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332 O 399/13•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2014-06-13, 332 O 399/13
332 O 399/13Tribunal cantonal13 juin 2014
1. Ein Anspruch aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung besteht nicht, wenn der Versicherte in einen Staat reist, in dem er auch einen Wohnsitz hat. Übernimmt die Versicherung in Unkenntnis des Wohnsitzes dennoch Leistungen, kann sie die Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern.(Rn.25) Dabei steht einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen auch nicht eine zuvor gegenüber den Erbringern der Behandlungsleistungen abgegebene Kostenübernahmeerklärung entgegen.(Rn.31) 2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung, mit denen eine Einstandspflicht bei Wohnsitz im Ausland für diesen Staat ausgeschlossen wird, stellt keine überraschende Klausel dar und ist wirksam.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2014-06-13
Aktenzeichen: 332 O 399/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0613.332O399.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 305c BGB, § 1 Abs 1 AVB/ARKV, § 1 Abs 4 AVB/ARKV
Ein Anspruch aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung besteht nicht, wenn der Versicherte in einen Staat reist, in dem er auch einen Wohnsitz hat. Übernimmt die Versicherung in Unkenntnis des Wohnsitzes dennoch Leistungen, kann sie die Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern.(Rn.25) Dabei steht einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen auch nicht eine zuvor gegenüber den Erbringern der Behandlungsleistungen abgegebene Kostenübernahmeerklärung entgegen.(Rn.31)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung, mit denen eine Einstandspflicht bei Wohnsitz im Ausland für diesen Staat ausgeschlossen wird, stellt keine überraschende Klausel dar und ist wirksam.(Rn.26)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von übernommenen Behandlungskosten im Rahmen einer Auslandsreisekrankenversicherung.
2 Zwischen den Parteien besteht seit Anfang 2008 eine Auslandsreisekrankenversicherung. Vereinbart waren die als Anlage K 1 zur Akte gereichten AVB.
3 Der Kläger hatte die Versicherung beantragt, in dem er den als Anlage K 9 zur Akte gereichten Zettel eines Versicherungsheftes entsprechend dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Musters, welches auch die maßgeblichen AVB enthält, ausfüllte und an die Beklagte versendete.
4 Nach § 1 Abs. 1 der AVB bietet die Versicherung Versicherungsschutz weltweit für Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Nach § 1 Abs. 4 der AVB gilt als Ausland im Sinne der Bedingungen nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat.
5 Der Beklagte hatte im Versicherungsantrag nur seinen Hauptwohnsitz in Deutschland angegeben, nur hiernach war dort auch gefragt. Der Beklagte unterhält des Weiteren einen Wohnsitz auf Ibiza.
6 Der Kläger begab sich am 30.04.2012 auf Ibiza in ärztliche Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls mit starken Rückenschmerzen. Bereits am 03.05.2012 sandte der Beklagte der Klägerin das als Anlage K 8 zur Akte gereichte Schadensformular der Klägerin zurück. Auf diesem gab er auf die Frage, ob er in dem Land seiner Behandlung über einen (weiteren) Wohnsitz verfüge, seinen weiteren Wohnsitz auf Ibiza an.
7 Mit Fax vom 05.05.2012 meldete sich sodann im Auftrage der Klägerin die R. A. GmbH bei dem Beklagten, die sodann zunächst die weitere Schadensabwicklung übernahm. Der Kläger wurde auf Ibiza u. a. stationär behandelt. Die R. A. GmbH erteilte sodann ggü. den jeweiligen Leistungsträgern (Krankenhaus auf Ibiza usw.) die Kostenübernahme. Sodann erfolgte am 07.05.2012 der Rückflug in Arztbegleitung nach H..
8 Mit Schreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte über einen Wohnsitz auf Ibiza verfüge, kein Versicherungsschutz bestehe und die angefallenen Behandlungskosten daher nicht erstattet werden könnten. Aufgrund der irrtümlich gegebenen Kostenübernahme werde die Klägerin die Rechnungen zunächst bezahlen, die Beträge dann aber vom Beklagten zurückfordern.
