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324 O 240/15•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2016-06-17, 324 O 240/15
324 O 240/15Tribunal cantonal17 juin 2016
1. Es liegt durch die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen bei Eingabe des vollen Namens des Betroffenen in die Suchfunktion keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vor, da die in der Berichterstattung enthaltene Äußerung "J. O.-Märkte von J. M. zahlungsunfähig" unter Berücksichtigung des Kontextes dem Leser vermittelt, dass die Berichterstattung nicht über die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge informiert, sondern sich auf die vom Betroffenen frei gewählte Außendarstellung bezieht und auch ausreichende Anknüpfungspunkte für die wertende Äußerung vorliegen.(Rn.75) (Rn.76) 2. Soweit in dem Artikel der Verdacht geäußert wird, dass das Unternehmen an einen Strohmann verkauft worden ist, handelt es sich nicht um eine feststehende Behauptung, wenn sowohl zu Beginn als auch am Ende des Artikels die Frage gestellt wird, ob es sich um ein Strohmanngeschäft handelt. Hierdurch wird einem Leser durch die Darstellung der unterschiedlichen Positionen zu der Frage, was dafür und was dagegen spricht, eindeutig vermittelt, dass es sich um einen bloßen Verdacht handelt, was zulässig ist.(Rn.80) (Rn.81) 3. Der Betroffene kann sich nicht auf einen Anonymitätsschutz berufen, weil die Insolvenz der Märkte ein Ereignis von öffentlichem Interesse darstellt und der Betroffene in der Öffentlichkeit als "Firmenchef" aufgetreten ist.(Rn.84) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. März 2018, 7 U 148/16, Die Berufung wurde durch Versäumnisurteil zurückgewiesen., Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-17
Aktenzeichen: 324 O 240/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0617.324O240.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Es liegt durch die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen bei Eingabe des vollen Namens des Betroffenen in die Suchfunktion keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vor, da die in der Berichterstattung enthaltene Äußerung "J. O.-Märkte von J. M. zahlungsunfähig" unter Berücksichtigung des Kontextes dem Leser vermittelt, dass die Berichterstattung nicht über die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge informiert, sondern sich auf die vom Betroffenen frei gewählte Außendarstellung bezieht und auch ausreichende Anknüpfungspunkte für die wertende Äußerung vorliegen.(Rn.75) (Rn.76)
Soweit in dem Artikel der Verdacht geäußert wird, dass das Unternehmen an einen Strohmann verkauft worden ist, handelt es sich nicht um eine feststehende Behauptung, wenn sowohl zu Beginn als auch am Ende des Artikels die Frage gestellt wird, ob es sich um ein Strohmanngeschäft handelt. Hierdurch wird einem Leser durch die Darstellung der unterschiedlichen Positionen zu der Frage, was dafür und was dagegen spricht, eindeutig vermittelt, dass es sich um einen bloßen Verdacht handelt, was zulässig ist.(Rn.80) (Rn.81)
Der Betroffene kann sich nicht auf einen Anonymitätsschutz berufen, weil die Insolvenz der Märkte ein Ereignis von öffentlichem Interesse darstellt und der Betroffene in der Öffentlichkeit als "Firmenchef" aufgetreten ist.(Rn.84)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. März 2018, 7 U 148/16, Die Berufung wurde durch Versäumnisurteil zurückgewiesen., Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Verbreitung mehrerer Berichterstattungen.
2 Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma „S. GmbH & Co. KG“, einem Unternehmen, das im Bereich des Handels mit Sonderposten, Überproduktionen, Finanzierungsschäden u.ä. tätig ist. Der Internetauftritt des Unternehmens verweist bzgl. des Klägers darauf, dass mit ihm „ein Profi im Bereich des weltweiten Sonderpostenhandels als Geschäftsführer gewonnen“ werden konnte, „welcher in seiner 30 jährigen Tätigkeit schon mehrfach Wirtschaftsgeschichte geschrieben hat“. Auf dem LinkedIn Profil des Klägers wird seine derzeitige Tätigkeit ebenfalls genannt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Die Beklagte, ein US-amerikanisches Unternehmen, betreibt unter www. g..de eine Internetsuchmaschine.
3 Der Kläger wendet sich gegen die Verbreitung mehrerer Äußerungen in verschiedenen Berichterstattungen, die nach Eingabe seines Namens entweder allein oder zusammen mit den Zusätzen „O.“ oder „N.“ in die Suchmaske der Suchmaschine der Beklagten unter www. g..de erscheinen. Bei der N. (N.) handelt es sich um eine regionale Tageszeitung für das nordwestliche Niedersachen, die in O. erscheint und unter www. n..de einen Onlineauftritt unterhält. Bei den streitgegenständlichen Berichterstattungen, die die einzelnen Äußerungen enthalten, handelt es sich um folgende Artikel der N.:
4 1. „E. e. v. I.“ vom 23.06.2010 2. „O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ vom 24.06.2010 3. „O.: G. K. b. J. P.?“ vom 26.06.2010 4. „A. i. k. A.“ vom 21.02.2014
5 Aus der Berichterstattung „E. e. v. I.“ ergibt sich, dass nach dem Start der J. O. Märkte 2008 binnen eines Jahres die Eröffnung von 13 Filialen erfolgte, der Jahresumsatz 20 Millionen betrug und im Jahr 2009 180 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattungen, die sich im Wesentlichen mit der Insolvenz der Sonderpostenkette „J. O. GmbH“ befassen, wird auf Anlage K 1 verwiesen.
