FG Hamburg 2. Senat, 2016-11-16, 2 K 110/15

2 K 110/15Tribunal fiscal / 2e division16 nov. 2016

Regest

Auch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzubewahren. Allerdings bedarf es nicht der Führung eines Kassenbuchs(Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 110/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-16

Aktenzeichen: 2 K 110/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1116.2K110.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, §§ 22 UStG 2005, § 140 AO, § 158 AO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzubewahren. Allerdings bedarf es nicht der Führung eines Kassenbuchs(Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) .

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