LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 2016-01-29, 415 HKO 128/14

415 HKO 128/14Tribunal cantonal29 janv. 2016

Regest

1. Die Frachtfahrt auf einer Autobahn bei heftigen Sturmwind, der letztlich zu einem Umkippen des Fahrzeugs und einer Zerstörung der Ladung führte, ist jedenfalls dann nicht als ein leichtfertiges Herbeiführen des Unfalls anzusehen, wenn dem Fahrer erst während der Fahrt die Heftigkeit des Windes deutlich geworden ist und für ihn bis dahin wahrnehmbar ein normaler Fahrzeugverkehr auf der befahrenen Straße herrschte, so dass er nicht von einer besonderen Gefahrenlage, die eine sofortige Unterbrechung der Weiterfahrt erforderte, ausgehen musste. In diesem Fall ist von einer einjährigen Regelverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Transportschäden im internationalen Transportverkehr auszugehen.(Rn.29) 2. Allein der Fahrtantritt für eine Transportfahrt bei angekündigten Windböen ist jedenfalls dann kein leichtfertiges Verhalten in Bezug auf einen möglichen Unfall wegen Windeinwirkung, wenn die vorausgesagten Windstärken und Windböen für sich genommen noch nicht geeignet sind, das Umkippen eines Fahrzeugs herbeizuführen.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 7. März 2018, 6 U 40/16, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen — 415 HKO 128/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: 415 HKO 128/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0129.415HKO128.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 17 Nr 1 CMR, Art 32 Nr 1 S 1 CMR, Art 31 Nr 1 S 2 CMR

Orientierungssatz

  1. Die Frachtfahrt auf einer Autobahn bei heftigen Sturmwind, der letztlich zu einem Umkippen des Fahrzeugs und einer Zerstörung der Ladung führte, ist jedenfalls dann nicht als ein leichtfertiges Herbeiführen des Unfalls anzusehen, wenn dem Fahrer erst während der Fahrt die Heftigkeit des Windes deutlich geworden ist und für ihn bis dahin wahrnehmbar ein normaler Fahrzeugverkehr auf der befahrenen Straße herrschte, so dass er nicht von einer besonderen Gefahrenlage, die eine sofortige Unterbrechung der Weiterfahrt erforderte, ausgehen musste. In diesem Fall ist von einer einjährigen Regelverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Transportschäden im internationalen Transportverkehr auszugehen.(Rn.29)

  2. Allein der Fahrtantritt für eine Transportfahrt bei angekündigten Windböen ist jedenfalls dann kein leichtfertiges Verhalten in Bezug auf einen möglichen Unfall wegen Windeinwirkung, wenn die vorausgesagten Windstärken und Windböen für sich genommen noch nicht geeignet sind, das Umkippen eines Fahrzeugs herbeizuführen.(Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 7. März 2018, 6 U 40/16, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Transportschadens geltend.

2 Im Jahr 2012 wurde die Beklagte von dem Unternehmen R. GmbH & Co. KG aus G. mit dem Transport von Flugzeugteilen - konkret von Heckspitzen für den Airbus 320 mit den Nummern 5075, 5078 und 5090 - zum Werk von Airbus nach Toulouse beauftragt.

3 Der Transport begann am 6. Februar 2012; am 7. Februar 2012 kam es auf der Autobahn A 9 in Höhe von 30320 Marguerittes zum einem Unfall. Der LKW, auf dem die Teile transportiert wurden, wurde von einer Windböe erfasst und umgekippt.

4 Die Klägerinnen machen geltend, dass es durch den Unfall zu einem Totalschaden an den Flugzeugteilen gekommen sei. Dies habe der beauftragte Gutachter G. für die Heckspitzen mit den Nummer 5075 und 5078 in einem Gutachten-Vorbericht und für die Heckspitze 5090 in einem Gutachten-Nachtrag festgestellt (Anlagenkonvolut K 2). Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 440.454,65 Euro eingetreten; einschließlich der Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 1.533,11 Euro ergebe sich daraus ein Schaden von 441.987,76 Euro. Sie - die Klägerinnen - seien die Transportversicherer der R. D. GmbH und hätten den Schaden in Höhe von 440.454,65 Euro entsprechend ihrer Anteile reguliert. Die Auftraggeberin der Beklagten, die Firma R. GmbH & Co. KG, habe ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an sie abgetreten. Sie seien daher aktivlegitimiert.

