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324 O 172/16•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-04-28, 324 O 172/16
324 O 172/16Tribunal cantonal28 avr. 2017
Erweckt die Anmoderation eines (auch im Internet über Video-on-Demand abrufbaren) Fernsehbeitrags über Alten- und Pflegeheime unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags den Verdacht, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer bestimmten Unternehmensgruppe aufgrund einer unzureichenden Versorgung mit Speisen unterernährt seien, so ist eine derartige Verdachtsberichterstattung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG unzulässig, wenn (mangels entsprechenden Beweises) prozessual von der Unwahrheit dieser Aussage auszugehen ist.(Rn.130)
Entscheidungsdatum: 2017-04-28
Aktenzeichen: 324 O 172/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, § 186 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Erweckt die Anmoderation eines (auch im Internet über Video-on-Demand abrufbaren) Fernsehbeitrags über Alten- und Pflegeheime unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags den Verdacht, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer bestimmten Unternehmensgruppe aufgrund einer unzureichenden Versorgung mit Speisen unterernährt seien, so ist eine derartige Verdachtsberichterstattung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG unzulässig, wenn (mangels entsprechenden Beweises) prozessual von der Unwahrheit dieser Aussage auszugehen ist.(Rn.130)
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
a) zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen,
(1) in einem Pflegeheim der M.-K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien;
(2) „Also es ist so, dass anhand der Speiseversorgung auch ähm zu Mangelernährung bei Bewohnern gekommen ist. Ähm, die so massiv waren, dass da also auch ´ne BMI-Bemessung unter 20 gelegen hat [...] Das bedeutet im Prinzip, dass die ähm Leute untergewichtig sind, dass sie mangelernährt sind und ähm letztendlich lässt das zurückführen, dass da keine ausreichende Speiseversorgung stattfindet [...] es sind [...] konkret eigentlich an die 40 Bewohner [...] Knapp 30 Prozent.“;
(3) „[Reporterin: „Warum führen Sie das so eindeutig auf die Speisenversorgung zurück? [M. W.:] „Wenn ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt.“ [Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.]“;
(4) [in Bezug auf die von der im Beitrag M. W. genannten Person geäußerten Vorwürfe, in der Einrichtung der Klägerin zu 2., in der sie gearbeitet hat, seien Bewohner untergewichtig bzw. mangelernährt, da keine ausreichende Speiseversorgung stattfinde, dies seien „eigentlich an die 40 Bewohner“, knapp 30 %, und in Bezug auf folgende Äußerungen dieser Person: „Weil ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt. Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.“:]
Wir haben die M.-K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“;
b) durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung
den Verdacht zu erwecken,
in der Einrichtung der Klägerin zu 2), in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, sei wegen einer Team W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2,75 EUR auf 4,10 EUR erhöht worden:
„[Off:] M. W. hat sich gekümmert und unsere Sendung damals zum Anlass genommen, sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen.
[G. W.:] „Wie hat sich das ausgewirkt dann, auf das Essen der Bewohner, nachdem wir darüber berichtet haben?“
[M. W.:] „Ich weiß von einer Einrichtung, dass ähm dort der Ernährungsschlüssel von € 2,75 auf € 4,10 erhöht worden ist [...]. Und ich führ das eigentlich mit darauf zurück, dass da tatsächlich jetzt auch jemand mal hingeguckt hat.“
[Off: Die M.-K. bestreiten allerdings, dass das mit unserer Sendung zusammenhing. Ihr Wareneinsatz sei generell höher. Wie hoch der Verpflegungssatz aktuell in den verschiedenen Einrichtungen wirklich ist, wissen wir nicht.]“;
c) durch Behaupten, Verbreiten und/ oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung
den Verdacht zu erwecken,
(1) Bewohner in der Einrichtung der Klägerin zu 2), in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, seien unterernährt gewesen, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
(2) in dem Heim der Klägerin zu 2), aus dem die erwähnten Unterlagen stammen, hätten 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 auch deshalb gehabt, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten:
„Sie [die im Beitrag M. W. genannte Person ...] beklagt, dass Menschen so wenig Essen bekommen, dass sie unterernährt sind. [...]
„[Off: Der Vorwurf ist hart. Sind Menschen unterernährt, weil am Essen gespart wird? [...]
Worauf die teils massive Gewichtsabnahme zurückzuführen ist, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Interne Unterlagen [bei gleichzeitiger Abbildung von Unterlagen], die uns vorliegen, bestätigen allerdings: In diesem Heim, das zur M.-K. AG gehört, verloren mehr als 23 Prozent der Bewohner in wenigen Monaten so viel an Gewicht, dass das heimeigene Computersystem Handlungsbedarf anmeldete. Hier werden die Gewichtsdaten der Bewohner erfasst, genauso wie der BMI, der Body-Maß-Index. Laut einer Grundsatzstellungnahme zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen, die vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbands der Krankenkassen herausgegeben wurde [...besteht] schon ab einem BMI von 24 und weniger [...] ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Nach dem internen Ernährungs-Screening, das uns vorliegt, hatten aber 21 Bewohner Ende Juni in der Einrichtung einen BMI von unter 20. [...] Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind. Wir haben die M.-K. mit diesen Hinweisen konfrontiert [...]
Wir zeigen die Dokumente mit den Gewichtsverläufen aus der Einrichtung C. F. [...] „Man steht eigentlich fassungslos davor, dass man so viele mangelernährte Menschen in einem Pflegeheim vorfindet. Also eigentlich frägt man sich, ähm wo es ist, kann das sein, dass diese Pflegeheime in Deutschland sind? Ich kann‘s mir nur erklären, aufgrund der vielen, vielen Berichte und Hilferufe, dass in vielen Pflegeheimen sogar am Essen gespart wird. Beil pflegebedürftigen Menschen. Die essen doch sowieso nicht mehr so viel. Da auch noch zu sparen, da fällt mir nur noch der Begriff ‚pervers‘ ein. “
Doch die Sparpolitik in einigen Heimen ist seiner Erfahrung nach nicht der einzige Grund, warum es immer wieder zu Mangelernährung in Deutschen Pflegeheimen kommt [...]“
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a) „Frau A. S.: ‚Es haben sich in dem letzten halben Jahr, was ich da gearbeitet habe, äh 150 Überstunden angesammelt (...)‘“
und
b) Auch damit (sc. mit der Äußerung von A. S.) haben wir die M. K. konfrontiert. Die Antwort: ‚Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass Mitarbeiter 150 Stunden ansammeln, die dann durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. (...)‘“;
II. Auf Antrag der Klägerin zu 2) wird die Beklagte zu 1) verurteilt,
in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „R. E.“ nach Rechtskraft dieses Urteils die folgende Richtigstellung in der Anmoderation der Sendung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises „Richtigstellung zum Beitrag „R. E.“ vom 14.12.2015“ anzukündigen und anschließend während der Sendung verlesen zu lassen:
„Richtigstellung
In der Sendung „R. E.“ vom 14.12.2015 wurde eine Frau vorgestellt, die in einem Pflegheim der M. K. gearbeitet hatte, und der Verdacht erweckt, Bewohner in der Einrichtung der M.-K. AG, über die diese Frau berichtete, seien unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden sei und weil die Bewohner deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
Hierzu stellen wir richtig:
Kein Bewohner der Einrichtung ist unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden wäre und er deshalb zu wenig Essen bekommen hätte.
R. T. GmbH“
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Äußerungen gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden ist und/oder entstehen wird.
IV. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden jeweils verurteilt, an die Klägerin zu 1) jeweils 100,68 Euro und an die Klägerin zu 2) jeweils 453,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) 32 %, die Beklagte zu 1) 38 % und die Beklagte zu 2) 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten jeweils die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagte zu 1) 36 % und die Beklagte zu 2) 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 2) 51 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VII. Das Urteil ist – mit Ausnahme des Tenors zu II., zu III. und zu V. – vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 Euro und für die Klägerin zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 106.000,00 Euro und hinsichtlich des Tenors zu IV. und zu VI. für die jeweilige Partei jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages;
und beschließt :
Der Gegenstandswert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin zu 1) betreibt eine vollstationäre Senioren- und Pflegeeinrichtung in O.. Sie ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 2), deren Unternehmensgruppe bundesweit Seniorenwohnanlagen betreibt. Hierzu zählen acht Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die in der Berichterstattung erwähnte Einrichtung in H. zählt. Insgesamt gehören 55 Pflegeeinrichtungen und 4 Wohnanlagen für Betreutes Wohnen mit rund 4.850 Mitarbeitern dazu.
2 Die Beklagte zu 1) verantwortet die Sendung R. E., die am 14.12.2015 auf R. ausgestrahlt wurde und als Video on Demand („R. N.“) im Internet angeboten wurde (Anlage K 1). In dieser Sendung wurde ein Beitrag über die Klägerinnen veröffentlicht, der die streitgegenständlichen Passagen enthält und für dessen Inhalt auf Anlage K 2 (DVD) sowie auf die Mitschrift (Anlage K 6) Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1) ist sowohl für das Fernsehprogramm als auch für das Video-on-Demand-Angebot verantwortlich (Anlage K 3), die Beklagte zu 2) verantwortet die Internetauftritte unter www. n..tv und www.rtl.de.
3 Vor der Ausstrahlung der Sendung richtete die i. GmbH zwei Schreiben an die Klägerin zu 2) mit Fragen. Diese Schreiben stammen vom 20.08.2015 und vom 01.12.2015 (Anlage K 8), die Klägerin zu 2) reagierte mit Schreiben vom 28.08.2015 und vom 10.12.2015 (Anlagenkonvolut K 9).
4 Ein Teil der streitgegenständlichen Äußerungen bezieht sich auf die in H. gelegene Einrichtung „K. Hof“. Bei der in dem Beitrag gezeigten „M. W.“, die auch zu Wort kommt, handelt es sich um M. G., die vom 01.06. bis zum 15.08.2015 als Pflegedienstleiterin in der Einrichtung „K. Hof“ in H. tätig war. Ihr wurde gekündigt. In einer weiteren Einrichtung der Klägerin zu 2) in H. war bis zum Februar 2016 J. K. als Haustechniker beschäftigt, ihm wurde betriebsbedingt gekündigt. Hierüber besteht Streit. In der in der Sendung weiter erwähnten Einrichtung in O. war A. S. (damals H.) bis zum 20.06.2013 beschäftigt. Sie kommt ebenfalls in dem Beitrag zu Wort.
