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2 UF 49/16•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2016-08-02, 2 UF 49/16
2 UF 49/16Tribunal supérieur2 août 2016
Das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umganges inhaftierter Vätern mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe ermöglicht grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 4. März 2016, 730 F 258/14
Entscheidungsdatum: 2016-08-02
Aktenzeichen: 2 UF 49/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2016:0802.2UF49.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 BGB, § 1684 Abs 4 BGB, § 1697a BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG
Rechtskraft: ja
Das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umganges inhaftierter Vätern mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe ermöglicht grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 4. März 2016, 730 F 258/14
I
1.) Der Antragsteller hat für die Zeit seines Aufenthalts in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das Recht, mit seinem Sohn (), geboren am 30.9.2010, Umgang zu haben im Rahmen des Projekts der Vater-Kind-Gruppe der UHA Hamburg, und zwar in den von der UHA vorgegebenen Zeiten, d.h. derzeit 14-tägig donnerstags von 15.15 Uhr bis ca. 17.15 Uhr.
Erster möglicher Umgangstermin ist der 1.September 2016.
2.) Voraussetzung der Ausübung des Umgangs ist, dass der Vater in Abstimmung mit der UHA am Vormittag eines jeden Termins durch einen Drogen-Schnelltest (Urin-Test) seine Drogenfreiheit nachweist.
3.) Die seitens der Kindesmutter von der UHA verlangte Einverständniserklärung der Kindesmutter ist durch die Anordnung in Ziffer 1.) ersetzt.
4.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, zu einem von der UHA vereinbarten Termin mit () in den Räumen des Hamburger Fürsorgevereins (H..., 20355 Hamburg, Tel. 040/ ...) zu erscheinen, damit die zuständige Mitarbeiterin Mutter und Kind persönlich kennenlernt.
5.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind () zu den Umgangsterminen an die Besucherpforte der UHA zu bringen und dort nach Beendigung des Umgangs wieder abzuholen.
Beabsichtigt die Mutter, das Holen und Bringen einer dritten volljährigen Person zu übertragen, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die dritte Person sich durch Personalausweis legitimieren und eine schriftliche Vollmacht vorlegen kann.
6.) Das Recht auf Durchführung des Umgangs besteht nicht in Zeiten, in denen die Mutter sich mit dem Kind urlaubsbedingt außerhalb Hamburgs aufhält.
Das Recht auf Durchführung der Umgänge entfällt ferner, wenn () zwingende Termine in Kita/Vorschule oder religiöse Termine wahrzunehmen hat (z.B. Kita/Vorschul- Veranstaltungen/Ausflüge/Reisen, gesetzliche Feiertage).
Die Mutter ist jedoch verpflichtet, durch ihre Urlaubsplanung sicherzustellen, dass nicht mehr als 2 Umgangstermine nacheinander ausfallen.
7.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, die nachmittäglichen Aktivitäten des Kindes so zu planen, dass () in der Lage ist, die Umgangstermine wahrzunehmen.
8.) Ein Umgang außerhalb der Vater-Kind-Gruppe der UHA wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen beginnend ab Rechtskraft dieses Beschlusses.
9.) Der Kindesmutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 4.) bis 7.) genannten Anordnungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 25.000,-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
II.) Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III.) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,- festgesetzt.
1 Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.
2 Die Neufassung der Umgangsregelung hat lediglich klarstellenden bzw. präzisierenden Charakter im Hinblick auf die in zweiter Instanz konkret getroffenen Feststellungen.
3 I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindesvaters dem Vater das Recht eingeräumt, Umgang mit ... im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe der UHA zu haben, und den Umgang im Übrigen für zwei Jahre ausgeschlossen.
4 Die Kindesmutter wendet sich hiergegen mit ihrer Beschwerde und trägt Gründe vor, warum die angeordneten Umgänge mit dem Kindeswohl von ... nicht vereinbar seien.
5 Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich ebenfalls gegen den Umgang ausgesprochen.
6 Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe hospitiert und die Beteiligten angehört sowie Mitarbeiterinnen der Vater-Kind-Gruppe informatorisch hinzugezogen.
7 Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.6.16 und 20.7.16 Bezug genommen.
8 Auf eine Anhörung von ... vor dem Beschwerdegericht wurde in Übereinstimmung der Beteiligten verzichtet, um weitere Belastungen für ihn zu vermeiden.
