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607 Vollz 103/16•LG Hamburg 7. Große Strafkammer, 2016-11-14, 607 Vollz 103/16
607 Vollz 103/16Tribunal cantonal14 nov. 2016
1. Sowohl die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen ergriffen wird, als auch die Auswahl der Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung darüber, ob die ggf. ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Anstaltsleitung.(Rn.15) 2.Der Gefangene hat einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2016-11-14
Aktenzeichen: 607 Vollz 103/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1114.607VOLLZ103.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 85 StVollzG HA, § 86 StVollzG HA, § 115 Abs 5 StVollzG
2.Der Gefangene hat einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.15)
Die Disziplinarentscheidung der Antragsgegnerin vom 31.05.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt
die Staatskasse nach einem Gegenstandswert von 500,- €.
I.
1 Der Antragsteller ist Strafgefangener der Hamburger JVA F..
2 Mit seinen Anträgen vom 07.06.2016 und 12.06.2016 begehrt er gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Disziplinarmaßnahme der Antragsgegnerin vom 31.05.2016, durch die gegen ihn der Entzug des Rundfunkempfangs (TV-Entzug) für 7 Tage und der Entzug der Verfügung über 20,- € des Hausgeldes angeordnet wurde. Der Anordnung lag die Feststellung der Antragsgegnerin zugrunde, dass der Antragsteller unerlaubterweise Betäubungsmittel in Form von „Spice“ konsumiert hatte, was ihm mittels einer Urinkontrolle vom 25.05.2016 nachgewiesen wurde.
3 Der Antragsteller hat den Verstoß bereits bei der ersten Konfrontation mit dem Vorwurf eingeräumt und angegeben, er habe Probleme mit seiner Familie und werde zukünftig keine Drogen mehr nehmen. Gleichzeitig bat er von sich aus um weiter regelmäßige UK-Kontrollen.
4 Der Antragsteller war zuletzt am 08.04.2014 in der Untersuchungshaftanstalt disziplinarisch gemaßregelt worden, weil er am 26.03.2014 versucht hatte, seine Telefonnummern unter dem Namen eines anderen Insassen freischalten zu lassen, um die richterlich angeordnete Überwachung der Telefonate durch das LKA zu umgehen.
5 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Höhe der verhängten Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil er seit mehreren Jahren disziplinarisch nicht aufgefallen sei. Er vermutet eine Verwechslung mit seinem gleichfalls in der JVA F. inhaftierten Bruder, der bereits mehrfach disziplinarisch auffällig gewesen sei.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 die am 31.05.2016 gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen und sie sodann im Wege der gerichtlichen Entscheidung aufzuheben bzw. abzuändern.
8 Die Antragsgegnerin beantragt
9 die kostenpflichtige Zurückweisung der Anträge.
10 Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Vollzug der angefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung der Kammer (im Eilverfahren) vorläufig ausgesetzt werde.
11 Ferner führte die Antragsgegnerin aus, der Konsum von Spice gefährde nicht nur die eigene Gesundheit des Antragstellers, sondern sei auch eine schwerwiegende Störung der Hausordnung und fördere das subkulturelle System sowie die damit einhergehende „Begleitkriminalität“ in Form von Bedrohungen, Gewaltanwendung und Schaffung von Abhängigkeiten in der Anstalt. Die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen sei daher auch in Fällen von Substanzmissbrauch erforderlich, um dieser Fehlentwicklung entgegenzuwirken.
12 Soweit der Antragsteller vermute, mit seinem Bruder verwechselt worden zu sein, treffe dies nur auf die Heranziehung von Eintragungen vorheriger disziplinarischer Maßnahmen aus dem Computerauszug „BASISweb“ zu, wobei – so die Antragsgegnerin in einem später korrigierten Schriftsatz – in der Entscheidung vom 31.5.2016 tatsächlich auf die vorangegangenen Auffälligkeiten des Antragstellers in der Voranstalt und nicht auf die seines Bruders abgestellt worden sei.
13 Für weitere Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.
II.
14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
15 Gemäß § 85 HmbStVollzG kann die Anstaltsleitung Disziplinarmaßnahmen anordnen, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft gegen ihre Pflichten, die ihnen durch das HmbStVollzG oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt worden sind, verstoßen, es sei denn, es genügt, die Gefangenen zu verwarnen. § 86 HmbStVollzG nennt sodann die verschiedenen Disziplinarmaßnahmen, derer sich die Anstaltsleitung bedienen kann. Sowohl die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme ergriffen wird, als auch die Auswahl der Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung darüber, ob die ggf. ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stehen damit im pflichtgemäßen Ermessen der Anstaltsleitung. Auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Gefangene einen Rechtsanspruch (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage 2008, § 115 Rn. 19 m.w.N.; Feest/Lesting-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115 Rn. 42).
