AG Hamburg, 2018-02-23, 60 III 100/16

60 III 100/16Tribunal de première instance23 févr. 2018

Texte intégral

AG Hamburg — 60 III 100/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-23

Aktenzeichen: 60 III 100/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 Abs 1 S 1 PStG, Art 2 NamÄndÜbk

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 25 d.A.) im Tenor wie folgt abgeändert:

Es sind

  1. der Eheeintrag Nummer .../1988

des Standesamts Hamburg-Mitte

und

  1. der Geburtseintrag Nummer .../1993

des Standesamtes Hamburg-Barmbek/Uhlenhorst,

jetzt Hamburg Nord

wie folgt zu berichtigen:

zu 1:

Der Familienname der Ehefrau vor der Eheschließung lautet V.

Der Geburtsname der Ehefrau nach der Eheschließung lautet V.

zu 2.

Der Geburtsname der Mutter lautet V.

  1. Im Übrigen wird der Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss vom 12.12.2017 nicht abgeholfen.

  2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

1 Mit der Änderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung folgt das Gericht zur Klarstellung den Bedenken der Standesamtsaufsicht gegen die Formulierung der angeordneten Berichtigung.

2 In der Sache selbst bleibt es bei der Entscheidung. Mit der Beschwerde sind keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann.

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