6 Geschäftsführer der „J. O. GmbH“ war D. B., Gesellschafter war u.a. die „J. M. GmbH“. Die „J. M. GmbH“ zahlte im Jahr 2008 17.500 Euro der Stammeinlage von insgesamt 25.000 Euro ein. Der Geschäftsführer B. sowie zwei weitere Personen trugen jeweils 2.500 Euro der Einlage. Im Februar 2009 änderte sich der Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile dahingehend, dass die „J. M. GmbH“ alle Geschäftsanteile trug und alleinige Gesellschafterin wurde. Im November 2009 wurde der Geschäftsführer B. alleiniger Gesellschafter und übernahm alle Geschäftsanteile (vgl. Anlagenkonvolut B 4).
7 Die Gründung der „J. M. GmbH“ erfolgte 2005. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Geschäftsführer. Von März 2008 bis Februar 2009 übernahm die heutige Ehefrau des Klägers, K. S., die Geschäftsführung. Danach und bis zur Auflösung der Gesellschaft hatte der Kläger wieder die Geschäftsführung inne (vgl. Anlagenkonvolut B 2). Zudem war der Kläger als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt. Ursprünglich übernahm er 22.5000 Euro des Stammkapitals von insgesamt 25.000 Euro. Den restlichen Anteil von 2.500 Euro übernahm seine Ehefrau. Im März 2008 wurde sie Alleingesellschafterin und übernahm die gesamte Stammeinlage. Anfang 2009 kam es zu einer erneuten Änderung, der Kläger übernahm das gesamte Stammkapital und wurde alleiniger Gesellschafter (vgl. Anlagenkonvolut B 3). Die „J. M. GmbH“ kaufte ca. 90% der Waren für die sogenannten J. Märkte oder J. O. Märkte ein.
8 Der Kläger war, bis zu der Auflösung der Firma, Kommanditist der „M. G. GmbH & Co.KG“. Persönlich haftender Gesellschafter der „M. G. GmbH & Co.KG“ war die „M. B. GmbH“, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger war (vgl. Anlagenkonvolut B 1). Die „M. G. GmbH & Co.KG“ war Vermieterin der Geschäftsräume.
9 Über das Vermögen der „J. M. GmbH“ und der „J. O. GmbH“ wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Gesellschaften sind seit 2010 aufgelöst, hinsichtlich der „M. G. GmbH & Co.KG“ wurde 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, auch diese Gesellschaft ist aufgelöst.
10 Neben den streitgegenständlichen Medienberichten über den Kläger im Zusammenhang mit den J. (O.) Märkten wurde über ihn entsprechend den aus Anlagenkonvolut B 5 ersichtlichen Artikeln berichtet. Zudem sind im Internet Fernsehreportagen über den Kläger und die Märkte abrufbar. Diese Aufnahmen zeigen u.a. den Kläger, wie er den Kunden die Tür öffnet, Anweisungen an Mitarbeiter erteilt, den Aufbau der Ware organisiert und sich u.a. wie folgt äußert:
11 „Die Welle der großen Pleiten in Deutschland kommt mir super entgegen. Deshalb können wir auch nur so expandieren. ... Ich geh mal von einem hohen sechsstelligen Betrag aus. ... Wir haben acht Kassen, die voll durchziehen heute.“
12 Wegen der Einzelheiten wird ferner auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 9.11.2015 (S. 6 f) verwiesen.
13 Zur vorprozessualen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 5 – 13 Bezug genommen, die Beklagte kam dem Löschungsverlangen des Klägers nicht nach.
14 Der Kläger hat bereits gegen die N. einen Rechtsstreit geführt und auf Unterlassung und Richtigstellung geklagt (Az.: 324 O 511/10), der Kläger hat das Verfahren für erledigt erklärt und die Kosten getragen.
15 Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Anspruch aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und auch aus Datenschutzrecht bestehe. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Fragen bzw. Verdachtsberichterstattungen.
16 Die beanstandeten Textpassagen suggerierten, dass ihm das Unternehmen „J. O. GmbH“ gehört habe. Er werde, verknüpft über die unwahre Behauptung eines Strohmanns als Geschäftsführer, fälschlich als der eigentliche Verantwortliche dargestellt. Diese Tatsachenbehauptung sei unwahr, da er zum Zeitpunkt der Berichterstattungen zu diesem Unternehmen in keiner rechtlichen Beziehung gestanden habe und dies auch zuvor nicht der Fall gewesen sei. Er sei nicht mit mehreren Unternehmen in die Insolvenz gerutscht.
17 Ein Anspruch auf Löschung bestehe auch dann, wenn die Berichterstattungen seinerzeit rechtmäßig erfolgt seien, er habe der Verarbeitung seiner Daten widersprochen, die Beklagte habe ihre Ablehnung unzureichend begründet. Zudem überwiege sein schutzwürdiges Interesse. Es sei der Zeitablauf zu beachten, ein öffentliches Interesse bestehe schon alleine deshalb nicht, da es sich um unrichtige Daten handele. Auch wäre eine Insolvenz des einer Person als Gesellschafter ganz oder teilweise gehörenden Unternehmens keine Information, die über einen Zeitraum von 5 Jahren derart relevant sei, dass sie für potentielle Kunden noch von Interesse sei.
