Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2022-02-16, L 2 U 20/18

L 2 U 20/18Tribunal des assurances sociales / 2e division16 févr. 2022

Regest

1. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 7 freiwillig versichert und endet die Zugehörigkeit der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung mit deren Löschung im Handelsregister, so erlischt mit Beendigung der Zugehörigkeit auch die Grundlage für die freiwillige Versicherung.(Rn.5) 2. Die freiwillige Versicherung endet u. a. mit der Einstellung des Unternehmens. Das Ende der Mitgliedschaft der GmbH beim Unfallversicherungsträger hat zur Folge, dass mit dem Tag der Löschung gleichzeitig die freiwillige Mitgliedschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH erlischt.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 10. Dezember 2018, S 40 U 218/18 WA, Gerichtsbescheid vorgehend SG Hamburg, 19. Februar 2018, S 36 U 283/15, Gerichtsbescheid

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat — L 2 U 20/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: L 2 U 20/18

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2019:1106.L2U20.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 7 freiwillig versichert und endet die Zugehörigkeit der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung mit deren Löschung im Handelsregister, so erlischt mit Beendigung der Zugehörigkeit auch die Grundlage für die freiwillige Versicherung.(Rn.5)

  2. Die freiwillige Versicherung endet u. a. mit der Einstellung des Unternehmens. Das Ende der Mitgliedschaft der GmbH beim Unfallversicherungsträger hat zur Folge, dass mit dem Tag der Löschung gleichzeitig die freiwillige Mitgliedschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH erlischt.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 10. Dezember 2018, S 40 U 218/18 WA, Gerichtsbescheid vorgehend SG Hamburg, 19. Februar 2018, S 36 U 283/15, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura.

2 Der am xxxxx 1958 geborene Kläger teilte der Beklagten am 16. September 2013 mit, dass er in den Jahren 2011 und 2013 an seiner Lunge operiert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass sich in seiner Lunge Verkapselungen und andere Schäden aus seiner Arbeitszeit als Heizungsbauer befunden hätten. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit jahrelang mit Asbestisolierungen gearbeitet. Weiter beschrieb der Kläger, dass er seit 1980 immer wieder an schweren Lungenentzündungen gelitten habe.

3 Der Kläger reichte eine Übersetzung des Operationsberichts vom 23. Januar 2011 des Mehrprofilkrankenhauses der Stadt S. ein. Die Enddiagnose lautete Pneumothorax totalis ventilis, chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Emphysem Bullosum. Der histologische Befund ergab eine Bulla mit chronisch produktivem, nicht spezifischem Prozess in der Nähe arterieller Blutgefäße.

4 Die Beklagte forderte Befundberichte von dem Krankenhaus Prof. Dr. S1 in S., dem Krankenhaus A1 und Y. und Dr. R. an. Letzterer übersandte eine Röntgenaufnahme. Die beiden Krankenhäuser reagierten nicht. Dem Kläger gelang es ebenfalls nicht, weitere Berichte oder Unterlagen zu erhalten.

5 Der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S2 erklärte in einer Stellungnahme vom 1. April 2015, dass nach Auswertung der vorgelegten Befunde eine Atemwegserkrankung bzw. Lungenerkrankung bei dem Kläger vorliege, welche durch einen bullösen Umbau der Lunge gekennzeichnet sei. Es sei zu Rupturen im Bereich der Lungenblasen gekommen und zum Eintritt von Luft in den Pleuraraum. Hieraus habe sich dann das Krankheitsgeschehen eines so genannten Pneumothorax in sehr ausgeprägtem Maße gestaltet, so dass eine Operation mehrmals notwendig geworden sei. Ausgehend von einer Asbeststaubexposition sei ein derartiges Krankheitsgeschehen nicht als Ausdruck von Asbeststaubinhalationsfolgen zu bewerten. Ein ausgeprägtes Lungenemphysem entstehe entweder aufgrund eines Alpha 1-Antitrypsinmangels oder sei als schicksalsbedingte Erkrankung zu bewerten. Inwieweit Asbeststaubinhalationsfolgen vorlägen, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Lediglich der Hinweis auf eine Lungenfibrose könne diesbezüglich bewertet werden. Es werde empfohlen, die Computertomogramme (CT) auszuwerten. Die zu den Krankenhausaufnahmen führenden Krankheitsereignisse seien allerdings nicht in Zusammenhang mit einer aufgrund einer Asbeststaubexposition entstandenen Erkrankung zu bringen.

6 Die Beklagte erhielt im Folgenden vom Kläger eine CD mit CT-Thoraxaufnahmen vom 3. Juni 2015. Dr. S2 führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2015 dazu aus, dass ein Fibrosierungsprozess vorliege, welcher zu einer weitgehenden Zerstörung von Lungenabschnitten durch gleichzeitig vorliegende, zum Teil ausgeprägt großbullöse Veränderungen geführt habe. Die pleuralen Strukturen seien regelrecht. Umschriebene bzw. langstreckige Vernarbungen vereinbar mit Asbeststaubinhalationsfolgen seien nicht zu erkennen. Verkalkungsstrukturen lägen nicht vor. Das röntgenmorphologische Bild sei nicht hinweisend auf Asbeststaubinhalationsfolgen. Eine genaue Zuordnung des Krankheitsgeschehens allein aufgrund des röntgenmorphologischen Bildes erscheine nicht möglich.

7 Mit Bescheid vom 11. November 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKV ab. Eine Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura sei erst dann gegeben, wenn durch Asbeststaub bedingte Lungen- oder Pleuraveränderungen röntgenologisch nachgewiesen seien. Dies treffe bei dem Kläger nicht zu.