5 In der Einrichtung in H. erfolgte ein sogenanntes Ernährungs-Screening, mittels dessen die Gewichtsverläufe der Bewohner erfasst wurden. Die Bewohner wurden hierbei nach einem „Ampelsystem“ beurteilt (grün = kein Pflegerisiko | gelb = Pflegerisiko | rot = Pflegeproblem). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass in der Pflegeeinrichtung in H. im Wohnbereich „Ceres“ im Juni 2015 48 Personen wohnhaft waren, davon wurde 18 Personen ein Pflegerisiko (gelb) zugeschrieben und einer Person ein Pflegeproblem (rot). Im Wohnbereich „Baccus“ waren 46 Personen wohnhaft, davon wurden 15 ein Pflegerisiko (gelb) und einer Person ein Pflegeproblem (rot) zugewiesen, im Wohnbereich „Aphrodite“ wurden von 25 Personen 11 Personen mit einem Pflegerisiko (gelb) eingestuft.
6 Die Beklagten haben mit den Anlagen BK 5 bis BK 8 Auszüge aus der Grundsatzstellungnahme des medizinischen Dienstes vorgelegt. Danach soll der BMI bei Personen, die älter als 65 sind, zwischen 24 und 29 liegen. Bereits ab einem BMI von 24 und weniger bestehe ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Anlagen verwiesen.
7 Die Klägerinnen mahnten die Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2015 ohne Erfolg ab. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Die Kammer erließ sodann auf ihren Antrag unter dem Aktenzeichen 324 O 6/16 am 02.02.2016 eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde:
8 I. auf Antrag der Antragstellerin zu 2:
9 1. zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
10 a. in einem Pflegeheim der M.-K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien;
11 b. „Also es ist so, dass anhand der Speiseversorgung auch ähm zu Mangelernährung bei Bewohnern gekommen ist. Ähm, die so massiv waren, dass da also auch ´ne BMI-Bemessung unter 20 gelegen hat [...] Das bedeutet im Prinzip, dass die ähm Leute untergewichtig sind, dass sie mangelernährt sind und ähm letztendlich lässt das zurückführen, dass da keine ausreichende Speiseversorgung stattfindet [...] es sind [...] konkret eigentlich an die 40 Bewohner [...] Knapp 30 Prozent.“;
12 c. „[Reporterin: „Warum führen Sie das so eindeutig auf die Speisenversorgung zurück? [M. W.:] „Wenn ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt.“ [Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.]“;
13 e. [in Bezug auf die von der im Beitrag M. W. genannten Person geäußerten Vorwürfe, in der Einrichtung der Antragstellerin zu 2., in der sie gearbeitet hat, seien Bewohner untergewichtig bzw. mangelernährt, da keine ausreichende Speiseversorgung stattfinde, dies seien „eigentlich an die 40 Bewohner“, knapp 30 %, und in Bezug auf folgende Äußerungen dieser Person: „Weil ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt. Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.“:]
14 Wir haben die M.-K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“; ...
15 2. durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung
16 den Verdacht zu erwecken, in der Einrichtung der Antragstellerin zu 2., in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, sei wegen einer Team W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2, 75 EUR auf 4, 10 EUR erhöht worden:
17 „[Off:] M. W. hat sich gekümmert und unsere Sendung damals zum Anlass genommen, sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen.
18 [G. W.:] „Wie hat sich das ausgewirkt dann, auf das Essen der Bewohner, nachdem wir darüber berichtet haben?“
19 [M. W.:] „Ich weiß von einer Einrichtung, dass ähm dort der Ernährungsschlüssel von € 2,75 auf € 4,10 erhöht worden ist [...]. Und ich führ das eigentlich mit darauf zurück, dass da tatsächlich jetzt auch jemand mal hingeguckt hat.“
20 [Off: Die M.-K. bestreiten allerdings, dass das mit unserer Sendung zusammenhing. Ihr Wareneinsatz sei generell höher. Wie hoch der Verpflegungssatz aktuell in den verschiedenen Einrichtungen wirklich ist, wissen wir nicht.]“;
21 3. durch Behaupten, Verbreiten und/ oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu erwecken,
22 a. Bewohner in der Einrichtung, der Antragstellerin zu 2., in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, seien unterernährt gewesen, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
23 b. in dem Heim der Antragstellerin zu 2., aus dem die erwähnten Unterlagen stammen, hätten
aa. ...
24 und/oder
25 bb. 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 auch deshalb gehabt, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten:
26 „Sie [die im Beitrag M. W. genannte Person ...] beklagt, dass Menschen so wenig Essen bekommen, dass sie unterernährt sind. [...]
27 „[Off: Der Vorwurf ist hart. Sind Menschen unterernährt, weil am Essen gespart wird? [...]
28 Worauf die teils massive Gewichtsabnahme zurückzuführen ist, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Interne Unterlagen [bei gleichzeitiger Abbildung von Unterlagen], die uns vorliegen, bestätigen allerdings: In diesem Heim, das zur M.-K. AG gehört, verloren mehr als 23 Prozent der Bewohner in wenigen Monaten so viel an Gewicht, dass das heimeigene Computersystem Handlungsbedarf anmeldete. Hier werden die Gewichtsdaten der Bewohner erfasst, genauso wie der BMI, der Body-Maß-Index. Laut einer Grundsatzstellungnahme zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen, die vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbands der Krankenkassen herausgegeben wurde [...besteht] schon ab einem BMI von 24 und weniger [...] ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Nach dem internen Ernährungs-Screening, das uns vorliegt, hatten aber 21 Bewohner Ende Juni in der Einrichtung einen BMI von unter 20. [...] Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind. Wir haben die M.-K. mit diesen Hinweisen konfrontiert [...]
29 Wir zeigen die Dokumente mit den Gewichtsverläufen aus der Einrichtung C. F. [...] „Man steht eigentlich fassungslos davor, dass man so viele mangelernährte Menschen in einem Pflegeheim vorfindet. Also eigentlich frägt man sich, ähm wo es ist, kann das sein, dass diese Pflegeheime in Deutschland sind? Ich kann‘s mir nur erklären, aufgrund der vielen, vielen Berichte und Hilferufe, dass in vielen Pflegeheimen sogar am Essen gespart wird. Beil pflegebedürftigen Menschen. Die essen doch sowieso nicht mehr so viel. Da auch noch zu sparen, da fällt mir nur noch der Begriff ‚pervers‘ ein.“
30 Doch die Sparpolitik in einigen Heimen ist seiner Erfahrung nach nicht der einzige Grund, warum es immer wieder zu Mangelernährung in Deutschen Pflegeheimen kommt [...]“
31 II. auf Antrag beider Antragstellerinnen
32 zu verbieten, zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen:
33 a) „Frau A. S.: ‚Es haben sich in dem letzten halben Jahr, was ich da gearbeitet habe, äh 150 Überstunden angesammelt (...)‘ (...) b) Auch damit (sc. mit der Äußerung von A. S.) haben wir die M. K. konfrontiert. Die Antwort: ‚Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass Mitarbeiter 150 Stunden ansammeln, die dann durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. (...)“
34 Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung der Kammer wird auf Anlage K 10 Bezug genommen.
35 Die Klägerinnen haben als Anlage K 13 ein EDV-Personalblatt für Frau S. vorgelegt. Sie haben zudem als Anlagenkonvolut K 14 eine Reihe von Schreiben vorgelegt, von denen sie vortragen, dass es sich um Beschwerden von aufgebrachten Fernsehzuschauern handele, die sich nach der Sendung an die Klägerinnen gewandt hätten. Als Anlage K 15 haben die Klägerinnen die eidesstattliche Versicherung von Herrn S. H., dem Leiter der Einrichtung „K. Hof“, aus dem eV-Verfahren vorgelegt.
36 Die Beklagten haben aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren eidesstattliche Versicherungen von Frau M. G. (Anlage BK 1), Herrn J. K. (Anlage BK 2), Frau S. A. (Anlage BK 3) und Frau A. S. (Anlage BK 4) vorgelegt.
37 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beklagten für die streitgegenständlichen Äußerungen haften. Sie meinen, dass die Ziffern I.1.a., b. und c. unwahre Behauptungen enthalten. Sie bestreiten die Angaben von Frau G. und Herrn K. mit Nichtwissen. Die Unrichtigkeit des von Frau G. erhobenen Vorwurfs ergebe sich bereits aus den der Redaktion vorliegenden Unterlagen, zudem ergebe sich aus den Behauptungen zu dem „zu niedrigen BMI“ nichts für die Behauptung, aufgrund eines fehlenden Essensangebots sei es zu Unterernährung gekommen. Sie bestreiten, dass Frau G. und Herr K. die behaupteten Erfahrungen tatsächlich gemacht haben und dass die Küchenleitung Herrn K. die entsprechenden Informationen mitgeteilt habe. Sie bestreiten die Angaben von Frau S., in der entsprechenden Einrichtung hätten Bewohner zu wenig Nahrung wegen des dort herrschenden Zeitdrucks für das Personal aufgenommen.
38 Hinsichtlich Ziffer I.1.d. sei eine Manipulation des Zuschauers erfolgt, denn es werde behauptet, es habe eine Konfrontation mit den konkreten Vorwürfen stattgefunden, dies sei jedoch unrichtig. Die Anfrage sei sehr allgemein gehalten gewesen und auch auf Nachfrage sei keine nähere Konkretisierung erfolgt.
39 Der mit Ziffer I.2. verbreitete Verdacht sei nicht berechtigt, es seien keine Verpflegungssatzerhöhungen wegen einer R.-Sendung erfolgt, schon gar nicht von 2,75 Euro auf 4,10 Euro. Sie tragen vor, dass es in keiner Einrichtung einen Verpflegungssatz von nur 2,75 Euro gegeben habe, sondern dass es einen durchschnittlichen Richtwert gegeben habe, der um mehr als 30% darüber gelegen habe. Ferner seien die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, zudem sei keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt. Dies gelte auch für die mit Ziffer I.3. angegriffene Verdachtsberichterstattung.
40 Bei Ziffer II. handele es sich um unwahre Behauptungen von und über Frau S., mit denen keine Konfrontation erfolgt sei. Frau S. habe bis zu ihrem Ausscheiden etwa 105 Überstunden angesammelt. Es habe auch keine Konfrontation mit diesem Vorwurf stattgefunden.
41 Die Unterlagen zum Ernährungs-Screening enthielten keine Angaben über die in der Einrichtung tatsächlich erfolgten Bemühungen, mit besonderer Kost Gewichtszunahmen zu erreichen. Ferner seien diese Unterlagen kein Beleg dafür, dass Gewichtsverluste durch ein zu geringes Angebot an Speisen bedingt seien.
