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1 U 63/18•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, 2018-08-10, 1 U 63/18
1 U 63/18Tribunal supérieur / Ire chambre civile10 août 2018
1. Jeder, der rechtlich oder tatsächlich Einfluss und Verantwortung in einer Anlagegesellschaft besitzt, ist Initiator, Gestalter oder Hintermann im Sinne sowohl der spezialgesetzlichen als auch der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Der Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung begehrende Anleger trägt diesbezüglich die Darlegungslast.(Rn.25) 2. Das Ausscheiden einer Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft spricht gegen deren Haftung, wenn das Beteiligungsangebot erst aufgelegt wurde, als sie schon nicht mehr Gesellschafterin war.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 25. Zivilkammer, 9. März 2018, 325 O 241/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-10
Aktenzeichen: 1 U 63/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB, § 20 Abs 1 VermAnlG
Jeder, der rechtlich oder tatsächlich Einfluss und Verantwortung in einer Anlagegesellschaft besitzt, ist Initiator, Gestalter oder Hintermann im Sinne sowohl der spezialgesetzlichen als auch der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Der Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung begehrende Anleger trägt diesbezüglich die Darlegungslast.(Rn.25)
Das Ausscheiden einer Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft spricht gegen deren Haftung, wenn das Beteiligungsangebot erst aufgelegt wurde, als sie schon nicht mehr Gesellschafterin war.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 25. Zivilkammer, 9. März 2018, 325 O 241/17, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2018, Az. 325 O 241/17, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I .
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Publikumsfonds LombardClassic 2 eingegangenen Stillen Gesellschaft an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft).
2 Zweck der Beteiligungsgesellschaft war es, der L. H. GmbH & Co. KG Darlehen für Pfandkreditgeschäfte zur Verfügung zu stellen. Dem Vertrieb der Vermögensanlage lag der Emissionsprospekt vom 29. August 2011 zu Grunde. Bereits zuvor, vom 19. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011, hatte die Beteiligungsgesellschaft interessierten Anlegern im Rahmen des Publikumsfonds S. Lombard die Möglichkeit zur stillen Beteiligung gegeben.
3 Die Beklagte war Gründungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft. Sie schied durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Juli 2011 aus der Gesellschaft aus.
4 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin im Vorfeld ihrer Zeichnung über das Risiko aufzuklären, dass sich aus einer möglichen Untersagung der Geschäftstätigkeit des Pfandhauses ergebe. Der Emissionsprospekt sei hierzu nicht geeignet gewesen, denn er enthalte keine entsprechenden Ausführungen.
5 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
6 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu. Die Beklagte hafte weder nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne noch unter dem Gesichtspunkt einer Vertrauenshaftung, der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne.
7 Eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte bei Herausgabe des streitgegenständlichen Prospekts nicht Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft gewesen sei. Sie sei auch nicht Herausgeberin oder Verfasserin des Prospekts gewesen; sie habe überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt des Prospekts gehabt. Auch aus der Stellung der Beklagten als ehemalige Gründungskommanditistin könne die Klägerin keine Schadensersatzansprüche herleiten, denn die Gründungsverantwortung setze voraus, dass die Gesellschafterstellung des Gründers zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers noch bestehe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
8 Unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte die Beklagte ebenfalls nicht, denn sie habe im Zuge des Beitritts der Klägerin kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei für den Vertrieb der Anlage verantwortlich gewesen, könne nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin zitierte Passage auf Seite 52 des Prospekts besage nicht, dass die Beklagte vertriebsverantwortlich gewesen sei. Unabhängig davon, sei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin aufgrund der vorgenannten Prospektpassage besonderes persönliches Vertrauen in die Beklagte. gesetzt haben wolle.
9 Wegen der näheren Einzelheiten der landgerichtlichen Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
10 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 20. April 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit dem am 16. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
11 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verneint. Durch den Beitritt der Klägerin sei ein Schuldverhältnis entstanden. In diesem Zusammenhang sei es zu einer Pflichtverletzung in Form mangelnder Aufklärung über die aufsichtsrechtlichen Risiken der Vermögensanlage gekommen. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung zu vertreten. Sie sei Gründungsgesellschafterin gewesen und habe das beim Vertrieb fällig gewordene Agio erhalten. Dies ergebe sich aus dem Emissionsprospekt, dort Seiten 52 und 55. Die Beklagte habe aufgrund ihrer originären Befassung mit der Konzeption einen maßgeblichen Wissensvorsprung gegenüber den späteren Vertragspartnern gehabt und durch die Übernahme des Vertriebs wirtschaftlich von den Vertragsabschlüssen profitiert. Diese Kombination aus Wissensvorsprung und wirtschaftlichem Vorteil sei charakteristisch für die vom Bundesgerichtshof entwickelte Verantwortlichkeit von Hintermännern. Die entsprechende Stellung der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass sie die Vermögensanlage S. Lombard emittiert habe. Das streitgegenständliche Beteiligungsangebot sei im Ergebnis lediglich die Fortsetzung des bisherigen Anlagekonzepts. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und ihrer Argumentation wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 1. August 2018 verwiesen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 unter Abänderung des am 09.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 325 O 241/17, die Beklagte zu verurteilen,
14 1. an die Klägerin € 20.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % auf einen Betrag von € 20.600,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der E O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG von nominal € 20.000,00;
15 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.348,24 freizustellen;
16 3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die ihr durch die Beteiligung an dem im Antrag zu 1. genannten Fonds entstanden sind und noch entstehen werden;
17 4. festzustellen, dass sich die Beteiligte hinsichtlich der Annahme der Übertragung der mittelbaren Beteiligungsrechte der Klägerin an der E O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG im Annahmeverzug befindet.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Haftung als Gründungsgesellschafter komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin nicht mehr Gesellschafterin gewesen sei. Sie habe auch nichts mit dem Vertrieb zu tun und nie mit der Klägerin Kontakt gehabt. Sie habe auch keine Vergütung erhalten. Die Hintermannhaftung habe mit der Beklagten nichts zu tun. Sie sei auch nicht prospektverantwortlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.
