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329 O 262/16•LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2017-08-25, 329 O 262/16
329 O 262/16Tribunal cantonal25 août 2017
1. Regelmäßig genügt zur hinreichenden Aufklärung eines Anlageinteressenten, dass ihm rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Verkaufsprospekt überlassen wird, der sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind oder sein können, richtig und vollständig darstellt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. März 2009, III ZR 17/08, NZG 2009, 471).(Rn.27) 2. Ein Anleger darf nicht als sicher voraussetzen, dass eine im Prospekt vorgestellte Prognose sich tatsächlich bewahrheitet, da Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit der Gefahr einer abweichenden Entwicklung behaftet sind.(Rn.32) 3. Bereits zum Allgemeinwissen dürfte gehören, dass bei einer Anlage in einen Schiffsfonds Risiken bestehen.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2017-08-25
Aktenzeichen: 329 O 262/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0625.329O262.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 44 BörsG, § 46 BörsG ... mehr
Regelmäßig genügt zur hinreichenden Aufklärung eines Anlageinteressenten, dass ihm rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Verkaufsprospekt überlassen wird, der sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind oder sein können, richtig und vollständig darstellt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. März 2009, III ZR 17/08, NZG 2009, 471).(Rn.27)
Ein Anleger darf nicht als sicher voraussetzen, dass eine im Prospekt vorgestellte Prognose sich tatsächlich bewahrheitet, da Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit der Gefahr einer abweichenden Entwicklung behaftet sind.(Rn.32)
Bereits zum Allgemeinwissen dürfte gehören, dass bei einer Anlage in einen Schiffsfonds Risiken bestehen.(Rn.41)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds geltend.
2 Beide Beklagte sind Gründungskommanditistinnen, die Beklagte zu 2.) ist außerdem Treuhandkommanditistin des streitgegenständlichen Schiffsfonds, der M. F. 07 B.g mbH & Co. KG. Das Konzept dieses Fonds sah vor, vornehmlich Beteiligungen an anderen Schiffsfonds über den Zweitmarkt zu erwerben – und somit als Dachfonds zu agieren –, daneben aber auch einzelne Direktinvestitionen einzugehen.
3 Der Kläger zeichnete am 03.03.2011 über die Beklagte zu 2.) eine Beteiligung von nominal 10.000,00 Euro an dem streitgegenständlichen Fonds. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1) verwiesen.
4 Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet; der Kläger erhielt lediglich Ausschüttungen von insgesamt 1.300,00 Euro. Mittlerweile hat die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft deren Liquidation vorgeschlagen.
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2016 (Anlage K 3) meldete der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1.) Schadensersatzansprüche an, die diese ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2016 (Anlage K 4) zurückwies. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers berechneten ihm für ihre außergerichtliche Tätigkeit – basierend auf einer mit dem Faktor 1,8 angesetzten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG – ein Honorar von 1.219,04 Euro brutto. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers zahlte diesen Betrag und ermächtigte den Klägern, die Erstattung klageweise geltend zu machen.
6 Der Kläger trägt vor, der vom 17.11.2010 datierende Verkaufsprospekt des Fonds (Anlage K 2) sei fehlerhaft.
7 So beschreibe der Prospekt die seinerzeitige Situation des Schifffahrtsmarktes und des Marktes für Schiffsbeteiligungen zu positiv und gehe von einer zu optimistischen Zukunftsprognose aus. Er verharmlose die Ende des Jahres 2008 im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise eingetretene Schifffahrtskrise, stelle sie als kurze Episode hin und suggeriere, sie sei bereits überwunden. Tatsächlich habe die Krise in den Jahren 2010 und 2011 jedoch angehalten; die von Schiffsfonds erzielbaren Charterraten seien deshalb noch nicht einmal kostendeckend gewesen.
8 Darüber hinaus stelle der Prospekt auf seinen Seiten 76 und 77 eine Studie der FMG FondsMedia GmbH zur sog. „Performance historischer Schiffsfonds“ verfälscht und einseitig dar. Den Anlegern werde der falsche Eindruck vermittelt, 92 % aller zwischen 1969 und 2002 emittierten Schiffsfonds hätten positive Ergebnisse erzielt. Auch sei dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Studie – was unstreitig ist – nur die Ergebnisse solcher Fonds ausgewertet habe, die ihre Schiffe bereits verkauft hatten und von der Schifffahrtskrise nicht betroffen waren.