42 Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Beklagten zu 1) von verschiedenen Personen Vorwürfe zugetragen worden seien, in den von ihnen betriebenen Pflegeheimen seien auffallend viele Personen mit extrem niedrigem BMI wohnhaft gewesen, sowie, dass den Beklagten zugetragen worden sei, dies sei möglicherweise auf eine unzureichende Speisenversorgung zurückzuführen. Zudem bestreiten sie, dass in den von ihnen betriebenen Pflegeheimen auffallend viele Personen mit extrem niedrigem BMI wohnhaft gewesen seien und/ oder dass dies möglicherweise auf eine unzureichende Speisenversorgung zurückzuführen sei. Sie tragen vor, dass in der Einrichtung K. Hof keine Portionen rationiert und sehr klein gehalten worden seien. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass „solche Zustände“ von zwei Mitarbeitern bestätigt worden seien. Soweit eine ordnungsgemäße Stellungnahmemöglichkeit gewährt worden wäre, hätte zu der Speiseversorgung in der Einrichtung in H. vorgetragen werden können, dass dort nicht lediglich eine Scheibe Aufschnitt/Belag pro Person angeboten würde und dass die Mahlzeiten als Versorgung auf den Wohnbereichen und in Form eines Buffets angeboten würden und ein Nachschlag möglich sei. Es könne jederzeit nachbestellt werden. Im Übrigen gebe es, wenn es Käse gebe, auch andere Brotbeläge.
43 Hinsichtlich der Recherchemöglichkeiten im eigenen Computersystem tragen sie vor, dass im Hinblick auf die vorgeworfene Rationierung einen solche Erfassung nicht vorliege. Auch der Bezug auf das Ernährungs-Screening habe keine Werte in einer einzelnen Einrichtung, nach denen man hätte gezielt suchen können, zum Gegenstand gehabt. Zudem habe sich dieser Teil der Anfrage auf einen erfundenen Zeitraum von 2 Jahren bezogen.
44 Die journalistische Sorgfalt sei nicht eingehalten worden, es sei verhindert worden, dass die unwahren Vorwürfe durch sie – die Klägerinnen – vor der Sendung korrigiert werden konnten, die Berichterstattung sei unausgewogen. Die übermittelten Informationen hätten eine Überprüfung und die Mitteilung entlastender Umstände nicht zugelassen. Es sei zumutbar gewesen im Rahmen der Anfragen die konkreten Einrichtungen zu benennen, die Klägerinnen bestreiten die Zusage von Vertraulichkeit gegenüber den Informanten.
45 Die Klägerinnen haben zunächst beantragt:
46 A. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
47 zu unterlassen,
48 I. auf Antrag der Klägerin zu 2):
49 1. zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
50 a. in einem Pflegeheim der M.-K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien;
51 b. „Also es ist so, dass anhand der Speiseversorgung auch ähm zu Mangelernährung bei Bewohnern gekommen ist. Ähm, die so massiv waren, dass da also auch ´ne BMI-Bemessung unter 20 gelegen hat [...] Das bedeutet im Prinzip, dass die ähm Leute untergewichtig sind, dass sie mangelernährt sind und ähm letztendlich lässt das zurückführen, dass da keine ausreichende Speiseversorgung stattfindet [...] es sind [...] konkret eigentlich an die 40 Bewohner [...] Knapp 30 Prozent.“;
52 c. „[Reporterin: „Warum führen Sie das so eindeutig auf die Speisenversorgung zurück? [M. W.:] „Wenn ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt.“ [Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.]“;
53 d. [in Bezug auf die von der im Beitrag M. W. genannten Person geäußerten Vorwürfe, in der Einrichtung der Klägerin zu 2., in der sie gearbeitet hat, seien Bewohner untergewichtig bzw. mangelernährt, da keine ausreichende Speiseversorgung stattfinde, dies seien „eigentlich an die 40 Bewohner“, knapp 30 %, und in Bezug auf folgende Äußerungen dieser Person: „Weil ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt. Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.“:]
54 Wir haben die M.-K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“;
55 2. durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, in der Einrichtung der Klägerin zu 2), in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, sei wegen einer Team W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2,75 EUR auf 4,10 EUR erhöht worden,
56 hilfsweise den Verdacht zu erwecken,
57 in einer Einrichtung der Klägerin zu 2) sei wegen einer Team W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2,75 EUR auf 4,10 EUR erhöht worden:
58 „[Off:] M. W. hat sich gekümmert und unsere Sendung damals zum Anlass genommen, sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen.
59 [G. W.:] „Wie hat sich das ausgewirkt dann, auf das Essen der Bewohner, nachdem wir darüber berichtet haben?“
60 [M. W.:] „Ich weiß von einer Einrichtung, dass ähm dort der Ernährungsschlüssel von € 2,75 auf € 4,10 erhöht worden ist [...]. Und ich führ das eigentlich mit darauf zurück, dass da tatsächlich jetzt auch jemand mal hingeguckt hat.“
61 [Off: Die M.-K. bestreiten allerdings, dass das mit unserer Sendung zusammenhing. Ihr Wareneinsatz sei generell höher. Wie hoch der Verpflegungssatz aktuell in den verschiedenen Einrichtungen wirklich ist, wissen wir nicht.]“;
62 3. durch Behaupten, Verbreiten und/ oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung
63 den Verdacht zu erwecken,
64 a. Bewohner in der Einrichtung der Klägerin zu 2), in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, seien unterernährt gewesen, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
65 b. in dem Heim der Klägerin zu 2), aus dem die erwähnten Unterlagen stammen, hätten 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 auch deshalb gehabt, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten:
66 „Sie [die im Beitrag M. W. genannte Person ...] beklagt, dass Menschen so wenig Essen bekommen, dass sie unterernährt sind. [...]
67 „[Off: Der Vorwurf ist hart. Sind Menschen unterernährt, weil am Essen gespart wird? [...]
68 Worauf die teils massive Gewichtsabnahme zurückzuführen ist, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Interne Unterlagen [bei gleichzeitiger Abbildung von Unterlagen], die uns vorliegen, bestätigen allerdings: In diesem Heim, das zur M.-K. AG gehört, verloren mehr als 23 Prozent der Bewohner in wenigen Monaten so viel an Gewicht, dass das heimeigene Computersystem Handlungsbedarf anmeldete. Hier werden die Gewichtsdaten der Bewohner erfasst, genauso wie der BMI, der Body-Maß-Index. Laut einer Grundsatzstellungnahme zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen, die vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbands der Krankenkassen herausgegeben wurde [...besteht] schon ab einem BMI von 24 und weniger [...] ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Nach dem internen Ernährungs-Screening, das uns vorliegt, hatten aber 21 Bewohner Ende Juni in der Einrichtung einen BMI von unter 20. [...] Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind. Wir haben die M.-K. mit diesen Hinweisen konfrontiert [...]
69 Wir zeigen die Dokumente mit den Gewichtsverläufen aus der Einrichtung C. F. [...] „Man steht eigentlich fassungslos davor, dass man so viele mangelernährte Menschen in einem Pflegeheim vorfindet. Also eigentlich frägt man sich, ähm wo es ist, kann das sein, dass diese Pflegeheime in Deutschland sind? Ich kann‘s mir nur erklären, aufgrund der vielen, vielen Berichte und Hilferufe, dass in vielen Pflegeheimen sogar am Essen gespart wird. Beil pflegebedürftigen Menschen. Die essen doch sowieso nicht mehr so viel. Da auch noch zu sparen, da fällt mir nur noch der Begriff ‚pervers‘ ein. “
70 Doch die Sparpolitik in einigen Heimen ist seiner Erfahrung nach nicht der einzige Grund, warum es immer wieder zu Mangelernährung in Deutschen Pflegeheimen kommt [...]“
71 II. auf Antrag beider Klägerinnen:
72 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
73 1. „Frau A. S.: ‚Es haben sich in dem letzten halben Jahr, was ich da gearbeitet habe, äh 150 Überstunden angesammelt (...)‘“
74 und
75 2. Auch damit (sc. mit der Äußerung von A. S.) haben wir die M. K. konfrontiert. Die Antwort: ‚Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass Mitarbeiter 150 Stunden ansammeln, die dann durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. (...)‘“;
76 B. Auf Antrag der Klägerin zu 2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
77 in der Anmoderation der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „R. E.“ folgenden Widerruf verlesen zu lassen:
78 „Widerruf In der Sendung vom 14.12.2015 berichteten wir, in einem Pflegeheim der M.-K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien. Das widerrufen wir als unwahr. R. T. GmbH“;
79 C. Auf Antrag der Klägerin zu 2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
80 in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „R. E.“ die folgende Richtigstellung in der Anmoderation der Sendung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises „Richtigstellung zum Beitrag „R. E.“ vom 14.12.2015“ anzukündigen und anschließend während der Sendung verlesen zu lassen:
81 „Richtigstellung
82 In der Sendung „R. E.“ vom 14.12.2015 wurde eine Frau vorgestellt, die in einem Pflegheim der M. K. gearbeitet hatte, und der Verdacht erweckt, Bewohner in der Einrichtung der M.-K. AG, in der diese Frau gearbeitet hatte, seien unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden sei und weil die Bewohner deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
83 Weiter wurde der Verdacht erweckt, wegen einer TEAM W.-Sendung sei in dieser Einrichtung der Verpflegungssatz von 2,75 EUR auf 4,10 EUR erhöht worden.
84 Hierzu stellen wir richtig:
85 Kein Bewohner der Einrichtung ist unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden wäre und er deshalb zu wenig Essen bekommen hätte; der Verpflegungssatz ist stets höher gewesen als 2,75 Euro. Er ist nicht wegen einer TEAM-W.-Sendung angehoben worden.
86 Schließlich wurde in der Sendung der Verdacht erweckt, in einer Einrichtung, die zur M.-K. AG gehört, hätten Ende Juni 2015 21 Bewohner einen Body-Maß-Index (BMI) von unter 20 auch deshalb gehabt, weil am Essen gespart worden sei und weil sie zu wenig Essen bekommen hätten.
87 Auch das stellen wir richtig: Keiner der erwähnten Bewohner hatte einen BMI von unter 20, weil am Essen gespart worden wäre und er zu wenig Essen bekommen hätte. 12 Bewohner waren bereits mit einem BMI um die 20 in die Einrichtung gekommen; einige litten an Demenz und/oder waren trotz entsprechender Bemühungen nur noch vermindert zum Essen zu motivieren; es gab Bewohner, die die ihnen angebotenen hochkalorischen Zusatzangebote ablehnten, andere nahmen trotz solcher Zusatznahrung und weiterer Bemühungen um vermehrte Essensaufnahme weiter ab.
88 R. T. GmbH“
89 D. Namens beider Klägerinnen
90 I. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Äußerungen gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden ist und/oder entstehen wird,
91 und
92 II. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen 1.217,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
93 Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 haben die Klägerinnen den Antrag zu B. zurückgenommen. Sie haben zuletzt den Antrag zu A. gestellt und im Übrigen beantragt:
94 C. Auf Antrag der Klägerin zu 2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
95 in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „R. E.“ die folgende Richtigstellung in der Anmoderation der Sendung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises „Richtigstellung zum Beitrag „R. E.“ vom 14.12.2015“ anzukündigen und anschließend während der Sendung verlesen zu lassen:
96 „Richtigstellung
97 In der Sendung „R. E.“ vom 14.12.2015 wurde eine Frau vorgestellt, die in einem Pflegheim der M. K. gearbeitet hatte, und der Verdacht erweckt, Bewohner in der Einrichtung der M.-K. AG, über die diese Frau berichtete, seien unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden sei und weil die Bewohner deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
98 Hierzu stellen wir richtig:
99 Kein Bewohner der Einrichtung ist unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden wäre und er deshalb zu wenig Essen bekommen hätte.
