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324 O 376/11•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2012-04-27, 324 O 376/11
324 O 376/11Tribunal cantonal27 avr. 2012
1. Die öffentliche Behauptung, ein Rechtsanwalt habe sich einen Scherz erlaubt und das Gericht getäuscht, stellt eine Verdachtsberichterstattung dar, für deren Richtigkeit derjenige darlegungs- und beweisbelastet ist, der die Behauptung aufstellt. Bleibt die Glaubhaftmachung aus, steht dem betroffenen Rechtsanwalt durch die Verbreitung der Behauptung ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.(Rn.36) (Rn.46) 2. Die Behauptung in einer öffentlichen Berichterstattung, es sei für eine bestimmte Person typisch, mit Täuschung einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, soweit nicht die Wahrheit der in dieser Meinungsäußerung enthaltenen Tatsachenbehauptung durch den Verwender glaubhaft gemacht werden kann.(Rn.57)
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 324 O 376/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0427.324O376.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB
Die öffentliche Behauptung, ein Rechtsanwalt habe sich einen Scherz erlaubt und das Gericht getäuscht, stellt eine Verdachtsberichterstattung dar, für deren Richtigkeit derjenige darlegungs- und beweisbelastet ist, der die Behauptung aufstellt. Bleibt die Glaubhaftmachung aus, steht dem betroffenen Rechtsanwalt durch die Verbreitung der Behauptung ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.(Rn.36) (Rn.46)
Die Behauptung in einer öffentlichen Berichterstattung, es sei für eine bestimmte Person typisch, mit Täuschung einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, soweit nicht die Wahrheit der in dieser Meinungsäußerung enthaltenen Tatsachenbehauptung durch den Verwender glaubhaft gemacht werden kann.(Rn.57)
I. Die einstweilige Verfügung vom 24.08. 2011 wird bestätigt.
II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Der Antragssteller ist Unternehmer. Der Antragsgegner verantwortet die Internetseite www. d..de, auf der er die streitgegenständlichen Beiträge (Anlagen ASt 2 und ASt 5) verbreitete. Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der die Kammer dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt hatte,
2 1. durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:
3 „Da stimmte etwas ganz und gar nicht. Die Gegenseite hatte sich einen netten kleinen Scherz mit uns erlaubt und einfach einen völlig anderen FAZ-Artikel beigefügt, als den, den ich als Referenz zu meinem beigefügt hatte. Damit war klar, dass das Gericht meinen Argumenten gar nicht folgen konnte, weil es mit einem falschen FAZ-Artikel, der erst am 6. Mai 2010 also 4 Wochen nach meinem Artikel erschienen war, getäuscht wurde.
4 Natürlich hätte ich das viel eher merken müssen. Aber mal im Ernst. Wenn die Kanzlei S. einen Ausdruck eines FAZ-Artikels beifügt, dann kontrolliert man das doch nicht, sondern geht davon aus, dass die ehrlich und fair handeln. Aber Pustekuchen. Die gesamte Argumentation der Gegenseite fußte auf diesem falschen Artikel und so konnten sie natürlich auch das Gericht überzeugen, dass es gar keinen Grund für meinen Artikel gegeben hätte. [...]
5 Als mein Rechtsanwalt M1 K1 dann eintraf, war der zwar auch erst verdutzt, mit einem solchen Trick hatte auch er nicht gerechnet, [...]
6 und der folgenden Berichterstattung:
7 „Nachdem die Dame [Rechtsanwältin J.] sich darüber aufgeregt hat, dass ich ihre Kanzlei und deren Vorgehen zumindest in die Nähe eines Prozessbetruges gedrückt habe, was ich in meinem Text ausdrücklich nicht getan habe, da mir für eine derartige Bewertung, die juristischen Kenntnisse fehlen, kommt sie dann aber genau wie ich zu dem Schluss, weshalb ich über diese Vortäuschung einer Gerichtsverhandlung schreiben musste:
8 Denn wer sich einen „Scherz“ erlaubt, das Gericht „täuscht“ und einen „Trick“ anwendet, handelt bewusst und somit vorsätzlich, auch, wenn er damit nicht den Tatbestand eines Prozessbetruges erfüllen mag.
