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633 Vollz 149/15•LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, 2016-08-03, 633 Vollz 149/15
633 Vollz 149/15Tribunal cantonal3 août 2016
Entscheidungsdatum: 2016-08-03
Aktenzeichen: 633 Vollz 149/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0803.633VOLLZ149.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung der Entscheidung vom 03.09.2015 verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 10.08.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller ist als Sicherungsverwahrter in der JVA der Antragsgegnerin untergebracht. Dort bewohnt er ein Zimmer, das er von innen und außen verschließen kann, so dass es für andere Gefangene nicht zugänglich ist. Es wird von der Vollzugsabteilungsleitung als in ordentlichen, sauberen und jederzeit revidierbaren Zustand beschrieben. Das Verhalten des Antragstellers ist durchgehend beanstandungsfrei. Er hält sich an Zeiten und Termine sowie die bestehende Haus- und Stationsordnung (Bericht der Antragsgegnerin vom 26.07.2016 im Vollstreckungsverfahren 633 StVK 439/13).
2 Mit seinem Antrag vom 15.09.2015 begehrt er von der Antragsgegnerin die Genehmigung der Anschaffung eines Trainingsgeräts „Wonder Core 2“. Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:
3 Bei dem Gerät „Wonder Core 2“ handelt es sich um so genanntes Ganzkörper-Fitnessgerät, mit dem verschiedene Muskelpartien des Körpers trainiert werden sollen. Es hat die Maße 107x54x89 cm und lässt sich zusammenklappen. Es handelt sich um einen aus Einzelteilen zusammengesetzten, teilweise metallenen Heimtrainer mit einem gepolsterten Sitz von einem Gewicht von gut 10 kg für den privaten Gebrauch.
4 Am 21.07.2015 sah der Antragsteller sich das Gerät mit seinem Abteilungsleiter in einem Katalog an. Dieser erklärte, aus seiner Sicht bestünden keine Einwände dagegen, dass der Antragsteller sich so ein Gerät anschaffe, da es zusammenklappbar sei.
5 Am 10.08.2015 beantragte der Antragsteller, ihm den Kauf eines Trainingsgeräts „Wonder Core 2 „ beim O.-Versand zu genehmigen.
6 Seitens der Abteilungsleitung wurde festgestellt, dass sich das Zimmer des Antragstellers in einem aufgeräumten Zustand befinde und er den Platz habe, ein solches Sportgerät aufzustellen.
7 Seitens der Revision wurde erhebliche Bedenken betreffend die Sicherheit gegen die Anschaffung geäußert. Auf Grund der vielfältigen einzelnen Bauteile biete das Sportgerät unzählige Möglichkeiten, verbotene Substanzen oder Gegenstände zu verstecken. Die Einzelbauteile des Geräts könnten dazu genutzt werden, als Übersteighilfe oder auch als Schlagwaffen zweckentfremdet zu werden. Aus diesem Grund stimme die Sicherheitsabteilung der Zulassung des komplexen Geräts auf dem Haftraum nicht zu.
8 Mit Entscheidung vom 03.09.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 10.08.2015 ab.
9 Zur Begründung führte sie aus:
10 „„Bezug nehmend auf die Stellungnahme muss der Kauf und die Aufbewahrung des Sportgerätes in dem Zimmer von Herrn J. abgelehnt werden. Die Revision führt nach Überprüfung des Gerätes aus, dass das Gerät unzählige Möglichkeiten bietet, verbotene Gegenstände oder Substanzen zu verstecken.
11 Eine Revidierbarkeit ist somit auch unter Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung nicht leistbar. Ferner führt die Revisionsabteilung aus, dass Teile des Sportgerätes als Übersteighilfe oder als Waffen zweckentfremdet werden können.