100 R. T. GmbH“
101 D. Namens beider Klägerinnen
102 I. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Äußerungen gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden ist und/oder entstehen wird,
103 und
104 II. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen 1.217,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
105 Die Beklagten beantragen,
106 die Klage abzuweisen.
107 Sie sind der Ansicht, es sei nicht unwahr berichtet worden. Der Beitrag beziehe sich auf Informationen, die sie von dritter Seite erhalten hätten, ein Zu-eigen-machen liege nicht vor. Soweit ein Zu-eigen-machen angenommen werde, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten worden. Es bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse. Das erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe vorgelegen, da sie mehrere Mitarbeiter der Klägerinnen zu den Vorwürfen befragt habe, die diese unabhängig voneinander bestätigt hätten. Hierzu berufen sie sich auf die eidesstattlichen Versicherungen von Frau G., Frau S. und Herrn K. und auf die Unterlagen zum Ernährungs-Screening. Es sei umfassend recherchiert worden, der Klägerseite sei zudem mehrfach und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Weitere Konkretisierungen in den Anfragen seien nicht geboten gewesen, da diese Rückschlüsse darauf zugelassen hätten, von wem die entsprechenden Informationen stammen. Aus Gründen des Informantenschutzes sei es nicht erforderlich gewesen, diese weiteren Informationen offen zu legen. Die Klägerinnen hätten die übermittelten Informationen auch so überprüfen können.
108 Es würde zudem – hinsichtlich Ziffer I.1.a. – nicht die Behauptung aufgestellt, dass alle Bewohner der Pflegeeinrichtungen unterernährt seien. Bezüglich Ziffer I.1.b. werde mit der angegriffenen Aussage nicht behauptet, dass aufgrund der nicht ausreichenden Speiseversorgung an die 40 Bewohner, knapp 30 % der Bewohner, einen BMI von unter 20 gehabt hätten. Es werde lediglich behauptet, dass es bei einem Teil zu einer Mangelernährung gekommen sei, die Angabe von „40 Bewohner“ bzw. „knapp 30%“ beziehe sich auf die Mangelernährung, nicht auf Bewohner mit einem BMI unter 20. Zudem liege kein Zu-eigen-machen der Aussage von Frau G. vor.
109 Die Aussage wie Ziffer I.1.c. könne nicht wortwörtlich verstanden werden, es sei offensichtlich, dass Frau G. nicht auf einen konkreten Fall Bezug nehme, sondern beispielhaft und generell berichte. Diese Passage sei in Anbetracht der eidesstattlichen Versicherungen von Frau G. und Herrn K. nicht unwahr.
110 Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.1.d. sei eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Erfassung der in der Anfrage genannten Werte im Computersystem eine entsprechende Recherche möglich gewesen wäre. Zudem habe die Mitteilung der Klägerin zu 2) vom 28.08.2015 („Dass auch nur in einer einzigen Einrichtung in NRW eine Speisenversorgung ‚gefehlt‘ hätte, ist ausgeschlossen. “) den Vorwurf der mangelnden Speisenversorgung endgültig und umfassend beantwortet. Eine Anhörung sei dann nicht geboten, wenn durch sie keine Aufklärung zu erwarten sei. Es sei zudem unzutreffend, dass es keine Anfrage zu dem rationierten Aufschnitt gegeben habe, denn die Äußerung von Frau G. beziehe sich nicht auf einen konkreten Wohnbereich, sondern beinhalte den generellen Vorwurf. Mit diesem Vorwurf habe eine Konfrontation der Klägerseite stattgefunden, dieser sei in dem Schreiben vom 01.12.2015 – unstreitig – dahingehend ergänzt worden, dass er sich auf zwei Pflegeheime in NRW beziehe.
111 Selbst wenn die Anfragen als nicht ausreichend angesehen würden, wären sie – die Beklagten – lediglich dazu verpflichtet, der Öffentlichkeit das Dementi mitzuteilen.
112 Hinsichtlich Ziffer I.2. sei unklar, ob ein Eindruck oder ein Verdacht angegriffen werde. Ein Eindruck wäre nicht zwingend, da Frau G. in dem Beitrag von „einer Einrichtung “ spreche und damit nicht Bezug auf eine konkrete Einrichtung nehme. Es entstehe ferner nicht der zwingende Eindruck, eine Erhöhung des Verpflegungssatzes sei wegen einer Team-W.-Sendung erfolgt, denn es sei auch das Verständnis möglich, dass Frau G. eine Erhöhung bewirkt habe. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten, die Angaben seien glaubhaft und teilweise durch Herrn K. bestätigt.
113 Sie hätten sich den mit Ziffer I.3. angegriffenen Verdacht, dass die Gewichtsprobleme mit der Ernährungssituation zusammenhängen, nicht zu eigen gemacht. Die Aussage von Frau G. würde in der Berichterstattung in Frage gestellt. Der weitere Verdacht, es hätten 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 gehabt, weil am Essen gespart worden sei, sei nicht geäußert worden. Die Passage enthalte keine Aussage, ob und wenn ja wie viele der Bewohner mit einem BMI unter 20 zu wenig Essen bekommen hätten, zumal eine Mangelernährung nicht nur aus der Menge, sondern auch aus der Qualität des Essens resultieren könne. Aber selbst wenn die Passage so zu verstehen wäre, dass diejenigen Personen mit einem BMI unter 20 mangelernährt gewesen wären, wäre dies nach den Maßstäben des Medizinischen Dienstes wahr.
114 Soweit von einem Zu-eigen-machen der Aussagen ausgegangen werde, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen bestehe aufgrund der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, den Unterlagen des Ernährungs-Screenings und den Angaben von zwei Mitarbeitern zu vergleichsweisen niedrigen Verpflegungsschlüsseln sowie der Rationierung der Nahrung. Das Ernährungs-Screening lasse den Schluss zu, dass mit Ausnahme von zwei Fällen keine körperlichen oder mentalen Ursachen für die Mangelernährung bestanden hätten.
115 Ziffer II.a. enthalte eine wahre Tatsachenbehauptung, Frau S. habe die Anzahl der Überstunden in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt (Anlage BK 4). Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei der als Anlage K 13 vorgelegten Übersicht um Angaben zur Anzahl geleisteter Überstunden von Frau S. handele. Zudem sei die Übersicht unergiebig, da es auch vorkommen könne, dass geleistete Überstunden nicht in das dafür vorgesehene Formular übertragen würden.
116 Auch bei Ziffer II.b. handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Aufgrund der Anfragen seien das Heim und der Zeitraum bekannt gewesen, jedoch hätte die Klägerin zu 2) trotz der ergänzten Anfrage keine weitere Stellungnahme abgegeben. Eine Offenlegung, um welche Mitarbeiterin es sich gehandelt habe, sei nicht erforderlich gewesen.
117 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen – mit Ausnahme der Schriftsätze vom 08.02.2017 und 09.02.2017, die die Kammer hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nicht mehr berücksichtigt hat – sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.10.2016 und 10.02.2017 Bezug genommen.
118 Die Klage wurde den Beklagten am 25.04.2016 zugestellt.
119 Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
120 I. Unterlassung
121 Den Klägerinnen steht der im Antrag unter A. geltend gemachte und unter I. tenorierte Unterlassungsanspruch zu. Die angegriffenen Äußerungen verletzten in rechtswidriger Weise bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG.
122 Die Kammer hat in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 zur Haftung der Beklagten ausgeführt:
123 Die Antragsgegnerinnen haften als intellektuelle Verbreiter, auch wenn sie sich in weiten Teilen auf die Angaben Dritter in ihrer Berichterstattung beziehen. Eine Haftung des intellektuellen Verbreiters scheidet nur dann aus, wenn an der Äußerung des jeweiligen Dritten, mag sie auch unzulässig sein, ein Informationsinteresse besteht und sich der Verbreiter davon distanziert oder wenn das Medium kontroverse Stimmen zu einem interessierenden umstrittenen Thema zitiert bzw. Vertretern unterschiedlicher Richtungen Gelegenheit zur Erläuterung ihrer abweichenden Standpunkte gibt, wenn das Medium also als Markt der Meinungen tätig wird (Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kp. 12 Rz. 60 mwN). Hinsichtlich der Verbreitung eines Interviews hat der Bundesgerichthof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009 (VI ZR 226/08 Juris Abs. 13) festgestellt:
124 „Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger Weise einschränken (BGH aaO. Rz. 13).“
125 Vorliegend fehlt es an einer ausreichenden Distanzierung der Antragsgegnerinnen denn die in dem Beitrag enthaltenen Äußerungen der ehemaligen Pflegekräfte sowie von C. F. und die eingeblendeten Unterlagen dienen in Verbindung mit den aufgeworfen Fragen der Journalisten erkennbar der Begründung des aufgestellten Verdachts, die Essensversorgung in Einrichtungen der Antragstellerinnen sei mangelhaft und führe zu Unterernährung. Damit beschränkt sich der streitgegenständliche Beitrag nicht darauf, unterschiedliche Ansichten dar- und gegenüberzustellen, sondern verwebt die Äußerungen Dritter zur Begründungen der erhobenen Vorwürfe, die sich die Antragsgegnerinnen aufgrund der Frageführung und der Darstellung der unterschiedlichen Angaben zu Eigen gemacht haben.
126 An diesen Erwägungen hält die Kammer fest. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
127 Hinsichtlich der Anträge zu I.1.a., I.2., I.3.a. sowie I.3.b. bb. liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor (hierzu 1.). Die Ziffern I.1.d., II.a) und II.b) sind nach den Grundsätzen der Stolpe-Rechtsprechung zu untersagen (hierzu 2.), während bei Ziffern I.1.b. und I.1.c. von einer unwahren Behauptung auszugehen ist (hierzu 3.).
128 1. Die mit dem Antrag zu I.1.a. angegriffene Äußerung,
129 in einem Pflegeheim der M.-K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien;
130 erweckt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags den Verdacht, dass Bewohner der Pflegeheime aufgrund einer unzureichenden Versorgung mit Speisen unterernährt seien. Es handelt sich hierbei um die Anmoderation der Fernsehsendung, die unmittelbar im Anschluss erläuternd ausführt, dass eine Reporterin den Hinweisen nachgegangen sei. Bereits hier erfährt der maßgebliche unvoreingenommene und verständige Zuschauer, dass es Hinweise gibt, so dass er sich fragen kann, ob die Hinweise ausreichend sind. Denn es wird nicht behauptet, dass es Beweise für den erhobenen Vorwurf gebe. Auch im weiteren Verlauf der Sendung wird bei dem relevanten Zuschauerkreis ein entsprechender Verdacht erweckt, denn es werden die Angaben von Zeugen präsentiert, Nachfragen bei einem Dritten gestellt und erwähnt, dass die Klägerin zu 2) eine Stellungnahme abgegeben habe. Diese Umstände führen dazu, dass der unvoreingenommene und verständige Durchschnittszuschauer von einer Verdachtsäußerung und nicht von einer tatsächlichen Behauptung ausgeht.