18 Er trägt vor, dass durch die Anzeige der Suchergebnisse ein erheblicher Schaden in Sinne eines „negativen Imagetransfers“ entstehe und verweist hierzu auf die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit in einem Gerichtsverfahren sowie auf Einträge in Internetforen (Anlagen K 16, 17). Und selbst wenn die Berichterstattungen wahr wären, sei von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen, da die Aussagen eine erhebliche Breitenwirkung entfalteten und eine besondere Stigmatisierung nach sich ziehen würden. Er werde mit wirtschaftlichem Versagen und der Verwicklung in krumme Geschäfte in Verbindung gebracht.
19 Es sei zu berücksichtigen, dass er nach Ablauf von 6 Jahren ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Rehabilitation habe, er müsse sich nicht fortlaufend für die lange zurück liegenden Geschehnisse rechtfertigen. Zudem sei er als alleiniger Gesellschafter der „J. M. GmbH“, welche die Hauptgläubigerin der insolventen „J. O. GmbH“ im Insolvenzverfahren gewesen sei, Hauptgeschädigter des Insolvenzverfahrens der „J. O. GmbH“ gewesen und habe diese nicht etwa verschuldet.
20 Der Kläger meint, dass seine Rechte grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse der Beklagten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen müssten, es liege keine Selbstöffnung vor, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Berichterstattungen in den Medien. Aus diesen Berichten gehe nur hervor, dass er sich mit dem Unternehmen identifiziert habe. Ein tagesaktueller Bezug sei zu verneinen, zudem sein seine neue Tätigkeit nicht als risikoreich einzustufen. Auch habe es sich nur um mittelständische Unternehmen gehandelt.
21 Hinsichtlich der vier Berichterstattungen führt der Kläger aus:
22 Die Berichterstattung „E. e. v. I.“ vom 23.06.2010 erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass er zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels Geschäftsführer und/ oder alleiniger Gesellschafter von mehreren „J. O. Märkten“ bzw. einer „M. Unternehmensgruppe“ gewesen sei. Die Formulierung „J. Märkte von J. M.“ weise nicht lediglich darauf hin, dass eine enge Verbindung zwischen ihm und den Filialen bestanden habe, sie beinhalte die Aussage, dass er zum Zeitpunkt der Insolvenz alleine verantwortlich für sämtliche Märkte und beteiligte Unternehmen/ Gesellschaften gewesen sei. Dies würde ein Leser zudem dahingehend verstehen, dass es sich um eine Gruppe zusammenhängender Unternehmen handele. Eine solche Gruppe habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Die M. G.s GmbH & Co. KG sei nicht zu einer „Unternehmensgruppe“ zu zählen gewesen. Voraussetzung wäre zudem, dass die Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden seien, dies sei nicht der Fall gewesen, zudem habe es sich nicht um seine Unternehmensgruppe gehandelt. Der Geschäftsführer B. habe eine umfassende Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, eine Treuhandkonstruktion habe ebenso wenig wie ein Strohmanngeschäft bestanden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung – unstreitig - eine Beteiligung der „J. M. GmbH“ an der J. O. GmbH nicht (mehr) bestanden habe. Die Behauptungen „Firmenchef J. M. (44) aus O. war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen“ und „Auch am Handy war M. nicht zu erreichen.“ seien unwahr und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass er zu einer Stellungnahme grundsätzlich nicht bereit gewesen sei, dabei sei der Redaktion der Zeitung schriftlich durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt worden, wie er – der Kläger – zu erreichen sei. Dies werde durch den Artikel „I. –O.: G. K. ...?“ bestätigt, da dort – unstreitig – berichtet werde, dass sein Anwalt eine Telefonnummer angegeben habe.
23 Die Berichterstattung „I.: O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ vom 24.06.2010 enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Äußerung „Jetzt ist auch die Insolvenz der Sonderposten-Kette ‚J. O.‘ von J. M. amtlich“ erwecke den unzutreffender Eindruck, er sei Geschäftsführer und/ oder alleiniger Gesellschafter einer Vielzahl von Unternehmen, insbesondere der „J. O. GmbH“ gewesen. Die Formulierung „J. M. als Hauptgesellschafter der Unternehmensgruppe“ sei ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es liege keine Gruppe von Unternehmen vor, jedenfalls sei er zum Zeitpunkt der Berichterstattung und der Insolvenz kein Gesellschafter der „J. O. GmbH“ gewesen. Insoweit hätten auch keine Haftungstatbestände bestehen können. Die Aussage „J. M. ... die J.- O.-Kette 2008 gegründet (hatte)“ suggeriere, dass er alleiniger Gründer der „J. O. GmbH“ gewesen sei, Gründungsgesellschafter seien jedoch – unstreitig - die „J. M. GmbH“ sowie J. P., H. L. und D. B. gewesen. Es könne allenfalls von einer Mitgründung die Rede sein.
24 Der Artikel „O.: G. K. b. J. P.?“ vom 26.06.2010 enthalte ebenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Die als Frage eingekleidete Behauptung „Also ein Verkauf an einen Strohmann?“ stelle keine ergebnisoffene Frage, sondern treffe eine eigene Aussage, nämlich, dass es sich um ein Strohmanngeschäft gehandelt habe. Dies ergebe sich aus dem Gesamtkontext, der Leser gehe davon aus, dass es nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Die Berichterstattung stelle zudem eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile an Herrn B. nicht kurz vor der Insolvenz erfolgt sei und er habe ferner bereits im August 2009 beabsichtigt gehabt, seinen Geschäftsanteil an der „J. O. GmbH“ zu veräußern. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile sei außerdem die Insolvenz nicht absehbar gewesen. Die weitere Äußerung „J. M., der auch die O.-Kette gegründet hat.“ sei aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen unwahr.