8 Der Kläger hat gegen den Bescheid am 17. November 2015 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und vorgetragen, dass bei einer Notoperation in B. 30 % des Lungengewebes entnommen worden sei. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er Lungenteile entfernt habe, die von Asbest und Staub geschädigt gewesen seien. Auch seine Lungenfachärztin Dr. D. habe in ihrem Bericht mitgeteilt, dass an seiner Lunge eine Schädigung durch Asbest vorliege. Der Gutachter Dr. S2 habe nichts an seiner Lunge sehen können, weil die geschädigten Teile entfernt worden seien.

9 Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 zurückgewiesen. Sie hat insbesondere auf die Ausführungen von Dr. S2 verwiesen, wonach typische asbeststaubbedingte langstreckige Vernarbungen und Verkalkungsstrukturen des Lungengewebes nicht vorlägen.

10 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKV. Insbesondere der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S2 habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2015 nach Auswertung des Computertomogramms vom 3. Juni 2015 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass keine Veränderungen der Lungenstrukturen vorlägen, die mit Asbeststaubinhalationsfolgen vereinbar seien. Klar erkennbar sei nach der fachkundigen Auswertung des röntgenologischen Bildes aber ein Fibrosierungsprozess, welcher offenbar zu einer weitgehenden Zerstörung von Lungenabschnitten durch gleichzeitig vorliegende, zum Teil ausgeprägte großbullöse Veränderungen geführt habe. Durch diesen Prozess habe Dr. S2 auch eine weitgehende Zerstörung des rechten Lungenunterlappens erkannt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an der Lunge des Klägers andere als die von Dr. S2 beschriebenen Strukturveränderungen vorgelegen hätten. Selbst wenn im Rahmen einer Operation dem Kläger 30 % seines Lungengewebes entfernt worden seien, wofür es keine validen medizinischen Anhaltspunkte gebe, so könne aufgrund des von Dr. S2 detailreich beschriebenen Lungenzustandes nicht davon ausgegangen werden, dass gerade dieser entfernte Teil die für eine Asbeststaublungenerkrankung typischen Veränderungen der Lungenstrukturen aufgezeigt habe. Der von Dr. S2 erhobene Befund spreche vielmehr dafür, dass die gesamte Lunge einem zumindest nicht der Berufskrankheit zuzuordnenden Fibrosierungsprozess unterlegen sei.

11 Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid, der am 5. März 2018 an ihn versandt worden ist, am 4. Juni 2018 Berufung eingelegt. Die Ärztin Dr. D. habe in ihrem Bericht eine Asbesterkrankung festgestellt. Nach der Lungenoperation sehe man das nicht mehr. Aber bei der Besprechung mit den Ärzten sei immer wieder das Wort „Staub“ gefallen.

12 Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage,

13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 und den Bescheid vom 11. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Lungenerkrankung eine Berufskrankheit nach der Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass sich dem Bericht von Dr. D. nicht entnehmen lasse, worauf sie ihre Diagnose einer Pneumokoniose durch Asbest und sonstige anorganische Fasern stütze. Unter Untersuchungen verweise sie auf eine Röntgenographie von Brustkorb und Lunge – beidseitige Pneumosklerose, Pleuraverwachsungen und ein bullöses Emphysem. Einen Hinweis auf eine asbestosetypische radiologische Befundung ergebe sich daraus nicht.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2022 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Der Senat konnte im Termin vom 16. Februar 2022 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ).

19 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten.

20 Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) der Anlage 1 zur BKV ist nicht nachgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R, BSGE 118, 255). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen (BSG, a.a.O.). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit (BSG, a.a.O.). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen (BSG, a.a.O.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.).

21 Bei dem Kläger ist nicht nachgewiesen, dass er an einer Asbeststaublungenerkrankung oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura leidet. Entscheidend für die Diagnostik ist das Ergebnis der Röntgenfilmaufnahmen (Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4103, Bek. des BMA vom 13. Mai 1991, BArbBl. 7-8/1991, S. 74). Der Gutachter, Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S2, führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass die pleuralen Strukturen regelrecht umschrieben bzw. langstreckige Vernarbungen, vereinbar mit Asbeststaubinhalationsfolgen, nicht zu erkennen seien. Auch Verkalkungsstrukturen lägen nicht vor. Das röntgenmorphologische Bild ist nicht hinweisend auf Asbeststaubinhalationsfolgen und eine genaue Zuordnung des Krankheitsgeschehens allein damit nicht möglich. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Asbeststaubinhalationsfolgen nur in dem entnommenen Teil der Lunge vorgelegen haben, der Rest der Lunge jedoch keine röntgenmorphologisch erkennbaren Schädigungen aufweist. Der Kläger begründet seine Berufung zudem mit der nicht dokumentierten Aussage des Arztes, der seine Lunge operiert habe, dass Asbest und Staub gefunden worden seien. Bestätigende Befunde über die Gewebeentnahme liegen jedoch nicht vor und können auch nicht mehr nachgeholt werden. Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass seine behandelnde Ärztin Frau D. eine Asbesterkrankung bestätigt. Die alleinige Aussage der Ärztin führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da nicht erkennbar ist, auf welche Befunde sie ihre Diagnose stützt, denn jedenfalls auf den vorliegenden Röntgenaufnahmen sind Asbeststaubinhalationsfolgen nicht zu erkennen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Vorliegen einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Lunge oder der Pleura nicht nachgewiesen, so dass die Berufung keinen Erfolg hat.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

23 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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