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313 O 159/18•LG Hamburg 13. Zivilkammer, 2019-04-02, 313 O 159/18
313 O 159/18Tribunal cantonal2 avr. 2019
1. Ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet und eine abschließende Bezifferung noch nicht möglich erscheint. 2. Kommt es im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hundespaziergang einschließlich "Stockwurfspiel" dergestalt zu einem Schadenfall, dass die Stöckchenwerferin die Flugbahn falsch berechnet und die sich gerade zu ihr umdrehende Hundebesitzerin am Auge trifft, ist eine Haftungsverteilung von 80:20 zu Gunsten der Getroffenen gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2019-04-02
Aktenzeichen: 313 O 159/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0402.313O159.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 253 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet und eine abschließende Bezifferung noch nicht möglich erscheint.
Kommt es im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hundespaziergang einschließlich "Stockwurfspiel" dergestalt zu einem Schadenfall, dass die Stöckchenwerferin die Flugbahn falsch berechnet und die sich gerade zu ihr umdrehende Hundebesitzerin am Auge trifft, ist eine Haftungsverteilung von 80:20 zu Gunsten der Getroffenen gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 Prozent der immateriellen und materiellen Schäden, letztere, sofern diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden, aus dem Vorfall vom 12.05.2018 in Hamburg zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr aufgrund eines Unfalls schadensersatzpflichtig ist.
2 Am 12.05.2018 zwischen 18.00 und 18.30 Uhr gingen die Klägerin und die Beklagte mit dem Hund der Klägerin im Park zwischen der K. und dem H. Weg in H. - W. spazieren. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens lief die Klägerin mit einem Abstand von etwa drei Metern vor der Beklagten, die zuvor wiederholt einen Stock geworfen hatte, damit der Hund diesen apportieren konnte. Der Hund befand sich dabei jeweils in Laufrichtung vor der Klägerin. Als die Beklagte den Stock ein weiteres Mal warf, ging der Wurf fehl: Er traf die Klägerin, die sich in diesem Augenblick zur Beklagten umdrehte, am rechten Auge, wodurch die Klägerin eine Bulbusperforation erlitt. Im Rahmen einer vom 12.05.2018 bis zum 20.05.2018 andauernden stationären Behandlung wurde der Augapfel der Klägerin in der Klinik für Augenheilkunde des UKE dreimal operiert.
3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte hafte ihr deliktisch in vollem Umfang - insbesondere nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin gemindert - für die Folgen des Stockwurfs vom 12.05.2018. Die Klägerin behauptet hierzu, sie sei beim Gehen im Gespräch mit der Beklagten gewesen, habe immer wieder Augenkontakt zu dieser hergestellt und habe sich daher zur Beklagten umgedreht, wobei sie ihre Gangrichtung aber nicht verändert habe. Bevor der schadensverursachende Stockwurf erfolgte, habe die Beklagte den Stock immer wieder in einem Winkel von mindestens 90 Grad zur Position der Klägerin auf eine rechts gelegene Wiese geworfen und nicht in Richtung des Hundes, damit dieser ordentlich habe laufen können. Daher habe sie sich nicht im Bereich der Stockwürfe aufgehalten und nicht absehen können, dass ein Stock in ihre Richtung geworfen würde.
4 Die Klägerin behauptet ferner, aufgrund der Verletzung und der Erschöpfung, die die Schmerzen verursacht hätten, sei sie zudem sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Vor dem Unfall habe ihre Sehkraft bei 100 Prozent gelegen, seit dem Unfall sei diese auf unter 10 Prozent gemindert. Ein Dauerschaden sei sehr wahrscheinlich, sie könne auch noch nicht wieder richtig lesen oder schreiben und sei sehr lichtempfindlich. Weitere Operationen seien daher nicht auszuschließen.
5 Die Klägerin beantragt,
6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche, letztere, sofern diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden, aus dem Vorfall vom 12.05.2018 in Hamburg zu erstatten.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte meint, dass sie der Klägerin insgesamt wegen des Vorfalls vom 12.05.2018 nicht hafte. Jedenfalls sei ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beklagte verweist insoweit darauf, die Klägerin habe gewusst, dass sie sich im Bereich der Stockwürfe aufhielt und hätte sich daher nicht ohne vorherige Absicherung plötzlich umdrehen dürfen, wobei sie zudem auch ihre Gangrichtung verändert habe.
10 Die Beklagte bestreitet etwaige Dauerschäden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie Lese- und Schreibprobleme der Klägerin mit Nichtwissen. Auch sei nicht ersichtlich sei, dass weitere Operationen anstünden.
11 Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2019 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
12 Die Klage ist zulässig (I.) und in der Sache überwiegend begründet (II.).
13 I. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie nur noch über eine verminderte Sehkraft verfüge und aufgrund der Verletzung des Auges nicht richtig lesen und schreiben könne sowie übermäßig lichtempfindlich sei. Zudem habe sie schmerzbedingte Erschöpfungserscheinungen, die auf die Verletzung zurückzuführen seien, sodass eventuell ein weiterer operativer Eingriff notwendig werden könne. Bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin ist daher eine abschließende Bezifferung des Schadens mit Blick auf potenzielle, nicht unwahrscheinliche Dauerschäden aktuell nicht möglich. Der Schaden befand und befindet sich also noch in der Entwicklung.
