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308 O 22/15•LG Hamburg 8. Zivilkammer, 2015-10-23, 308 O 22/15
308 O 22/15Tribunal cantonal23 oct. 2015
Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, wenn der Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich der Rückzahlungsfristen belehrt worden ist, weil in der Widerrufsbelehrung nicht deutlich gemacht wird, dass die nach §§ 357, 357a BGB bestehende Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen gleichermaßen für beide Vertragsparteien gilt.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 145/15 nachgehend BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 398/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-23
Aktenzeichen: 308 O 22/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1023.308O22.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 495 BGB, § 355 BGB, § 357 BGB
Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, wenn der Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich der Rückzahlungsfristen belehrt worden ist, weil in der Widerrufsbelehrung nicht deutlich gemacht wird, dass die nach §§ 357, 357a BGB bestehende Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen gleichermaßen für beide Vertragsparteien gilt.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 145/15 nachgehend BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 398/16, Beschluss
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag über 30.000 € vom 4./8.11.2009 mit der Kontonummer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in Bezug auf den Ausspruch zu 2. und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger begehrt Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
2 Der Kläger schloss durch Vermittlung der Z. und G. GmbH am 8.11.2009 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 30.000 € mit zehnjähriger Zinsbindung (vgl. Anlage K1), ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger einerseits und den Mitarbeitern der Beklagten oder der von ihr eingeschalteten ihrer Vermittler andererseits gekommen war. Der Kläger enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
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4 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3.7.2014 den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K 2) und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.7.2014 zur Erteilung einer Schlussrechnung auf. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen.
5 Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehnsvertrag wirksam widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet, da sein Widerrufsrecht wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrungen noch nicht erloschen sei.
6 Er beantragt,
7 1. festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag über 30.000 € vom 4./8.11.2009 mit der Kontonummer
8 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam erklärt wurde, da er nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt worden sei. Die Widerrufsbelehrung weise keine Fehler auf.
12 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlage verwiesen.
13 Die zulässige Klage, für die das angerufene Gericht nach § 29 ZPO zuständig ist und für die das erforderliche Feststellungsinteresse wegen der andauernden Laufzeit des Darlehns gegeben ist, erweist sich als begründet.
14 I. Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Der Widerruf war wirksam. Das Widerrufsrecht des Klägers war im Zeitpunkt seiner Ausübung nicht erloschen, weil der Kläger durch die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 355 Abs. aF über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
15 Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist deshalb fehlerhaft sei, weil sie nicht hinreichend deutlich mache, wann im Falle eines Widerrufs die Frist zur Erstattung von Zahlungen durch den Darlehnsgeber zu laufen beginnt.
16 1. Nach § 355 Abs. 3 aF ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. KG, GRUR-RR 2010, 215 mwN). Aus diesem Grund muss nicht nur über das Widerrufsrecht als solches belehrt werden, sondern auch über die wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich der Rückzahlungsfristen (Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., EGBGB Art. 246 Rn. 13).
17 2. Nach diesen Maßstäben ist die Formulierung der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung zumindest unklar und unvollständig. Zwar klärt die Belehrung im Ansatz zutreffend darüber auf, dass die empfangenen Leistungen nach erfolgtem Widerruf zurück zu gewähren sind. Sie macht allerdings nicht deutlich, dass die nach bestehende §§ 357, 357a Abs. 1 aF BGB Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen für beide Vertragsparteien gleichermaßen gilt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Zahlungsfrist nur für den Verbraucher anzugeben und damit gesondert hervorzuheben, ohne zugleich eine solche Frist für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu nennen.
18 Dies könnte für den Verbraucher schon den Schluss nahelegen, eine solche Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers gerade nicht. Jedenfalls aber bleibt der Verbraucher hinsichtlich der Zahlungsfrist für die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers im Unklaren. Es besteht ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat. Hinreichende Gründe, davon in der Widerrufsbelehrung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese zentrale zusätzliche Information kann kurz und knapp gegeben werden, ohne dass die Information insgesamt unübersichtlich werden würde (vgl. KG aaO) - wie der Hinweis der Beklagten auf die Zahlungsfrist des Darlehnsnehmers unschwer erkennen lässt.
19 II. Der Kläger kann auch nach Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 280 BGB die Kosten, die mit der Beauftragung seines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche verbunden sind, ersetzt verlangen. Mit Ablauf der im Schreiben vom 3.7.2014 der Beklagten gesetzten Frist, war diese in Verzug mit der Erteilung der Schlussrechnung. Den vom Kläger angesetzten Gegenstandswert hat die Beklagte nicht beanstandet.
20 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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