Beklagte nämlich die Pkw nicht mehr für den vereinbarten Preis liefern können. Dies zeige auch eine Nachricht, die sie (die Klägerin) am 23.11.2015 über den Messengerdienst WeChat von der für den Beklagten tätigen Dolmetscherin L. W. erhalten habe (Anlage K 10). Danach habe der Beklagte eine Preiserhöhung von 11,5 % gefordert. Da sie (die Klägerin) damit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie die Anzahlung mit der E-Mail vom 30.11.2015 (Anlage K 6) zurückverlangt.

12 Die Klägerin beantragt,

13 wie erkannt.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei mit der E-Mail vom 07.07.2016 (Anlage B 8) darauf hingewiesen worden, dass sämtliche künftigen Geschäfte ausschließlich auf der Basis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen würden. Dieser Hinweis sei bei der Unterredung am 17.07.2015 in H. wiederholt und die Geschäftsbedingungen (Anlage B 1/B 7) dem Vertreter der Klägerin überreicht worden.

17 Nach Schwierigkeiten bei der Abwicklung des ersten Geschäfts habe er (der Beklagte) Wert auf die Hergabe eines ordnungsgemäßen Akkreditivs für die weiteren 8 Fahrzeuge gelegt. Ein solches habe die Klägerin nicht gestellt. So habe das Akkreditiv (Anlage B 2) unter Ziffer 44E „any port in Germany“ ausgewiesen, obwohl ein Hafen in Europa vereinbart gewesen sei. Ferner habe die Klägerin unter Ziffer 45A die Preise um insgesamt € 6.004,25 abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung reduziert. Da die Klägerin anschließend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Kontrakt nicht mehr erfüllen werde, habe er (Beklagter) mit dem Schreiben vom 27.01.2016 (Anlage B 6) abgerechnet und mit einem pauschalierten Schadensersatzanspruch gemäß seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 25 % (= € 183.958,75) aufgerechnet. Hinsichtlich der ihm zustehenden überschießenden Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 39.272,75 behalte er sich die Erhebung der Widerklage vor. Soweit die Klägerin behaupte, er habe eine Preiserhöhung von 11,5 % gefordert, treffe dies nicht zu. Frau L. W. sei nicht bei ihm beschäftigt. Ein „WeChat-Verkehr“, den die Klägerin in diesem Zusammenhang vorlege, sei ihm nicht bekannt und nicht von ihm veranlasst.

18 Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.08.2017 eingereicht. In diesem Schriftsatz kündigt er den Hilfsantrag an, die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die Aufrechnung für unzulässig hält, im Wege der Widerklage zur Zahlung von € 141.501,35 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu verurteilen. Ferner wird im Wege der unbedingten Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von € 39.272,75 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

19 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Der Beklagte ist gemäß dem Klageantrag der Klägerin zu verurteilen, weil die Klage zulässig und begründet ist. Die mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.08.2017 angekündigten Widerklageanträge sind hingegen nicht zu bescheiden, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden kann. Der Schriftsatz des Beklagten vom 23.08.2017 gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

I.

21 Die zulässige Klage hat Erfolg, weil sie begründet ist.

22 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Sie wäre andernfalls aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten nach Art. 26 EuGVVO begründet.

23 Die Klägerin kann vom Beklagten die Rückzahlung von insgesamt € 141.501,35 beanspruchen. Dieser Anspruch folgt aus Art. 81 Abs. 2 des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

24 a) Die Parteien haben zwei Kaufverträge geschlossen, auf die gemäß Art. 1 Abs. 1 a) CISG die Regelungen jenes Übereinkommens Anwendung finden, weil die Parteien ihren Sitz in China und Deutschland haben und diese Staaten Vertragsstaaten des CISG sind.

25 b) Der Rückgewähranspruch der Klägerin in Höhe von € 141.501,35 setzt sich zusammen aus einem Betrag von € 21.819,92 aus dem ersten Kaufvertrag und € 119.681,43 aus dem zweiten Kaufvertrag.

