LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-10-18, 312 O 479/15

312 O 479/15Tribunal cantonal18 oct. 2016

Regest

1. Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bzgl. der streitgegenständlichen Verpackung, da aus der Verpackungsgestaltung deutlich hervorgeht, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs, insbesondere über den Inhaber der Marke, ausgeschlossen sind, weil nach den Worten "Import, Umpackung und Vertrieb" sowohl der Parallelimporteur neben seinem Logo als auch der Markeninhaber als Hersteller genannt werden.(Rn.33) (Rn.38) 2. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Umpackens und den Parallelimport von Arzneimitteln ist, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann, insbesondere darf die Verpackung nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. Besteht danach bei den Verkehrskreisen die Erwartung, dass die Arzneimittelpackung den Produktnamen in Blindenschrift aufweist, stellt das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Blindenschrift eine Schädigung des Rufs der Marke dar.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47)

Texte intégral

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 479/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-18

Aktenzeichen: 312 O 479/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, Art 9 Abs 2 EGV 40/94, Art 13 Abs 1 EGV 40/94

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bzgl. der streitgegenständlichen Verpackung, da aus der Verpackungsgestaltung deutlich hervorgeht, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs, insbesondere über den Inhaber der Marke, ausgeschlossen sind, weil nach den Worten "Import, Umpackung und Vertrieb" sowohl der Parallelimporteur neben seinem Logo als auch der Markeninhaber als Hersteller genannt werden.(Rn.33) (Rn.38)

  2. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Umpackens und den Parallelimport von Arzneimitteln ist, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann, insbesondere darf die Verpackung nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. Besteht danach bei den Verkehrskreisen die Erwartung, dass die Arzneimittelpackung den Produktnamen in Blindenschrift aufweist, stellt das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Blindenschrift eine Schädigung des Rufs der Marke dar.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47)

Tenor

  1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, untersagt,

in Deutschland das Arzneimittel „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ mit einer Umverpackung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die Arzneimittelbezeichnung „C.“ in Blindenschrift aufgebracht ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen.

  2. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Verpackungsgestaltung eines parallelimportierten Arzneimittels.

2 Die Klägerin gehört zum T. Konzern, einem der weltweit führenden Pharmaunternehmen. Unter anderem vertreibt der T. Konzern das hier streitgegenständliche Originalarzneimittel „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“, bei dem es sich um eines der marktführenden Präparate zur Behandlung von multipler Sklerose handelt. Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für „C.“.

3 Inhaberin der Wortmarke EM ... „C.“ für die Klasse 05 (Pharmazeutische Präparate für die Behandlung von multipler Sklerose) ist die Muttergesellschaft der Klägerin, die T. P. I. Ltd. mit Sitz in J., I..

4 Die Beklagte vertreibt in Deutschland ebenfalls Arzneimittel, insbesondere Re- und Parallelimporte aus anderen EU Mitgliedstaaten.

5 Unter anderem bringt die Beklagte das Arzneimittel C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze in den Packungsgrößen 30 Fertigspritzen und 90 Fertigspritzen als Parallelimporte aus Norwegen sowie in der Packungsgröße 30 Fertigspritzen als Parallelimporte aus Bulgarien in den Verkehr.

6 Die Beklagte beabsichtigte, das Arzneimittel C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze aus Norwegen und aus Bulgarien nach Deutschland zu importieren und mit den streitgegenständlichen Umverpackungen in Verkehr zu bringen. Dabei beabsichtigte die Beklagte, neue, eigene Umverpackungen mit einer Kennzeichnung in deutscher Sprache zu verwenden. Hierzu druckte die Beklagte sämtliche Angaben direkt auf die Umverpackungen auf mit Ausnahme der Chargennummer, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Angaben zur Herstellerin, für die sie einen Aufkleber verwendete. Ferner beabsichtigte die Beklagte, die Marke „C.“ nicht zusätzlich in Blindenschrift auf der Verpackung aufzubringen, sondern den Apotheken einen Aufkleber in Blindenschrift beizufügen, den diese dann anbringen sollten. Von diesem Vorhaben setzte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.2.2015, 4.8.2015 und 7.9.2015 in Kenntnis und fügte diesen Schreiben die Verpackungsentwürfe bei (Anlagen K 7 bis K9). Die Klägerin beanstandete daraufhin mit Schreiben vom 5.3.2015, 8.4.2015 und 17.8.2015 die geplante Verpackungsgestaltung, wobei die Beklagte sich mit Schreiben vom 18.3. und 13.4.2015 weigerte, die geforderten Änderungen umzusetzen (Anlagenkonvolut K 10).

