LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, 2011-05-16, 419 HKO 38/10

419 HKO 38/10Tribunal cantonal16 mai 2011

Regest

Wenn der Empfänger die Annahme der Sendung (hier: 11 Paletten Würstchen für den Weiterverkauf in Lebensmittelmärkten) verweigert, weil sie zu spät eingetroffen ist, und die Ware infolge der Annahmeverweigerung nicht mehr wie geplant vermarktet werden kann, sondern durch einen Notverkauf verwertet werden muss, geht es nicht um einen Verzögerungsschaden, der von Art. 23 Abs. 5 CMR erfasst wird, sondern die Situation entspricht derjenigen einer Beschädigung, wenn durch die verkürzte Mindesthaltbarkeitsdauer die Marktfähigkeit der Ware eingeschränkt ist. Diese durch die Verspätung verursachten Substanzschäden sind vielmehr nach Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR zu ersetzen.(Rn.27)

Texte intégral

LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen — 419 HKO 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-16

Aktenzeichen: 419 HKO 38/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0516.419HKO38.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 17 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 2 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 23 Abs 4 CMR ... mehr

Orientierungssatz

Wenn der Empfänger die Annahme der Sendung (hier: 11 Paletten Würstchen für den Weiterverkauf in Lebensmittelmärkten) verweigert, weil sie zu spät eingetroffen ist, und die Ware infolge der Annahmeverweigerung nicht mehr wie geplant vermarktet werden kann, sondern durch einen Notverkauf verwertet werden muss, geht es nicht um einen Verzögerungsschaden, der von Art. 23 Abs. 5 CMR erfasst wird, sondern die Situation entspricht derjenigen einer Beschädigung, wenn durch die verkürzte Mindesthaltbarkeitsdauer die Marktfähigkeit der Ware eingeschränkt ist. Diese durch die Verspätung verursachten Substanzschäden sind vielmehr nach Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR zu ersetzen.(Rn.27)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.986,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 30.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26% und die Beklagte 74%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht den Ersatz eines Transportschadens. Sie ist führender Transportversicherer der Firma B. P. GmbH & Co. KG und hat diese wegen des streitigen Schadens am 24.04.2008 entschädigt (vgl. Anlage K 12).

2 Die Firma B. beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, 11 Paletten D.-Würstchen, 3.168 kg, von B. zu der Firma G. KG nach L. in Ö. zu befördern. Laut Auftrag (Anlage K 1) sollte die Sendung am 13.06.2007 abgeholt werden. Hinsichtlich der Anlieferdaten wurde auf die einzelnen Packlisten (Anlagen K 10.1 – K 10.5) verwiesen. Danach waren 7 Paletten am 15.06., 3 Paletten am 18.06. und 1 Palette am 19.06.2007 anzuliefern. Von Ö. aus sollte die Ware weiter zu L. G. befördert werden. Es handelte sich um eine Eigenmarke der Firma L. für den griechischen Markt, die entsprechend griechisch bedruckt war. Die Mindesthaltbarkeit dauerte für sämtliche Würstchen bis zum 14.07.2007.

3 Die Beklagte hat die Sendung am 13.06.2007 abgeholt (vgl. Anlage K 2), jedoch nicht sämtliche Paletten zu den angegebenen Daten bei der Firma G. angeliefert. Die für den 15.06.2007 avisierte Sendung kam erst am Folgetag an, weshalb die Annahme verweigert wurde. Streitig ist, ob darüber hinaus eine für den 18.06.2007 angekündigte Palette verspätet angeliefert und daraufhin die Annahme verweigert wurde. Hinsichtlich dieser Sendung liegt eine Quittung der Firma G. vor, die allerdings auf den 18.07.2007 datiert ist (Anlage K 10). Eine quittierte Packliste (vgl. Anlage K 13) für diese Palette fehlt.

4 Mit Schreiben vom 15.06.2007 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Firma B. mit, dass die Sendung bestehend aus 7 Paletten wegen eines Dispositionsfehlers nicht mehr nach Ö. weiter verladen worden sei, und bat um Weisung. Die Firma B. überließ die Ware daraufhin der Beklagten, die einen Notverkauf durchführte und hierüber eine Gutschrift von 2.047,68 € erteilte. Ferner zahlte sie als Entschädigung die einfache Fracht in Höhe von 444,50 € (Anlage K 8a).