131 Der Verdacht ist prozessual als unwahr zu behandeln. Die Beklagten tragen insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit des Verdachts. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 30 Rn. 24). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, 5. Aufl. Kap. 5 Rn 216). Der Verdacht, die Bewohner der Pflegeeinrichtungen seien aufgrund eines zu knappen Nahrungsangebots unterernährt, ist erkennbar sehr abträglich für die Betreiber oder die Verantwortlichen der Einrichtungen.
132 Der Vortrag der Beklagten und insbesondere ihre Beweisangebote durch Zeugenvernehmung von Frau M. G. und Herrn J. K. und die Bezugnahme auf deren eidesstattliche Versicherungen zur Wahrheit der in Rede stehenden Äußerungen sind nach diesen Anforderungen unzureichend. Die Substantiierung des Vortrags der Beklagten bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zu 2) zu der Essenversorgung der Bewohner zurück. Die von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der als Zeugen benannten Mitarbeiter (Anlagen BK 1 und BK 2) lassen insoweit lediglich erkennen, dass es eine Rationierung der Essenportionen gegeben haben soll, indem Wurst und Käse abgezählt worden seien und ein Nachschlag „eher nicht möglich “ gewesen sei (Anlage BK 1) bzw. es „meistens “ „keine Nachreichungen “ gegeben habe (Anlage BK 2). Angaben dazu, wie das Essensangebot konkret ausgestaltet war, fehlen.
133 Es kommt hinzu, dass auch hinsichtlich der in dem Verdacht zum Ausdruck kommenden Kausalität zwischen einem zu knapp bemessenen Speisenangebot und einer Unterernährung der Bewohner substantiierter Vortrag der Beklagten fehlt. Dass Bewohner mehr hätten essen wollen, dies jedoch nicht verfügbar gewesen sei, wird in den Ausführungen der von der Beklagtenseite benannten Zeugen nicht deutlich. Die eidesstattliche Versicherung von Frau G. (Anlage BK 1) lässt insoweit nur erkennen, dass Frau G. eine Vermutung anstellt („Meiner Meinung nach waren die Gewichtsabnahmen nur zu einem sehr geringen Teil auf gesundheitliche Umstände zurückzuführen. Vielmehr haben die Bewohner keine an den individuelle Bedarf angepassten Essensrationen erhalten, so dass die Mengen für manche schlichtweg zu gering waren. “). Die eidesstattliche Versicherung von Herrn K. (Anlage BK 2), der nach seinen Angaben als Haustechniker angestellt war, ist insoweit unergiebig, als nicht erkennbar ist, woher er seine Kenntnisse hinsichtlich der Speisenversorgung der Bewohnung hat, ob er also aus unmittelbarer Wahrnehmung oder vom Hören-Sagen berichtet. Zudem bleibt vage, ob und inwieweit die von ihm als Beispiel dargestellte Essenversorgung mit abgezählten 30 Scheiben „Wurst oder Käse “ bei 35 Bewohnern oder mit „Fleisch zum Mittagessen “, das „so knapp bemessen “ ist, „das nicht jeder Bewohner eine Scheibe Fleisch bekommt “ dazu führt, dass tatsächlich weniger Essen zur Verfügung steht, als von den Bewohner verlangt wird, weil offen bleibt, ob überhaupt jeder Bewohner eine Scheibe Fleisch zum Mittag möchte und ob es – auch zu Wurst und Käse – Alternativen gibt.
134 Der Vortrag der Beklagten, soweit er über die Wiedergabe der Angaben der als Zeugen benannten Mitarbeiter hinausgeht, füllt diese Lücke nicht aus. Soweit die Beklagten vortragen, Frau G. habe mehrfach mit Bewohnern gesprochen und sie habe wiederholt von verschiedenen Bewohnern mitgeteilt bekommen, die Mengen seien zu gering gewesen, man sei nicht satt geworden und man habe ihnen trotz entsprechender Nachfrage keinen Nachschlag gewährt, ist dieser Vortrag pauschal. Es bleibt unklar, ob sich diese Mitteilungen der Bewohner auf die Essensversorgung in einzelnen Bereichen oder auf das Buffet beziehen, ob es mit der vorgetragenen Rationierung zu tun hat oder auf gelegentlichen Engpässen beruht und worauf sich der fehlende Nachschlag (Vorspeise, Hauptspeise, Nachtisch, Kuchen) bezieht. Auch fehlen Angaben dazu, ob derartiges von vereinzelten Bewohnern, von Bewohnern eines bestimmten Wohnbereichs oder von verschiedenen Bewohnern aus der ganzen Einrichtung berichtet wurde.
135 Unter diesen Umständen war zur Wahrheit des angegriffenen Verdachts kein Beweis zu erheben. Es fehlt insoweit an hinreichend konkretem Vortrag, der über pauschale, ins Blaue hinein erfolgende Behauptungen hinausgeht.
136 Ist danach prozessual von der Unwahrheit des angegriffenen Verdachts auszugehen, fehlt es für die Rechtmäßigkeit der Äußerung an den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Die Kammer hat in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 ausgeführt:
137 Für den Bereich der Ermittlungs- und Strafverfahren ist anerkannt, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer aktuellen Berichterstattung über diese Verfahren besteht, identifizierende Berichterstattungen jedoch ebenfalls geeignet sind – gerade wenn es sich um schwerwiegende Verfehlungen handelt – den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen. Daher hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die streitgegenständliche Berichterstattung, mit der der Verdacht verbreitet wird, dass in Einrichtungen der Antragstellerin zu 2) so wenig Nahrung für die Bewohner zur Verfügung gestellt werde, so dass Fälle von (extremer) Unterernährung vorliegen. Dieses vorgeworfene Verhalten weist bereits eine deutliche Nähe zu den Straftatbeständen der Körperverletzung auf und ist für den Ruf der Klägerin zu 2) und ihrer Einrichtungen extrem abträglich. Der hier verbreitete Verdacht ist somit äußerst schwerwiegend.
138 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und muss ausgewogen sein. Es ist daher auch über entlastende Momente zu berichten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 m.w.N.). Die somit im Rahmen der Verdachtsberichterstattung bestehenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen sind im Einzelfall zu bestimmen und hängen davon ab, welche Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und wie groß das öffentliche Informationsinteresse ist (Kröner in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 31/57).
139 Vorliegend wurde der Klägerin zu 2) keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Berichterstattung ist nicht ausgewogen, so dass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. Unter Berücksichtigung der hier erkennbaren Schwere des Verdachts, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Einrichtungen der Antragstellerinnen nachhaltig und schwer zu erschüttern, ist kann auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit bedarf hier ferner, um der Antragstellerin zu 2) die Möglichkeit zu eröffnen, auf konkrete Tatsachen oder Umstände eingehen und diese auch entlasten zu können, einer substantiierten Darstellung des erhobenen Vorwurfs:
140 Die Anfrage an die Betroffenen war vorliegend nicht entbehrlich, sie stellt gerade keine bloße Formsache dar. Der mit der Berichterstattung verbreitete Verdacht wiegt, dies war für die Antragsgegnerinnen ohne weiteres erkennbar, schwer. Sie können sich weder auf das Vorliegen einer privilegierten Quelle für den Verdacht berufen, noch liegen andere Umstände vor, die dazu führen würden, dass eine Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtbar war, insbesondere kann in Anbetracht der Bitte der Antragstellerin zu 2) im Schreiben vom 28.08.2015 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei, so dass für den vorliegenden Sachverhalt die Art und Weise der Anfragen maßgeblich ist.
141 Die an die Antragstellerin gerichteten Fragekataloge erfüllen den unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände anzulegenden Maßstab nicht. Sie sind in Anbetracht der Schwere des Verdachts nicht ausreichend konkret, da sie sowohl bezüglich der zeitlichen als auch der räumlichen Einordnung keine substantiierten Angaben enthalten, die der Antragstellerin eine sorgfältige und damit detaillierte Beantwortung, möglicherweise auch eine Entkräftung von Beweistatsachen ermöglicht haben.
142 Das als Begehren einer Stellungnahme bezeichnete erste Schreiben der i. GmbH vom 20.08.2015 (Anlage ASt 8) bezieht sich auf die von der Antragstellerin zu 2) in Nordrhein-Westfalen geführten Heime. Der Zeitraum, für den Hinweise auf eine unzureichende Essensversorgung und die sich daraus ergebende Mangelernährung vorliegen sollen, wird mit 2 Jahren angegeben (Ziffer 1 der Anfrage). Diese Mitteilungen waren für die Antragstellerinnen vorliegend ungenügend, um dem Vorwurf mit tatsächlichem Vortrag entgegentreten zu können, da weder die konkrete Einrichtung noch ein konkreterer Zeitraum, den die Antragsgegnerinnen aufgrund ihrer Recherchen hätten weiter eingrenzen können, genannt werden. Dies teilt die Antragstellerin in ihrer Antwort vom 28.08.2015 (Anlage ASt 9) mit und bat um weitere Konkretisierungen, um den Vorwürfen entgegentreten zu können. Diese erfolgten in dem weiteren Schreiben „Begehren einer Stellungnahme“ vom 1.12.2015 (Anlage ASt 8) mit Hinweis auf den Schutz von Informanten und den eigenen Recherchemöglichkeiten der Antragstellerin nicht.
