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327 O 316/18•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-08-28, 327 O 316/18
327 O 316/18Tribunal cantonal28 août 2018
Ein Markeninhaber kann im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Inhaber einer jüngeren identischen Marke untersagen, diese für identische Waren zu nutzen. Eine Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn der Inhaber der jüngeren Marke auf seiner Homepage angekündigt hat, auf den Messen in Düsseldorf und München aufzutreten, da dadurch überwiegend wahrscheinlich die Gefahr besteht, dass dort auch die verfahrensgegenständlichen Schuhe beworben werden. (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2018-08-28
Aktenzeichen: 327 O 316/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0828.327O316.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Markeninhaber kann im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Inhaber einer jüngeren identischen Marke untersagen, diese für identische Waren zu nutzen. Eine Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn der Inhaber der jüngeren Marke auf seiner Homepage angekündigt hat, auf den Messen in Düsseldorf und München aufzutreten, da dadurch überwiegend wahrscheinlich die Gefahr besteht, dass dort auch die verfahrensgegenständlichen Schuhe beworben werden. (Rn.19)
v e r b o t e n,
in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, mit einem Doppelwinkel versehen sind:
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
und/oder
d)
und/oder
e)
und/oder
f)
I.
1 Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:
2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke 1):
3 Die Verfügungsmarke 1 wurde am 29.04.2016 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
4 Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der nachfolgenden Unionsbildmarke EM … (im Folgenden: Verfügungsmarke 2):
5 Die Verfügungsmarke 2 wurde am 21.04.2015 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
6 Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE (im Folgenden: Verfügungsmarke 3):
7 Die Verfügungsmarke 3 wurde am 29.11.2017 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
8 Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin der Unionswortmarke „P.“, EM …, sowie der Internationalen Registrierung „P.“, IR …, mit Schutzerstreckung auf Deutschland. Beide Marken genießen Schutz für Schuhwaren.
9 Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das im Internet über die Website www.p...com Schuhe bewirbt, darunter die nachfolgenden:
10 Die Antragsgegnerin zu 2) kündigt auf der Internetseite ferner an, vom 02. bis 04.09.2018 auf der Messe „Gallery Shoes“ in Düsseldorf sowie auf der Messe „Moda Made in Italy“ in München aufzutreten, die vom 29.09.2018 bis 02.10.2018 stattfindet.
11 Am 15.08.2018 wurde die Antragstellerin erstmals darauf aufmerksam, dass die im Beschlusstenor abgebildeten Schuhe auf der Internetseite www.z...dk vertrieben wurden. Weitere Recherchen führten die Antragstellerin zu Angeboten auf den Internetseiten www.z...de, www.a...de und www.o...de. Die Antragstellerin ließ Testkäufe über die Internetseiten www.z...de und www.a...de tätigen.
12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2018 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen wegen Markenverletzungen abmahnen.
13 Die Antragstellerin stützt sich in erster Linie auf die Verfügungsmarke 1, hilfsweise auf die Verfügungsmarke 2 und höchst-hilfsweise auf die Verfügungsmarke 3.
14 Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung
15 wie erkannt.
II.
16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
17 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
18 Es besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 940 der Zivilprozessordnung, da die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint.
19 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen gestützt auf die Verfügungsmarke 1 ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Markengesetzes jedenfalls wegen Erstbegehungsgefahr zu. Auf Grund der Ankündigung der Antragsgegnerin zu 2), auf den Messen in Düsseldorf und München aufzutreten, besteht überwiegend wahrscheinlich die Gefahr, dass die Antragsgegnerin zu 2) dort auch die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuhe bewerben wird, nachdem die Schuhe in Deutschland bereits über die Internetseiten www.z...de, www.a...de und www.o...de vertrieben werden. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für die in Deutschland jedenfalls drohende Markenverletzung überwiegend wahrscheinlich als Mittäterin verantwortlich, weil sie Inhaberin der Marke „P.“ ist, unter der die Schuhe vertrieben werden.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 der Zivilprozessordnung und die Streitwertfestsetzung aus § 48 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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