9 Ich hätte allerdings nie so hart geurteilt, da es sich sachlich immerhin auch um ein Versehen handeln könnte, auch wenn es dann ein nützliches Versehen wäre, mache mir aber gerne die Einschätzung von Frau J. zu eigen, da sie ja meine Argumentation untermauert, dass ich diese Geschichte schreiben musste. [...]“
10 den Verdacht zu erwecken, es sei in dem o.g. Verfahren vorsätzlich von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Ausdruck eines FAZ-Artikels als Anlage eingereicht worden, von dem
11 a) der Antragsteller
12 und/oder
13 b) die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
14 bei Einreichung gewusst hätten, dass dieser Artikel vom Antragsgegner in seinem Artikel „U. M. und die FAZ gemeinsam auf HARTZ-IV Hatz“ gar nicht als Referenz angegeben worden war, sondern ein anderer FAZ-Artikel;
15 2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
16 „[...]: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht!". U. M. hat als junger Mann versucht zu betrügen um sein Studium erfolgreich abzuschließen. [...]
17 Es gab keine berichtenswerte Geschichte. Das änderte sich erst dann, als er in der FAZ den Eindruck zu vermitteln versuchte, die Hartz IV Opfer seien zu faul, um den zu Pflegenden einen Apfel zu schälen und Geschichten vorzulesen. Da war er dann der typische M., der mit Tricks und offensichtlicher Täuschung versuchte, einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen. Und erst mit dieser Täuschung wurde ein Artikel über ihn sinnvoll und auch zwingend notwendig. [...]
18 Wenn man allerdings jemanden eine Täuschung oder gar einen Betrug vorwerfen will, dann muss man die Geschichte dieser Person erzählen. Von seinem ersten Betrugsversuch bis zum heutigen Tage. Wenn er seinen ersten Betrugsversuch aber nicht unter seinem heutigen Namen, sondern unter seinem Geburtsnamen [...] verübt hat, dann muss man diesen Namen auch nennen dürfen, [...]“
19 3. den Kläger mit seinem früheren Namen „H.“ zu benennen,
20 wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 05.07.2011 mit der Überschrift „Prozess bei B. ohne B.“ (www. d..de) geschehen.
21 Die streitgegenständlichen Berichterstattungen des Antragsgegners auf www. d..de betreffen eine mündliche Verhandlung in einem vorangegangenen Hauptsacheverfahren der Parteien vor der Kammer (Az.: 324 O 166/11), in dem der Kläger begehrte, dem Beklagten zu untersagen, über einen fast 30 Jahre zurückliegenden Täuschungsversuch des Klägers im juristischen Staatsexamen zu berichten und ihn mit seinem vor seiner Adoption gültigen Namen „H.“ zu benennen.
22 In dem Artikel „U. M. und die FAZ gemeinsam auf Hartz IV Hatz“, der dem dortigen Verfahren zugrunde gelegen hatte, hatte sich der Antragsgegner auf einen FAZ-Artikel berufen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte in dem dortigen Verfahren als Anlage K 3 einen anderen Artikel überreicht als denjenigen, auf den sich der Antragsgegner berufen hatte. In der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsgegner den anderen Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung überreicht, auf den er sich bezogen hatte. Die Kammer hatte daraufhin erklärt, dass sie ihre Auffassung, dass die Klage begründet sei, nicht ändere.
23 Auf Abmahnung (Anlage ASt 3) des ersten Beitrags des Beklagten über die mündliche Verhandlung vor der Kammer („Prozess bei B. ohne B.“, Anlage ASt 2), reagierte der Antragsteller mit einer E-Mail (Anlage ASt 4) und verbreitete in seinem Blog auf www. d..de unter teilweiser Zitierung des Abmahnschreibens einen weiteren Artikel mit der Überschrift „U. M. – vorauseilender Gehorsam gefordert“ (Anlage ASt 5). In diesen Beiträgen sind die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Passagen enthalten. Der Antragsgegner hatte vor den Veröffentlichungen weder dem Antragssteller noch dessen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
24 Der Antragsteller wurde von dem Ehepaar M. adoptiert, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern aufwuchs, und führt seither den Familiennamen „M.“.
