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3 K 36/16•FG Hamburg 3. Senat, 2016-08-22, 3 K 36/16
3 K 36/16Tribunal fiscal / 3e division22 août 2016
I. Neben der dem der angefochtenen Einspruchsentscheidung angehängten Rechtsmittelbelehrung und der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs ist das Gericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; auch nicht bei weiterer Verfahrensförderung(Rn.14) (Rn.16) . II. 1. Aus der bloßen Überlassung einer Wohnung zu Studienzwecken ergibt sich keine ständige Wohnstätte(Rn.44) . 2. Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts gemäß persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist eine Sportclub-Mitgliedschaft nachrangig, stehen geringere Sprachkenntnisse nicht entgegen und betrifft ein Studium im beruflichen Interesse nicht die persönlichen, sondern die wirtschaftlichen Beziehungen(Rn.51) (Rn.52) (Rn.69) . 3. Bei der zusammenfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen können die zeitlichen Aspekte berücksichtigt werden, die z. B. gemäß Kartenzahlungs-Kontoauszügen und ferner durch Passstempel belegt sind(Rn.75) . 4. Trotz Sitzes und formeller Liquidation einer Kapitalgesellschaft im Ausland ist diese bei tatsächlicher inländischer Geschäftsleitung durch ihren bisherigen Direktor als faktischen Geschäftsführer hier steuerpflichtig(Rn.106) . III. 1. Eine vGA liegt auch dann - mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochterkapitalgesellschaft auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft zugewandt wird(Rn.102) . 2. Bei belegtem Geldeingang auf vom Steuerpflichtigen bestimmten Schweizer (Treuhand-) Konten obliegt ihm im Rahmen seiner erhöhten Auslands-Mitwirkungspflicht der Nachweis des weiteren Verbleibs(Rn.117) . 3. Die vGA - durch Vorenthaltung und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - ist bewiesen aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung(Rn.153) : a) bei mangels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften(Rn.154) (Rn.185) ; b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland - mangels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder (vgl. opencorporates.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten(Rn.166) ; c) bei Zwischenschaltung ausländischer Domizilgesellschaften (vgl. opencorporates.com/companies)(Rn.174) ; d) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften(Rn.179) ; e) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit der Gesellschaft(Rn.229) ; f) bei mangels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten(Rn.232) . IV. Soweit und solange der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 5 AO infolge Steuerfahndungs-Ermittlungen gehemmt ist, entfällt auch nicht die Änderungsbefugnis aufgrund Nachprüfungsvorbehalt gemäß § 164 Abs. 2 AO(Rn.272) (Rn.273) .
Entscheidungsdatum: 2016-08-22
Aktenzeichen: 3 K 36/16
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0822.3K36.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 122 AO, § 47 FGO, § 54 FGO, § 55 FGO, § 56 FGO ... mehr
I. Neben der dem der angefochtenen Einspruchsentscheidung angehängten Rechtsmittelbelehrung und der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs ist das Gericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; auch nicht bei weiterer Verfahrensförderung(Rn.14) (Rn.16) .
II. 1. Aus der bloßen Überlassung einer Wohnung zu Studienzwecken ergibt sich keine ständige Wohnstätte(Rn.44) .
Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts gemäß persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist eine Sportclub-Mitgliedschaft nachrangig, stehen geringere Sprachkenntnisse nicht entgegen und betrifft ein Studium im beruflichen Interesse nicht die persönlichen, sondern die wirtschaftlichen Beziehungen(Rn.51) (Rn.52) (Rn.69) .
Bei der zusammenfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen können die zeitlichen Aspekte berücksichtigt werden, die z. B. gemäß Kartenzahlungs-Kontoauszügen und ferner durch Passstempel belegt sind(Rn.75) .
Trotz Sitzes und formeller Liquidation einer Kapitalgesellschaft im Ausland ist diese bei tatsächlicher inländischer Geschäftsleitung durch ihren bisherigen Direktor als faktischen Geschäftsführer hier steuerpflichtig(Rn.106) .
III. 1. Eine vGA liegt auch dann - mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochterkapitalgesellschaft auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft zugewandt wird(Rn.102) .
Bei belegtem Geldeingang auf vom Steuerpflichtigen bestimmten Schweizer (Treuhand-) Konten obliegt ihm im Rahmen seiner erhöhten Auslands-Mitwirkungspflicht der Nachweis des weiteren Verbleibs(Rn.117) .
Die vGA - durch Vorenthaltung und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - ist bewiesen aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung(Rn.153) :
a) bei mangels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften(Rn.154) (Rn.185) ;
b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland - mangels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder (vgl. opencorporates.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten(Rn.166) ;
c) bei Zwischenschaltung ausländischer Domizilgesellschaften (vgl. opencorporates.com/companies)(Rn.174) ;
d) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften(Rn.179) ;
e) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit der Gesellschaft(Rn.229) ;
f) bei mangels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten(Rn.232) .
IV. Soweit und solange der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 5 AO infolge Steuerfahndungs-Ermittlungen gehemmt ist, entfällt auch nicht die Änderungsbefugnis aufgrund Nachprüfungsvorbehalt gemäß § 164 Abs. 2 AO(Rn.272) (Rn.273) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 20/17).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 4.9.2017 I B 20/17, nicht dokumentiert).
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