LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-11-09, 327 O 192/16

327 O 192/16Tribunal cantonal9 nov. 2016

Regest

1. Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO wegen schuldhaften Verstoßes gegen die verkündete und zugestellte Urteilsverfügung ist begründet, wenn einen Monat nach Zustellung der Urteilsverfügung noch zahlreiche mit den verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Handel erhältlich gewesen sind und die Schuldnerin auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, bereits an Dritte ausgelieferte, dem Verbotstenor unterfallende Ware zurückzurufen.(Rn.46) (Rn.47) 2. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wird, ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, so dass das Verbot des Angebots, der Bewerbung, des Imports und Inverkehrbringens lauterkeitswidriger Ware den Anspruchsgegner nicht nur dazu verpflichtet, den weiteren Vertrieb noch nicht verkaufter Ware einzustellen, sondern darüber hinaus dazu, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Ware zurückzurufen.(Rn.48) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 30. Januar 2017, 3 W 3/17, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 192/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-09

Aktenzeichen: 327 O 192/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1109.327O192.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO wegen schuldhaften Verstoßes gegen die verkündete und zugestellte Urteilsverfügung ist begründet, wenn einen Monat nach Zustellung der Urteilsverfügung noch zahlreiche mit den verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Handel erhältlich gewesen sind und die Schuldnerin auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, bereits an Dritte ausgelieferte, dem Verbotstenor unterfallende Ware zurückzurufen.(Rn.46) (Rn.47)

  2. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wird, ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, so dass das Verbot des Angebots, der Bewerbung, des Imports und Inverkehrbringens lauterkeitswidriger Ware den Anspruchsgegner nicht nur dazu verpflichtet, den weiteren Vertrieb noch nicht verkaufter Ware einzustellen, sondern darüber hinaus dazu, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Ware zurückzurufen.(Rn.48)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 30. Januar 2017, 3 W 3/17, Beschluss

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 bis zum 27.07.2016 (Zustellung des Ordnungsmittelantrages der Gläubigerin vom 18.07.2016 an die Schuldnerinvertreter) ein Ordnungsgeld i. H. v. 22.500,00 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 2.250,00 €, diese zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens nach einem Streitwert i. H. v. 90.000,00 € zu tragen.

Gründe

1 Der zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 18.07.2016 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

I.

2 Auf Antrag der Gläubigerin war gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der aus dem Beschlusstenor zu Ziff. 1 ersichtlichen Höhe zu verhängen, denn diese hat schuldhaft gegen Ziff. I der am 16.06.2016 verkündeten und der Schuldnerin gemäß § 195 ZPO (Anlage OM 1) am 20.06.2016 zugestellten Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 verstoßen, durch welche ihr bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

3 im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Sonnenschutzprodukt

4 G. A. S. S. e.+

5 wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen

6 1. mit der nachfolgend wiedergegebenen Grafik:

a.)

7 Bild entfernt

8 jeweils wie geschehen in der Anlage 1 oder Anlage 3 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

9 und/oder

b.)

10 Bild entfernt

11 wie geschehen in der Anlage 2 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

12 und/oder

13 2. mit der Aussage

a.)

14 Warum sollte man sich gegen Infrarot-Strahlen schützen?

15 Mehr als ein Drittel aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen, sie können tiefer in die Haut dringen als UV-Strahlen. Diese unsichtbaren Strahlen können selbst tiefe Hautzellen erreichen und sie langanhaltend schädigen.

16 wie geschehen in der Anlage 1 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

17 und/oder

b.)

18 Warum sollte man sich gegen Infrarot-Strahlen schützen?

19 Mehr als ein Drittel aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen. Sie können tiefer in Ihre Haut dringen als UV-Strahlen. Diese unsichtbaren Strahlen können selbst tiefe Hautzellen erreichen und sie langanhaltend schädigen.

20 wie geschehen in der Anlage 3 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

21 und/oder

22 […]

5.

23 mit der Aussage

24 Unser 1. Schutz vor Schäden durch UV- und Infrarotstrahlen

25 wie geschehen in der Anlage 4 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

26 und/oder

27 […]

7.

28 mit der Aussage

29 Schützt vor Schäden durch UVA-, UVB- und INFRAROT-Strahlen

30 wie geschehen in der Anlage 5 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

31 und/oder

32 8. mit der Aussage

a.)

33 Unser erster Schutz vor Schäden durch UV- und Infrarot-Strahlen

34 und/oder

b.)