26 aa) Aus dem ersten Kaufvertrag über die Lieferung von drei Pkw steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG in Höhe von € 21.819,92 zu. Wie unter den Parteien unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag nur hinsichtlich zwei Pkw abgewickelt. Hinsichtlich des dritten Pkw, der nach dem Vortrag des Beklagten wegen eines Transportschadens nicht zur Verschiffung kam, haben sich die Parteien auf eine Vertragsaufhebung geeinigt. Da Art. 81 CISG auch auf die einverständliche Vertragsaufhebung Anwendung findet, soweit ihr nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (Staudinger-Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 81 Rn. 4 CISG), kann die Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift die Rückgabe des von ihr Geleisteten verlangen. Dies ist der auf den nicht gelieferten Pkw entfallende Teil von € 25.809,25 der geleisteten Anzahlung abzüglich der auf die zwei gelieferten Pkw entfallenden Transportkosten von € 3.989,33, also ein Betrag von € 21.819,92.

27 bb) Aus dem zweiten Kaufvertrag über die Lieferung von 8 Pkw, der nicht zur Ausführung gelangt ist, kann die Klägerin nach Art. 81 Abs. 2 CISG die Rückzahlung ihrer dafür geleisteten Anzahlung in Höhe von € 119.681,43 beanspruchen. Für die Anwendung von Art. 81 Abs. 2 CISG ist es unerheblich, ob die Aufhebung des Kaufvertrags, von der die Parteien ausgehen, auf einer wirksamen Vertragsaufhebung der Klägerin oder des Beklagten beruht.

28 cc) Die von der Klägerin auf die Hauptforderung geltend gemachten Zinsen stehen ihr gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte ist durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die in seinem Schreiben vom 27.01.2016 (Anlage B 6) zu sehen ist, in Verzug geraten.

29 Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 183.958,75 greift nicht durch. Dem Beklagten steht ein solcher Gegenanspruch aus mehreren Gründen nicht zu.

30 a) Der Beklagte kann keinen Schadensersatz gemäß Art. 74 CISG beanspruchen, weil die Klägerin im Zusammenhang mit dem zweiten Kaufvertrag keine Vertragspflichten verletzt hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht ihre Pflicht aus Art. 54 CISG verletzt, die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Zahlung zu schaffen, indem sie das aus Anlage B 2 ersichtliche Akkreditiv stellte. Dieses Akkreditiv entsprach den von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen.

31 Dies gilt zunächst hinsichtlich des im Akkreditiv vorgesehenen Verschiffungshafens. Zwar hatte der Beklagte in der (Anzahlungs-)Rechnung vom 29.07.2015 (Anlage K 3) die Lieferung ab einem europäischen Hafen angekündigt und noch zu beziffernde Transportkosten ab Bremerhaven oder Rotterdam in Aussicht gestellt. In der Folge-Rechnung vom 26.08.2015 (Anlage K 4) wurde aber nur noch Bremerhaven bzw. Hamburg als Hafen genannt, woraus die Klägerin entnehmen durfte, dass die Angabe des Verschiffsorts „Any Port in Germany“ im Akkreditiv vertragskonform ist.

32 Auch die Akkreditivsumme von € 638.155,00 war vertragsgemäß. Sie entsprach dem vereinbarten Kaufpreis von € 757.835,00 abzüglich des von der Klägerin geleisteten und vom Beklagten mit der Anlage K 4 bestätigten Anzahlungsbetrags von € 119.681,43.

33 Allerdings hatte der Beklagte in die Rechnung vom 29.07.2015 (Anlage K 3) aufgenommen, dass auch die Frachtkosten per Akkreditiv gezahlt werden sollten. Auch in der Rechnung vom 26.08.2015 (Anlage K 4) hatte er bei der Berechnung der Akkreditivsumme Frachtkosten von nunmehr € 22.978,00 hinzugesetzt. Es kann aber dahin gestellt bleiben, ob die Parteien ursprünglich eine entsprechende vertragliche Verpflichtung begründet hatten. Denn jedenfalls haben sich die Parteien im Zuge der weiteren Vertragsabwicklung offensichtlich darauf verständigt, dass die Lieferkosten außerhalb des Akkreditivs bezahlt werden sollten, so wie dies die Klägerin auch vorgetragen hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte nach Erhalt des Akkreditivs nicht rügte, dass die Akkreditivsumme um € 22.978,00 zu niedrig war, was den veranschlagten Transportkosten entsprochen hätte. Er beanstandete vielmehr, dass die Akkreditivsumme um € 6.004,75 geringer ausfalle als der vereinbarte Kaufpreis (vgl. Anlage B 5). Das beruhte aber auf einer unzutreffenden Berechnung des Beklagten, der dabei offensichtlich davon ausging, dass die Klägerin lediglich - wie ursprünglich vereinbart - 15 % des Fahrzeugspreises (= € 113.675,25) angezahlt hatte. Tatsächlich betrug der von der Klägerin geleistete und vom Beklagten mit Anlage K 4als Anzahlung bestätigte Betrag jedoch € 119.681,43. Durch den Akkreditivbetrag von € 638.155,00 war der vereinbarte Fahrzeugpreis mithin voll gedeckt. Der Beklagte war daher nicht berechtigt, dass Akkreditiv zurückzuweisen, weil es nicht den Fahrzeugpreis abdecke. Da es an einer Vertragsverletzung seitens der Klägerin fehlte, kann der Beklagte keinen Schadensersatz nach Art. 74 CISG beanspruchen und zur Aufrechnung gegen die Klagforderung stellen.

