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327 O 250/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2015-03-02, 327 O 250/13
327 O 250/13Tribunal cantonal2 mars 2015
War eine anderweitige Zustellung einer Klage und eines Versäumnisurteils an eine Beklagte in der Volksrepublik China weder möglich noch erfolgversprechend, ist die jeweilige Anordnung einer öffentlichen Zustellung zu Recht ergangen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 22. Mai 2014, 327 O 250/13, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 21. Februar 2019, 3 U 35/15, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-02
Aktenzeichen: 327 O 250/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0302.327O250.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 185 Nr 3 ZPO, § 233 ZPO, § 339 Abs 2 ZPO
War eine anderweitige Zustellung einer Klage und eines Versäumnisurteils an eine Beklagte in der Volksrepublik China weder möglich noch erfolgversprechend, ist die jeweilige Anordnung einer öffentlichen Zustellung zu Recht ergangen.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 22. Mai 2014, 327 O 250/13, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 21. Februar 2019, 3 U 35/15, Urteil
Der gegen das Versäumnisurteil vom 22.05.2014 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 27.06.2014 zugestellt worden. Am 23.12.2014 hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
2 Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 25.07.2014 abgelaufenen vierwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) eingelegt.
3 Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gemäß den §§ 233, 234 und 236 ZPO in die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO war unbegründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die gemäß Ziff. 2 des Beschlusses der Kammer vom 22.05.2014 festgesetzte Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom gleichen Tage einzuhalten.
4 In Bezug auf die Klageschrift waren zwei Zustellungsversuche gescheitert, ersterer gemäß Schreiben des chinesischen Ministry of Justice vom 28.01.2013, weil der Klage keine Übersetzungen der Anlagen in die chinesische Sprache beigefügt waren, zweiterer, dem eine vollständige Übersetzung der Klageschrift samt Anlagen in die chinesische Sprache beigefügt war, mit der Angabe des folgenden Nichterledigungsgrundes:
5 „No such company at the address provided.“
6 Letzteres indes ist unzutreffend. Die Klägerin hat mit den Anlagen KSW 10 und KSW 11 glaubhaft gemacht, dass die Zustellversuche unter der richtigen Anschrift der Beklagten, die unter dieser Anschrift auch ihren Geschäftssitz unterhält, erfolgt sind. Dies bestätigt auch die Anlage B & B 1 . Daher sind insoweit auch die Anlagen B & B 2 und B & B 17 unergiebig.
7 Die Beschlüsse der Kammer vom 26.02.2014, mit dem sie die öffentliche Zustellung der Klage vom 10.07.2012, der Verfügung zum schriftlichen Vorverfahren vom 07.08.2012 und des Beschlusses zum schriftlichen Vorverfahren vom 06.08.2012 an die Beklagte angeordnet hat, und vom 22.05.2014 (Ziff. 1), mit dem sie die öffentliche Zustellung ihres Versäumnisurteils vom 22.05.2014 an die Beklagte angeordnet hat, sind daher gemäß § 185 Nr. 3 ZPO zu Recht ergangen. Eine anderweitige Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils an die Beklagte in der Volksrepublik China war weder möglich noch erfolgversprechend.
8 Die fehlende Kenntnis der Beklagten von der durch die Anheftung an die Gerichtstafel am 26.05.2014 und die Abnahme von der Gerichtstafel am 30.06.2014 erfolgten öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils der Kammer vom 22.05.2014, so dass dieses als am 27.06.2014 zugestellt galt, war nicht unverschuldet.
9 Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Klageschrift vom 10.07.2012, die im Rubrum als Beklagte zu 2) die S. N. G. T. I. Co., Ltd., aufführt, jedenfalls seit dem 05.10.2012 vorgelegen. Die Klägerinvertreter haben diese vor deren Antrag auf - zunächst - öffentliche Zustellung der Klage an die Beklagte vom 25.02.2014 wiederholt auf Versuche einer Zustellung der Klage an die Beklagte hingewiesen. In einem anderen Prozessrechtsverhältnis haben die Beklagtenvertreter die Beklagte in einem an die Klägerinvertreter gerichteten Schreiben vom 22.4.2013 auch als ihre „Mandantin“ bezeichnet ( Anlage KSW 08a) ) und erst auf das darauf folgende Antwortschreiben der Klägerinvertreter vom 25.4.2013 ( Anlage KSW 08c) ) mit Schreiben vom 26.4.2013 ( Anlage KSW 08b) ) mitgeteilt, die Beklagte sei „von [ihnen] in diesem Zusammenhang bisher lediglich über die entsprechenden Vertretungsverhältnisse und Abläufe informiert“ worden.
10 In der Gesamtschau war die Beklagte, die spätestens aufgrund des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 17.03.2014 ( Anlage KSW 09 (= B & B 15) ), dort unter Ziff. II 3 und 4, in dem Verfahren zum Az. 3 Ni 29/13 (EP) vor dem Bundespatentgericht mit dem Erlass und der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils in diesem Verfahren hat rechnen müssen, daher nach allem nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
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