25 Der Antragsgegner trägt vor, es seien nur Tatsachen beschrieben worden, die der Wahrheit entsprächen. Die Tatsachen würden auch in keine Weise entstellt und es werde auch nicht dazu eingeladen, hieraus einen Schluss zu ziehen. Auch die Art der Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, dem Antragsteller bzw. den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu unterstellen, dass vorsätzlich ein anderer Ausdruck eines FAZ-Artikels eingereicht worden sei.
26 Der Antragsgegner beantragt,
27 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24. 8. 2011 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
28 Der Antragssteller beantragt,
29 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
30 Der Antragsteller trägt zum Antrag zu Ziffer I. vor, in den beiden Berichterstattungen werde ohne jegliche tatsächliche Grundlage der Verdacht vorsätzlichen Handelns zwingend erweckt. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung seien aus mehreren Gründen nicht gegeben. Es habe schon keine ausreichende Verdachtslage gegeben, da es für die Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren auf den eingereichten Beitrag gar nicht angekommen sei, so dass mangels Notwendigkeit kein Anknüpfungspunkt dafür bestehe, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewusst eine falsche Anlage bei Gericht eingereicht hätten. Zudem seien die Beiträge des Antragsgegners höchst einseitig und der Antragsteller habe weder beim Antragsteller noch bei seinen Prozessbevollmächtigten nachgefragt, noch von sich aus deren Position erwähnt, dass die Anlage lediglich versehentlich eingereicht worden sei. Der Antragsteller versichert an Eides statt und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers anwaltlich, dass es ihnen nicht klar gewesen sei, dass es sich bei dem in dem Verfahren 324 O 166/11 als Anlage K 3 eingereichten Artikel nicht um den Artikel handelte, auf den sich der Antragsgegner in dem dort streitgegenständlichen Beitrag bezogen hatte; es sei nicht wissentlich ein falscher Artikel eingereicht worden (Anlagenkonvolut ASt 7).
31 Zum Antrag zu Ziffer II. trägt der Antragssteller vor, es bestünde kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über den fast 30 Jahre zurückliegenden Täuschungsversuch in seiner juristischen Staatsprüfung zu berichten. Der Informationswert dieser Mitteilung sei so gering, dass von einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht die Rede sein könne. Zudem überwiege – 30 Jahre nach dem Vorfall – in jedem Fall das Interesse des Antragstellers, nicht mehr mit diesem Verhalten konfrontiert zu werden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Jahr 2000 Spitzenkandidat der Schill-Partei für Sachsen-Anhalt war, zumal dieser „Ausflug“ in die Politik schon gut zehn Jahre her sei und er seit einem Jahrzehnt keine politische Person mehr sei.
32 Zum Antrag zu III. trägt der Antragsteller vor, es bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, seinen bisherigen Namen zu erfahren. Er habe das Recht auf Nennung allein des Namens, der als sein Geburtsname zu gelten habe (§ 1757 BGB), da bei Adoption der Familienname des Annehmenden zum Geburtsnamen werde, was auch bei Adoption von Volljährigen gelte. Vielmehr liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Namensrecht vor. Er habe gem. § 12 BGB einen Anspruch darauf, dass ausschließlich sein bürgerlicher Name „M.“ genannt werde. Erst recht gelte dies, wenn sein früherer Name wie hier im Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfen falle, über die der Antragsgegner ohnehin nicht berichten dürfe.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 27.04.2012.
I.
34 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 24. 8. 2011 zu bestätigen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffenen Berichterstattungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
35 1) Der mit Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung untersagte Verdacht verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der angegriffene Verdacht wird durch beide Berichterstattungen jeweils für sich genommen erweckt.
36 Die Passagen in dem Artikel „Prozess bei B. ohne B.“ (Anlage ASt 2)
37 „Die Gegenseite hatte sich einen netten kleinen Scherz mit uns erlaubt (...).“, „Damit war klar, dass das Gericht meinen Argumenten gar nicht folgen konnte, weil es mit einem falschen FAZ-Artikel (...) getäuscht wurde.“ und „Wenn die Kanzlei S. einen Ausdruck eines FAZ-Artikels beifügt, dann kontrolliert man das doch nicht, sondern geht davon aus, dass die ehrlich und fair handeln. Aber Pustekuchen.“
38 suggerieren zwingend vorsätzliches Handeln entweder des Antragstellers oder seiner Prozessbevollmächtigten oder von beiden, da ein „Scherz“ bzw. eine „Täuschung“ ebenso wie ein „unehrliches“ Verhalten notwendigerweise ein bewusstes Handeln voraussetzen.