5 Auf der Basis des Verkaufspreises (Anlage K 5) errechnete die Firma B. einen Schaden von 10.604,16 € (Anlage K 6). Den nach Abzug der Gutschrift verbleibenden Schaden von 8.111,98 € meldete sie unter dem 06.12.2007 bei der Klägerin an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen die Beklagte an sie ab (Anlagen K 7 und K 0).

6 Die Klägerin trägt vor, dass das Anlieferdatum bei der Firma G. ein absoluter Fixtermin und deshalb seitens der Beklagten unbedingt einzuhalten gewesen sei. Die Beklagte habe genau gewusst, dass die Annahme bei nicht pünktlicher Lieferung verweigert würde, woran auch eine Weisung, die Ware doch noch anzuliefern, nichts geändert hätte. Denn die Firma L. verweigere ihrerseits die Annahme von Ware, die nicht mehr eine Restmindesthaltbarkeit von 26 Tagen hätte. Tatsächlich seien 8 Paletten nicht fristgerecht angeliefert worden (vgl. Anlage K 11); die Firma G. habe die Empfangsquittung nachträglich ausgestellt.

7 Der Beklagten sei ein grobes Verschulden anzulasten; sie habe keine Organisation geschaffen, die sichergestellt habe, dass die festen Liefertermine eingehalten würden. Eine zeitnahe Verladung wäre möglich gewesen. Selbst wenn die Sendung zu spät verladen werden musste, sei das nicht der Grund für die verspätete Ankunft gewesen, denn die Weiterbeförderung nach Ö. hätte noch am Folgetag, dem 14.06.2007, erfolgen können.

8 Demgemäß habe die Beklagte die Grundhaftung zu Recht anerkannt, weshalb sie den Schaden nun nicht mehr bestreiten könne. Maßgeblich sei der Verkaufspreis, den sie belegt habe. Wenn die Beklagte meine, dass eine vollwertige Verwertung der Ware möglich gewesen sei, falle der geringe Erlös in deren Verantwortung.

9 Die Klägerin beantragt,

10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.111,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 30.04.2008 zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie erhebt die Einrede der Verjährung und wendet im Übrigen ein, dass es sich um eine normale Terminsendung, nicht aber um ein Fixgeschäft gehandelt habe. Auf den Packlisten, die sie nicht vor der Übernahme der Ware erhalten habe, sei nur ein Anlieferdatum angegeben, aber nicht mit dem Zusatz „fix“ oder „genau“. Danach sei die Annahmeverweigerung vorschnell und unberechtigt gewesen. Im Übrigen habe es sich nur um 7 und nicht um 8 Paletten gehandelt.

14 Die Verspätung von einem Tag habe sich nicht schadenskausal ausgewirkt. Bei der Übergabe habe die Laufzeit der Mindesthaltbarkeit noch 31 Tage betragen, bei der Anlieferung am 16.06.2007 noch 28 Tage, sodass die von L. geforderte Mindestdauer hätte eingehalten werden können. Der Schaden sei erst durch den angeordneten, aber nicht erforderlichen Notverkauf entstanden. Jedenfalls sei die Firma B. verpflichtet gewesen, eine erneute Anlieferung bei G. in Auftrag zu geben oder für einen Ersatztransport zu sorgen.

15 Eine Haftung würde sich ohnehin auf die Höhe der einfachen Fracht beschränken, weil ihr kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen sei. Ursächlich sei die verspätete Ankunft der Sendung in H. gewesen zu einer Zeit, als die Lkw schon Richtung M. unterwegs gewesen seien (vgl. Anlage B 1). Deshalb habe der Transport am Folgetag im normalen Zeitfenster stattgefunden.

16 Allenfalls sei der Herstellungswert zu ersetzen, da der Firma B. bei einer Nachlieferung kein Gewinn entgangen sei.

17 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist überwiegend begründet.

19 Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des durch die Lieferverzögerung entstandenen Schadens. Ihre Aktivlegitimation folgt aus § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a. F.), denn mit der Entschädigungszahlung an ihre Versicherungsnehmerin ist deren Ersatzanspruch auf sie übergegangen. Bezüglich des Anteils des weiteren Versicherers kann sie den auf diesen übergegangenen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen.

20 Die Beklagte haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR, wonach der Frachtführer im grenzüberschreitenden Verkehr für den Verlust oder die Beschädigung des ihm anvertrauten Gutes sowie für die Überschreitung der Lieferfrist einzustehen hat.