7 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr hinsichtlich der von der Beklagten angezeigten Verpackungsgestaltung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und wegen des Weglassens der Blindenschrift ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zustünden.

8 Die Gestaltung der Umverpackungen aus Norwegen erwecke den irreführenden Eindruck, dass die T. P. Europe B.V. bloß als Lohnherstellerin agiere, so dass der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach §§ 8,3,5 UWG zustehe.

9 Da alle übrigen Angaben direkt auf die Umverpackung aufgedruckt worden seien, entstehe der Eindruck, dass die direkt auf den Umkarton aufgedruckten Angaben stets gleich seien, während die Angaben auf dem Aufkleber von Charge zu Charge abwichen. Deshalb sehe es so aus, als würde die Beklagte, um nicht für jede Charge eine eigene Umverpackung drucken lassen zu müssen, die Angaben, die sich von Charge zu Charge veränderten, einfach per Aufkleber auf der Umverpackung befestigen. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen daher an, dass neben der Chargennummer und dem Mindesthaltbarkeitsdatum auch der Hersteller von Charge zu Charge abweiche.

10 Zudem habe die Beklagte die Angaben zu sich im Vergleich zu den Angaben zum Hersteller deutlich prominenter herausgestellt. So befinde sich die Angabe „E. Arzneimittel GmbH, ... S.- S." nicht auf einem separaten Aufkleber neben der Chargennummer und dem Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern sei von der Beklagten direkt auf die Produktumverpackung aufgedruckt. Neben dem Hinweis auf sich habe die Beklagte sogar ihre Wort-Bildmarke, bestehend aus dem Schriftzug „E. P." und neun grünen Punkten direkt auf die Umverpackung aufgedruckt.

11 Aufgrund des Vorstehenden entstehe der irreführende Eindruck, dass die T. P. B.V. bloße Lohnherstellerin dieser Charge sei, während andere Chargen von anderen Lohnherstellern hergestellt würden.

12 Ferner erweckten die inkriminierten Umverpackungen den irreführenden Eindruck, dass es sich bei der Marke „C." um eine Marke der Beklagten handele. Denn die Angaben zur Beklagten seien deutlich prominenter herausgestellt als die Angaben zur Herstellerin. Die Angaben „Import, Umpackung und Vertrieb" seien zum einem fett gedruckt und zum anderen in einer größeren Schriftgröße aufgebracht als die Angaben zur Herstellerin. Zudem befinde sich auf der Unterseite der Umverpackung als einzige Abbildung die farbige Wort-Bildmarke der Beklagten. Es entstehe so der irreführende Eindruck, dass die Marke „C." der Beklagten gehöre. Die Beklagte korrigiere diese Irreführung auch nicht durch den Hinweis, dass es sich bei „C." um eine Marke der T. P. I. Ltd. handele.

13 Bei den Umverpackungen für die aus Norwegen importierten Arzneimittel werde die Irreführung sogar noch dadurch verstärkt, dass der Eindruck entstehe, es handele sich bei T. P. B.V. um eine bloße Lohnherstellerin. Die angesprochenen Verkehrskreise schlössen von vornherein aus, dass ein Lohnhersteller Inhaber einer Marke sei, die als Bezeichnung eines Arzneimittels verwendet werde.

14 Die Klägerin meint ferner, sie habe zumindest einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte wegen des Weglassens der Blindenschrift. Die Beklagte sei zur Verwendung der Marke „C." nicht berechtigt, da die Packung nicht die Qualitätsanforderungen an eine Originalpackung mit der Marke „C.“ erfülle.