25 Die in der Berichterstattung „A. i. k. A.“ vom 21.02.2014 enthaltene Aussage „Eine Zäsur bedeutete im Jahr 2007 der Weggang des ehemaligen Weggefährten J. M., der 2010 mit eigenen Unternehmen in die Pleite rutschte.“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass er mit beiden Unternehmen in die Insolvenz gerutscht sei.
26 Der Kläger hat zunächst beantragt,
27 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „J. M.“, „J. M. O.“ und/oder „J. M. N.“ in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de der Beklagten die folgenden Links zu den Artikeln
28 „W. - E. e. v. I.“ vom 23.06.2010, „I. - O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ vom 24.06.2010, „I. - O.: G. K. b. J.- P.?“ vom 26.06.2010 und „A. i. k. A.“ vom 21.02.2014
29 Auf der Hauptdomain www. n..de anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass die folgenden Links nach Entfernung erneut erscheinen:
30 http://www. n..de... http://www. n..de... und http://www. n..de... http://www. n..de...
31 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32 Nunmehr beantragt der Kläger,
33 1. die Beklagte zu verurteilen,
34 es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
35 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „J. M.“, „J. M. O.“ und/oder „J. M. N.“ in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de
36 1. die folgenden Äußerungen in dem Artikel
37 „W. - E. e. v. I.“ vom 23.06.2010
38 unter der URL http://www. n..de... zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
39 „J. O.-Märkte von J. M. zahlungsunfähig“
40 „Firmenchef J. M. (44) aus O. war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen“
41 „Auch am Handy war M. nicht zur erreichen“;
42 2. die folgenden Äußerungen in dem Artikel
43 „I. - O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ vom 24.06.2010
44 unter der URL http://www. n..de... zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
45 „Jetzt ist auch die Insolvenz der Sonderposten-Kette „J. O.“ von J. M. amtlich“
46 „Daraus ergäben sich „Haftungstatbestände“ gegen J. M. als Hauptgesellschafter der Unternehmensgruppe“
47 „J. M., der für die N. nach wie vor nicht erreichbar war, hatte die J.- O.-Kette 2008 gegründet“;
48 3. die folgenden Äußerungen in dem Artikel
49 „I. - O.: G. K. b. J.- P.?“ vom 26.06.2010
50 unter der URL http://www. n..de... zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
51 „G. K. b. J.- P.?“
52 „Geschäftsführer will Unternehmen nur als Strohmann gekauft haben“
53 „Also Verkauf an einen Strohmann?“;
54 4. die folgende Äußerung in dem Artikel
55 „A. i. k. A.“ vom 21.02.2014
56 unter der URL http://www. n..de... zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
57 „Eine Zäsur bedeutete im Jahr 2007 der Weggang des ehemaligen Weggefährten J. M., der 2010 mit eigenen Unternehmen in die Pleite rutschte“
58 und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass nach Entfernung der Links aus den Suchergebnissen erneut auf die Textberichterstattungen verlinkt wird.
59 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
60 Die Beklagte beantragt,
61 die Klage abzuweisen.
62 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger weder aufgrund des Datenschutzrechts noch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch zustehe.
63 Bei den in den Artikeln enthaltenen Informationen handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. um eine ergebnisoffene und damit echte Frage. Der Kläger sei maßgeblich an allen Unternehmen der J.-Unternehmensgruppe beteiligt gewesen und habe sich selbst in den Medien stets als die den Unternehmen in führender Position vorstehende Person geriert. Des Weiteren bestehe für die über die angegriffenen URLs zu findenden Beiträge presserechtlicher Schutz.
64 Der Artikel „E. e. v. I.“ stelle zutreffend heraus, dass eine enge Verbindung zwischen und Kläger und den J. O.-Geschäften bestanden habe und dem Kläger eine leitende Funktion zugekommen sei. Dies sei durch die Zeugenaussage von D. B., den Auftritten des Klägers in den Medien und den Beteiligungsverhältnissen bzw. den Gesellschaftsverträgen belegt. Die „J. M. GmbH“ habe – unstreitig - den absolut überwiegenden Teil des Stammkapitals der „J. O. GmbH“ gezahlt, sie sei – unstreitig – im Februar 2009 alleiniger Gesellschafter geworden, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt unstreitig alleiniger Gesellschafter der „J. M. GmbH“ und ab Februar 2009 auch wieder anstelle seiner heutigen Ehefrau – unstreitig – Geschäftsführer der „J. M. GmbH“ gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger versuche sich hinter gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen zu verstecken, und bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger, auch als D. B. die Geschäftsanteile der „J. O. GmbH“ übernahm, seine leitende Stellung innerhalb der Firma nicht weiter innehatte. Zutreffend sei in der Berichterstattung von einer Unternehmensgruppe die Rede, es handele sich hierbei nicht um einen eindeutigen rechtlichen Terminus. Die enge Verbindung sei bereits durch die Namensgebung offenkundig („M.“ bzw. „J.“). Der Vortrag des Klägers, es sei unwahr, dass er „nicht zu erreichen“ bzw. dass er „auch am Handy ... nicht zu erreichen“ gewesen sei, stelle eine unsubstantiierte Schutzbehauptung dar, die die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Bekanntgabe der Telefonnummer gegenüber der N. bedeute nicht, dass der Kläger tatsächlich erreichbar gewesen sei.
