LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2018-12-05, 318 S 31/18

318 S 31/18Tribunal cantonal5 déc. 2018

Regest

1. § 257 ZPO i.V.m. §§ 16, 28 WEG rechtfertigt die Verurteilung eines zahlungssäumigen Testamentsvollstreckers zu künftiger Zahlung von Hausgeld (vergleiche AG München, ZMR 2017, 843), wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel (vergleiche LG Hamburg, ZMR 2018, 347) existiert und die Erben noch Sondereigentümer sind. 2. Das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten und der behauptete fehlende Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung sind keine Nichtigkeitsgründe. Den Testamentsvollstrecker trifft eine Erkundigungspflicht. Er kann nicht jeden Sachvortrag mit Nichtwissen bestreiten. 3. Eine mündliche Verhandlung ist allenfalls dann wieder zu eröffnen, wenn die Partei vorträgt, was sie bei weiterem rechtlichem Gehör an Sachvortrag gebracht hätte. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 8. Oktober 2018, 318 S 31/18, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 2. Mai 2018, 539 C 29/17

Texte intégral

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-05

Aktenzeichen: 318 S 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1205.318S31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 23 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. § 257 ZPO i.V.m. §§ 16, 28 WEG rechtfertigt die Verurteilung eines zahlungssäumigen Testamentsvollstreckers zu künftiger Zahlung von Hausgeld (vergleiche AG München, ZMR 2017, 843), wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel (vergleiche LG Hamburg, ZMR 2018, 347) existiert und die Erben noch Sondereigentümer sind.

  2. Das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten und der behauptete fehlende Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung sind keine Nichtigkeitsgründe. Den Testamentsvollstrecker trifft eine Erkundigungspflicht. Er kann nicht jeden Sachvortrag mit Nichtwissen bestreiten.

  3. Eine mündliche Verhandlung ist allenfalls dann wieder zu eröffnen, wenn die Partei vorträgt, was sie bei weiterem rechtlichem Gehör an Sachvortrag gebracht hätte.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 8. Oktober 2018, 318 S 31/18, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 2. Mai 2018, 539 C 29/17

Tenor

  1. Der Antrag der Beklagten auf erneute Verlängerung der Stellungnahmefrist zu dem Hinweisbeschluss vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.

  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 29/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf € 13.911,30 festgesetzt.

Gründe

1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3 Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, an die Klägerin € 11.583,30 nebst geltend gemachter Zinsen sowie auch zukünftig fällig werdendes Wohngeld in Höhe von monatlich jeweils € 194,00 zzgl. geltend gemachter Zinsen bis zum Beschuss eines neuen Einzelwirtschaftsplanes oder dem Verlust des Sondereigentums zu zahlen.

4 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.12.2018 (richtigerweise: 08.10.2018) verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Selbst wenn der Einwand der Beklagten zutreffen sollte, dass im Zuge der Beschlussfassung von Instandsetzungsarbeiten und deren Finanzierung durch Erhebung von Sonderumlagen nicht drei Vergleichsangebote vorgelegen hätte, würde dies - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht zur Nichtigkeit der Sonderumlagenbeschlüsse, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit führen. Darauf hat die Kammer bereits im Hinweisbeschluss vom 08.10.2018 hingewiesen.

5 Die Kammer hat der Beklagten ausreichend rechtliches Gehör zu dem Hinweisbeschluss gewährt und die ihr gesetzte Stellungnahmefrist zweimal antragsgemäß verlängert. Erhebliche Gründe für eine dritte Fristverlängerung sind nicht dargetan und ergeben sich insbesondere nicht aus der Ankündigung der Beklagten, „Nichtigkeitsklagen“ zu erheben, die auch die hier in Frage stehenden Umlagen betreffen sollen. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, Gründe für die Nichtigkeit der Beschlüsse, die dem von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch zugrunde liegen, vorzubringen. Einer gesonderten Klage bedarf / bedurfte es hierzu nicht. Eine weitere Verzögerung der Entscheidung ist der Klägerin nicht zuzumuten.

II.

6 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

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