14 II. Die Klage hat in dem tenorierten Umfang auch im Ergebnis Erfolg. Der Klägerin stehen gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs.2, 249, 253 BGB dem Grunde nach deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, gekürzt um einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent, zu:
15 1. Eine für den Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin haftungsbegründende Verletzungshandlung liegt vor. Unstreitig traf ein Stock, geworfen von der Beklagten, die Klägerin am rechten Auge, wodurch sie an diesem eine Bulbusperforation erlitt. Dass Stockwürfe fehlgehen und dadurch Personenschäden hervorgerufen werden können, ist allgemein bekannt. Der Einwand der Beklagten, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin sich umdrehen würde, sodass es schon an einer haftungsbegründenden Kausalität der Verletzungshandlung mangele, ist nicht tragfähig. Das Verhalten der Klägerin ist für das konkrete Schadensbild (mit-)ursächlich gewesen, es lag ein auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht völlig außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sodass die Beklagte damit hätte rechnen können. Es stand sehr wohl zu erwarten, dass eine Person im Zuge eines Spaziergangs zwischenzeitlich zumindest den Versuch unternehmen würde, in einen sozialen Austausch einzutreten oder an einen vorherigen anzuknüpfen und zu diesem Zweck auch Augenkontakt zu ihrer Begleitung sucht. Jedenfalls aber war es zu erwarten, dass die Klägerin beobachtet, wie die Beklagte mit ihrem Hund spielt und sich zu diesem Zweck auch einmal umdreht. Ob unmittelbar vor dem Stockwurf ein Gespräch geführt wurde ist mithin nicht entscheidend. Inwieweit die Mitwirkung der Klägerin bei der Schadensverursachung insgesamt zu berücksichtigen ist, ist vielmehr eine Frage des Mitverschuldens.
16 2. Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ist indiziert und entfällt hier auch nicht wegen einer rechtfertigenden Einwilligung in die Gefährdung und die daraus resultierenden Körperverletzungen. Das Spiel mit dem Hund der Klägerin, insbesondere das „Stöckchenwerfen“, birgt zwar Verletzungsgefahren für Außenstehende, doch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihrer bloßen Nähe und der Duldung des Spiels in eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität einwilligen. Die Risiken sind für den Außenstehenden nicht einschätzbar, da er auf den Ablauf des Spiels keinen Einfluss hat. Andernfalls würden Sorgfaltspflichten, die den Gefährder treffen sollen, ins Gegenteil verkehrt, da es den Außenstehenden hiermit auferlegt würde, sich nicht im Stockwurfbereich aufzuhalten und der Gefährder sodann unbillig hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht entlastet würde. Insoweit ist dieser Fall anders zu behandeln, als ein Spiel nach Regeln, bei denen die Reichweite einer (konkludenten) Einwilligung in die Gefahren bereits durch ein festes Regelwerk abschätzbar ist. Hier war die Klägerin an den unmittelbaren Stockwürfen auch nicht beteiligt. Sie handelt damit auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, weil nicht widersprüchlich, wenn sie einen im Zuge des geduldeten Stockwurfspiels entstandenen Schaden geltend macht.
17 3. Die Beklagte handelte fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Die Beklagte hatte hier nach den Verkehrserwartungen dafür Sorge zu tragen, dass niemand durch ihre Stockwürfe verletzt wird. In der persönlichen Anhörung gab sie an, sie sei Rechtshänderin, mache aber doch einige Sachen mit der linken Hand. Den Stockwurf habe sie mit der linken Hand wie den Wurf einer Frisbee-Scheibe, anders als die vorherigen drei bis vier Würfe, nach links ausführen wollen. Diese Angaben sind glaubhaft, sie decken sich mit den Angaben der Klägerin und passen zu den örtlichen Gegebenheiten des Parks. Unter Einbeziehung des erheblichen Verletzungsrisikos eines geworfenen Stocks, entspricht nicht nur der Umstand, dass die Beklagte den Stock über die Klägerin hinaus-, beziehungsweise dicht an ihr vorbeiwerfen wollte, sondern auch die Tatsache, dass sie den Wurf mit der schwächeren Hand auf eine dem Frisbee-Wurf ähnelnden Art und Weise durchführte, die das Einhalten einer sicheren und vorher bestimmten Flugbahn jedenfalls erschwerte, nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
18 4. Ein wenn auch noch nicht genau bezifferbarer, kausaler Schaden ist durch die Verletzung des rechten Auges der Klägerin und den sich daraus ergebenden Folgen entstanden.
19 5. Die Klägerin muss sich indessen ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB in Höhe von 20 Prozent anrechnen lassen. Zwar entsprach die Durchführung des Stockwurfs nicht den Regeln der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, doch bewegte sich die Klägerin ihrerseits in einem Abstand von etwa drei Metern zur Beklagten und damit in einem Bereich, in dem die von einem Fehlwurf ausgehende Gefahr nicht auszuschließen war. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil im Bereich der Weggabelung ein Wurf auf die zwischen den beiden Wegen liegende Wiese trotz des sich aus der glaubhaften Schilderung der Beklagten ergebenden Umstands, dass sie die Würfe zuvor nach rechts ausübte, nahelag. Zudem befand sich der Hund im Sichtfeld vor der Klägerin, sodass sie davon ausgehen konnte, dass die Beklagte augenblicklich einen weiteren Wurf ausüben würde, wobei sie auch damit rechnen musste, dass ein solcher fehlgehen könnte. Trotz dieser Ausgangsumstände drehte die Klägerin sich plötzlich um, ohne sich vorher zu versichern, dass sie nicht der Gefahr eines fehlgehenden Stockwurfs ausgesetzt war. Dieser Mitverursachungsanteil ist angemessen mit 20 % abgegolten.
20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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