65 Die in dem zweiten Artikel „O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ enthaltene Formulierung „... die Insolvenz der Sonderposten-Kette ... von J. M. amtlich“ stelle keine eindeutige rechtliche Zuordnung dar, sondern zeige die zutreffende Verbindung zwischen dem Kläger und dem Unternehmen auf. Auch die Bezeichnung des Klägers als „Hauptgesellschafter“ sei zulässig, denn der Kläger sei unstreitig Gesellschafter der „J. M. GmbH“ und der „M. G. GmbH & Co. KG“ gewesen, bis November 2009 sei er unstreitig über die „J. M. GmbH“ auch an der „J. O. GmbH“ mittelbar beteiligt gewesen. Soweit es in der Berichterstattung heißt „J. M. ... die J.- O.-Kette 2008 gegründet (hatte)“ sei es unstreitig, dass die „J. O. GmbH“ laut Gesellschaftervertrags u.a. von der „J. M. GmbH“ gegründet worden sei, der aufgrund der unstreitigen Höhe des übernommenen Stammkapitals eine tragende Rolle zugekommen sei. Trotz der unstreitigen Übertragung der Geschäftsführerstellung und auch der Gesellschafteranteile an seine heutige Ehefrau liege die Annahme nahe, dass der Kläger stets eine leitende und entscheidende Rolle in der Gründung der „J. O. GmbH“ eingenommen habe. Die Formulierung, dass er die Kette gegründet habe, sei im allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend dahingehend zu verstehen, dass der Kläger an der Gründung tatsächlich mitgewirkt habe.
66 Soweit sich der Kläger im Hinblick auf die Berichterstattung „O.: G. K. b. J. P.?“ gegen die Frage am Ende des Artikels wendet, sei diese zulässig, da es sich um eine echte Frage handelt, die von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Diese Frage werde aufgeworfen, nachdem sachlich über die vorliegenden Informationen berichtet worden sei, es bestünden hinreichende Anknüpfungstatsachen. Die Formulierung „Geschäftsführender Gesellschafter von J. M. ist J. M., der auch die O.-Kette gegründet hat“, sei unproblematisch, denn unstreitig sei der Kläger geschäftsführender Gesellschafter der „J. M. GmbH“ gewesen. Der Begriff „O.-Kette“ werde in der Berichterstattung nicht eindeutig einer der in Frage stehenden Firmen zugeordnet.
67 Auch die vierte Berichterstattung „A. i. k. A.“ sei zulässig, denn die Gesellschaften „J. M. GmbH“ und „M. G. GmbH & Co.KG“, bei denen der Kläger unstreitig Gesellschafter gewesen sei, seien unstreitig 2010 in die Insolvenz gerutscht. Ferner gehe von der Berichterstattung keine Stigmatisierung aus.
68 Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anzeige der URLs. Hierbei sei die mediale Selbstöffnung des Klägers, aber auch sein Verkaufskonzept zu berücksichtigen. Unstreitig sei der Kläger zudem weiterhin mit einem sehr ähnlichen Geschäftsmodell gewerblich tätig. Die Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Artikel ermögliche es (potentiellen) Kunden und Geschäftspartnern, sich über den Gesamtkontext zu informieren. Seit der Insolvenz der Unternehmen sei auch noch nicht ein solcher Zeitraum vergangen, dass der Vorfall als veraltet anzusehen wäre. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger allein in seiner beruflichen Sphäre betroffen sei.
69 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
70 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
71 Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger ist in Deutschland beruflich tätig.
72 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823, 1004 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (1.), noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog iVm. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG (2.) zu; auch ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung der angegriffenen Suchergebnisse nach § 35 BDSG (3.) besteht nicht. Ein Antrag auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB hat ebenso keinen Erfolg (4.).
73 1. Für einen Anspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG fehlt es an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 – Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2010, § 20 Rn 9).
74 Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK – (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen. Der Kläger wird durch die Verbreitung der in dem Klagantrag genannten Äußerungen bei Eingabe seines vollen Namens mit und ohne die genannten Zusätze in die Suchfunktion nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die von ihm beanstandeten Äußerungen sind zulässig:
75 a) Die in der Berichterstattung „E. e. v. I.“ enthaltene Äußerung „J. O.-Märkte von J. M. zahlungsunfähig“ ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs als wertende Zuordnung der Märkte zu dem Kläger zu verstehen. Aufgrund des bei der Auslegung stets zu berücksichtigenden Kontextes der Äußerung (BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656 (657); vgl. auch BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)) ist für einen Leser ersichtlich, dass die Berichterstattung nicht über die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge informiert, sondern sich auf die von dem Kläger frei gewählte Außendarstellung bezieht. Dies ist für den Leser dieser Erstmitteilung erkennbar, denn der Artikel geht nicht näher auf Gesellschaftsanteile oder die Tätigkeiten von Geschäftsführern ein und wendet sich gerade nicht an ein eindeutig juristisch interessiertes Publikum.