9 Nach dem gegenwärtigen Stand des vom Kindesvater betriebenen Revisionsverfahrens ist der Einschätzung seines Verfahrensbevollmächtigten zufolge zu erwarten, dass der Kindesvater noch mindestens bis Ende 2016 in der UHA Hamburg verbleibt, aller Wahrscheinlichkeit aber noch bis Ende des ersten Quartals 2017.
10 II.) Die Beschwerde der Kindesmutter erweist sich nach Überprüfung als unbegründet, denn das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Vater das Recht auf Umgang mit ... innerhalb der UHA zugebilligt und der Kindesmutter entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegt.
11 Das Beschwerdegericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Ausübung des Umgangs im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der gegenwärtigen konkreten Situation sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).
12 1.) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs.1 BGB). Da die sorgeberechtigten Eltern sich uneinig sind, hat das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts und seine nähere Ausgestaltung zu entscheiden (§ 1684 Abs.3 und 4 BGB).
13 Das Umgangsrecht eines Elternteils folgt unmittelbar aus dem Elterngrundrecht aus Art.6 Abs.2 S.1 GG und steht gegebenenfalls in Konkurrenz zum Sorgerecht des anderen Elternteils und zu den Rechten des Kindes als selbständigem Grundrechtsträger. Aufgabe der gerichtlichen Umgangsregelung ist deshalb, die gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten Positionen der Beteiligten in eine verfassungskonforme Konkordanz zu bringen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die verfassungsmäßigen Elternrechte dadurch relativiert sind, dass sie nur im Interesse des Kindes bestehen. Die in Art.6 GG zum Ausdruck kommende Pflichtbindung der Elternrechte ist mit der Subjektstellung des Kindes nur in Einklang zu bringen, wenn das Elternrecht als ein dem Kindeswohl dienendes Recht verstanden wird. Somit besteht auch das Umgangsrecht eines Elternteils nur im Interesse des Kindes und ist seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt (vgl. zu allem Obermann, FamRZ 2016, 1031 ff m.w.N.).
14 Andererseits ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Umstand der Inhaftierung nicht automatisch ein Recht auf Umgang ausschließt.
15 2.) Bei dem Wunsch des Kindesvaters, nach langer Trennung sein Umgangsrecht gegenüber der Kindesmutter durchzusetzen, geht es nach alledem nicht um die einseitige Durchsetzung eines subjektiven Rechts des Vaters, sondern um die Frage, ob in der besonderen Situation der Inhaftierung die konkret bestehende Möglichkeit zur Ausübung des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht oder ob unter Kindeswohlaspekten ein Umgang zu unterbleiben hätte, wie es sich die Mutter vorstellt.
16 a) Das Beschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen ermittelt, ob das Konzept der VaterKind-Gruppe in der UHA grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang ermöglicht. Das Beschwerdegericht ist aus eigener Anschauung überzeugt, dass dies der Fall ist. Auch die Kindesmutter hat ihre ursprünglichen Bedenken zurückgestellt.
17 Das Beschwerdegericht konnte sich davon überzeugen, dass innerhalb der in der UHA eingerichteten Vater-Kind-Gruppe ein Umgang möglich ist, der nach den äußeren Umständen wie auch der Art der Durchführung für die beteiligten Kinder keine Belastung darstellt, sondern ihnen einen möglichst unbeschwerten Kontakt mit den Vätern bietet. Es konnte beobachtet werden, dass von den Kindern unterschiedlichen Alters die spezifische Gefängnissituation ersichtlich nicht als bedrohlich, einschüchternd oder anderweitig belastend wahrgenommen wird, obwohl sie sich bei der Übergabesituation an der Pforte der UHA, über den Weg durch die Sicherheitskontrolle bis hin zum Raum, in dem der Umgang stattfindet, eigentlich optisch aufdrängen müsste. Die Kinder werden von den Mitarbeiterinnen zugewandt einzeln begrüßt und je nach Bedürfnis buchstäblich an die Hand genommen. Sie legen den Weg im Kontakt miteinander spielerisch und fröhlich zurück. Die im Casino wartenden Väter werden übergangslos innerhalb von Sekunden umarmt und mit Beschlag belegt.
18 Obwohl auch das Casino selbstverständlich vergittert ist, strahlt der Raum auf die Kinder keinerlei Gefängnisatmosphäre aus. Angesichts des aufgebauten Büfetts mit Getränken und Snacks, der Anordnung des Mobiliars und der vorhandenen Spielzeuge/Spielgeräte wird der Eindruck einer Vater-Kind-Gruppe vermittelt, die ebensogut an jedem anderen Ort stattfinden könnte.