34 b) Unabhängig davon bleibt die vom Beklagten erklärte Aufrechnung aber auch dann ohne Erfolg, wenn zu seinen Gunsten das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 74 CISG unterstellt würde. Der Beklagte legt nämlich nicht dar, dass ihm ein Schaden in der zur Aufrechnung gestellten Höhe tatsächlich entstanden ist, sondern er stützt seine Gegenforderung ausschließlich darauf, dass er die in IV. 2. Satz 2 seiner AGB geregelte Schadenspauschale in Höhe von 25 % fordern könne. Das trifft aber nicht zu.

35 Denn ungeachtet der Tatsachenfrage, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AGB bei einem dem CISG unterliegenden Kaufvertrag vorlagen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 370 - zitiert nach juris), sind die AGB des Beklagten in vielen Punkten so unklar formuliert, dass sie nicht zu den von ihm reklamierten Rechtsfolgen führen, selbst wenn sie die Klägerin vor Vertragsschluss übergeben erhalten hätte. Das gilt bereits für I.1. der AGB (“The sales contract is concluded if the customer has signed this. The seller accepts the buying with his signature. ...“). Diese Klausel besagt, dass der Kaufvertrag mit der Unterzeichnung der AGB durch den Käufer zustande kommt. Eine solche Unterzeichnung der AGB hat hier nicht stattgefunden und die vorgelegten AGB lassen nicht erkennen, dass sie auch für auf andere Weise mit dem Beklagten geschlossene Kaufverträge gelten sollen.

36 Auch die Klausel IV. 2. Satz 2 ist sprachlich unklar gefasst, denn sie lautet: „If the customer by a business with final payment by LOC (letter of credit) after the confirmation of order drawn by him two days ago don't present no valid LOC, so he has to pay to the seller compensation at the rate of at least 25 % of the total sum inclusive of all costs.“. Auch wenn dieser Wortlaut erahnen lässt, dass sich der Beklagte wohl einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % des Kaufpreises sichern will, wenn der Käufer kein vertragsgemäßes Akkreditiv stellt, sind die Voraussetzungen im Einzelnen sprachlich so verunglückt, dass die Klausel keinen durch Auslegung ausreichend bestimmbaren Inhalt hat. So bleibt unverständlich, was mit „If the customer by a business“ oder mit „after the conformation of order drawn by him“ ausgedrückt werden soll. Es kann von dem Vertragspartner des Klauselverwenders nicht verlangt werden, erraten zu müssen, was mit so formulierten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch besagt sein soll.

37 Schließlich ist die Klausel IV. 2. Satz 2 der AGB aber auch unwirksam, wenn annehmen wollte, sie regele eindeutig, dass der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 25 % beanspruchen kann, wenn der Käufer 2 Tage nach Kaufpreisfälligkeit und vereinbarter Kaufpreiszahlung durch Akkreditiv ein nicht vertragsgemäßes Akkreditiv präsentiert. Eine AGB-Klausel mit diesem Inhalt wäre nämlich nach § 307 BGB nichtig.

38 Gemäß Art. 4 CISG gilt dieses Abkommen nur für den Abschluss des Kaufvertrags und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers. Soweit im CISG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt es insbesondere nicht für die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen (Art. 4 Satz 2 lit. a) CISG). Dies hat zur Folge, dass die kraft Schuldstatut oder Sonderanknüpfung anwendbaren nationalen AGB-Vorschriften anwendbar sind (Staudinger-Magnus, a.a.O., Art 4 CISG Rn. 24). Das sind wegen Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO die §§ 305 ff. BGB.

39 Einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hält eine Klausel mit dem vorstehend unterstellten Sinn jedoch nicht stand, und zwar auch dann nicht, wenn beachtet wird, dass sie im internationalen Handel unter Unternehmern verwendet wird.

