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318 T 24/18•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2018-05-18, 318 T 24/18
318 T 24/18Tribunal cantonal18 mai 2018
Wer als Volljurist gegen eine einstweilige Verfügung statt des in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Widerspruchs sofortige Beschwerde einlegt, kann nicht mit einer Auslegung oder Umdeutung in den statthaften Rechtsbehelf rechnen. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 7. Mai 2018, 539 C 9/18
Entscheidungsdatum: 2018-05-18
Aktenzeichen: 318 T 24/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 567 Abs 1 ZPO, § 924 Abs 1 ZPO, § 935 ZPO
Wer als Volljurist gegen eine einstweilige Verfügung statt des in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Widerspruchs sofortige Beschwerde einlegt, kann nicht mit einer Auslegung oder Umdeutung in den statthaften Rechtsbehelf rechnen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 7. Mai 2018, 539 C 9/18
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.05.2018, Az. 539 C 9/18, wird verworfen.
Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1 Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.05.2018, durch den ihnen im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt worden ist, den von der WEG-Verwaltung beauftragten Handwerkern und Sachverständigen den Zutritt zu der Wohnung … Straße … OG links, … H. unverzüglich einzuräumen und verboten worden ist, diesen Personen den Zutritt zu der Wohnung zu verweigern.
II.
2 Die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) ist bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.05.2018 ausgeführt, dass gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung lediglich der Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 935, 924 ZPO) statthaft ist, nicht jedoch die sofortige Beschwerde. Dies konnten die Antragsgegner bereits aus der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die der einstweiligen Verfügung vom 07.05.2018 beigefügt war. Gleichwohl haben die Antragsgegner auch in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2018, den sie an die Kammer gerichtet und in dem sie zu dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stellung genommen haben, nicht erklärt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 07.05.2018 einzulegen bzw. dass ihre sofortige Beschwerde als Widerspruch auszulegen gewesen sei und vom Amtsgericht so hätte behandelt werden müssen. Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Antragsgegner zu 2) um einen Rechtsanwalt und Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. und damit eine Person handelt, von der Grundkenntnisse der Zivilprozessordnung erwartet werden können, gehindert, den Rechtsbehelf der Antragsgegner entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung als Widerspruch auszulegen. Über einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hätte auch nicht die Kammer, sondern zunächst das Amtsgericht zu entscheiden.
3 Sollte der sowohl sprachlich als auch inhaltlich nur mit großer Mühe verständliche Vortrag der Antragsgegner aus dem Schriftsatz vom 17.05.2018 so zu verstehen sein, dass die Antragsgegner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 07.05.2018 erreichen wollen, wäre ihre sofortige Beschwerde ebenfalls nicht statthaft, weil dies zunächst beim Amtsgericht beantragt werden müsste. Mit einem derartigen Begehren haben sich die Antragsgegner bisher nicht an das Amtsgericht gewandt, so dass keine diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts vorliegt, die Gegenstand einer Beschwerdeentscheidung der Kammer sein könnte.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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