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15 U 29/19•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, 2019-11-28, 15 U 29/19
15 U 29/19Tribunal supérieur / Civil Chamber 1528 nov. 2019
1. Die Verfolgung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kann bei Bagatellverstößen missbräuchlich sein, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Zu berücksichtigen sind die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners. (Rn.48) 2. Handelt es sich nicht um einen erneuten, sondern einen andauernden Verstoß in Gestalt eines versehentlichen "Stehenlassens" der Verletzung auf einer weiteren Internetseite, was für einen niedrigeren Angriffsfaktor spricht, so kann die wiederholte Abmahnung des Verhalten missbräuchlich sein. (Rn.55) 3. § 13 Abs. 7 TMG stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Die Norm beruht, anders als § 13 Abs. 1 TMG, deren marktverhaltensregelnde Qualität streitig ist, nicht auf der Datenschutzrichtlinie, sondern auf dem IT-Sicherheitsgesetz. Ihr Regelungszweck geht dahin, die Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste sowie unerlaubte Zugriffe auf personenbezogene Daten einzudämmen und ist demnach generalpräventiver Art. (Rn.72)
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 15 U 29/19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 3a UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 13 Abs 1 TMG, § 13 Abs 7 TMG
Rechtskraft: ja
Die Verfolgung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kann bei Bagatellverstößen missbräuchlich sein, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Zu berücksichtigen sind die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners. (Rn.48)
Handelt es sich nicht um einen erneuten, sondern einen andauernden Verstoß in Gestalt eines versehentlichen "Stehenlassens" der Verletzung auf einer weiteren Internetseite, was für einen niedrigeren Angriffsfaktor spricht, so kann die wiederholte Abmahnung des Verhalten missbräuchlich sein. (Rn.55)
§ 13 Abs. 7 TMG stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Die Norm beruht, anders als § 13 Abs. 1 TMG, deren marktverhaltensregelnde Qualität streitig ist, nicht auf der Datenschutzrichtlinie, sondern auf dem IT-Sicherheitsgesetz. Ihr Regelungszweck geht dahin, die Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste sowie unerlaubte Zugriffe auf personenbezogene Daten einzudämmen und ist demnach generalpräventiver Art. (Rn.72)
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