40 So ist schon die Frist von zwei Tagen, die in ihr geregelt werden soll, unangemessen kurz. Im internationalen Handelsverkehr kommt es immer wieder vor, dass Akkreditive wegen niemals vollständig zu vermeidender Tippfehler oder vergleichbarer Versehen nicht verwendet werden können. In einem solchen Fall muss dem Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, um ein neues vertragsgemäßes Akkreditiv bei seiner Bank besorgen zu können (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 CISG). Eine Frist von zwei Tagen ist im Regelfall hierfür deutlich zu kurz, weil die Erstellung und Übermittlung eines neuen Akkreditivs - zum Beispiel bei einem dazwischen liegenden Wochenende - innerhalb eines so kurzen Zeitraums vielfach nicht zu beschaffen sein wird.

41 Darüber hinaus wäre eine solche Klausel auch deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Höhe des pauschalierten Schadens nicht mit dem Grundgedanken des § 309 Nr. 5 a BGB vereinbar ist, der auch im Verkehr unter Unternehmern im Rahmen der §§ 307, 310 Abs. 1 BGB zu beachten ist (BGH MDR 2016, 10, juris-Rn. 28 m.w.N.). Unwirksam sind deshalb Klauseln, mit denen ein pauschalierter Anspruch des Verwenders auf Schadensersatz begründet werden soll, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zur erwartenden Schaden übersteigt. So verhält es sich hier. In der nationalen Rechtsprechung werden Schadenspauschalen in Höhe von 15 % bei der Nichtabnahme von Neuwagen als noch akzeptabel angesehen (vgl. BGH NJW 2012, 3230 m.w.N.). Dass der gewöhnlich zu erwartende Schaden bei der Nichtabnahme von Neuwagen im internationalen Automobilgroßhandel deutlich höher wäre und bei einem Viertel des Neuwagenpreises liegt, erscheint wenig überzeugend, da die Handelsmargen im Großhandel tendenziell geringer sein dürften als im Einzelhandel mit Neufahrzeugen. Auch nach den Darlegungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.08.2017 erschließt sich dies nicht, so dass auch diesem Grund die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Soweit der Beklagte in diesem Schriftsatz anführt, die bestellten Modellkonfigurationen seien nur außerhalb der EU, nämlich in Russland und USA erhältlich, steht dies im Widerspruch zu seinem Vortrag aus der Klagerwiderung, wonach er sich die Fahrzeuge in Südeuropa, teils in Deutschland und ggfs. auch in Nordeuropa besorge. Dass Zwischenhändlergebühren für eine Zulassung in den USA und US-amerikanische Sales-Tax gezahlt werden mussten, ist deshalb ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Beklagte überhaupt irgendwelche Beschaffungsgeschäfte im Hinblick auf die bestellten 8 Pkw vorgenommen hätte, legt er nicht dar, so dass selbst bei Annahme einer nicht unbedingt plausiblen Handelsspanne der Beklagten von 15 % ein Schadensersatz in Höhe von 25 % des Fahrzeugspreises unangemessen hoch ist und einer Inhaltskontrolle auch unter Beachtung der Besonderheiten des internationalen Handelsverkehrs nicht standhält.

II.

42 Über die vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 23.08.2017 eingereichte und nach der Ankündigung am Ende des Schriftsatzes von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung an die Klägerin gegebene Widerklage wird mit diesem Urteil nicht entschieden.

43 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage kann nämlich eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (BGH NJW-RR 1992, 1085 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 296a Rn. 2a). Sie ist deshalb nicht zu berücksichtigen; einer Abweisung der Widerklage als unzulässig bedarf es nicht.

44 Der Schriftsatz des Beklagten vom 23.08.2017 gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Das dortige Vorbringen ist in Bezug auf die Klage schon deshalb unerheblich, weil die von der Beklagten erklärte Aufrechnung auch aus anderen als den vom Beklagten im Schriftsatz vom 23.08.2017 behandelten Gesichtspunkten nicht durchgreift. Gelegenheit zur wirksamen Erhebung einer Widerklage im vorliegenden Verfahren muss dem Beklagten angesichts der bestehenden Entscheidungsreife der Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben werden. Ihm steht es frei, die insoweit von ihm geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls in einer gesonderten Klage zu verfolgen.

III.

45 Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

46 Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts wurde nur der Streitwert der Klage angesetzt. Eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 GKG wegen der Widerklage tritt nicht ein, da diese nicht wirksam erhoben wurde.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.