5 Die Beklagte sei verpflichtet, den gesamten Schaden auszugleichen, da der Schaden durch leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei.

6 Das Transportfahrzeug habe eine große Angriffsfläche für Wind geboten und die Ladung, die über einen relativ hohen Schwerpunkt verfüge, sei nicht hinreichend schwer gewesen, um dem Winddruck Stand zu halten. Es hätten daher von der Disposition der Beklagten Wettererkundigungen eingeholt werden müssen und die Routenplanung hätte darauf abgestellt werden müssen. Die Wetterverhältnisse seien vorhersehbar gewesen. Im Rhônetal hätten an dem fraglichen Tag Windgeschwindigkeiten von bis zu Windstärke 11 Bft vorgeherrscht. Dies gelte auch für die Umgebung des Rhônetals und damit für den Schadensort. Das Ladungsgut und das dafür gefertigte Transportgestell könne demgegenüber bereits bei Windstärken von 7 bis 8 umkippen. Zudem hätte der Fahrer im Umgang mit windgefährdeten Sendungsgüter geschult werden müssen.

7 Auch hätte der Fahrer des LKW die Fahrt unterbrechen können und ruhigere Windverhältnisse abwarten oder Weisungen einholen müssen. Es hätten an dem ganzen Tag starke Winde geherrscht, was auch dem Fahrer aufgefallen sein müsse, zumal auf Anzeigetafeln Starkwindwarnungen angezeigt worden seien. Auch über das Radio seien Warnungen ausgesprochen worden.

8 Zudem hätte der Fahrer die Geschwindigkeit an die Wetterverhältnisse anpassen und entsprechend reduzieren müssen. Dass der Fahrer mit lediglich 88 km/h gefahren sei, werde bestritten. Nach dem Fahrtenschreiber sei er kurz vor dem Unfall mit mindestens 90 km/h gefahren.

9 Da qualifiziertes Verschulden vorliege, sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist drei Jahre betrage.

10 Dem Absender sei dagegen kein Vorwurf zu machen. Der Schwerpunkt des Transportgutes habe nicht verändert werden können und eine Kennzeichnung der Ware im Hinblick darauf, bei welchen Windgeschwindigkeiten der LKW umsturzgefährdet sei, sei nicht möglich, da es hierfür keine allgemeinen Regeln gebe. Dies hänge nicht nur von dem Gewicht der Sendung und ihrem Schwerpunkt ab, sondern von zahlreichen weiteren Faktoren, wie Fahrtgeschwindigkeit, Fahrtrichtung etc. Wie die Wetterverhältnisse bei dem Transport tatsächlich seien, wisse nicht der Absender, sondern der Frachtführer, der danach ggfs. seine Route auszuwählen habe.

11 Die Klägerinnen beantragen,

12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 176.795,10 Euro und an die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils einen Betrag von 132.596,32 Euro jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie bestreitet die Aktivlegitimation und erhebt die Einrede der Verjährung. Der Schaden sei im Februar 2012 entstanden; sie sei demgegenüber erstmals mit Schreiben vom 25.11.2014 haftbar gehalten worden. Dass die R. GmbH & Co. KG von dem Hersteller der Teile - der R. D. GmbH - beauftragt worden sei, werde bestritten; ebenso werde die Abtretung von Ansprüchen durch die R. GmbH & Co. KG bestritten.