15 Hierzu trägt die Klägerin vor, sie sei als Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an der Wortmarke EM ... „C.“ für die Klasse 05 (u.a. pharmazeutische Erzeugnisse) zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche befugt und nimmt auf eine Ermächtigung der T. P. I. Ltd. (Anlage K 13) Bezug.

16 Es sei auch keine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten. Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich dann nicht gegeben, wenn das umgepackte Arzneimittel so aufgemacht sei, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden könne. Eine derartige Rufschädigung liege vorliegend darin, dass die streitgegenständlichen Verpackungen der Beklagten keine Kennzeichnung in Blindenschrift aufweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten jedoch, dass ein hochwertiges Arzneimittel wie „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ mit einer Kennzeichnung in Blindenschrift ausgestattet sei. Eine solche Kennzeichnung sei auch bei Parallelimporten durchaus üblich, wobei die Klägerin insoweit auf eine Umverpackung von „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ des Parallelimporteurs European Pharma B.V. verweist, welche über einen Aufdruck in Blindenschrift verfügt (Anlage K12).

17 Die Klägerin beantragt,

18 der Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen

19 1) in Deutschland das Arzneimittel „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ mit einer Umverpackung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die nicht darauf hinweist, dass es sich bei „C.“ um eine Wortmarke der T. P. I. Ltd. handelt, wie nachstehend abgebildet

a)

b)

c)

20 und/oder

21 2) in Deutschland das Arzneimittel „ C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ mit einer Umverpackung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, bei der die Angabe des Herstellers auf einem separaten Aufkleber wiedergegeben ist, wie nachstehend abgebildet

a)

b)

22 und/oder

23 3) in Deutschland das Arzneimittel „C.® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze“ mit einer Umverpackung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die Arzneimittelbezeichnung „C.“ in Blindenschrift aufgebracht ist.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Hinsichtlich des markenrechtlichen Anspruchs fehle es bereits an der Aktivlegitimation, woran auch die Anlage K 13 nichts ändere, da es sich nicht um eine ausschließliche Lizenz handele. Auch bei den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen fehle es an der Aktivlegitimation, da die Klägerin ausweislich ihrer Jahresabschlüsse (Anlagen B 1 und B 2) nur im Bereich Forschung, Entwicklung und Marketing tätig sei, während der Vertrieb von „C.“ durch die T. GmbH erfolge.

27 Die Beklagte meint ferner, es liege keine Irreführung über den Hersteller vor, da das Präparat aufgrund des den Verbrauchern seit Jahrzehnten bekannten Hinweises „Import, Umpackung und Vertrieb“ auch ohne weiteres als Parallelimport erkennbar sei. Folglich sei auch die Annahme, es handele sich bei „C.“ um eine Marke der Beklagten, ausgeschlossen.

28 Die Verwendung des Aufklebers rechtfertige sich dadurch, dass es Änderungen der Produktionsstätte oder des Herstellers innerhalb des Konzerns der Klägerin geben könne, auf die mit der Änderung des Aufklebers reagiert werden könne.

29 Die fehlende Anbringung der Blindenschrift sei auch markenrechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte sich auf Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG berufen könne. Hierzu trägt die Beklagte vor, ihre Verkaufszahlen für C. für 2015 betrügen insgesamt 350 Packungen (30er) und 130 Packungen (90er) und die voraussichtlichen Verkaufszahlen für 2016 betrügen insgesamt 240 Stück (30er) und unter 100 (90er). In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf § 2 Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung, wonach bei Fertigarzneimitteln, die von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen pro Jahr in den Verkehr gebracht würden, die Arzneimittelbezeichnung mittels eines Aufklebers, der den Apotheken zur Verfügung gestellt werde, erfolgen könne. Ferner verweist die Beklagte darauf, dass sie einen derartigen Aufkleber der Klägerin als Muster vorgelegt hat (Anlagenkonvolut K 10).

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 Die Klage hat lediglich mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 Erfolg.

32 Der Klägerin steht hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 angegriffenen Fehlens eines Hinweises auf die Inhaberschaft der Marke „C.“ kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8,3,5 UWG zu.