12 Es erscheint keine Maßnahme sinnvoll und möglich, die die Gefährlichkeit des Gegenstandes dahin reduziert, dass eine Zweckentfremdung ausgeschlossen oder die Gefahr deutlich reduziert ist.“
13 Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller alternativ an, das Gerät in einem gesonderten Raum, in dem auch ein Fahrradergometer explizit für die Bewohner der SV-Station aufgestellt sei, zu nutzen. Die Lagerung des Geräts könne dort oder im Büro des VAL erfolgen. Wegen des zeitlich und örtlich begrenzten Zugriffs auf das Gerät und der Gewährleistung, dass es sich dann nur im Besitz des Antragstellers befinde, stimme die Revision der Nutzung zu, da das Risiko dann entsprechend reduziert sei.
14 Der Antragsteller trägt vor, er habe einen Anspruch auf Genehmigung des Heimtrainers. Es berge nicht mehr Versteck- oder Missbrauchsmöglichkeiten als andere, zulässige Einrichtungsgegenstände. Eine Lagerung im offen zugänglichen Raum, in dem das Ergometer steht, sei ihm nicht zumutbar, weil es dann faktisch anderen Sicherungsverwahrten zum Gebrauch zur Verfügung stehe. Bei Einschluss in das Büro des VAL sei ihm der Gebrauch außerhalb dessen Dienstzeiten, z.B. abends oder an Wochenenden, unmöglich.
15 Soweit die Antragsgegnerin Sicherheitsbedenken wegen der Sperrigkeit des Geräts in Hinblick auf freizuhaltende Rettungswege im Falle von Alarmierungs- bzw. Notfällen habe, sei er selbstverständlich bereit, dass Gerät nach jeder Nutzung zusammenzuklappen und zu verstauen.
16 Er habe - was unstreitig ist - niemals Gewalttätigkeiten gegen Bedienstete oder Mitgefangene begangen noch je unerlaubte Gegenstände in seinem Zimmer versteckt. Das Sportgerät sei ihm deshalb zu genehmigen.
17 Er beantragt,
18 die Antragstellerin zu verpflichten, ihm die Anschaffung des Trainingsgeräts „Wonder Core 2“ für sein Zimmer zu gestatten.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 seinen Antrag abzulehnen.
21 Das Gerät „Wonder Core 2“ gefährde bei einer dauerhaften Lagerung im Zimmer des Antragstellers die Sicherheit der Anstalt. Seine Revidierbarkeit sei angesichts der vielfältigen Versteckmöglichkeiten, die das Gerät biete, nicht leistbar. Schon die Möglichkeit des Zusammenklappens und der Demontage lasse befürchten, dass kleine Gegenstände in Klappen oder Scharnieren verborgen würden. Zusätzliche Versteckmöglichkeiten biete die Polsterung des Sitzes. Einzelteile könnten als Übersteighilfe oder als Waffe zweckentfremdet werden. Bei einem notwendigen Zugriff oder notwendig werdender schneller Hilfeleistung würde die Bewegungsmöglichkeit im Zimmer erheblich eingeschränkt bzw. es entstehe eine erhebliche Verletzungsgefahr.
22 Soweit der Antragsteller vortrage, auch andere Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens böten Missbrauchsmöglichkeiten führe dies nicht dazu, dass darüber hinaus weitere zusätzliche Sicherheitsrisiken zu eröffnen seien.
23 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller weitere Lösungsvorschläge gemacht worden seien, sei die Entscheidung vom 03.09.2015 auch verhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Aufbewahrungs- und Nutzungsbedingungen hinaus stehe dem Antragsteller während der Aufschlusszeiten auf der Station das Ergometer zur Verfügung. In der JVA der Antragsgegnerin stünden ihm außerdem vielfältige Sportangebote mit fachlicher Anleitung zur Verfügung, die der Antragsteller nutzen könne, um im Wesentlichen alle Muskelgruppen zu trainieren. Zur Lagerung des „Wonder Core2“ biete sie außerdem den Sportraum der Sicherungsverwahrten an.
II.