16 Im Übrigen sei eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden ausgeschlossen. Schadensursächlich sei der hohe Schwerpunkt des Transportgutes bei einem vergleichsweise geringen Sendungsgewicht. Vor dem Hintergrund, dass Windstärken von 7-8 Bft in Europa und insbesondere im Rhônetal nicht außergewöhnlich seien, hätte die Versenderin als Warenfachmann Vorkehrungen gegen ein Umstürzen der Sendung und des LKW treffen müssen, oder die Anweisungen erteilen müssen, dass die Beförderung bei Windstärken über 6 Bft zu unterlassen oder zu unterbrechen sei. Da dies unterlassen worden sei, sei der Schaden durch einen Verfügungsberechtigten im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR verursacht worden. Der Eintritt des Schadens sei im Übrigen unvermeidbar gewesen. Der Fahrer sei mit gerade einmal 88 km/h unterwegs gewesen und es hätten Windgeschwindigkeiten von durchschnittlich 4 bis 6 Bft geherrscht. Der Unfall sei daher nur dadurch erklärlich, dass den LKW der Beklagten eine außergewöhnlich starke Böe in einem außergewöhnlich ungünstigen Aufprallwinkel getroffen habe. Damit sei nicht zu rechnen gewesen.

17 Jedenfalls liege kein qualifiziertes Verschulden vor, so dass die Einrede der Verjährung eingreife. Gegen Leichtfertigkeit, die das Bewusstsein von einem mit Wahrscheinlichkeit eintretenden Schaden erfordere, spreche bereits, dass der LKW der Beklagten bei dem Unfall total zerstört und der Fahrer erheblich verletzt worden sei. Dass es für den konkreten Streckenabschnitt der Autobahn A 9 Warnungen vor Starkwind gegeben habe, werde bestritten.

18 Eine Auswertung von Wetterdaten vor Fahrtantritt sei nicht geschuldet.

19 Dass ein Totalschaden eingetreten sei, werde bestritten. Die Feststellungen in dem vorgelegten Gutachten beruhten ersichtlich auf Zuruf der Wareninteressentin.

20 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. zum Unfallhergang. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015 (Bl. 160 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

23 Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an den streitgegenständlichen Heckteilen.

24 Der streitgegenständliche Transport unterliegt nach Art.1 CMR den Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

25 Einem Anspruch aus Art. 17 Nr. 1 CMR steht die Einrede der Verjährung entgegen. Nach Art. 32 Nr. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung in einem Jahr, wobei sich der Beginn der Verjährung nach Art. 32 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a) bis c) CMR richtet. Der Transport fand 2012 statt; eine Klage wurde erst nach Ablauf der 1-jährigen Verjährungszeit mit Klage vom 18. Dezember 2014, die am 19. Januar 2015 förmlich zugestellt wurde, erhoben. Dass der Ablauf der Verjährung anderweitig gehemmt worden wäre, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 25. November 2014 in Anspruch genommen worden ist und Ansprüche mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 sogleich zurückgewiesen hat.

26 Dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in einem Jahr verjähren, sondern nach Art. 31 Nr. 1 Satz 2 in drei Jahren, hat die Klägerin nicht beweisen können. 3 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein vorsatzgleiches Verschulden.

27 Vorsatzgleiches Verschulden nach deutschem Recht ist leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Unter Leichtfertigkeit versteht man einen besonders schweren Pflichtverstoß, mit dem sich der Transporteur oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen.

28 Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt.

29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte oder einer ihrer „Leute“ im Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts leichtfertig im Sinne dieser Definition verhalten hätte.