II.
21 Die Berufung ist zulässig. Die Entscheidung ergeht nach § 527 Abs. 1, 4 ZPO im Einverständnis der Parteien durch den Einzelrichter.
22 Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
23 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klage ist nicht schlüssig. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Begründung der streitgegenständlichen Stillen Gesellschaft schon nach ihrem eigenen Vortrag keine Schadensersatzansprüche zu. insbesondere bestehen keine Ansprüche aus Prospekthaftung nach § 20 Abs. 1 VermAn- IG a.F. oder wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB.
24 1. Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung und der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinn scheiden aus, weil die Beklagte nicht zu „denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der Erlass, des Verkaufsprospekts ausgeht" (§ 20 Abs. 1 VermAnlG a.F.), gehörte. Die Beklagte hat den Emissionsprospekt weder erstellt noch herausgegeben. Die Verantwortung für den Prospekt und dessen Herausgabe trägt ausweislich, der Seiten 3 und 4 des Prospekts die F. GmbH.
25 Die Erstellung des Emissionsprospekts ging auch nicht von der Beklagten aus. Sie war nicht Emittentin der Vermögensanlage; das war die Beteiligungsgesellschaft (vgl. Seiten 3, 7 und 34 des Prospekts). Sie war auch nicht Initiatorin, Gestalterin oder Hintermann des Anlageprodukts, jedenfalls können entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden. Initiator, Gestalter oder Hintermann im Sinne sowohl der spezialgesetzlichen als auch der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ist jeder, der zum Management der Anlagegesellschaft gehört oder dieses doch faktisch beherrscht, mit anderen Worten jeder, der rechtlich oder tatsächlich Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft besitzt. Dafür genügt es, dass die betreffende Person maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des konkreten Anlagemodells und des zugehörigen Prospekts genommen hat (MüKo, BGB, 7. Aufl., Rn. 142, 143, juris). Entsprechende Ausführungen der darlegungsbelasteten Klägerin liegt nicht vor. Sie hält keinerlei Vortrag zu irgendwelchen konkreten Tätigkeiten der Beklagten.
26 Dass die Beklagte bis zum 22. Juli 2011 Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft war, belegt ihre Stellung als Initiatorin, Gestalterin oder Hintermann nicht. Ihr Ausscheiden spricht vielmehr gegen eine Haftung, denn das streitgegenständliche Beteiligungsangebot wurde erst aufgelegt, als sie schon nicht mehr Gesellschafterin war. Dass und durch welche Handlungen die Beklagte die streitgegenständliche Vermögensanlage dennoch initiiert, konzipiert, gesteuert oder beeinflusst hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich. Dem als Anlage K 11/B 1 vorliegenden Auszug aus der polizeilichen Ermittlungsakte mit dem Aktenzeichen ... lässt sich eher Gegenteiliges entnehmen: Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M. S., zog sich danach Mitte 2010 aus seiner „starken Position“ zurück. Er gab seine Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft ab, schied als Geschäftsführer der Komplementärin und als Geschäftsführer der (zukünftig prospekt- und vertriebsverantwortlichen) F. GmbH aus. Zudem schied auch die Beklagte als Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft aus.
27 Die Namensgleichheit mag suggerieren, dass die Beklagte für die Vermögensanlage S. Lombard in irgendeiner Weise verantwortlich zeichnete. Dem vorgenannten Auszug aus der polizeilichen Ermittlungsakte lässt sich insoweit entnehmen, dass die Beklagte dort prospektverantwortlich war. Bei der Vermögensanlage S. Lombard handelt es sich aber nicht um die streitgegenständliche Vermögensanlage.