143 Diese von der Antragsgegnerseite angeführten Umstände, die gegen eine konkreterer Angaben sprechen sollen, stehen einer substantiierten Anfrage nicht entgegen. Eine nähere Eingrenzung auf die von dem Vorwurf betroffene Einrichtung hätte weder dazu geführt, dass die Informantin preis gegeben worden wäre, noch verfügen die Antragstellerinnen über die Möglichkeit, die Konkretisierung über einen Datenabgleich selbst herbeizuführen. Denn hierzu hätten die in der Anfrage enthaltenen Angaben zum BMI zwischen den einzelnen in NRW gelegenen Einrichtungen verglichen werden müssen, um herauszufinden, ob diese – in der Anfrage durchaus vage gehaltenen Angaben – auf die Situation in einer der Einrichtungen in den letzten zwei Jahren zutreffen. Dies erscheint in Anbetracht des mitgeteilten Umstandes, dass es um „30 % der Bewohner“ gehe und diese einen BMI von „unter 20 bzw. unter 25“ aufgewiesen hätten, als für die Antragstellerseite ungeeignet, die konkrete Einrichtung zu identifizieren. Denn es stellt sich hierbei bereits die Frage, ob sich die angegebene Prozentzahl auf die gesamten Bewohner der in Nordrhein Westfalen belegenen Einrichtungen bezieht, auf eine einzelne Einrichtung oder auf einen Wohnbereich einer Einrichtung. Ferner ist im Rahmen der Möglichkeit eigener Recherchen auch die gesetzte Frist von 8 Tagen zu berücksichtigen. Zudem steht der Schutz der Informanten der Antragsgegnerinnen einer konkret gefassten Anfrage nicht entgegen. Denn diese hätte nicht die Namen der Informanten enthalten müssen, es ist auch nach dem bisherigen Vortrag nicht erkennbar, dass diese durch die Antragstellerin zu 2) hätten identifiziert werden können, zumal für jede Einrichtung von einem größeren Mitarbeiterstab auszugehen ist. Die erforderliche konkrete Darstellung wurde auch nicht im Rahmen der zweiten Anfrage vom 1.12.2015 nachgeholt. Hier bezieht sich Ziffer 1.c) auf eine Einrichtung in NRW, es ist aber unklar, ob sich die zunächst angefragte Prozentzahl von 30 % mangelernährter Bewohner mit einem BMI von unter 20 bzw. 25 auch auf diese eine Einrichtung bezieht, da die Frage unter Hinweis auf „dutzende Patienten“ mit relevant abnehmendem Gewichtsverlauf („mehr als fünf Prozent in drei Monaten“) eine inhaltliche Änderung zu der ersten Anfrage enthält. Auch diese versetzte die Antragstellerseite nicht in die Lage, auf konkrete Vorwürfe zu antworten.
144 Hinzu kommt, dass die Berichterstattung nicht ausgewogen ist, da sie die auf die Anfrage erfolgte Stellungnahme der Antragstellerseite nicht wiedergibt. Die Antwort vom 28.08.2015 enthält unter Ziffer 2 den Hinweis auf die Buffet- und Wohnbereichsversorgung sowie auf das neben den Hauptmahlzeiten bestehende Angebot in den Wohnbereichsküchen und die Möglichkeiten von Zwischenmahlzeiten. Somit liegt nicht nur ein bloßes Dementi vor, sondern ein konkreter Vortrag zu dem erhobenen Vorwurf, der aufgrund der Schwere des hier verbreiteten Verdachts in der Sendung hätte Erwähnung finden müssen. Denn diese Angaben sind geeignet, ein Gegengewicht zu den Behauptungen von „M. W.“ herzustellen.
145 An diesen Erwägungen hält die Kammer fest. Der Vortrag der Parteien im vorliegenden Hauptsacheverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
146 Ähnliches gilt für den mit dem (Haupt-) Antrag zu I.2. angegriffenen Verdacht,
147 in der Einrichtung der Klägerin zu 2), in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, sei wegen einer Team W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2,75 EUR auf 4,10 EUR erhöht worden.
148 Dieser Verdacht wird in Bezug auf die Einrichtung in H. erweckt. Denn der maßgebliche Durchschnittszuschauer bezieht die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterin „M. W.“ auf diese bestimmte Einrichtung der Klägerin zu 2). „M. W.“ spricht zwar in der konkreten Passage von „einer“ Einrichtung, im Gesamtkontext ist jedoch die Annahme, es könnte sich hierbei nicht um den ehemaligen Arbeitsplatz dieser dem Zuschauer präsentierten Zeugin handeln, fernliegend. Denn bereits zuvor berichtet „M. W.“ über die Zustände der Einrichtung, in der sie tätig war, so dass für den Zuschauer die Fortführung dieses Berichts nicht nur naheliegt, sondern er sich andernfalls die Frage stellen müsste, aus welchen Gründen die Zeugin über die Zustände in einem anderen Heim berichten kann. Zudem wird die Aussage in dem Beitrag mit der Äußerung eingeleitet „M. W. hat sich gekümmert und [...], sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen. “. An diese Einleitung knüpft sodann die konkretisierende Nachfrage des Journalisten im Rahmen des Interviews mit „M. W.“ an. Damit insinuiert auch die gewählte Einbettung der streitgegenständlichen Äußerung, dass sich die Antwort auf den ehemaligen Arbeitsplatz von „M. W.“ und nicht auf eine weitere, nicht genannte Einrichtung bezieht.
149 Es handelt sich hierbei um eine Verdachtsäußerung, denn den Angaben der Zeugin wird das Dementi der Klägerseite entgegengestellt, so dass es für den Zuschauer gerade offen bleibt, ob ein Zusammenhang zwischen einer Vorberichterstattung und der Erhöhung des Ernährungsschlüssels besteht.
150 Auch dieser Verdacht hat als unwahr zu gelten, da die behauptete Kausalität – „wegen einer Team W.-Sendung“ – von den Beklagten nicht belegt wurde. Die insoweit vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau G. enthält eine von ihr getroffene Schlussfolgerung („Ich führe das auf die Sendung zurück, da es zeitlich kurz danach war ... “), die die Annahme einer wahren tatsächlichen Behauptung bereits nicht trägt. Soweit die Beklagten zu einer Mitteilung von Herrn H. gegenüber Frau G. in der „Morgenrunde“ vortragen, in der eine frühere Berichterstattung erwähnt, der Verpflegungsschlüssel angesprochen und mitgeteilt worden sei, man müsse jetzt einmal schauen, wie man das mit dem Verpflegungssatz weiter handhabe und „in der Folge“ sei der Verpflegungssatz angehoben worden, ist zunächst festzustellen, dass Frau G. dies in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht erwähnt. Auffällig ist dies vor allem deshalb, weil Frau G. in ihrer eidesstattlichen Versicherung – wie bereits dargelegt – lediglich eine Vermutung („Ich führe das auf die Sendung zurück, da es zeitlich kurz danach war ... “) anstellt, während nach aktuellem Vortrag Herr H. selbst eine solche Kausalität durch seine Ausführungen in der „Morgenrunde“ nahegelegt haben soll. Im Ergebnis trägt jedoch auch dies zur Wahrheit des angegriffenen Verdachts nichts bei, weil auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags letztlich offen bleibt, wann eine Anhebung des Verpflegungssatzes stattgefunden hat und worauf diese Anhebung zurückzuführen ist.
151 Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer konkreten Anfrage zu dem Vorwurf kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Denn auch der mit der streitgegenständliche Passage verbreitete Verdacht beinhaltet einen schweren Eingriff, da mit ihm insinuiert wird, dass der im Gesamtkontext der Berichterstattung als unzureichend anzusehende Ernährungsschlüssel lediglich aufgrund einer kritischen Berichterstattung erhöht worden sei. Die entsprechende Anfrage vom 20.08.2015 bezieht sich in diesem Punkt auf sämtliche in NRW betriebenen Heime, enthält jedoch darüber hinaus auch keinerlei Hinweis darauf, dass eine Verbindung zwischen einer Erhöhung des Verpflegungssatzes und einer vorherigen Berichterstattung hergestellt werden soll. Auf diesen Kausalzusammenhang ist die Anfrage in diesem Punkt nicht gerichtet. Vielmehr wird nach den möglichen Auswirkungen einer Vorberichterstattung bereits unter Ziffer 4 gefragt, wobei sich „diese Missstände“ sprachlich auf die vorherigen Punkte (niedriger BMI, Rationierung von Speisen, extremer Gewichtsverlust in einzelnen Fällen) beziehen und nicht auf die auf Ziffer 4 folgenden Fragen. Zudem wird mit Ziffer 4 ganz konkret die Frage gestellt, ob die Speispläne aufgrund der Sendung im Juni 2015 umgestellt worden seien, die Klägerin zu 2) hatte somit keinen Anlass, eine Verknüpfung zwischen der Vorberichterstattung und einer Erhöhung der Ernährungssätze herzustellen, denn eine Veränderung der Speisepläne kann auch ohne eine Erhöhung z.B. durch die Aufnahme eines besondere Angebots an Speisen (z.B. vegetarisch / vegan / glutenfrei) erfolgen. Dies spiegelt sich in der Antwort unter Ziffer 4 des Schreibens vom 28.08.2015 wieder. Auch die weitere Anfrage vom 1.12.2015 stellte einen Zusammenhang nicht hier (vgl. dort Ziffer 1.e)).
152 Der mit Ziffer I.3.a. angegriffene Verdacht wird durch die Berichterstattung erweckt. Auch dieser ist aufgrund der Ausführungen unter zum Antrag zu I.1.a. als unwahr anzusehen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung fehlt es auch hier an der gebotenen konkreten Möglichkeit der Stellungnahme, da mit der Anfrage keine ausreichende Gelegenheit eröffnet wird, dem Vorwurf entgegenzutreten. Denn Ziffer 3 der Anfrage vom 20.08.2015 ermöglicht keine örtliche und zeitliche Zuordnung der aufgeführten Fälle, gleiches gilt für die Anfrage vom 1.12.2015 (dort Ziffer 1.c)), so dass ein Entgegentreten den Klägerinnen nicht möglich war. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen zu a. verwiesen.
153 Der mit dem Antrag zu I.3.b. beanstandete Verdacht wird ebenfalls durch die Berichterstattung erweckt. Der Zuschauer erfährt zunächst, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Einrichtung, in der „M. W.“ tätig war, 21 Bewohner einen BMI von unter 20 aufwiesen. Die klare Verdachtsäußerung, die lediglich nach einem weiteren Satz geäußert wird, lautet „Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind. “ und legt somit dem Zuschauer den Gedanken sehr nahe, dass Gewichtsverlust und Mangelernährung zusammenhängen könnten. Hierbei ist für den Durchschnittszuschauer aufgrund des Gesamtkontextes eine Mangelernährung in Form von „zu wenig Nahrung“ naheliegend, da nur diese Form einer unzureichenden Ernährung in dem Beitrag erörtert wird. Hingegen finden andere Formen einer Mangelernährung, wie beispielsweise eine vitamin- und nährstoffarme Speisenversorgung oder ein den Bedürfnissen der betroffenen Personengruppen nicht entsprechendes Angebot, keine Erwähnung, so dass seitens des Zuschauers die Verbindung zwischen „zu wenig Nahrung“ und Gewichtsverlust gezogen wird.
154 Auch dieser Verdacht ist als unwahr anzusehen, da der Vortrag der Beklagten den behaupteten Zusammenhang nicht belegt. Denn die Unterlagen zum Ernährungs-Screening zeigen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Medizinischen Dienstes die Ursache der vorliegenden niedrigen BMI Werte bei den Bewohnern nicht. Die Klägerseite hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass für das niedrige Gewicht auch andere, alters- und krankheitsbedingte Faktoren eine Rolle spielen können. Dass sich Frau G. und Herr K. mit solchen anderen Ursachen auseinandergesetzt hätten, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus ihren eidesstattlichen Versicherungen.