9 Der Prospekt verschweige ferner das Vorgehen des Fonds, in weniger werthaltige bzw. gefährdete Beteiligungen zu investieren. Namentlich fehle ein Hinweis darauf, dass die im Rahmen eines sog. Initialportfolios von der M. B. GmbH & Co. KG erworbenen Beteiligungen – darunter insbesondere die Beteiligung an der MS „ S. P- S.“ mbH & Co. KG – Schiffsfonds betroffen hätten, die in einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage gewesen seien. Die an die M. B. GmbH & Co. KG gezahlten Kaufpreise seien völlig überhöht gewesen. Darüber kläre der Prospekt die Anleger ebenso wenig auf wie über personelle Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft und der M. B. GmbH & Co. KG.
10 Ein weiterer Fehler des Prospekts liege in der Angabe auf seiner Seite 77, die „Vermögensanlage Schiff“ bleibe auch bei Markttiefen erhalten und gehe nicht „unerwartet und restlos verloren“. Hiermit täusche er eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit der Fondsbeteiligung vor.
11 Schließlich enthalte der Prospekt keinerlei Risikohinweise hinsichtlich der im Jahr 2009 als Entwurf vorgelegten und am 11.11.2010 verabschiedeten AIFM-Richtlinie. Das in Umsetzung dieser Richtlinie in Deutschland eingeführte Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bringe für den Fonds diverse neue Verhaltens- und Organisationspflichten sowie einen erheblichen finanziellen Mehraufwand mit sich. Das Fondskonzept sei deshalb in der eigentlich vorgesehenen Form nicht umsetzbar und dies spätestens mit dem Erlass der AIFM-Richtlinie absehbar gewesen.
12 Der Kläger behauptet, er hätte bei einer anderweitigen Anlage des in den streitgegenständlichen Fonds investierten Betrages eine Rendite von 2 % p.a., insgesamt 1.071,11 Euro, erzielen können.
13 Er beantragt nach teilweiser Rücknahme der ursprünglich in der Hauptsache auf eine Schadensersatzzahlung von 10.271,11 Euro gerichteten Klage,
14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.771,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der M. F. 07 B.g mbH & Co. KG (Beteiligungsnummer: M.-07- ...) in Höhe von nominal 10.000,00 Euro,
15 2. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.219,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
16 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet sind, die dem Kläger durch die Beteiligung an der M. F. 07 B.g mbH & Co. KG in Höhe von nominal 10.000,00 Euro (Beteiligungsnummer: M.-07- ...) entstanden sind und noch entstehen werden,
17 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der M. F. 07 B.g mbH & Co. KG in Höhe von nominal 10.000,00 Euro (Beteiligungsnummer: M.-07- ...) in Verzug befinden.
18 Die Beklagten beantragen,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie machen geltend, der Prospekt sei fehlerfrei.
21 Darüber hinaus erheben sie die Einrede der Verjährung.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
24 Etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach § 32 Abs. 1 VermAnlG i.V.m. § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG wären jedenfalls verjährt, nachdem die für derartige Ansprüche einschlägige – kenntnisunabhängige und absolute – Verjährungsfrist von drei Jahren seit Prospektveröffentlichung (§ 46 BörsG) abgelaufen ist.
25 Die Beklagten haften dem Kläger aber auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreifen würde, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht gegeben sind.
a)
26 Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein die Stellung als Gründungsgesellschafter eines Fonds – wie sie die Beklagten hier innehaben – die Pflicht begründen, beitrittswilligen Anlegern ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln; d.h. sie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, verständlich und vollständig aufzuklären. Eine Verletzung dieser Pflicht soll – als Verschulden bei Vertragsschluss – zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nach der vorgenannten Anspruchsgrundlage führen (vgl. nur BGH, NJW-RR 2012, 937, 937 f.).
b)
27 Zur hinreichenden Aufklärung eines Anlageinteressenten genügt es indes regelmäßig, wenn ihm rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Verkaufsprospekt überlassen wird, der sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind oder sein können, richtig und vollständig darstellt (vgl. nur BGH, NZG 2012, 744; NZG 2009, 471, 472). Entscheidend ist hierbei das Gesamtbild des Prospekts; dessen sorgfältige und eingehende Lektüre darf der Aufklärungspflichtige voraussetzen (vgl. BGH, NZG 2015, 235, 236; NJW-RR 2012, 1312, 1313; NJW-RR 2007, 1329).