9 Auf die Regulierungsanweisungen der R. A. GmbH vom 16.05., 23.05. und 03.07.2012 regulierte die Klägerin sodann Kosten in Höhe von gesamt 5.225,87 EUR. Im Einzelnen:
10 | | | | --- | --- | | Krankenhauskosten: | 3.457,93 EUR | | Flugkosten: | 821,76 EUR | | Arztbegleitung: | 729,50 EUR | | Krankentransport: | 216,68 EUR |
11 Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 04.01.2013 (Anlage K 7) auf, den Gesamtbetrag zurückzuzahlen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.225,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 zu zahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe hier nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Die streitgegenständliche Klausel sei überraschend und daher unwirksam, weshalb sich die Klägerin auf den Leistungsausschluss in § 1 Abs. 4 der AVB nicht berufen könne.
17 Des Weiteren könne sich die Klägerin nicht auf einen fehlenden Rechtsgrund zur Leistung berufen, da die Klägerin ggü. der Beklagten ausdrücklich die Kostenübernahme erklärt habe. Hierzu hat der Beklagte mit nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2014 vertiefend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen (Seite 6 ff. dieses Schriftsatzes, Bl. 51 ff. d. A.) verwiesen. Diese Haftungs- und Regulierungszusage könne nicht einseitig vom Versicherer widerrufen werden.
18 Des Weiteren sei der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe.
19 Ferner vertritt der Beklagte die Auffassung, er besitze einen Schadensersatzanspruch ggü. der Klägerin, mit dem er hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Hierzu trägt er vor, die Klägerin sei nicht ihren Beratungspflichten nach § 6 VVG nachgekommen. Die Klägerin hätte die Wünsche und Bedürfnisse des Beklagten bei Abschluss der Auslandsreisekrankenversicherung erfragen müssen. Insbesondere hätte im Antrag danach gefragt werden müssen, ob auch ein Auslandswohnsitz bestehe mit dem entsprechendem Hinweis, dass dann für dieses Land kein Versicherungsschutz bestehe.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
21 Die zulässige Klage ist begründet.
I.
22 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.225,87 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
23 Der Beklagte ist durch die Zahlungen der Klägerin in Höhe von 5.225,87 EUR von seinen Verbindlichkeiten in dieser Höhe gegenüber dem Krankenhaus und den übrigen Leistungsträgern befreit worden. Diese Befreiung von den Verbindlichkeiten des Beklagten stellt das vermögenswerte Etwas dar, welches der Beklagte durch die Leistung der Klägerin erlangt hat.
24 Der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. § 814 BGB ist hier allein schon deshalb nicht anzuwenden, da die Klägerin vor der Regulierung der Verbindlichkeiten des Beklagten diesen mit Schreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6) darüber informiert hat, dass sie in Kenntnis ihrer Nichtschuld leisten wird. § 814 BGB ist auf diesen Fall nicht anzuwenden (vgl. Palandt, § 814 Rn. 5).
25 Die Leistung der Klägerin erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Denn für den streitgegenständlichen Versicherungsfall bestand kein Versicherungsschutz. Nach § 1 Abs. 1 der AVB bietet die Klägerin Versicherungsschutz für auftretende Krankheiten Personen an, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Nach § 1 Abs. 4 der AVB gilt als Ausland im Sinne der Bedingungen nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Der Beklagte hatte aber unstreitig einen Wohnsitz auf Ibiza in Spanien. Dort ist der Versicherungsfall eingetreten, so dass hierfür kein Versicherungsschutz bestand, womit die Klägerin nicht einstandspflichtig gewesen ist und die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat.
26 Die Klausel ist auch nicht unwirksam, insbesondere ist sie nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Zum einen sind derartige Ausschlussklauseln in den AVB der Auslandskrankenversicherer üblich. Zum anderen muss es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über einen ständigen Wohnsitz im Ausland verfügt, einleuchten, dass der Versicherer eine solche Person nicht zu den gleichen Bedingungen versichern möchte, wie eine Person, die sich nur gelegentlich zu Urlaubszwecken im Ausland aufhält, da sie dort gerade über keinen ständigen Zweitwohnsitz verfügt.