21 Die Beklagte war zu fixen Kosten damit beauftragt, die streitigen Paletten von Deutschland nach Ö. zu transportieren. Wie sie selbst einräumt, ist es auf dem Transport zu einer Verzögerung gekommen, weshalb sie den vereinbarten Abliefertermin nicht eingehalten hat. Die Verzögerung betraf die für den 15.06.2007 avisierten sieben Paletten, die der Empfängerin erst am Folgetag angedient worden sind.

22 Was die weitere streitige Palette anbelangt, die am 18.06.2007 abgeliefert werden sollte, hat die Beklagte belegt, dass eine Ablieferung tatsächlich erfolgt ist, d. h. sie ihre Pflichten aus dem Frachtvertrag erfüllt hat, so dass kein auszugleichender Schaden entstanden ist. Die Firma G. hat auf dem Speditionsübergabeschein quittiert, die hierin aufgeführten Paletten, zu denen auch die streitige PAT 87K gehörte, erhalten zu haben. Damit hat die Beklagte einen ausreichenden Nachweis geführt. Dass der Stempel der Firma G. als Empfangsdatum den 18.07.2007 und nicht den 18.06.2007 ausweist, beseitigt die Beweiskraft der Quittung nicht. Hier handelte es sich offensichtlich um eine fehlerhafte Einstellung des Stempels, was sich auch daraus ergibt, dass die Stempel auf den Packlisten (Anlage K 13) mit demselben Datumsaufdruck versehen sind. Gerade diese Packlisten hat aber die Klägerin zum Nachweis vorgelegt, dass die hier nicht streitigen Paletten aus derselben Sendung am 18.06.2007 angeliefert wurden. Dafür, dass die gesamte Sendung, bestehend aus drei Paletten, abgeliefert wurde, spricht ferner, dass drei Paletten getauscht wurden. Für die Firma G. hätte kein Anlass bestanden, drei Paletten zurückzugeben, wenn sie nur zwei erhalten hätte.

23 Den Gegenbeweis, dass die Palette entgegen der Quittung tatsächlich nicht oder verspätet angeliefert worden ist, hat die Klägerin nicht geführt. Allein die Angabe in der Fehlmengenaufstellung, nach der die Palette als fehlend eingetragen worden ist, reicht hierfür nicht aus. Die von der Klägerin benannten Zeugen könnten nur zu der Art und Weise, wie die Fehlmengenaufstellung gemacht wird, aussagen, was nicht weiterhilft, weil Angaben zu dem konkreten Vorgang erforderlich sind, damit die Möglichkeit einer Fehlinformation oder eines Schreibversehens ausgeschlossen werden kann.

24 Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR kommt der Beklagten nicht zugute. Sie könnte sich allenfalls entlasten, wenn der Schaden ausschließlich infolge des Ablieferungshindernisses entstanden wäre und sie hierfür keinerlei Verantwortung trüge. Hiervon ist im Hinblick auf die Lieferverzögerung nicht auszugehen.

25 Die verspätete Anlieferung war kausal für den entstandenen Schaden. Zwar mag die Verspätung von einem Tag unerheblich erscheinen, der Empfänger ist jedoch grundsätzlich nicht zur Annahme verpflichtet (vgl. Koller, TranspR, 7. Aufl., Art. 17 CMR, Rdnr. 31 b). Verweigert er die Annahme, weil die Sendung verspätet eingetroffen ist, liegt die Kausalität vor.

26 Die geschuldete Entschädigung wird gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR nach dem Wert des Gutes am Ort und zurzeit der Übernahme berechnet, soweit ein Totalschaden vorliegt, im Übrigen ist die Wertminderung zu ersetzen, Art. 25 Abs. 1 CMR. Wird die Lieferfrist überschritten, ist die Entschädigung bis zur Höhe der Fracht begrenzt, Art. 23 Abs. 5 CMR. Dabei erfasst Art. 23 Abs. 5 CMR nur die reinen Verspätungsschäden, wie entgangenen Gewinn oder erhöhte Aufwendungen. Durch die Verspätung verursachte Substanzschäden sind hingegen nach Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR zu ersetzen (vgl. Koller a.a.O, Art. 23 Rdnr. 17).