155 Auch in diesem Fall ist die Gelegenheit zur Stellungnahme als unzureichend anzusehen in Anbetracht der Abträglichkeit des verbreiteten Verdachts. Die in Ziffer 3 der Anfrage vom 20.08.2015 enthaltene Fragestellung ist aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen nicht ausreichend konkret abgefasst, dies wird auch nicht mit der Anfrage vom 01.12.2015 (Ziffer 1.c)) korrigiert.
156 2. Die mit den Anträgen zu I.1.d. , II.1. und II.2. angegriffenen Passagen sind zu untersagen, da sie nach den Grundsätzen der sog. Stolpe-Rechtsprechung ein nicht fernliegendes rechtswidriges Verständnis erhalten und eine Klarstellung von den Beklagten nicht abgegeben wurde.
157 Die Kammer hat hierzu in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 ausgeführt:
158 Die streitgegenständlichen Textpassagen sind als mehrdeutig im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung anzusehen. Bei der Frage der Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist die Erfassung des Inhalts der jeweiligen Aussage maßgeblich. Hierbei ist auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers abzustellen, wobei fern liegende Deutungen auszuscheiden sind. Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG Beschluss v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, „IM-Sekretär“ Stolpe - Juris Abs. 31). Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung mehrdeutiger Äußerungen im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen,
159 „dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 34 f)
160 a. Hinsichtlich Ziffer I.1.e. entsteht die nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass die Antragstellerseite mit einem konkreten Vorwurf konfrontiert worden sei. Dies geschah indes nicht, so dass diese tatsächliche Behauptung unwahr ist.
161 Die Mitteilung „Wir haben die M.-K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“ bezieht der Zuschauer auf die zuvor gesendete Passage, die die von „M. W.“ erhobenen Vorwürfe wiedergibt. Hierbei kann das nicht fernliegende Verständnis entstehen, dass die Antragstellerinnen nicht allgemein mit dem Vorwurf der unzureichenden Speisenversorgung konfrontiert worden sind, sondern mit den sehr konkreten Behauptungen von „M. W.“, die sich auf die Einrichtung beziehen, in der sie tätig war und auf die von ihr benannten Missstände (40 unterernährte Bewohner/ Rationierung von Aufschnitt). Aufgrund dieser dem Publikum präsentierten Umstände, kann ein Zuschauer davon ausgehen, dass den Antragstellerinnen die Einrichtung und auch der richtige Name der Zeugin im Rahmen der Anfrage mitgeteilt wurde - was unstreitig nicht der Fall ist – da eine Konfrontation mit „diesen Vorwürfen“ erfolgt sein soll. Daneben ist auch ein anderes, allgemeineres Verständnis möglich, das ebenfalls nicht fernliegend ist.
162 Diese erste Verständnismöglichkeit ist als rechtswidrig anzusehen, da unstreitig die Anfrage nicht auf eine konkrete Einrichtung oder den Vorwurf einer namentlich benannten Mitarbeiterin bezogen ist und somit der untersagte Satz eine unwahre Behauptung enthält. Diese ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn es wird der Antragstellerin zu 2) – das angenommene Verständnis vorausgesetzt – eine Haltung zugeschrieben, die gegen die Einrichtung erhobenen schweren Vorwürfe entweder nicht ernst zu nehmen oder diese nicht entkräften zu können oder wollen. Aufgrund des aufgezeigten möglichen rechtswidrigen Verständnisses der Textpassage ist der Unterlassungsanspruch begründet.
163 b. Soweit mit Ziffer II.a) die Anzahl der Überstunden untersagt wird, beruht auch dies auf einem mehrdeutigen Verständnis. Die Aussage von Frau S. fällt im Zusammenhang mit der von ihr geäußerten großen Arbeitsbelastung und dem herrschenden Zeitdruck in der Einrichtung in O.. Der Zuschauer kann die Anzahl der Überstunden dahingehend verstehen, dass es sich um Stunden handelt, die in dem Arbeitszeiterfassungssystem der Antragstellerinnen ausgewiesen werden – was diese mit Vorlage von Anlage ASt 12 bestreiten -, nicht fernliegend ist jedoch auch das Verständnis, dass es sich um die Stunden handelt, die Frau S. notiert hat, aber die dennoch nicht in dem System erfasst sind. Das Verständnis, das in dem Erfassungssystem der Antragstellerseite 150 Stunden notiert sind, ist rechtswidrig. Insoweit wird mit Anlage ASt 12 substantiiert dargelegt, dass eine abweichende Stundenanzahl an Überstunden erfasst worden ist, unabhängig davon, ob dies 105 Stunden oder – dies scheint nach der vorgelegten Anlage näherliegend – 50 Stunden sind. Denn das Bestreiten der Antragsgegnerinnen, dass es sich hierbei nicht um die Übersicht für Frau S. (ehemals H.) handele, erfolgt ins Blaue hinein und ist daher unerheblich. Auch die eidesstattliche Versicherung von Frau S. ist nicht geeignet, die Wahrheit zu belegen, denn diese setzt sich mit der Stundenerfassung nicht auseinander und erhält keine Details, die dazu führen, dass die Angaben von Frau S. zu Grunde gelegt werden können. Vielmehr genügen diese Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerinnen im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Gegenseite nicht, um von der Wahrheit ausgehen zu können. Selbst wenn daher davon auszugehen ist, dass aufgrund der unzutreffenden Übertragung oder Erfassung von Überstunden die Zahl der geleisteten von der Zahl der abgerechneten Überstunden abweichen kann, ist das Verständnis, dass das Erfassungssystem 150 Überstunden aufweise rechtswidrig und daher zu untersagen.
164 c. Dies gilt auch für Ziffer II.b).. Auch bezüglich dieser Passage kann ein Zuschauer das nicht fernliegende Verständnis entwickeln, dass im Rahmen einer Anfrage der konkrete Fall von Frau S. genannt wird, so dass die Antragstellerinnen ihre Unterlagen auf die Wahrheit der Äußerung hätten überprüfen können. Eine derartige konkrete Anfrage erfolgte unstreitig nicht. Das so mögliche Verständnis ist für die Antragstellerinnen auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn im Falle einer konkreten Anfrage hätten sie mit der entsprechenden Stundenübersicht die Behauptung in Abrede nehmen können. Neben diesem Verständnis ist die Möglichkeit, dass ein maßgeblicher Zuschauer von einer allgemein gehaltenen Anfrage ausgeht, die tatsächlich erfolgte, ebenso denkbar und nicht fernliegend. Aufgrund der rechtswidrigen Verständnismöglichkeit ist der Unterlassungsanspruch begründet.
165 An diesen Erwägungen hält die Kammer fest.
166 3. Auch die mit dem Antrag zu I.1.b. angegriffene Passage
167 „Also es ist so, dass anhand der Speiseversorgung auch ähm zu Mangelernährung bei Bewohnern gekommen ist. Ähm, die so massiv waren, dass da also auch ´ne BMI-Bemessung unter 20 gelegen hat [...] Das bedeutet im Prinzip, dass die ähm Leute untergewichtig sind, dass sie mangelernährt sind und ähm letztendlich lässt das zurückführen, dass da keine ausreichende Speiseversorgung stattfindet [...] es sind [...] konkret eigentlich an die 40 Bewohner [...] Knapp 30 Prozent.“
168 ist zu untersagen. Prozessual ist von der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung auszugehen.
169 Es liegt eine unwahre Behauptung von „M. W.“ vor, die sich die Beklagten zu Eigen gemacht haben. Es handelt sich nicht um eine Verdachtsäußerung, da sich das Verbot auf die Beweistatsache für den Verdacht eines Kausalzusammenhangs zwischen „zu wenig Nahrung“ und der Mangelernährung bzw. dem geringen BMI bezieht. Die Schilderungen von Frau G. („M. W.“) betreffen Tatsachen, die dem Zuschauer als wahre Behauptungen dargestellt werden.
170 Aufgrund der von den Beklagten zu verantworteten Frageführung und der daraus folgenden spezifischen Einbindung dieser Bekundungen in die Berichterstattung, sind ihnen die Äußerungen auch zuzurechnen, eine ausreichende Distanzierung liegt nicht vor. Denn in dem Beitrag wird Frau G., nachdem diese zunächst ohne nähere Konkretisierung angibt, dass „die Leute untergewichtig sind “, die Frage gestellt, „Sind das Einzelfälle oder sind das doch erhebliche Zahlen? “, woraufhin Frau G. eine Zahl von „an die 40 Bewohner “ nennt und diese auf weitere Nachfrage nach dem prozentualen Verhältnis entsprechend mit „knapp 30 Prozent “ konkretisiert. Soweit an einer späteren Stelle des Beitrags (Anlage K 6 S. 2, letzter Abschnitt) andere Zahlen genannt werden, führt dies zu keiner ausreichenden und für den Zuschauer erkennbaren Distanzierung der Beklagten. Denn diese spätere Passage dient in dem Beitrag als Beleg, dass die Einrichtung aufgrund der eigenen Erhebungen um die Mangelernährung wusste und zieht die zuvor von Frau G. aufgestellte Behauptung nicht in Zweifel.
171 Im Kontext ist die angegriffene Passage dahingehend zu verstehen, dass bei „an die 40 Bewohner “ bzw. „knapp 30 Prozent “ ein BMI unter 20 festgestellt wurde. Dieser Wert ist unstreitig geeignet, eine sehr ernste Unterernährung zu belegen. Das Verständnis der Beklagten, die Passage sei nur dahingehend zu verstehen, dass bei 40 Bewohnern eine Mangelernährung festgestellt worden sei, bei einigen wenigen sei auch ein BMI unter 20 gemessen worden, dass also zwischen „40 Bewohnern “ bzw. „knapp 30 Prozent “ und dem BMI Wert unter 20 kein Zusammenhang bestehe, entsteht bei dem maßgeblichen Zuschauerkreis nicht. Denn es wird wie bereits dargestellt durch die Frageführung im Zusammenspiel mit den dann erfolgenden Antworten die konkret genannten Zahlen mit einem BMI unter 20 in Verbindung gebracht. Es ist unter Berücksichtigung dieser Verknüpfung der einzelnen Aussagen fernliegend, dass der Durchschnittszuschauer das Verständnis entwickelt, dass Frau G. lediglich die Zahl bezogen auf die Bewohner mit einer Mangelernährung aber einem BMI über 20 angibt.