39 Der gleiche Verdacht wird auch durch die streitgegenständlichen Passagen in dem weiteren Artikel „U. M. – vorauseilender Gehorsam gefordert“ (Anlage ASt 5) erweckt. Indem der Antragsgegner unter Wiedergabe von Formulierungen der Rechtsanwältin J. aus der Abmahnung schreibt:
40 „Nachdem die Dame sich darüber aufgeregt hat, dass ich ihre Kanzlei und deren Vorgehen zumindest in die Nähe eines Prozessbetruges gedrückt habe, was ich in meinem Text ausdrücklich nicht getan habe, da mir für eine derartige Bewertung, die juristischen Kenntnisse fehlen, kommt sie dann aber genau wie ich zu dem Schluss, weshalb ich über diese Vortäuschung einer Gerichtsverhandlung schreiben musste:
41 Denn wer sich einen „Scherz“ erlaubt, das Gericht „täuscht“ und einen „Trick“ anwendet, handelt bewusst und somit vorsätzlich, auch, wenn er damit nicht den Tatbestand eines Prozessbetruges erfüllen mag.
42 Ich hätte allerdings nie so hart geurteilt, da es sich sachlich immerhin auch um ein Versehen handeln könnte, auch wenn es dann ein nützliches Versehen wäre, mache mir aber gerne die Einschätzung von Frau J. zu eigen, da sie ja meine Argumentation untermauert, dass ich diese Geschichte schreiben musste. [...]“
43 erklärt er durch das aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegebene Zitat von J. aus der Abmahnung, sie habe selbst eingeräumt, das Gericht getäuscht, einen Trick angewendet bzw. sich einen Scherz erlaubt zu haben und dass er sich dies zu Eigen mache.
44 Im Kontext der Abmahnung (Anlage ASt 4) wurde mit dieser Passage indes nur der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet und gerade nicht ein entsprechender Vorgang eingeräumt. Indem der Antragsgegner aber insinuiert, die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hätten entsprechendes Verhalten eingeräumt und dass er sich dies zu Eigen mache, insinuiert der Antragsgegner mittels der Begriffe „Täuschen“, „Trick“ und „Scherz erlaubt“ wiederum zwingend vorsätzliches Handeln.
45 Die Verbreitung dieses Verdachts verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegner hat weder die Wahrheit des Vorwurfs, noch das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung glaubhaft gemacht.
46 Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der angegriffenen Verdachtsberichterstattung liegt beim Antragsgegner. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 4. Auflage. 2010, § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Der in der Berichterstattung erweckte Verdacht, der Antragsteller selbst oder seine Prozessbevollmächtigten hätten bewusst eine falsche Anlage eingereicht, um so eine einstweilige Verfügung zu erlangen, ist geeignet, den Antragsteller erheblich in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Er enthält den Vorwurf, dass diese gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO verstoßen oder gar einen Prozessbetrug versucht hätten, sich also gesetzeswidrig und unredlich verhalten zu haben. Bereits der Vorwurf, sich einer Rechtsanwaltskanzlei zu bedienen, die in dieser Weise im Prozess vorgeht, ist ehrenrührig für den Antragsteller.
47 Der Antragsgegner trägt indes selbst nicht einmal vor, dass der Verdacht zuträfe. Der Antragsteller macht hingegen glaubhaft, dass weder er noch seine Prozessbevollmächtigten wissentlich einen falschen Artikel eingereicht hätten (Anlagenkonvolut ASt 7).
48 Aber auch die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt; dass keine Vorverurteilung stattfindet; dass die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden; eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt wurde und dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 (1036/1037 mwN) – Korruptionsverdacht).
49 Vorliegend fehlt es schon an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Antragsgegner ist insoweit bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte für den Verdacht vorgetragen, dass das Einreichen der falschen Anlage vorsätzlich erfolgt sei.
