Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-11-12, 3 W 90/18

3 W 90/18Tribunal supérieur / IIIe chambre civile12 nov. 2018

Regest

Ein sofortiges Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit zum Anerkenntnis gegenüber Gericht und Gegner wahrnimmt. Wird vom Gericht gemäß §§ 276, 272 Abs. 2 2. Alt. ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet, erweist es sich zwar als unschädlich, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Das gilt aber nur dann, wenn der entsprechende Schriftsatz keinen Klagabweisungsantrag enthält.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 12. September 2018, 406 HKO 109/18, Urteil

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 90/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-12

Aktenzeichen: 3 W 90/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 93 ZPO, § 272 Abs 2 Alt 2 ZPO, § 276 Abs 1 S 1 ZPO

Orientierungssatz

Ein sofortiges Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit zum Anerkenntnis gegenüber Gericht und Gegner wahrnimmt. Wird vom Gericht gemäß §§ 276, 272 Abs. 2 2. Alt. ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet, erweist es sich zwar als unschädlich, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Das gilt aber nur dann, wenn der entsprechende Schriftsatz keinen Klagabweisungsantrag enthält.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 12. September 2018, 406 HKO 109/18, Urteil

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. September 2018 wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2018 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

II. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Beklagten zur Last.

III. Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

I.

2 Das mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 3. September 2018 erfolgte Anerkenntnis des auf Unterlassung gerichteten Klagantrags zu I. ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - verspätet erfolgt.

3 Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte dadurch, dass er auf das Abschlussschreiben des Klägers vom 28. Dezember 2017 (Anlage K 21) nicht reagiert hat, Anlass zur Klagerhebung gegeben hat. Selbst wenn der Beklagte unabhängig davon, ob ihm das Schreiben tatsächlich zugegangen ist, - wie der Kläger meint - so zu behandeln wäre, als hätte er dieses Schreiben erhalten, fehlt es jedenfalls an einem Anerkenntnis des Beklagten, das „sofort" erfolgt wäre.

4 Voraussetzung der Anwendung von § 93 ZPO ist, dass der Klaganspruch sofort anerkannt wird. Das setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit zum Anerkenntnis gegenüber Gericht und Gegner wahrnimmt. Wird vom Gericht - wie vorliegend geschehen - gemäß §§ 276, 272 Abs. 2 2. Alt. ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet, erweist es sich zwar als unschädlich, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der entsprechende Schriftsatz keinen Klagabweisungsantrag enthält (BGH, NJW 2006, 2490, Rn. 22; OLG Köln, BeckRS 2018, 8287 Rn. 14; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Auflage, 2016, § 93 Rnrn. 12, 14f.; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, 30. Edition, Stand 15.09.2018, § 93 Rn. 98).

5 Vorliegend hat der Beklagte binnen der zweiwöchigen Notfrist im Hinblick auf den Klagantrag zu I., nicht nur seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, sondern ausdrücklich Klagabweisung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.

6 Erst auf nachfolgenden Hinweis des Landgerichts vom 29. August 2018, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Hauptsacheklage vorliege, ist dann mit Schriftsatz vom 3. September 2018 das Anerkenntnis seitens des Beklagten erfolgt. Der Umstand, dass dies noch innerhalb der gesetzten Klagerwiderungsfrist von weiteren zwei Wochen geschehen ist, führt nicht dazu, das Anerkenntnis - trotz des zuvor ausdrücklich gestellten und begründeten Abweisungsantrags - noch als „sofortig" im Sinne des § 93 ZPO anzusehen wäre.

7 Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt in dem gestellten Klagabweisungsantrag und der dafür gegebenen Begründung ein unmittelbares Bestreiten des klagweise geltend gemachten Unterlassungsantrags (Klagantrag zu I.). Der Umstand, dass der Beklagte zugleich ein Anerkenntnis des Klagantrags zu I. für den Fall angekündigt hat, dass das Gericht ein Rechtsschutzbedürfnis für gegeben erachte, steht diesem ausdrücklichen Bestreiten des Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht entgegen.

8 Die Kosten des Rechtsstreits fallen danach gemäß § 93 ZPO dem Beklagten zur Last. Zwar hat der Beklagte den auf die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 28. Dezember 2017 (Anlage K 21) gerichteten Klagantrag zu II. sofort anerkannt. Insoweit sind jedoch keine gesonderten Kosten entstanden, denn bei den geltend gemachten Zahlungsbetrag von € 178,50 nebst Zinsen handelt es sich um die Kosten des Abschlussschreibens vom 28. Dezember 2017, mithin um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO, die keine gesonderten Kosten ausgelöst hat.

9 Die Kosten des Rechtsstreits fallen mithin gemäß § 93 ZPO vollen Umfangs dem Beklagten zur Last, so dass die gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers begründet, der Kostenausspruch des Landgerichts entsprechend abzuändern ist.

II.

10 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

11 Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht den erstinstanzlich bis zum Erlass des Urteils vom 12. September 2018 entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien.

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