33 Dabei kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin dahin stehen, da ein Unterlassungsanspruch jedenfalls mangels Irreführung ausscheidet.

34 Der BGH hat in 2008 (GRUR 2008, 1087-Umverpacken von Arzneimitteln) bereits bezüglich markenrechtlicher Ansprüche für die nachfolgende Verpackung

35 entschieden:

36 „[21] (2) Das BerGer. hat seine Annahme, das Unternehmenslogo der Bekl. zerstöre in der Aufmachung der konkreten Beanstandungsform den Markenauftritt der Kl., damit begründet, es bestehe die Gefahr, dass das Zeichen „Lefaxin" mit demjenigen Unternehmer in Verbindung gebracht werde, der sich prominent mit der Wort-/Bildmarke „ E. P." präsentiere. Es sei sogar die Herkunftshinweisfunktion der Klagemarke gestört, weil der Verkehr wegen der konkreten Gestaltung der Packung auf eine irgendwie geartete Kooperation der Parteien schließen könnte.

37 [22] (3) Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Sie beruht auf einer unvollständigen Würdigung der unstreitigen tatsächlichen Umstände des Streitfalls und verstößt gegen die Lebenserfahrung. Das BerGer. hat insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass das Unternehmenslogo der Bekl. sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis auf „Import, Umpackung und Vertrieb" durch die an dieser Stelle mit der vollständigen Firma bezeichnete Bekl. befindet. Wegen des oberhalb der farbigen Quadrate befindlichen Firmenschlagworts „ E. P." wird der Verkehr, dem der Vertrieb von parallelimportierten Arzneimitteln und die dabei seit langem verwendeten Angaben grundsätzlich bekannt sind, darin erfahrungsgemäß nur einen Bestandteil des nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur zulässigen, sondern sogar erforderlichen Hinweises sehen, dass die Bekl. das Arzneimittel importiert und umgepackt hat und als Parallelimporteur im Inland vertreibt. Die Aufmachung der Packungsgestaltung der Bekl. führt daher weder zu einer unzulässigen Rufschädigung der Klagemarke noch wird deren Herkunftsfunktion in unzulässiger Weise beeinträchtigt. “

38 Die vorgenannten Grundsätze gelten ebenso für den von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der in Streit stehenden Verpackungen. Auch hier geht die Rollenverteilung aus der Verpackungsgestaltung so deutlich hervor, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs, insbesondere über den Inhaber der Marke „C.“, ausgeschlossen sind. Denn die Beklagte wird nach den Worten „Import, Umpackung und Vertrieb" neben ihrem Logo genannt und eine Konzerngesellschaft der Klägerin, die T. P. Europe B. V., wird als „Hersteller" genannt. Auch die Verwendung einer etwas kleineren Schriftgröße und eines Aufklebers für den Hersteller ist nicht geeignet, irgendwelche Fehlvorstellungen beim Verkehr auszulösen.

39 Auch bezüglich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 angegriffenen Angabe des Herstellers auf einem separaten Aufkleber besteht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8,3,5 UWG.

40 Aufgrund der oben dargestellten klaren Angaben entsteht durch die angegriffene Verpackungsgestaltung bei den Verkehrskreisen auch keine Fehlvorstellung dahingehend, dass es sich bei dem angegebenen Hersteller nur um einen Lohnhersteller handele. Die Annahme, T. produziere die Ware als Lohnhersteller im Auftrag der Beklagten, erscheint auch deswegen ausgeschlossen, weil dies der dem Verkehr bekannten Rollenverteilung zwischen Hersteller und Parallelimporteur widerspräche. Hinzu kommt, dass es weder gesetzlich erforderlich ist noch eine Praxis im Pharmabereich besteht, den Lohnhersteller auf der Verpackung anzugeben (erst recht nicht als „Hersteller"), was der von der Klägerin behaupteten Annahme des Verkehrs, T. sei nur Lohnhersteller, ebenfalls entgegen steht.