27 Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Verzögerungsschaden, sondern darum, dass die Ware infolge der Annahmeverweigerung nicht mehr wie geplant vermarktet werden konnte, sondern durch einen Notverkauf verwertet werden musste. Die Situation entspricht derjenigen einer Beschädigung, denn durch die verkürzte Mindesthaltbarkeitsdauer war die Marktfähigkeit der Ware eingeschränkt. Da die Kartons mit einem Aufdruck in griechischer Schrift versehen waren, konnte die Ware auch nicht ersatzweise an einen anderen Abnehmer zu denselben Bedingungen verkauft werden.

28 Zur Ermittlung des Wertes ist auf den Marktpreis abzustellen, wobei es auf die Handelsstufe des Verkäufers ankommt. Damit bestimmt der Einzelhändlereinkaufspreis den Wert der Ware. Auf den Herstellungswert ist dagegen nicht abzustellen, auch wenn die Ware nachgeliefert worden sein sollte, weil davon auszugehen ist, dass ein Produzent seine Ware in jedem Fall absetzen kann.

29 Der Fakturenwert kann im Rahmen der Schadensberechnung als Indiz herangezogen werden. Prima facie kann davon ausgegangen werden, dass Rechnungen den Wert der Ware wiedergeben, wenn sie Preise „ab Werk“ ausweisen. Anderenfalls sind die Transportkosten herauszurechnen.

30 Ausweislich der Handelsrechnung hatten die sieben Paletten einen Wert von 9.278,64 EUR. Abzüglich des Erlöses von 2.047,68 EUR verbleibt ein Warenverlust von 7.230,96 EUR. Hiervon ist die Fracht mit 444,50 EUR abzuziehen, so dass ein Schaden von 6.786,46 EUR verbleibt.

31 Das Bestreiten der Beklagten, dass die Ware in ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden sei, ist unbeachtlich. Detaillierte Angaben zu etwaigen Mängeln fehlen. Solche aber hätte die Beklagte machen können, weil sie die Ware selbst verwertet hat.

32 Eine Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3 CMR kommt nicht zum Tragen. Bei einem Gewicht von 2.016 kg belaufen sich 8,33 Rechnungseinheiten auf ca. 18.600,00 EUR. Der geltend gemachte Schaden erreicht diese Summe nicht.

33 Der Firma B. ist kein mitwirkendes Verschulden anzulasten (Art. 17 Abs. 5 CMR, § 254 BGB). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Mindesthaltbarkeitsdauer für eine Weiterlieferung an L./ G. noch ausreichend gewesen wäre. Deshalb liegt der Vorwurf nahe, dass die Firma G. die Sendung nicht hätte zurückweisen dürfen. Allerdings muss die Firma B. nicht für ein Verschulden der Empfängerin einstehen; es gehört nicht zu den Aufgaben des Absenders, die Ablieferungsmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. Koller a.a.O.).

34 Auch durch die Weisung, einen Notverkauf durchzuführen, hat die Firma B. den Schaden nicht ausgelöst. Man kann ihr nicht anlasten, dass sie nicht selbst für einen schnellen Transport von Ö. nach G. gesorgt hat. Sie konnte die Firma G. als „Zwischenstation“ nicht einfach übergehen. Die Beklagte hat auch keinen Sondertransport angeboten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie sich hiervon einen Erfolg versprochen hätte. Die Firma B. selbst war nicht verpflichtet, einen schnellen Ersatztransport zu organisieren. Schließlich bleibt unklar, wie die Firma L. auf eine verspätete Direktlieferung reagiert hätte.

35 Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sollte ein absolutes Fixgeschäft vereinbart gewesen sein, wäre von einem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 CMR maßgeblich wäre, die noch nicht abgelaufen ist. Aber auch wenn ein „normaler“ Liefertermin vereinbart war, also nicht von einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen ist, ist die dann maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen. Denn die Verjährung wurde durch die schriftliche Reklamation gehemmt. Die Hemmung dauert nach Art. 32 Abs. 2 CMR bis zu dem Tag, an dem der Frachtverführer die Reklamation schriftlich zurückweist, was bislang nicht geschehen ist. Im Gegenteil hat die Beklagte die Haftung dem Grunde nach anerkannt, indem sie die einfache Fracht zum Schadensausgleich gezahlt hat.

36 Der Zinsanspruch beruht auf Art. 27 Abs. 1 CMR.

37 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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