28 Gemessen an diesen Kriterien ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Insbesondere sind keine Prospektfehler festzustellen. Die Prospektrügen des Klägers greifen nicht durch.
aa)
29 Das gilt zunächst für den Vorwurf des Klägers, der Prospekt stelle den Schiffsmarkt bzw. den Markt für Schiffsbeteiligungen zu positiv dar und suggeriere insbesondere fälschlich eine Überwindung der Schifffahrtskrise.
30 Der Prospekt geht – so vor allem auf seinen Seiten 70 ff. – durchaus auf die im Jahr 2008 ausgebrochene Wirtschaftskrise, ihre Folgen für den Schifffahrtsmarkt und dessen auch noch im Prospektierungszeitpunkt schwierige Situation ein. Zudem bestand das Konzept des streitgegenständlichen Fonds – wie im Prospekt auf den Seiten 78 f. verdeutlicht wird – gerade darin, die Auswirkungen der Schifffahrtskrise für einen günstigen Zweiterwerb von Fondsbeteiligungen „auszunutzen“ und später dann von einer erwarteten Markterholung zu profitieren. Dieses Konzept setzte ein Andauern der Schifffahrtskrise denknotwendig voraus. Das ist für einen durchschnittlichen Anleger ohne weiteres erkennbar.
31 Ein Prospektfehler lässt sich aber auch nicht damit begründen, dass die prognostizierte Markterholung nicht eingetreten sei.
32 Wie einem durchschnittlichen Anleger bewusst ist, sind Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit der Gefahr einer abweichenden Entwicklung behaftet. Ein Anleger darf deshalb nicht als sicher voraussetzen, dass eine im Prospekt vorgestellte Prognose sich tatsächlich bewahrheitet; vielmehr trägt grundsätzlich er das Risiko, dass sie sich als falsch erweist. Anders verhält es sich nur, wenn eine Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und deshalb – auch schon aus ex-ante-Sicht – unvertretbar ist (vgl. BGH, NZG 2012, 789, 790 f.; NJW-RR 2010, 115, 117).
33 Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger hier nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme einer sich abzeichnenden Markterholung auf einer haftungsbegründenden groben Fehleinschätzung beruhte, sind nicht ersichtlich, zumal selbst optimistische Prognosen grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 115, 117) und der Prospekt das – wenn auch ohnehin allgemein bekannte – mit Prognosen stets verbundene Fehlerrisiko ausdrücklich anspricht (Anlage K 2, Seite 23).
bb)
34 Ein Fehler des Prospekts ergibt sich auch nicht aus seinen Angaben zur Studie der FMG FondsMedia GmbH.
35 Zu Beginn seiner Ausführungen zu dieser Studie benennt der Prospekt deren Untersuchungsgegenstand, nämlich 554 – im Zeitraum von 1969 bis 2006 emittierte – Schiffsfonds von 26 deutschen Emissionshäusern (Anlage K 2, S. 76). Damit wird für einen durchschnittlichen Anleger hinreichend klar, dass die sich anschließenden Darstellungen zu den Ergebnissen der Studie nicht etwa sämtliche in dem angegebenen Zeitraum emittierten Schiffsfonds, sondern eben nur die 554 untersuchten Fonds betreffen. Ferner lässt die im Prospekt wiedergegebene Betitelung der Studie mit „Performance historischer Schiffsfonds“ erkennen, dass in den Untersuchungsgegenstand nur solche Fonds einbezogen waren, die bereits abgewickelt waren und ihre Schiffe dementsprechend bereits verkauft hatten. Anderenfalls wäre die Bezeichnung der Fonds als „historisch“ nicht verständlich.
36 Im Übrigen macht der Prospekt auch ausreichend deutlich, welches – vorsichtige – Fazit er aus der Studie entnehmen will, nämlich dass im Falle schwacher Marktphasen Durchhaltestrategien möglich sowie sinnvoll sein können und im Anlagesegment Schiffsfonds seit Jahrzehnten erfolgreich durchgeführt werden (Anlage K 2, S. 77). Das beinhaltet weder eine Falschdarstellung noch ein Irreführungspotential.
cc)
37 Entgegen der Darstellung des Klägers verschweigt der Prospekt nicht, dass der Fonds in weniger werthaltige oder sogar gefährdete Beteiligungen investieren sollte.