76 Für diese wertende Bezeichnung der J.- O. Märkte als „Märkte“ des Klägers bestehen ausreichende Anknüpfungspunkte. Maßgeblich ist hierbei die Außendarstellung des Klägers in den Medien heranzuziehen. Die unstreitigen Berichterstattungen, insbesondere die Fernsehreportagen belegen, dass sich der Kläger als „Chef“ der O. Märkte in der Öffentlichkeit präsentiert hat. Er spricht in Bezug auf diese Märkte nicht nur von „wir“, sondern er wird gezeigt, wie er Mitarbeitern Anweisungen gibt, er äußert sich über die zu erwartenden Kasseneinnahmen und wird unstreitig mit der Aussage zitiert, „Die Welle der großen Pleiten in Deutschland kommt mir super entgegen. Deshalb können wir auch nur so expandieren.“. Der Kläger ist aufgrund dieser verschiedenen Berichterstattungen und seiner Präsenz in den Märkten als „Gesicht“ der J.- O. Märkte anzusehen. Diese von ihm betriebene Außendarstellung liegt, insbesondere im Hinblick auf die noch darzustellenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, auch nicht so lange zurück, dass sie als abgeschlossen bezeichnet werden kann. Denn die unstreitigen Auftritte des Klägers in den Medien und die von ihm praktizierte Selbstdarstellung lagen zum Zeitpunkt der Berichterstattung und in Anbetracht der eher kurzen Firmengeschichte der „J. O. GmbH“ nicht weit zurück. Bereits dieser Umstand bildet für sich genommen einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die getroffene Wertung.
77 Neben der von dem Kläger gewählten Selbstdarstellung sprechen auch die Beteiligungsverhältnisse für diese wertende Betrachtung der Stellung des Klägers und stellen weitere gewichtige Anknüpfungspunkte dar. Denn aufgrund dieser Umstände besteht eine, zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch zeitnahe, gesellschaftsrechtliche Verbindung des Klägers zu der „J. O. GmbH“. Die Zuschreibung der J. O.-Märkte erfolgt nicht willkürlich. Der Kläger war bis zum November 2009 über die „J. M. GmbH“ mit der „J. O. GmbH“ verbunden. Er war – mit Ausnahme eines Zeitraums in den Jahren 2008/ 2009 – Geschäftsführer und Gesellschafter der „J. M. GmbH“, die ganz überwiegend den Einkauf der Waren für die J. O.-Märkte tätigte. Die im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit sowie seiner Gesellschafterstellung erfolgte Zäsur 2008/ 2009 steht der somit grundsätzlich bestehenden Verbindung des Klägers zu der „J. O. GmbH“ nicht entgegen, zumal der Kläger ab 2009 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der „J. M. GmbH“ war, die ihrerseits Alleingesellschafterin der „J. O. GmbH“ wurde. Der 2008/ 2009 erfolgte Rückzug des Klägers ist daher nicht als maßgeblich anzusehen, da danach die bereits in der Vergangenheit bestehende Verbindung erneut aufgenommen wurde. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass D. B. im November 2009 alleiniger Gesellschafter der „J. O. GmbH“ wurde und zudem durchgehend als Geschäftsführer des Unternehmens tätig war, führt – dies zu Gunsten des Klägers unterstellt - ebenfalls nicht dazu, dass die aufgezeigte Verbindung des Klägers zu den J. O.-Märkten und der „J. O. GmbH“ als „gekappt“ angesehen werden muss, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen einer grundsätzlichen Leitungsfunktion des Klägers, seiner tatsächlichen Einflussnahme oder eines möglichen „Strohmanns“ ankommt. Denn die in der Berichterstattung thematisierte Insolvenz der „J. O. GmbH“ erfolgte zeitnah zu dem „Rückzug“ der „J. M. GmbH“ – und damit zum Rückzug des Klägers - aus der „J. O. GmbH“. Daher darf die unstreitige Stellung, die der Kläger in der Vergangenheit eingenommen hatte, in der Berichterstattung thematisiert werden. In Anbetracht der selbst gewählten Außendarstellung des Klägers darf daher auch geäußert werden, dass „seine“ Märkte zahlungsunfähig sind.
78 Soweit sich der Kläger gegen Äußerungen in der Berichterstattung wendet, die seine fehlende Stellungnahme aufgreifen („Firmenchef... war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen“ und „Auch am Handy war M. nicht zu erreichen“), sind auch diese Passagen prozessual als zulässig anzusehen. Hinsichtlich der wertenden Bezeichnung des Klägers als „Firmenchef“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Klägers für eine Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger der ihm hier obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, so dass die Behauptungen als zugestanden iSd. § 138 Abs. III ZPO anzusehen sind. Zwar obliegt es vorliegend aufgrund der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB der Beklagten, die Richtigkeit zu beweisen. Es handelt sich hier jedoch nicht nur um Geschehensabläufe, die dem Einblick der Beklagten entzogen sind, es kommt hinzu, dass der Vortrag des Klägers vorliegend nicht als vollständig iSv. § 138 Abs. 1 ZPO anzusehen ist. Denn der Kläger greift die Behauptung „J. M. war am Freitag unter einer von seinem Anwalt angegebenen Telefonnummer nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.“ (Berichterstattung vom 26.06.2010 „I. O.: G. K....“) nicht als unwahr an. Insoweit ist sein Vortrag als lückenhaft anzusehen, da nicht erkennbar ist, ob er über die offenbar von seinem Anwalt kommunizierten Telefonnummer erreichbar war und ob es einen Versuch der Redaktion gegeben hatte, ihn zu erreichen. Denn es ist denkbar, dass die Zeitung über den angegebenen Kontakt versucht hatte, den Kläger für eine Stellungnahme zu erreichen, dieser auf den Anruf jedoch nicht reagierte bzw. den Anruf nicht entgegennahm und somit eine inhaltliche Stellungnahme nicht erfolgt ist.