24 Der zulässige Antrag gem. § 109 StVollzG ist begründet.
25 Die angefochtene Entscheidung vom 03.09.2015 war aufzuheben.
26 Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbStVollzG können Gefangene ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten, die nicht einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Gem. Abs. 2 der Vorschrift dürfen Gefangene Gegenstände nur mit Genehmigung der Einrichtung besitzen, die versagt werden darf, wenn die Gegenstände die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung beeinträchtigen oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden.
27 Nach dieser Vorschrift ist dem Antragsteller die Anschaffung des begehrten Trainingsgeräts für sein Zimmer zu gestatten, soweit nicht die Sicherheit der Zimmereinrichtung, insbesondere deren Übersichtlichkeit, oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet ist.
28 Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, namentlich, ob die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, vollständig und richtig ermittelt sind, sowie ob der Rechtsbegriff der Gefährdung richtig ausgefüllt ist. Im Rahmen dieser Beurteilung hat die Antragsgegnerin die besonderen Anforderungen an die Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu beachten.
29 Insbesondere unter Berücksichtigung der Maßgabe des § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 HmbSVVollzG wird die Entscheidung der Antragsgegnerin diesem Maßstab nicht gerecht. Danach ist das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzupassen und die Eigenverantwortung des Untergebrachten zu fördern.
30 Die Frage, ob und wie körperliche Fitness trainiert wird, ist im Leben außerhalb des Vollzugs dem Einzelnen in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung überlassen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob der Betreffende sich hierzu ein Heimtrainingsgerät anschafft. Selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Handeln auf diesem Gebiet, das im weiteren Sinn die individuelle Daseins- und Gesundheitssorge des Einzelnen betrifft, gehört zu den Gebieten, die gem. § 3 Abs. 2 und 3 HmbSVVollzG vorrangig zu fördern und bei Entscheidungen zu beachten sind.
31 Die Antragsgegnerin hat ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen die von ihr auf Grund der Konstruktion des Geräts befürchteten Sicherheitsmängel wie Versteckmöglichkeiten, Zerlegbarkeit zu Übersteighilfen oder Waffen, Hindernis bei dem Erfordernis schnellen Eingreifens im Zimmer des Antragstellers zu Grunde gelegt und hält die Gefahr bei Aufbewahrung und Nutzung im Zimmer des Antragstellers für ungleich höher als im allgemein zugänglichen Bereich.
32 Sie hat bei diesen Feststellungen und Bewertungen die besonderen Gegebenheiten auf der Station für Sicherungsverwahrte wie auch die o.g. Maßgaben für die Vollzugsgestaltung nicht hinreichend in Betracht gezogen. Insbesondere fehlt es an Erwägungen, ob das Sicherheitsrisiko bei dem verlässlichen und sich an Regeln haltenden Antragsteller nicht durch Absprachen verringert werden kann, die einen Zugriff von anderen Gefangenen auf das Gerät in dessen Zimmer verhindern können, wie z.B. die verbindliche Abrede, dieses bei Verlassen abzuschließen.
33 Solche Erwägungen, die die konkrete Situation des auf der Station für Sicherungsverwahrte untergebrachten Antragstellers in Rechnung stellen, um ihm entsprechend den Umständen außerhalb des Vollzugs die Nutzung eines Heimtrainer in seinem eigenen Zimmer zu ermöglichen, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt.
34 Der Bescheid vom 03.09.2015 ist deshalb aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten.
35 Die Antragsgegnerin wird bei einer Neubescheidung auch zu beachten haben, dass hinsichtlich der Revidierbarkeit des Geräts im Rahmen der Sicherungsverwahrung andere Maßstäbe zu beachten sein werden als im Strafvollzug. Insbesondere wird zur Ermöglichung eines soweit als möglich den Lebensumständen außerhalb der Haft angepassten Vollzug auch ein erhöhter Revisionsaufwand in Kauf zu nehmen sein. Hier wie auch bei der Beurteilung der übrigen möglicherweise bei Zweckentfremdung im Gerät liegenden Risiken wird die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen sein.
III.
36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO, die über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG. Dabei hat die Kammer die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller erwogen.
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