19 Das Gericht hält es nach dem persönlichen Eindruck für ausgeschlossen, dass vom konkreten Setting Belastungen für ... ausgehen werden. Die Durchführung des Umgangstermins verbindet eine für alle kontrollierte und haltgebende Struktur mit individuell unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für jeden Vater und sein Kind, die dem Zweck des Umgangsrechts entsprechen.
20 Eine verbindende Klammer für alle Kinder und ihre Väter stellt der an den Beginn gesetzte gemeinsame Stuhlkreis dar, der das Ankommen in der Situation symbolisiert, ohne von einem Kind etwas zu verlangen. ... wird schon dadurch am Beispiel der anderen Kinder sehen, dass diese Art des Zusammentreffens mit seinem Vater eine Art Normalität darstellen kann. Das an den Schluss jedes Treffens gesetzte gemeinsame Abendbrot, bei dessen Auf- und Abbau alle helfen, bedeutet einerseits einen gleitenden Übergang zum Ende hin, ermöglicht den Kindern andererseits aber auch durch die mit dem Vater eingenommene Mahlzeit eine gelebte Normalität, die einem alltäglichen, unaufgeregten Zusammensein nahekommt. Die dazwischen zur Verfügung stehende Zeit zur individuellen Gestaltung ermöglicht Vätern und Kindern ein Eingehen auf die jeweiligen konkreten Bedürfnisse, sei es eher nach Reden, nach Kuscheln oder Spielen. Eine Überforderung der Kinder durch die Situation oder konkrete Verhaltensweisen der Väter konnte das Gericht zu keinem Zeitpunkt bemerken.
21 b) Das Gericht geht auch ohne erneute Anhörung des Kindes davon aus, dass ... seinen Wunsch, den Vater im Gefängnis zu besuchen, deutlich und authentisch geäußert hat und dass dieser nach wie vor besteht. Er wird einem Besuch positiv gestimmt entgegensehen, sich auf den Besuch freuen und allein deshalb die Belastung durch die spezielle Situation nicht übermäßig empfinden. Letztlich handelt es sich um einen begleiteten Umgang, wie ihn ... in früherer Zeit in anderer Form bereits erlebt hat. ... weiß nun seit geraumer Zeit, dass der Vater im Gefängnis ist und hat seinen Wunsch, den Vater zu treffen in diesem Bewusstsein fortentwickelt.
22 c) Einer intensiven Überprüfung bedurfte es, ob ... durch das konkret gezeigte bzw. zu erwartende Verhalten seiner Eltern einzeln oder insgesamt einer Belastung ausgesetzt wird, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, ob also die zu erwartende Belastung bei einer Gesamtabwägung von Nutzen und Risiko zum Umgangsausschluss führen muss.
23 Feststeht, dass ... wie jedes Kind darunter leidet, wenn seine Eltern über den Umgang uneins sind. Ob ausgesprochen oder nicht, wird ... wie jedes Trennungskind eine ablehnende Haltung der Mutter spüren und versuchen, ihr die Reaktion zu geben, von der er meint, dass sie sie erwartet und ihm ihre Liebe sichert. Gerade wegen der Abwesenheit des Vaters ist ... in besonderer Weise auf die Zuwendung durch seine Mutter angewiesen. Durch zahlreiche sachverständige Äußerungen gerichtsbekannt sind viele auffällige Verhaltensweisen nach Umgängen überwiegend auf den Loyalitätskonflikt zurückzuführen, dem die Eltern das Kind aussetzen. Es ist dann nicht der Umgang als solcher schädlich, sondern das Verhalten der Eltern im Zusammenhang damit. Gerade das von der Mutter zuletzt geschilderte Verhalten von ..., der nach dem letzten Telefonat mit dem Vater „dermaßen aufgewühlt und aggressiv gewesen sein soll, dass der Besuch des Freundes habe abgebrochen werden müssen", ist damit ohne weiteres erklärlich. So wie der Vater dieses Gespräch geschildert hat, wird ... einige Momente der Nähe mit dem Vater verspürt haben (für ihn ein Tor geschossen, für ihn etwas gemalt) und alsbald unterbewusst ein schlechtes Gewissen für einen vermeintlichen Verrat gegenüber der Mutter empfunden haben.