50 Zudem sind beide Beiträge (Anlagen ASt 2 und ASt 5) bezüglich des Verdachts nicht offen formuliert, sondern enthalten eine Vorverurteilung. Schließlich fehlt es an der Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des vom Antragsgegner verbreiteten Verdachts des vorsätzlichen Einreichens falscher Anlagen. Der Antragsteller hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt wurde. Der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen.
51 Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
52 2) Auch der Unterlassungsantrag zu Ziffer 2) ist begründet. In dieser Berichterstattung (Anlage ASt 2) wird (wie bereits in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11) dem Kläger ein Täuschungsversuch beziehungsweise Betrugsversuch vorgeworfen, den dieser begangen hatte, um sein Studium zu beenden. Dieser Täuschungsversuch lag im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits fast 30 Jahre zurück. Insoweit hat die Kammer in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11 unter Bezug auf mehrere vorangegangene Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers vor der Kammer folgendes ausgeführt:
53 „Die Kammer hat bereits im Jahr 2005 in einem von dem hiesigen Kläger geführten Rechtsstreit (324 O 411/05 (Verfügungsverfahren), 324 O 630/05 (Hauptsacheverfahren)) hinsichtlich einer der Äußerung des Klageantrags zu Ziffer 1. vergleichbaren Äußerung ausgeführt:
54 „Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, nicht weiter öffentlich mit seinem Fehlverhalten anlässlich seiner juristischen Staatsprüfung konfrontiert zu werden. Eine Person, die in der Vergangenheit ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, muss es jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Zeit nur dann dulden, dass über ihr Verhalten erneut oder gar erstmals berichtet wird, wenn an der aktuellen Verbreitung dieses Umstands ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Dass ein solches berechtigtes öffentliches Interesse bestünde, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Selbst dann, wenn man der Antragsgegnerin darin folgen wollte, dass der Antragsteller dadurch, dass er darauf hinweise, Rechtswissenschaften studiert zu haben, öffentlich den unzutreffenden Eindruck zu erwecke, dass er die Ausbildung zum Volljuristen vollständig durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen habe, und dass dies ein berechtigtes öffentliches Interesse daran begründe, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dass der Antragsteller sein Staatsexamen nicht bestanden habe, könnte dies alles kein berechtigtes öffentliches Interesse daran begründen, die angegriffene Äußerung zu verbreiten. Denn die Antragstellerin könnte sich in diesem Fall auf die Mitteilung des Umstandes beschränken, dass der Antragsteller seine juristische Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers besonders verletzende Wiedergabe der Einzelheiten, unter denen seine Prüfung gescheitert ist, könnte auch in diesem Fall unterbleiben, ohne dass das Mitteilungs- oder Informationsinteresse beeinträchtig wäre. Ein weiter gehendes öffentliches Interesse an der Person des Antragstellers, das die Verbreitung der angegriffenen Äußerung rechtfertigen könnte, bestand im Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung nicht und besteht auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Ob dies zu der Zeit, als der Antragsteller sich um ein öffentliches Amt beworben hat, anders gewesen sein mag, braucht hier nicht entschieden zu werden, da auch diese Aktivität des Antragstellers wieder so lange zurück liegt, dass sie ein aktuelles öffentliches Interesse an der Verbreitung der angegriffenen Äußerung nicht zu begründen vermag.
55 So verhält es sich auch hier. Der Umstand, dass der Kläger sich gegenüber der FAZ über die – seiner Meinung nach mangelnde – Motivation von Langzeitarbeitslosen, sich für Pflegedienste zu bewerben, geäußert hat, ist nicht geeignet, eine Grundlage für die Auseinandersetzung mit einem von ihm im Jahr 1984 begangenen Täuschungsversuch in seinem juristischen Examen zu liefern. Die Auseinandersetzung mit dem Pflegekräftemangel und der Frage, ob Hartz-IV-Empfänger als Pflegekräfte eingesetzt werden sollten, bietet keinen Anlass, ein jahrzehntelang zurückliegendes Fehlverhalten, das nicht einmal einen Straftatbestand erfüllt, zu erörtern; an der aktuellen Verbreitung dieses Umstands besteht kein berechtigtes öffentliches Interesse.“
56 Gleiches gilt auch für den im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen Beitrag des Antragsgegners, in dem wiederum die Äußerungen des Antragstellers in der FAZ zum Anlass genommen werden, über dessen fast 30 Jahre zurückliegendes Fehlverhalten bei dem Täuschungsversuch im Studium zu berichten.
