LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2012-07-24, 310 O 17/12

310 O 17/12Tribunal cantonal24 juil. 2012

Regest

Es besteht seitens der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung. dass sie durch den Vertrieb des Kaffebereiters "N.C." unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerin verletze. Die unberechtigte Behauptung bzw. entsprechende Abmahnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da durch den Vertrieb des Kaffebereiters weder Urheberrechte der Antragsgegnerin verletzt werden, noch der Vertrieb einen unlauteren Wettbewerb darstellt, weil seitens der Antragstellerin ein Recht zur Nutzung des Designs, zur Bearbeitung sowie des Vertriebs besteht.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.29)

Texte intégral

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 17/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-24

Aktenzeichen: 310 O 17/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0724.310O17.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 97 Abs 1 UrhG

Orientierungssatz

Es besteht seitens der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung. dass sie durch den Vertrieb des Kaffebereiters "N.C." unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerin verletze. Die unberechtigte Behauptung bzw. entsprechende Abmahnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da durch den Vertrieb des Kaffebereiters weder Urheberrechte der Antragsgegnerin verletzt werden, noch der Vertrieb einen unlauteren Wettbewerb darstellt, weil seitens der Antragstellerin ein Recht zur Nutzung des Designs, zur Bearbeitung sowie des Vertriebs besteht.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.29)

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