35 A. S. erster Sonnenschutz, der selbst tiefer liegende Hautzellen vor Schäden durch Infrarot-Strahlen schützt.

36 und/oder

c.)

37 Launch einer relevanten Produktinnovation: Schutz vor Schäden durch Infrarot-Strahlen.

38 jeweils wie geschehen in der Anlage 6 [der Urteilsverfügung der Kammer ]

39 und/oder

40 9. mit der Aussage

41 […]

b.)

42 Mit der innovativen Formel bieten alle Produkte der A. S. S. E. + Reihe ab sofort nicht nur Schutz gegen UVA- und UVB-Strahlen, sondern zusätzlich auch gegen Schäden durch langwellige und gefährliche Infrarot-Strahlen .

43 und/oder

c.)

44 Mehr als die Hälfte aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen, die zur Minimierung der Hautelastizität und zur Beschleunigung der Hautalterung beitragen. Die Strahlen erreichen selbst tiefe Hautzellen und können diese ohne ausreichenden Schutz besonders schnell schädigen.

45 jeweils wie geschehen in der Anlage 7 [der Urteilsverfügung der Kammer ].

46 Noch bis zur mit Schriftsatz vom 18.07.2016, bei dem Gericht eingegangen am 20.07.2016, erfolgten Ordnungsmittelantragstellung waren zahlreiche mit den der Antragsgegnerin verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Einzelhandel erhältlich ( Anlagenkonvolute OM 4 und OM 5 sowie Anlagen OM 6 bis OM 8 ).

47 Im Anschluss an die Verkündung und die Zustellung der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 hat die Schuldnerin keinerlei Anstrengungen unternommen, bereits an Dritte ausgelieferte, dem Verbotstenor unterfallende Ware aus der Reihe „A. S. S. E. + “ zurückzurufen. Damit – mit jenem Nichtstun – hat sie aber keinesfalls ihren Pflichten aus Ziff. I des Urteils der Kammer vom 16.06.2016 genügt.

48 Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, so dass das Verbot des Angebots, der Bewerbung, des Imports und/oder Inverkehrbringens lauterkeitsrechtswidriger Ware den jeweiligen Anspruchsgegner nicht nur dazu verpflichtet, den weiteren Vertrieb noch nicht verkaufter Ware einzustellen, sondern darüber hinaus dazu, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Ware zurückzurufen (vgl. BGH GRUR 2016, 720 ff. (723) – Hot Sox m. w. N.). Bei der Formulierung dieser bereits aus dem Unterlassungstenor „mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig“ folgenden Pflicht zum Rückruf nimmt der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung eine Differenzierung nach verbotenen Handlungsformen (Angebot, Bewerbung, Imports und/oder Inverkehrbringen) nicht vor. Zudem betrifft das vorliegend gegen die Antragsgegnerin ausgesprochene „werben und/oder werben zu lassen“-Verbot Aussagen auf den Produktprimär und -sekundärverpackungen der Ware der Antragsgegnerin aus der Reihe „A. S. S. E. + “, so dass die Kammer mit dem Werbeverbot in der Sache zugleich ein Vertriebsverbot in Bezug auf die wie verboten verpackte Ware ausgesprochen hat.

49 Da die Schuldnerin vorliegend vorsätzlich nichts getan hat, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihr bereits vorgenommenen Handlung gedroht hat, hat sie ihrer sich aus dem Unterlassungstenor ergebenden Handlungspflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands – mangels tatsächlicher „abweichender Anhaltspunkte“ für deren Nichtbestehen in dem hier zu beurteilenden Fall – nicht genügt (vgl. dazu allgemein auch OLG München , Beschluss vom 28.05.2014, Az. 29 W 546/14, BeckRS 2014, 15704, und OLG Köln GRUR-RR 2008, 365 f. – Möbelhandel ).

50 Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes war ferner zu berücksichtigen, dass es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren aus der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 handelt, andererseits aber bis zur Ordnungsmittelantragstellung zahlreiche mit den der Antragsgegnerin verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Einzelhandel erhältlich gewesen sind.

51 Vor diesem Hintergrund ist das festgesetzte Ordnungsgeld seiner Höhe nach angemessen, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin für die Zukunft zur sorgfältigen Beachtung ihrer Unterlassungs- und Handlungspflichten aus der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 anzuhalten.

52 Die – von der Antragsgegnerin erbetene – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

II.

53 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.

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