16 Den gesetzlichen Rahmen für die gerichtliche Überprüfung dieses Rechtsanspruchs bildet § 115 Abs. 5 StVollzG. Das Gericht ist in seiner Überprüfungsmöglichkeit zwar auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, hat aber dennoch zu entscheiden, ob die Vollzugsbehörde von vollständigen und richtigen Tatsachen ausgegangen ist, von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat sowie bei der Ermessensausübung die allgemeinen Vollzugsgrundsätze und die Grundrechte beachtet hat und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, also keine sachfremden Erwägungen Berücksichtigung gefunden haben. Dabei darf das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Anstalt setzen (Feest/Lesting-Kamann/Spaniol, a.a.O.).
17 Damit diese gerichtliche Überprüfung stattfinden kann, muss die Entscheidung bestimmten Anforderungen genügen. Die vom Vollzug angestellten Ermessenserwägungen müssen offengelegt werden, nur dann kann festgestellt werden, ob dem Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt ist (OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; OLG Hamm, ZfStrVo 2002, 378). Die Offenlegungspflicht erstreckt sich auch auf die Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände (OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 241).
18 Den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt die Disziplinarentscheidung der Antragsgegnerin vom 31.05.2016 hier nicht vollen Umfangs.
19 Angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Drogenkonsums ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochen Disziplinarmaßnahme in Form des Entzugs des Rundfunkempfangs (TV-Entzug) für 7 Tage und des Entzugs der Verfügung über 20,- € des Hausgeldes aus Sicht der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden und findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 85 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HmbStVollzG, auch wenn der Disziplinarentscheidung an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass entsprechend § 85 Abs. 1 HmbStVollzG geprüft wurde, ob und ggf. warum eine Ermahnung des Antragstellers hier nicht ausreichend erschien.
20 In Bezug auf die ebenfalls zu prüfende Frage der Aussetzung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen zur Bewährung (gem. § 87 Abs. 2 HmbStVollzG) hält die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin den o.g. Anforderungen jedoch nicht stand. Insoweit hat die Kammer bereits Bedenken, ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen durch bloßes Ankreuzen eines vorgedruckten Textbausteins hinreichend ausgeübt hat; jedenfalls aber hat sie sich bei der Ablehnung einer Aussetzung zur Bewährung ersichtlich von unvollständigen und damit fehlerhaften Ermessenserwägungen leiten lassen. An einer Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände fehlt es ganz.
21 Soweit für die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung (Blatt 3) eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht gekommen ist, „weil den Gefangene augenscheinlich die bisher gegen ihn angeordneten Disziplinarmaßnahmen nicht nachhaltig beeindruckt hätten“, geht die Antragsgegnerin zunächst fälschlich von mehreren alten Disziplinarvorfällen aus. Für die Annahme der Antragsgegnerin, der Verurteilte sei nicht nachhaltig beeindruckt, fehlt es an jeglicher Begründung. Angesichts des Umstandes, dass die letzte disziplinarische Maßregelung gegen den Antragsteller in einer anderen Vollzugsanstalt erfolgte, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin bereits mehr als 2 Jahre zurück lag und der damals zugrundeliegenden Verstoß auch auf einem ganz anderen Gebiet lag, versteht sich die Annahme der Antragsgegnerin auch nicht von selbst, sondern hätte einer Begründung sowie auch einer Gewichtung der (insgesamt lediglich 2) Verstöße bedurft.
22 Die weitere Begründung, „eine Einsicht in das störende Fehlverhalten habe nicht erkannt werden können“ erweist sich ebenfalls als unzutreffend, denn sie steht zum einen bereits im Widerspruch zu der gegenteiligen Feststellung in der Disziplinarentscheidung (Blatt 4), der Gefangene habe beteuert, niemals wieder innerhalb des Verzuges Suchtmittel konsumieren zu wollen. Unberücksichtigt geblieben ist zum anderen auch der Umstand, dass der Gefangene bereits bei der ersten Konfrontation mit dem Vorwurf geständig war und auch zu diesem Zeitpunkt bereits Besserung gelobt hatte sowie von sich aus um regelmäßige UK-Kontrollen gebeten hatte.
23 Im Ergebnis hält die Entscheidung der Antragsgegnerin somit den Anforderungen an eine hinreichende Ermessenausübung nicht stand und war daher aufzuheben.
III.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 StVollzG.
25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52, 60 GKG. Hierbei hat die Kammer die Bedeutung, die das Verfahren für den Antragsteller hatte, sowie die besondere wirtschaftliche Situation von Strafgefangenen berücksichtigt. Angesichts der verhängten Sanktion war der oben genannte Streitwert angemessen.
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