38 Das Konzept, in „Ausnutzung“ der Schifffahrtskrise Fondsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt günstig zu erwerben und sodann von einer prognostizierten Erholung des Schifffahrtsmarktes zu profitieren, legt der Prospekt – wie bereits ausgeführt (s.o. 1. b) aa)) – deutlich dar (Anlage K 2, S. 78 f.). Mit der Umsetzung dieses Konzepts war zwangsläufig der Einstieg in Fonds verbunden, die sich aktuell in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befanden – mit der Folge, dass ein Anteilserwerb zu günstigen Konditionen möglich war –, aber nach Einschätzung der Geschäftsführung des streitgegenständlichen Fonds eben Besserungspotential aufwiesen. Dass ein solches Konzept die Gefahr von Fehleinschätzungen bei der Auswahl der Investitionsobjekte sowie einer Zahlung sich später als überhöht herausstellender Kaufpreise mit sich bringt, liegt auf der Hand. Unabhängig davon spricht der Prospekt das Auswahl- sowie das Prognoserisiko einschließlich der Folgen bei einer Realisierung dieser Risiken aber auch ausdrücklich an (Anlage K 2, S. 19, 23).
39 Auf die Verflechtungen des streitgegenständlichen Fonds mit der M. B. GmbH & Co. KG – der Verkäuferin des sog. Initialportfolios – macht der Prospekt die Anleger auf seiner Seite 140 explizit aufmerksam und verweist hinsichtlich der Risiken auf den Abschnitt „Verflechtungen und Interessenkonflikte“, der auf der Seite 23 des Prospekts zu finden ist. Einer weitergehenden Aufklärung bedurfte es insoweit nicht.
dd)
40 Die Prospektangabe, die „Vermögensanlage Schiff“ bleibe auch bei Markttiefen erhalten und gehe nicht „unerwartet und restlos verloren“, täuscht entgegen dem Kläger nicht eine tatsächlich fehlende Sicherheit der Fondsbeteiligung vor. Die Aussage, ein Schiff sei ein dauerhafter Sachwert, ist als solche durchaus zutreffend.
41 Dass bei einer Anlage in einen Schiffsfonds gleichwohl Risiken bestehen, dürfte bereits zum Allgemeinwissen gehören. Der Prospekt macht dies aber auch deutlich, indem er ausdrücklich klarstellt, dass den Anlegern schlimmstenfalls sogar ein Totalverlust ihrer Einlage droht (Anlage K 2, S. 19 f., 27 f.). Angesichts dessen konnte ein durchschnittlicher Anleger bei der gebotenen vollständigen und sorgfältigen Lektüre des Prospekts den Verweis auf die Sachwerteigenschaft von Schiffen nicht so verstehen, dass eine Investition in den streitgegenständlichen Fonds eine sichere Vermögensanlage sei.
ee)
42 Ferner ist der Prospekt nicht wegen fehlender Belehrungen über die AIFM-Richtlinie fehlerhaft.
43 Er enthält auf seiner Seite 18 einen – wenn auch allgemein gehaltenen – Hinweis auf das Risiko sich ändernder rechtlicher Rahmenbedingungen. Die Notwendigkeit eines weitergehenden, konkret auf drohende Auswirkungen der AIFM-Richtlinie bezogenen Hinweises hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Sein Vortrag, das Fondskonzept sei infolge durch das KAGB eingeführter neuer Verhaltens- und Organisationspflichten sowie eines erheblichen finanziellen Mehraufwandes nicht wie vorgesehen umsetzbar, bleibt insgesamt unbestimmt. Der Kläger führt nicht aus, welche negativen Auswirkungen die Neuregelungen des KAGB auf den streitgegenständlichen Fonds im Einzelnen haben sollen.
44 Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass solche angeblichen negativen Auswirkungen im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bereits absehbar gewesen sein könnten. Auch dies legt der Kläger nicht hinreichend substantiiert dar, zumal er dem Vortrag der Beklagten, die Anwendbarkeit des KAGB auf bereits bestehende Fonds im Wege einer sog. unechten Rückwirkung sei durch die AIFM-Richtlinie nicht vorgezeichnet gewesen, nicht erheblich entgegengetreten ist.
2.
45 Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht, kann er auch nicht mit seinen Anträgen auf Feststellung eines Annahmeverzuges sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten durchdringen.
3.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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