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302 S 33/16•LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2017-04-27, 302 S 33/16
302 S 33/16Tribunal cantonal / IIe chambre civile27 avr. 2017
1. Kommt es im Rahmen eines Fahrmanövers, bei dem ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein in die Straßenfläche einfährt, zu einem Unfall, so hat der Einfahrende typischerweise nicht die ihm gebotene Sorgfalt, nämlich die Gefährdung Anderer auszuschließen, beachtet. 2. Befährt ein Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad einen nicht für Fahrradfahrer zugelassenen Gehweg, um sodann über einen abgesenkten Bordstein in einen Kreuzungsbereich einzufahren, um dort die Straße zu kreuzen, liegt, wenn es dabei zur Kollision mit einem links abbiegenden Kraftfahrzeug kommt, ein Verstoß gegen § 10 StVO vor. 3. Der links abbiegende Kraftfahrzeugführer, der mit dem gegen § 10 StVO verstoßenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt (nur) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. § 9 Abs. 3 StVO ist nicht anwendbar, da der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst ist. Der Verstoß des Fahrradfahrers wiegt jedoch schwerer, so dass eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu seinen Lasten sachgerecht ist. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 2. Zivilkammer, 15. März 2017, 302 S 33/16, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 10. März 2016, 16 C 35/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: 302 S 33/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0427.302S33.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 StVG, § 9 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 3 StVO, § 10 StVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Kommt es im Rahmen eines Fahrmanövers, bei dem ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein in die Straßenfläche einfährt, zu einem Unfall, so hat der Einfahrende typischerweise nicht die ihm gebotene Sorgfalt, nämlich die Gefährdung Anderer auszuschließen, beachtet.
Befährt ein Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad einen nicht für Fahrradfahrer zugelassenen Gehweg, um sodann über einen abgesenkten Bordstein in einen Kreuzungsbereich einzufahren, um dort die Straße zu kreuzen, liegt, wenn es dabei zur Kollision mit einem links abbiegenden Kraftfahrzeug kommt, ein Verstoß gegen § 10 StVO vor.
Der links abbiegende Kraftfahrzeugführer, der mit dem gegen § 10 StVO verstoßenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt (nur) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. § 9 Abs. 3 StVO ist nicht anwendbar, da der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst ist. Der Verstoß des Fahrradfahrers wiegt jedoch schwerer, so dass eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu seinen Lasten sachgerecht ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 2. Zivilkammer, 15. März 2017, 302 S 33/16, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 10. März 2016, 16 C 35/14, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 C 35/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 1.738,00 festgesetzt.
1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
2 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
3 Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.03.2017 verwiesen.
4 Der Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2017 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte zu 2) ihn vor dem Abbiegevorgang wahrgenommen hat, dies jedoch aus weiter Ferne, so dass es für die Beklagte zu 2) entgegen den Ausführungen des Klägers nicht erkennbar war, dass dieser die Straße auf dem Gehweg überqueren werde. Aber auch unter Berücksichtigung eines daraus folgenden Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 2) und der - wie im oben genannten Beschluss bereits ausgeführt - zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs steht dem Kläger in keinem Fall eine höhere Quote als die bereits zugesprochenen 40 % zu.
II.
5 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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