172 Die Beklagten, die aufgrund der Ehrabträglichkeit der Behauptung, „knapp 30 Prozent “ der Bewohner hätten einen BMI unter 20 aufgewiesen, nach § 186 StGB analog die Beweislast für die Wahrheit tragen, sind dieser nicht nachgekommen. Das Ernährungsscreening stützt die Behauptung nicht, denn aus diesen Erhebungen ergibt sich nicht, dass 30 % der Bewohner oder 40 Bewohner einen BMI Wert unter 20 aufgewiesen haben. Im Gegenteil zeigt das Ernährungs-Screening – von den Beklagten unbestritten – für Juni, dass 22 (oder 21) Bewohner (von 120/ 121) einen BMI von unter 20 aufgewiesen haben. Soweit die Beklagten die Gewichtsverläufe sowie die Ursachen bestreiten als auch vortragen, dass bei Personen über 65 Jahren bereits ab einem BMI von unter 22 eine Unterernährung vorliegen kann, führt dies nicht zur Wahrheit der Äußerung, da diese Fragen – Ursachen, Verlauf und Beginn einer Mangelernährung – aufgrund des hier zugrundeliegenden Verständnisses nicht relevant sind. Ebenso belegt die eidesstattliche Versicherung von Frau G. die Wahrheit nicht, da sie zu den Bewohnern mit einem BMI unter 20 keine konkrete Anzahl nennt, sondern versichert, dass „viele der unterernährten Bewohner sogar einen BMI von unter 20“ aufgewiesen haben.
173 Da an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung, kein öffentliches Interesse besteht, müssen angesichts der Schwere des Eingriffs die Interessen der Beklagten hier hinter denen der Klägerin zu 2) zurücktreten.
174 Dies gilt entsprechend für die mit dem Antrag zu I.1.c. angegriffene Behauptung
175 „[Reporterin: „Warum führen Sie das so eindeutig auf die Speisenversorgung zurück? [M. W.:] „Wenn ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt.“ [Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.]“
176 Der Zuschauer versteht die Äußerung so, dass auf konkrete Umstände Bezug genommen wird. Prozessual ist von der Unwahrheit auszugehen. Die Beklagten haben im Hinblick auf den Vortrag der Klägerinnen, es gebe ein Buffet, es könne nachbestellt werden und es gebe keine Zuteilung von einer Scheibe pro Bewohner, nicht substantiiert vorgetragen. Die eidesstattlichen Versicherungen von Frau G. und Herrn K. und der Vortrag der Beklagten sind – wie vorstehend dargelegt – unergiebig im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Essensversorgung in der Einrichtung der Klägerin zu 2).
177 4. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, Urteil vom 08. Februar 1994 – VI ZR 286/93 –, juris Rz. 27). Gründe, die dieser Indizwirkung entgegenstehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagten haben insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
178 II. Richtigstellung
179 Der Klägerin zu 2) steht gegenüber der Beklagten zu 1) auch der nunmehr noch geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu.
180 Ein Berichtigungsanspruch setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, durch die eine rechtswidrig fortwirkende Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. Meyer in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 41. Abschnitt, Rn. 2-5; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 5. Aufl. 2005 44. Kapitel, Rn. 19-22). Die Richtigstellung eines unberechtigten Verdachts setzt voraus, dass eine unrechtmäßige Verdachtsberichterstattung vorliegt (Hamburger Kommentar aaO Rn. 11, Löffler/Ricker aaO Rn. 25). Die Berichtigung muss ein für die Folgenbeseitigung erforderliches und angemessenes Mittel darstellen (Hamburger Kommentar aaO Rn. 5). Eine Berichtigung darf keine Irreführung verursachen, sonst ist sie zur Beseitigung der Beeinträchtigung ungeeignet. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
181 Die tatsächliche Grundlage für den richtig zu stellenden Verdacht,
182 Bewohner in der Einrichtung der M.-K. AG, über die diese Frau berichtete, seien unterernährt gewesen, weil dort am Essen gespart worden sei und weil die Bewohner deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
183 ist unwahr, davon ist prozessual auszugehen. Zwar liegt im Grundsatz die Beweislast für die Unwahrheit bei der Klägerin zu 2). Die Kammer hat jedoch bereits in ihrem Urteil vom 24.07.2009 (324 O 327/08 – juris Rz. 113) ausgeführt:
184 Allerdings hat die Rechtsprechung im Rahmen des Widerrufsanspruchs demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (BGH GRUR 1987, 397 (399) vgl. auch Hamburger Kommentar aaO 43. Abschn. Rn 16). Kommt er dieser erweiterten Darlegungslast nicht nach, hat die Behauptung prozessual als unwahr zu gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO) (Hamburger Kommentar aaO Rn 16).
185 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den hier geltend gemachten Richtigstellungsanspruch. Es ist daher an den Beklagten, im Rahmen der erweiterten Darlegungslast zu den Belegtatsachen vorzutragen, die die tatsächliche Grundlage für den angegriffenen Verdacht bilden. Daran fehlt es. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kern der Richtigstellung in der von der Beklagten aufgestellten Verknüpfung zwischen der Unterernährung und einem unzureichenden Speisenangebot der Klägerin zu 2) liegt. Die Verbreitung des Verdachts war auch rechtswidrig. Denn prozessual ist angesichts des Vortrags der Parteien davon auszugehen, dass das Speisenangebot der Klägerin zu 2) nicht unzureichend war, sondern vielmehr Nachschlagmöglichkeiten bot und keine Rationierung vorgenommen wurde. Insoweit wird, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, auf die vorstehenden Ausführungen unter I.1. Bezug genommen. Demgemäß kann das Speisenangebot auch nicht der Grund für eine etwaige Unterernährung sein.
186 Eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung ist gegeben. Voraussetzung für die Berichtigungsforderung ist neben dem Umstand, dass sie sich gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung (bzw. einen Verdacht) wendet, dass eine Beeinträchtigung des Rufes oder des Selbstbestimmungsrechts über das eigene Erscheinungsbild erfolgt ist. Nicht jede unzutreffende Berichterstattung kann einen Berichtigungsanspruch auslösen. Vielmehr kommt die Zuerkennung einer Berichtigungsforderung zum einem dann in Betracht, wenn die Unwahrheit eine Ehrverletzung oder Ansehensschädigung beinhaltet und der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung bedeutet. Zum anderen kann eine Falschmeldung einen Richtigstellungsanspruch dann rechtfertigen, wenn die Meldung einen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderer Weise geschützten Bereich betrifft und das öffentliche Erscheinungsbild des Betroffenen aufgrund der unwahren Mitteilung eine fortdauernde Beeinträchtigung erfährt (vgl. zum Vorstehenden Hamburger Kommentar aaO Rn. 5).
187 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Vorwurf, in der Einrichtung der Klägerin zu 2) werde am Essen gespart, so dass die Bewohner unterernährt seien, wiegt äußerst schwer. Dieses vorgeworfene Verhalten weist bereits eine deutliche Nähe zu den Straftatbeständen der Körperverletzung auf.
188 Die Richtigstellung stellt in ihrer konkret beantragten Fassung auch ein zur Beseitigung der Beeinträchtigung geeignetes Mittel dar; sie ist so knapp wie möglich gehalten und nicht geeignet, eine Irreführung zu begründen. Ein milderes Mittel – etwa ein Nachtrag, wie ihn der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung postuliert hat (BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14 –, BGHZ 203, 239-256, „Chefjustiziar“) – kommt nicht in Betracht, da anders als in jener Entscheidung im vorliegenden Fall die ursprüngliche Verbreitung des Verdachts rechtswidrig war. Insofern kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form im Rahmen von Fernsehbeiträgen ein „Nachtrag“ überhaupt in Betracht käme oder wie ein solcher auszugestalten wäre.
189 Hinsichtlich der Ankündigung in der Anmoderation gilt der Grundsatz der Waffengleichheit. Der inkriminierte Verdacht wurde in der Anmoderation der Sendung verbreitet, so dass die Ankündigung der sodann in der Sendung zu verlesenden Richtigstellung in der Anmoderation der ursprünglichen Verbreitungssituation entspricht.
190 Die Einfügung „nach Rechtskraft dieses Urteils“ in den Tenor entspricht dem auszulegenden Begehr der Klägerin zu 2).
191 III. Schadensersatzfeststellung
192 Den Klägerinnen steht dem Grunde nach gemäß §§ 823, 249 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der unerlaubten Handlung der Beklagten zu. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Schaden aufgrund der Äußerungen des Beklagten von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass den Klägerinnen aufgrund der rechtswidrigen Berichterstattung der Beklagten auch in Zukunft noch ein Schaden entstehen kann, weil es zumindest denkbar ist, dass über die Berichterstattung der Beklagten über die Einrichtungen der Klägerinnen im Familien- oder Bekanntenkreis gesprochen wird und die Einrichtungen der Klägerinnen wegen der Berichterstattung der Beklagten nicht in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägerinnen bereits jetzt derartige Überlegungen von zukünftigen Bewohnern oder deren Angehörigen zur Kenntnis hätten gelangen müssen.
193 Es besteht auch das notwendige Feststellungsinteresse der Klägerinnen gemäß § 256 ZPO, da die Klägerinnen den ihnen durch die Äußerungen entstandenen und noch entstehenden Schaden gegenwärtig nicht beziffern können.
194 IV. Abmahnkosten
195 Den Klägerinnen steht im Grundsatz auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegen die Beklagten zu, denn die Abmahnung vom 21.12.2015 (Anlage K 7) stellt sich als zweckgerichtete Rechtsverfolgungsmaßnahme dar. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Form und Höhe. Soweit die Klägerinnen ohne Differenzierung nach den begehrten Unterlassungen Zahlung der (gesamten) Abmahnkosten an sich begehren, liegt kein Fall von Mitgläubigern im Sinne des § 432 BGB vor, da die Leistung nicht unteilbar ist. Dieser Antrag war jedoch anhand des Abmahnschreibens und der Klagbegründung dahingehend auszulegen, dass die Klägerinnen im Verhältnis der von ihnen erfolgreich abgemahnten Anträge zum geforderten Gesamtbetrag die Erstattung von Abmahnkosten begehren.
196 Auszugehen ist von einem Gesamtgegenstandswert von 130.000,00 Euro für die streitgegenständlichen und der Abmahnung gemäß Anlage K 7 zugrundeliegenden Unterlassungsansprüche gemäß dem Tenor zu I. Dies ergibt bei einer 0,65 Gebühr nebst Auslagenpauschale einen Betrag von 1.107,45 Euro. Hiervon können die Klägerinnen gegenüber den Beklagten jeweils die Hälfte geltend machen, und zwar die Klägerin zu 2) von jeder Hälfte wiederum 9/11 und die Klägerin zu 1) jeweils 2/11. Dies ergibt eine Forderung der Klägerin zu 2) in Höhe von 453,05 Euro gegenüber jeder Beklagten und der Klägerin zu 1) in Höhe von 100,68 Euro gegenüber jeder Beklagten.
197 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
198 V. Nebenentscheidungen
199 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 ZPO, 269 ZPO. Soweit Anträge zurückgenommen wurden, haben die Beklagten der Rücknahme im Schriftsatz vom 12.12.2016 konkludent zugestimmt.
200 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
201 Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO (Unterlassung 130.000 | Widerruf 40.000 | Richtigstellung 60.000 | Schadensersatzfeststellung 20.000).
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