24 Das Gericht sieht es als dringende Aufgabe der Mutter an, jenseits ihrer praktischen Mitwirkung ... das Gefühl zu vermitteln, dass er sich auf den Umgang wie auch auf die Telefonate mit dem Vater freuen darf, dass er den Kontakt unbeschwert genießen darf und seiner Mutter dadurch kein Leid antut.
25 Zwar sind die Sorgen der Mutter, die sich eine möglichst ungestörte Entwicklung und einen ruhigen, geordneten Alltag mit ... wünscht, verständlich. Es ist aber zu bedenken, dass jede Art von Umgang letztlich eine Störung des Alltags von Mutter und Kind darstellt, die indes grundsätzlich hinzunehmen ist. Auch ein „normaler" Umgang stellt für ein Kind jedes Mal aufs Neue eine Anpassungsleistung und eine Anstrengung eigener Art dar. Die erkennende Richterin weiß zudem aus eigener Erfahrung, dass auch in harmonischen Familienverhältnissen Kinder nach schönen Unternehmungen Anstrengung empfinden und sich dann bei aufkommender Müdigkeit nicht etwa ruhig zurückziehen, um auszuruhen, sondern im Gegenteil aggressiv werden, besonders herumtoben oder ähnliche für die Eltern nicht verständliche herausfordernde Verhaltensweisen zeigen.
26 Allerdings hat der Vater es dem Gericht in der Anhörung schwer gemacht, eine Prognose darüber zu stellen, wie er sich bei den Umgängen, insbesondere beim ersten Wiedersehen nach so langer Zeit, gegenüber ... verhalten wird. Die Mutter hatte ausdrücklich formuliert, sie halte es aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters, insbesondere seiner unruhigen Art, nicht für günstig, wenn ... ihn treffe. Das Gericht hat den Vater als aufbrausend und impulsiv kennengelernt. Obwohl das Gericht versuchte, durch verschiedene Fragen zu ermitteln, wie der Vater sich angesichts der besonderen Situation und der langen Trennung in ... einfühlen wird, kam der Vater stets umgehend auf seine eigenen Gefühle zurück, beklagte wortreich seine eigene Situation und griff alle Personen an, die er als Vertreter der Staatsgewalt bzw. vermeintliche Unterstützer der Mutter als seine Gegner ansieht. Ersichtlich ging es dem Vater mehr um die Durchsetzung seiner „Rechte" und um die Befriedigung seiner eigenen emotionalen Bedürfnisse als um den möglichen Einfluss auf ...s Seelenleben.
27 Das Gericht ist dennoch überzeugt, dass das überbordend selbstbezogene Verhalten des Vaters zu einem großen Teil seiner jetzigen Situation geschuldet ist. Diese ist von bereits langer Inhaftierung und noch längerer Trennung von seinem Sohn geprägt und verständlicherweise emotional hoch belastend. Die Mitarbeiterin des UHA bekundete, sie habe den Kindesvater bei den Kontakten innerhalb der Haftsanstalt noch nie so außer sich gesehen. Dies spricht dafür, dass das in Teilen unangemessene Verhalten dem erheblichen Leidensdruck einerseits und der besonderen Anhörungssituation geschuldet war. Schließlich und endlich kam es doch zu einer Beruhigung der Gesprächsatmosphäre und der Vater hat dem Gericht vermitteln können, dass er ... nicht instrumentalisieren und durch Beteuerung seiner Unschuld belasten wird, sondern dass er sich bemühen wird, auf ... in seinen kindlichen Bedürfnissen einzugehen. Letztlich ist das Gericht davon überzeugt, dass beim Vater gerade durch die Erreichung seines Ziel eine Beruhigung in dem Sinne eintritt, dass er sich auf ... und seine Bedürfnisse einlassen kann und alles unterlässt, was zu einem Abbruch der Umgänge führen müsste.
28 In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass von den anderen Vätern und Kindern ebenso wie von den Mitarbeiterinnen der Vater-Kind-Gruppe eine stark disziplinierende Wirkung ausgeht. Für die Väter, die das Gericht während der Hospitation erlebt hat, stellt die Teilnahme an der Vater-Kind-Gruppe ein Privileg dar. Die Wartelisten sind lang und die Väter, die einen Platz bekommen konnten, werden sicher nicht hinnehmen, wenn ein überbordendes, bedrängendes oder unangemessenes Verhalten des Vaters gegenüber ... zu Situationen führt, die die Durchführung des Termins für alle in Frage stellt.