79 b) Die in der Berichterstattung „“O.: J.- P. –O. R. ü. v. M.“ enthaltenen Äußerungen sind ebenfalls zulässig. Soweit sich der Kläger gegen „... Sonderposten-Kette „J. O.“ von J. M.“ wendet, ist diese Äußerung aufgrund der unter lit. a) dargestellten Erwägungen zu der Außendarstellung des Klägers und seiner gesellschaftsrechtlichen Einbindung zulässig. Dies gilt auch für die Bezeichnung des Klägers als „Hauptgesellschafter“. Ebenso kann für die Passage zu der Erreichbarkeit des Klägers („J. M., der für die N. nach wie vor nicht erreichbar war...“) auf die Erörterungen unter lit. a) verwiesen werden. Soweit sich der Kläger gegen die in dem Artikel enthaltene Behauptung wendet, er habe die Kette 2008 gegründet, ist auch diese Passage zulässig. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Berichterstattung nicht gezielt an einen ausschließlich juristisch interessierten Leserkreis richtet, ist diese Äußerung im Gesamtkontext nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger der Alleingründer der J. O.-Märkte ist. Vielmehr handelt es sich auch hier um eine wertende Betrachtung, die sich mit dem Beginn und dem Aufbau der Märkte auseinandersetzt. Hierbei hat der Kläger, auch diese wurde bereits dargestellt, durch Medienauftritte und die gesellschaftsrechtliche Einbindung, bewusst eine zentrale Position eingenommen. Für die Äußerung bestehen somit ausreichende Anknüpfungspunkte.
80 c) Soweit der Kläger Textpassagen aus dem Artikel „I. –O.: g. K. b. d. J.- P.?“ vom 26.06.2010 beanstandet, handelt es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung.
81 In dem Artikel wird der Verdacht geäußert, dass das Unternehmen an einen Strohmann verkauft wurde. Es handelt sich nicht um eine feststehende Behauptung, da die Berichterstattung den Vorwurf als Frage transportiert. Es wird nicht nur zu Beginn wie auch am Ende des Artikels die Frage gestellt, ob es sich um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat. Einem Leser wird durch die Darstellung der unterschiedlichen Positionen zu der Frage – was spricht dafür, was spricht dagegen – eindeutig vermittelt, dass es sich um einen bloßen Verdacht handelt.
82 Da ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer aktuellen Berichterstattung über Straf- und Ermittlungsverfahren grundsätzlich besteht, identifizierende Berichterstattungen über strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren jedoch ebenfalls geeignet sind – gerade wenn es sich um schwerwiegende Verfehlungen handelt – den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen, hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenes Ausgleich herzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 – Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (vgl. BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist erforderlich, dass es sich bei dem geäußerten Verdacht um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Richtigkeit dieses Verdachts vorhanden sind (Mindestbestand an Beweistatsachen), dass die die im konkreten Fall gebotene – auch von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängende – Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für die Veröffentlichung angewandt wurde und dass durch die Art der Darstellung dem Leser zumindest vermittelt wurde, dass die Sachlage offen ist (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Aufl, Kapitel 16 Rn 24 ff.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 10 Rn 154 ff.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 268 ff.).
83 Diese, auch auf den vorliegenden Vorwurf eines „Strohmanngeschäfts“ anzuwendende Grundsätze, werden von der angegriffenen Berichterstattung eingehalten. Es besteht ein öffentliches Nachrichteninteresse an dem Schicksal der J. O.-Märkte und den Umständen, die zu der Insolvenz des Unternehmens geführt haben. Wie die von der Beklagten vorgelegten und zitierten Medienberichte belegen, stieß das Konzept dieser O. Märkte auf ein großes öffentliches Interesse. Dieses Interesse fand auch Niederschlag in den entsprechenden Reportagen und Berichten über die Kette. Ebenso ist von einem Mindestbestand an Beweistatsachen auszugehen. Hierbei kann dahinstehen, ob die in der Berichterstattung zitierte Äußerung des Geschäftsführers B., er sei nur auf dem Papier Geschäftsführer, isoliert betrachtet, eine ausreichende Grundlage für den Verdacht bietet. Das Zitat wurde seitens des Klägers nicht bestritten, die Parteien streiten jedoch über die Glaubhaftigkeit der Angaben des ehemaligen Geschäftsführers. Hinzu kommen jedoch die unstreitigen zeitlichen Abläufe. Die „J. M. GmbH“ hat ihre Anteile an der „J. O. GmbH“ in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Insolvenz aufgegeben, nämlich nur einige Monate zuvor. In der Vergangenheit war der Kläger unstreitig für die J. O. Märkte nach außen aufgetreten. Dieser „Rückzug“ aus dem Unternehmen in Verbindung mit der zumindest nach außen vermittelten leitenden Funktion des Klägers ist als Beweistatsache für den geäußerten Verdacht eines „Strohmanngeschäfts“ ausreichend. In der Berichterstattung werden auch beide Positionen, die des Geschäftsführers B. und die des Klägers dargestellt, so dass der Artikel ausgewogen ist. Auch wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies wird in dem Artikel – seitens des Klägers unbestritten – am Ende dargestellt.