30 Dass sich der Fahrer des LKW - der Zeuge R. - in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Absenders hinweggesetzt hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Zeuge hat zwar eingeräumt, dass an dem fraglichen Tag stürmisches Wetter herrschte und dies auch an der Autobahn angezeigt worden war. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen besonders schweren Pflichtenverstoß darin zu sehen, dass der Zeuge seine Fahrt nach einer längeren Pause fortgesetzt hat. Dagegen spricht, dass der Zeuge nach seiner glaubhaften Aussage die Auswirkungen des Windes erst dann deutlich bemerkt hatte, als er von der Autobahn A 7 bei Orange auf die Autobahn A 8 wechselte und der Wind erst ab diesem Zeitpunkt von der Seite auf seinen LKW mit der Ladung traf. Dies deckt sich mit der Anlage K 11. Danach kam der Wind aus nördlicher Richtung und wehte somit zunächst „in Fahrtrichtung“. Erst ab dem Wechsel auf die A 9 kam der Wind von der Seite. Dass der Zeuge die Heftigkeit des Sturmes zunächst nicht bemerkte, ist daher glaubhaft. Er hat weiter - ebenfalls glaubhaft - ausgesagt, dass es zwar Anzeigetafeln mit dem Hinweis auf Sturm gab, dass aber ansonsten „normaler“ Verkehr mit LKW herrschte. Wie der Zeuge ausgesagt hat, besteht in Frankreich die Möglichkeit, dass LKW an Mautstationen angewiesen werden, etwa bei Sturm nicht weiterzufahren, sondern auf Parkplätzen an den Mautstationen zu waren. Wenn dennoch „normaler“ Verkehr herrschte und weder er selbst noch andere LKW-Fahrer angehalten wurden, spricht auch dies gegen leichtfertiges Handeln. Schließlich hat der Zeuge ausgesagt, dass er, nachdem auf die A 9 gewechselt sei und gemerkt habe, wie stark der Wind von der Seite gekommen sei, reagiert habe, indem er versucht habe, seine Geschwindigkeit den Wetterverhältnissen anzupassen. Er habe zudem bei der nächsten Tankstelle anhalten wollen, um eine Weisung einzuholen, ob er weiterfahren solle. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge vor dem Unfall bereits etwa 1 Jahr lang zweimal die Woche die Strecke gefahren war und in dieser Zeit häufiger Stürme erlebt hatte. Bei einer Gesamtschau mag sich der Zeuge R. nicht optimal verhalten haben, weil er etwa nicht die nächst gelegene Haltemöglichkeit auf der Strecke genutzt hat, nachdem er die Heftigkeit des Sturmes bemerkt hat, sondern eine Tankstelle anfahren wollte; ein krasser Verstoß gegen Sicherungspflichten lässt sich jedoch nicht feststellen.

31 Dass die Beklagte bzw. ihre Disposition vor Beginn des Transportes keine Wetterprognose eingeholt hat und keine andere Route festgelegt hätte, stellt ebenfalls kein qualifiziertes Verschulden dar. Ob die Beklagte bei einem Landtransport überhaupt verpflichtet wäre, vor Beginn des Transports regelmäßig Wetterprognosen einzuholen, kann dahingestellt bleiben. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten über die Wetter- und Windverhältnisse im Raum Marguerittes/Frankreich am 7.2.2012 herrschte am 7.2.2012 eine Windgeschwindigkeit im Mittel von 5 bis 7 Bft. In der zweiten Tageshälfte wurden Spitzengeschwindigkeiten von 9 und 10 Bft. - direkt am Rhonetal von 11 Bft - gemessen. Im Mittel traten danach Windstärken auf, die auch nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros A. & F. unbedenklich gewesen wären. Daneben ist es in der zweiten Tageshälfte zu höheren Spitzengeschwindigkeiten gekommen. Böen mit Spitzengeschwindigkeit allein führen jedoch nicht zwangsläufig zu einem Umkippen eines LKW. Hinzukommen müssen weiteren Faktoren, wie etwa der Winkel, in dem eine Böe auf den LKW trifft, und die Geschwindigkeit des LKW in diesem Moment. Eine Route zu planen, die durch ein Gebiet mit Spitzenwindgeschwindigkeiten führt, die bei Zusammentreffen mit anderen Faktoren ein Umkippen des LKW herbeiführen kann, macht einen Schadenseintritt noch nicht wahrscheinlich im Sinne der Definition von Leichtfertigkeit.

32 Die Klage war nach allem abzuweisen.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs.1 ZPO.

34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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