29 Ebenso hat das Gericht aufgrund eigener Anschauung Vertrauen in die Mitarbeiterinnen der Vater-Kind-Gruppe, die ein ganz offenkundiges Bestreben verfolgen, dass es nicht nur den Vätern als Untersuchungshäftlingen gut geht, sondern insbesondere den Kindern. Denn Ausgangspunkt des gesamten Konzeptes ist die Prämisse, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater vorteilhaft für die Kinder ist. Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterinnen nicht ausgebildete Kinderpsychologen und auch nicht in anderer Weise speziell als Umgangsbegleiter geschult sind. Für das Gericht steht aber die tatsächliche Fähigkeit zur Empathie und zur Beurteilung der Interaktion zwischen Vater und Kind im Vordergrund, wie auch die Fähigkeit, gegebenenfalls zu erkennen, wenn es dem Kind in der Situation nicht gut geht und wann eine Intervention notwendig sein könnte. Das Gericht konnte insofern in eigener Anschauung die Fähigkeit der Mitarbeiterinnen feststellen, auf jedes Kind einzugehen und während der gesamten Dauer des Umgangs jedes Mitglied der Vater-Kind-Gruppe diskret im Blick zu haben.
30 d) Soweit die Verfahrensbeiständin die Gefahren eines erneuten Beziehungsabbruchs benannt hat, so besteht diese konkret darin, dass nicht absehbar ist, wie lange der Kindesvater noch in der UHA Hamburg sein wird und ob die Fortsetzung der Umgänge in einer anderen Haftanstalt, in einer Therapieeinrichtung oder in Freiheit in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise möglich wäre. Dies stellt allerdings keinen Grund dar, jeglichen Umgang von vornherein zu unterbinden.
31 ... hat das Recht, seinen Vater wenigstens von Person zu kennen. Angesichts des Kontaktabbruch vor inzwischen 1,5 Jahren, als ... 4,5 Jahre alt war, muss ... ohnehin seinen Vater in gewisser Weise neu kennenlernen. Es wäre für die kindliche Entwicklung schädlich, wenn ... abgesehen von Brief- und Telefonkontakten dauerhaft nur eine immer mehr verblassende, aus dem Kindergartenalter stammende Erinnerung an seinen Vater hätte. ... hat nur diesen Vater und wird sich im Laufe seines Heranwachsens mit dessen Persönlichkeit und Schicksal auseinandersetzen müssen, gleichviel ob die Verurteilung letztlich Bestand hat oder nicht. Der Zweck des Umgangsrechts wird im Grundsatz dahin definiert, dass es dazu dient, sich vom körperlichen und geistigen Befinden fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das Kind als Rechtsträger ist das Umgangsrecht jedoch auch zu verstehen als das Recht, die gewachsenen Beziehungen zwischen Kind und Erwachsenem fortzusetzen und zu pflegen und so zu einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes beizutragen.
32 e) Dennoch rechtfertigt sich zugleich der Umgangsausschluss außerhalb des jetzt konkret zur Verfügung stehenden Konzepts für 2 Jahre. Abhängig vom tatsächlich eintretenden Verlauf wird zu gegebener Zeit konkret zu prüfen sein, ob und unter welchen Vorzeichen ein dem Kindeswohl entsprechender Umgang stattfinden kann.
33 f) Angesichts der Drogenvergangenheit des Kindesvaters ist die Durchführung eines Drogentests vor jedem Umgang in ...s wohlverstandenem Interesse erforderlich. Die Mitwirkungspflichten der Mutter sind aus den konkreten Einzelheiten des Konzepts der VaterKind-Gruppe entwickelt worden. Die aus organisatorischen Gründen zwingenden tatsächlichen Vorgaben müssen dazu führen, dass ... 14-tägig am Donnerstag keinen anderen Freizeitbeschäftigungen nachgehen kann. Aufgabe der Mutter ist es, ... begreiflich zu machen, dass der teilweise Verzicht auf seine Fußballgruppe keine Bestrafung für den Wunsch nach Umgang mit dem Vater ist, sondern eine unvermeidliche Folge der Sachzwänge.
34 III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Angesichts der besonderen Konstellation hat die Kindesmutter als Unterlegene zwar die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Gegenseite entspräche aber nicht der Billigkeit.
35 Der Verfahrenswert ist gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 FamGKG festgesetzt worden.
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