57 Soweit der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Berichterstattung anhand dieses Vorwurfs weiter thematisiert, dass es typisch für den Antragsteller sei, mit Täuschung einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen, verletzen auch diese Äußerungen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieser Vorwurf ist ehrenrührig, insinuiert er doch unredliches Verhalten um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils wegen, so dass der Antragsgegner entsprechend § 186 StGB glaubhaftmachungsbelastet ist. Zwar dürfte es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handeln. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann indes im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278). So liegt es auch hier. Die Äußerung enthält zumindest das tatsächliche Element, dass der Antragsteller wiederholt Täuschungen begangen habe, um einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
58 Der Antragsgegner hat aber keinerlei Anknüpfungstatsachen im Tatsächlichen vorgetragen, die geeignet wären, eine dahingehende Bewertung zu tragen, dass es typisch für den Antragsteller sei, zu versuchen, sich mittels offensichtlicher Täuschung einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen. Der Umstand des Täuschungsversuchs in seinem Jurastudium ist insoweit als Anknüpfungstatsache nicht geeignet, da er im Zeitpunkt der Berichterstattung fast 30 Jahre zurücklag und aus dem weiteren Verlauf der 30 Jahre bis zu den Äußerungen des Antragstellers in der FAZ keine weiteren entsprechenden Verhaltensweisen geschildert werden.
59 Der in der Berichterstattung thematisierte Umstand, dass der Antragsteller in der FAZ versucht habe, den Eindruck zu vermitteln, Hartz IV Empfänger seien zu faul, um den zu Pflegenden einen Apfel zu schälen und Geschichten vorzulesen, trägt ebenfalls nicht den Vorwurf, es sei typisch für den Antragsteller, zu versuchen, sich mittels offensichtlicher Täuschung einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zu erringen. Zwar mag man diese Äußerungen kritikwürdig finden und dem Kläger insoweit unternehmerisches Kalkül unterstellen, weil er mit seinen Äußerungen unternehmenspolitische Ziele verfolgte. Indes stellt die Äußerung des Antragstellers ihrerseits eine Meinungsäußerung dar, also eine Bewertung des Antragstellers. Eine bloße Bewertung vermag aber nicht eine Anknüpfung dafür zu bilden, dass der Äußernde eine Täuschung um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen begangen habe. Zum anderen stellt diese Äußerung des Antragstellers zusammen mit einem fast 30 Jahre zurückliegenden Vorgang keine hinreichende Anknüpfung für den vom Antragsgegner erhobenen erheblichen Vorwurf an den Antragsteller dar, der eine Aussage über dessen Persönlichkeitsstruktur enthält. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt das unter 1) festgestellte hier gleichermaßen.
60 3) Schließlich ist auch der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3) begründet. Auch bezüglich dieses Anspruchs hat die Kammer in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11 bereits Ausführungen gemacht, die für den vorliegenden Fall in gleicher Weise gelten und auf die daher Bezug genommen wird. Insoweit hat die Kammer dort ausgeführt:
61 Auch an der Nennung des Geburtsnamens „H.“ des Klägers, den dieser bereits vor Jahrzehnten im Wege der Adoption abgelegt hat, besteht kein öffentliches Interesse; seine Nennung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
62 Zwar wird der Name des Klägers nicht negiert. Es wird nicht behauptet, dass er derzeit „H.“ heiße. Ein öffentliches Interesse an dem Umstand für sich genommen, dass der Kläger vor Jahrzehnten „H.“ hieß, ist nicht ersichtlich. Allenfalls wäre ein solches Interesse aus Authentizitätsgründen im Zusammenhang mit dem Täuschungsversuch des Klägers im ersten juristischen Staatsexamen denkbar, da er den Täuschungsversuch unter diesem Namen beging. Da – wie bereits unter Ziffer 1) ausgeführt – indes auch insoweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt und die Berichterstattung rechtswidrig war, vermag sich auch insoweit kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu ergeben.
63 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt das unter 1) festgestellte auch hier gleichermaßen.
64 4) Aus den Gründen zu 1) bis 3) war der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Seine Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
II.
65 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO.
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