41 Im Hinblick auf das mit dem Klageantrag zu 3 angegriffene Fehlen der Blindenschrift auf den streitgegenständlichen Verpackungen steht der Klägerin dagegen ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 UMV zu.

a)

42 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung der Marke EM ... „C.“ befugt. Dies ergibt sich aus der Anlage K 13, in der die Markeninhaberin, die zugleich Muttergesellschaft der Klägerin ist, diese dazu ermächtigt hat, Verletzungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Ermächtigte auf Grund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interessen gehören (BGH GRUR 2006, 329,331-Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Dieses wirtschaftliche Interesse ist im vorliegenden Fall aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen der Markeninhaberin als Muttergesellschaft und der Klägerin als Tochtergesellschaft und der Rolle der Klägerin als Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung von „C.“ zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft im Streitfall gegeben.

b)

43 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 UMV. Die Beklagte beabsichtigt die Wortmarke „C.“ in identischer Form für Waren, für welche die Marke Schutz genießt zu verwenden. Hierzu ist die Beklagte nicht berechtigt, insbesondere kann sie sich nicht auf Erschöpfung gemäß Art. 13 Abs. 1 UMV berufen.

44 Gemäß Art. 13 Abs. 1 UMV gewährt eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

45 Für die Zulässigkeit des Umpackens und den Parallelimport von Arzneimitteln hat der EuGH in der Entscheidung „Bristol -Myers Squibb" (GRUR Int 1996, 1144, 1149) fünf Voraussetzungen aufgestellt, von denen vorliegend lediglich die vierte zwischen den Parteien streitig ist. Danach darf das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann, insbesondere darf die Verpackung nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. Dies kommt auch in Art. 13 Abs. 2 UMV zum Ausdruck, wonach Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

46 Die von der Beklagten geplanten Verpackungen von „C.“ beinhalten eine derartige Veränderung, welche geeignet ist, den Ruf der Marke zu schädigen. Denn es handelt sich bei „C.“ um ein hochwertiges Arzneimittel, das zu den marktführenden Präparaten zur Behandlung multipler Sklerose gehört und vom T. Konzern als Originalhersteller und anderen Parallelimporteuren wie etwa der European Pharma B.V. (Anlage K 12) mit Blindenschrift in den Verkehr gebracht wird. Folglich besteht bei den Verkehrskreisen die Erwartung, dass Packungen von „C.“ den Produktnamen in Blindenschrift aufweisen.

47 Der Umstand, dass es bei den von der Beklagten vertriebenen Mengen an „C.“ nach der BlindKennzV keine Verpflichtung zum Aufdruck des Namens in Blindenschrift gibt und die Verwendung eines Aufklebers zulässig ist, steht einer Rufschädigung nicht entgegen. Denn auch wenn die Beklagte mit der Beifügung des Aufklebers ihren Verpflichtungen gemäß § 2 BlindKennzV nachkommt, vermag dies aufgrund der oben aufgeführten Erwartung des Verkehrs an der Schädigung der Klagemarke nichts zu ändern. Durch die von der Beklagten beabsichtigte Zurverfügungstellung der Aufkleber an die Apotheker ist nämlich nicht sichergestellt, dass die Aufkleber tatsächlich in jedem Fall angebracht werden, etwa in dem naheliegenden Fall, dass eine nicht blinde Person das Präparat für einen blinden Patienten in der Apotheke abholt. Auf diese Weise können Verpackungen ohne Blindenschrift in den Verkehr gelangen, was dem Ruf der Klagemarke schaden kann und zudem Zweifel an der Echtheit der erworbenen Packungen begründen kann.

48 Die Beklagte hat durch ihre Schreiben vom 24.2.2015, 4.8.2015 und 7.9.2015, mit denen sie die Klägerin über die geplanten Verpackungen in Kenntnis setzte und durch ihre Weigerung in den Schreiben vom 18.3.2015 und 13.4.2015 (Anlagenkonvolut K 10), die Blindenschrift auf der Verpackung anzubringen, eine konkrete Erstbegehungsgefahr für ein Inverkehrbringen gesetzt. Sie hat anschließend keine Maßnahmen ergriffen, welche die Erstbegehungsgefahr beseitigen, so dass der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zusteht.

49 Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.

50 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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