28 Dass die Beklagte in der Vergangenheit möglicherweise eine Vermögensanlage konzipierte, prospektierte und vertrieb, führt nicht ohne weiteres dazu, dass sie für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer anderen Vermögensanlage passivlegitimiert wäre - auch nicht, wenn es sich um eine strukturgleiche Anlage der gleichen Emittentin handelte. Für die streitgegenständliche Vermögensanlage sind allein deren Initiatoren, Gestalter und Hintermänner verantwortlich. Dass die Beklagte hierzu zählte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es reicht insoweit nicht aus, dass sich Dritte bei einer von ihnen aufgelegte Vermögensanlage an einem Konzept orientierten, dass ursprünglich einmal von der Beklagten für eine andere Vermögensanlage entwickelt worden war.
29 2. Es liegen auch weder vertragliche noch vorvertragliche (§ 311 Abs. 1 und 2 BGB) Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten vor, auf die die Klägerin Ansprüche stützen könnte. Ihre (zukünftige) Vertragspartnerin war im Rahmen der Stillen Gesellschaft allein die Beteiligungsgesellschaft.
30 3. Die Beklagte hat auch nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen (§ 311 Abs. 3 BGB), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schuldverhältnis nicht bejaht werden kann. Klägerin und Beklagte sind nie in Kontakt getreten. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklage im Emissionsprospekt oder anderswo eine besonderes Vertrauen erzeugende Erklärung zum streitgegenständlichen Anlageprodukt abgegeben hätte.
31 Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte für den Vertrieb der Vermögensanlage verantwortlich gewesen sei und in diesem Rahmen auch Vergütungen erhalten habe, geht ihre Annahme fehl. Für den Vertrieb war die F. GmbH verantwortlich. Die von der Klägerin zitierten (inhaltsgleichen) Passagen auf den Seiten 52 und 55 des Prospekts sind hinsichtlich der Vertriebsverantwortlichkeit nicht ergiebig, weil sie sich auf unterschiedliche Vertriebsgesellschaften und Vermögensanlagen beziehen. Es heißt dort, dass für die Vermögensanlagen LombardClassic 2, LombardClassic und S. Lombard gemäß den Vertriebsvereinbarungen zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem „jeweiligen Prospektanbieter“ das vereinnahmte Agio an die F. GmbH bzw. die Beklagte abzuführen sei. Hiermit wird noch keine konkrete Aussage über die Vertriebsverantwortlichkeit für die streitgegenständliche Anlage getroffen. Vielmehr ist erst der Prospektanbieter als Partner des Vertriebsvertrags zu ermitteln. Prospektanbieter der streitgegenständlichen Anlage LombardClassic 2 war ausweislich der Seiten 3, 4 und 40 des Prospekts nicht die Beklagte, sondern die F. GmbH. Zudem wird die F. GmbH auf Seite 40 des Prospekts im Abschnitt über die wesentlichen Vertragspartner als für die Eigenkapitalbeschaffung Verantwortliche - also als Vertriebsgesellschaft - aufgeführt. Auf Seite 7 des Prospekts wird dargestellt, welche Vergütungen die F. GmbH im Einzelnen erhält. Hier wird neben weiteren Vergütungsbestandteilen auch das Agio genannt. Im Anschluss wird ausgeführt, dass aus diesen Vergütungen unter anderem die Kosten für den „Vertrieb“ beglichen werden. Hinweise auf Vergütungen für die Beklagte, insbesondere für Vertriebsaufgaben, enthält der Prospekt nicht.
32 Insbesondere die Angabe auf Seite 7 des Prospekts, dass das vereinnahmte Agio an die F. GmbH abgeführt wird, macht in Zusammenschau mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Passagen auf den Seiten 52 und 55 des Prospekts deutlich, dass für die streitgegenständliche Anlage die F. GmbH und nicht die Beklagte vertriebsverantwortlich war. Jedenfalls kann aus dem Prospekt allein - und mehr hat die Klägerin nicht vorgetragen - nicht sicher auf eine Vertriebsverantwortlichkeit der Beklagten geschlossen werden. Es mag sein, dass die Beklagte für eine der anderen, auf den Seiten 52 und 55 des Prospekts genannten Anlageprodukte (vermutlich S. Lombard) vertriebsverantwortlich war. Tatsachen, die eine Einschaltung der Beklagten in den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage belegen, trägt die Klägerin aber nicht vor.
33 4. Da der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben auch die Feststellungsanträge und die Nebenforderungen auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Rechtshängigkeitszinsen ohne Erfolg.
34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Dem Antrag der Klägerin, die Revision im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob eine Hintermanneigenschaft im Sinne der Prospekthaftung besteht, wenn ein ausgeschiedener Gründungskommanditist weiterhin in den Vertrieb einer Kapitalanlage einbezogen ist, war schon deshalb nicht nachzugehen, weil vorliegend gerade nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte in den Vertrieb der streitgegenständlichen Vermögensanlage eingebunden war.
36 Beschluss vom 10.08.2018
37 Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2018, Az. 325 O 241/17, wird der Streitwert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz auf € 21.100,00 festgesetzt.
38 Gründe
39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Auf den Zahlungsantrag entfallen € 20.600,00. Für den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden hat das Gericht € 500,00 berücksichtigt. Die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, Rn. 6 ff. und 10, juris) sowie die Nebenforderungen auf Rechtshängigkeitszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht.
40 Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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