84 Der Kläger kann sich auch nicht auf Anonymitätsschutz berufen, denn die Insolvenz der Märkte stellte ein Ereignis von öffentlichem Interesse dar und der Kläger war - wie dargestellt – in der Öffentlichkeit als „Firmenchef“ aufgetreten. Es ist nicht erkennbar, dass eine namentliche Nennung des Klägers in Anbetracht des hohen Nachrichtenwerts auch bezogen auf ein mögliches „Strohmanngeschäft“ nicht hätte erfolgen dürfen.
85 d) Der Kläger wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Textpassage „Eine Zäsur bedeutete im Jahr 2007 der Weggang des ehemaligen Weggefährten J. M., der 2010 mit eigenen Unternehmen in die Pleite rutschte“ in dem Artikel „A. i. k. A.“ vom 21.02.2014. Diese Passage stellt eine wahre Behauptung bzw. eine zulässige Meinungsäußerung dar. Unstreitig war der Kläger an den Unternehmen „J. M. GmbH“ und „M. G. GmbH & Co. KG“ beteiligt und zudem Geschäftsführer der „J. M. GmbH“ bzw. der „M. B. GmbH“, der persönlich haftenden Gesellschafterin. Diese Unternehmen dürfen somit auch als „eigene“ Unternehmen des Klägers bezeichnet werden. Beide Unternehmen „rutschten“ zudem „in die Pleite“. Hinsichtlich der „J. M. GmbH“ wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt und die Gesellschaft wurde aufgelöst, hinsichtlich der weiteren Gesellschaft wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, die Gesellschaft wurde ebenfalls aufgelöst. Die „J. O. GmbH“ findet in diesem Zusammenhang keine direkte Erwähnung. Selbst wenn ein Leser jedoch annimmt, dass auch dieses Unternehmen zu den Unternehmen zu zählen ist, mit denen der Kläger in die Pleite rutschte, wäre dies aufgrund der zulässigen Verknüpfung des Klägers mit dieser Gesellschaft als zutreffende Äußerung anzusehen.
86 Soweit der Kläger in seinem Vortrag mehrere aus seiner Sicht rechtswidrige Eindrücke angreift, sind diese ausweislich des Klagantrags nicht streitgegenständlich, so dass es auf Bedenken, ob die Eindrucksfassung tatsächlich und zwingend ist, nicht ankommt.
87 Die angegriffenen Textpassagen sind auch nicht aufgrund der durch die Suchmaschine erzeugten hohen Breitenwirkung zu untersagen. Aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.05.2014 (Az: C -131/12 –Google Spain , Juris) folgt nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Die hier vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren führt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht Aspekte des Privatlebens, sondern die nach außen gerichtete berufliche Tätigkeit des Klägers und zudem ein Thema von allgemeinem Interesse. Über die O. Märkte wurde in den Medien berichtet. Zudem ist dieses Vermarktungskonzept seit längerer Zeit - in Form von „Schnäppchenmärkten“ oder im Rahmen gehobener Angebote in „Designer O.“ Centern – als Thema präsent und es besteht ein Interesse sowohl von Verbraucher- als auch von Unternehmerseite. Der Kläger tritt auch weiterhin mit seinem neuen Unternehmen in die Öffentlichkeit, er ist als Geschäftsführer in einem sehr vergleichbaren Branchenbereich tätig und das Unternehmen „S.“ wirbt unter namentlicher Nennung des Klägers mit dessen Erfahrung („Durch Herrn J. M. konnte ein Profi im Bereich des weltweiten Sonderpostenhandels als Geschäftsführer gewonnen werden, welcher in seiner 30 jährigen Tätigkeit schon mehrfach Wirtschaftsgeschichte geschrieben hat.“). Der Kläger hat sich zudem in der Vergangenheit gerade in den Medien über seinen Erfolg im Zusammenhang mit der „Welle der großen Pleiten in Deutschland“ geäußert. Diese Außendarstellung ist als zeitnah anzusehen. Ferner sind die Textpassagen zulässig. In der Gesamtschau führen diese Umstände dazu, dass die Interessen des Klägers nicht überwiegen. Eine besondere Prangerwirkung, die zu einem anderen Abwägungsergebnis führen könnte, ist nicht erkennbar. Ebenso spricht der Zeitablauf nicht für ein überwiegendes Interesse des Klägers, da die Berichterstattungen noch hinreichend aktuell sind und der Kläger weiterhin einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit nachgeht. Er muß es daher hinnehmen, dass über frühere Mißerfolge berichtet wird.
88 2. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass ein Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht nach §§ 823, 1004 BGB analog unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes begründet ist. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt, dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind.
89 Der wertungsausfüllungsbedürftige Betriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen (unter 1.), aus der sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH (13.05.2014, Az: C -131/12 –Google Spain , Juris) ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht.
90 3. Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG auf Löschung oder Sperrung der Suchergebnisse besteht ebenso nicht. Es kommt nicht darauf an, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren des Klägers die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85). Denn es liegt – wie unter Ziffer 1 ausgeführt – keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor.
91 4. Ein Schadensersatzanspruch auf die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB scheidet mangels eines begründeten Unterlassungsanspruchs ebenso aus.
II.
92 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO.
93 Weder der nachgelassene Schriftsatz des Klägers noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten boten Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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