27 Soweit der Klägervertreter zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des BGH (in NJW 2001, 1135) rekuriert, übersieht er, dass der BGH dort eine Klausel für AGB-rechtlich intransparent und damit unwirksam erachtet hat, die bestimmte, dass als Ausland nicht das Staatsgebiet gilt, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Der BGH hat diese Entscheidung maßgeblich wie folgt begründet:
28 „Mit ihrem Hauptleistungsversprechen sagt die Beklagte Versicherungsschutz bei im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfällen zu (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVB). Sie grenzt die territoriale Erstreckung der angebotenen Reisekrankenversicherung mithin lediglich dadurch ein, daß im Nichtausland, also im Inland, kein Versicherungsschutz versprochen wird. Die Beklagte sagt demgemäß - abgesehen von dieser Eingrenzung - grundsätzlich weltweite Auslandsdeckung zu. Daß sie ihr Hauptleistungsversprechen auch selbst so verstanden sehen will, ergibt sich im übrigen aus von ihr vorgelegten, mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbundenen Hinweisen, die mit der Überschrift eingeleitet werden "Weltweit Versicherungsschutz auf Urlaubsreisen". Bei der Einschränkung des Versicherungsschutzes durch § 1 Abs. 5 AVB knüpft die Beklagte zwar weiter an den Begriff Ausland an, beschreibt die Ausnahmen vom Versicherungsschutz aber nicht mehr nur territorial, sondern unter Hinzufügen von weiteren Kriterien, die an die Person des Versicherten, nämlich an seine Staatsangehörigkeit oder seinen ständigen Wohnsitz, anknüpfen. Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes hebt die Beklagte aber sogleich durch § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB teilweise wieder auf, indem sie Versicherungsnehmern mit Doppelstaatsbürgerschaft - also der deutschen und einer anderen Staatsbürgerschaft - und Versicherungsnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines EG-Staates bei Reisen in das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt, Versicherungsschutz zusagt. Damit aber hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die mit Satz 1 des § 1 Abs. 5 bestimmten Einschränkungen des Versicherungsschutzes in ihrer Reichweite wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel unter Einschluß der Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der Beschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich insbesondere der für Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsangehörigkeit bestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen in ihr Heimatland, wird den betroffenen Versicherungsnehmern nicht nur nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern durch die Verknüpfung des territorialen Auslandsbegriffs mit dem personalen Kriterium der Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Gegenausnahmen vielmehr verdunkelt. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte den Ausschluß vom Versicherungsschutz daran bindet, daß der Versicherungsnehmer einen weiteren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staatsgebiet als dem der Bundesrepublik Deutschland hat, der seinerseits zugleich die Voraussetzung für seine Aufnahme in die Versicherung darstellt (§ 1 Abs. 7 AVB). Wie sich aber dieser Ausschlußtatbestand zu den in § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB geregelten Wiedereinschluß in den Versicherungsschutz verhält, bleibt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon wegen der in der Klausel angelegten mehrfachen Differenzierungen unklar. Beispiele, die die Ausschlußklausel in ihren beiden Zielrichtungen erläutern und verständlich machen könnten, hat die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit ihren Bedingungen nicht gegeben. Solche kann der Versicherungsnehmer im übrigen auch den mit den Bedingungen verbundenen Hinweisen nicht entnehmen. Der Umfang des Versicherungsschutzes, der sich unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5 AVB ergibt, ist deshalb für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.“
29 Es dürfte auf der Hand liegen, dass diese Argumente auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Auch ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot liegt somit nicht vor, womit die Ausschlussklausel wirksam ist und die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.
30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin gegenüber den einzelnen Leistungsträgern (Krankenhaus etc.).
31 Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei einer Kostenübernahmeerklärung vor Beginn einer bestimmten medizinischen Behandlung um ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis handeln kann (vgl. OLG Karlsruhe in VersR 2012, 1502). Welche Wirkungen von einem derartigen Schuldanerkenntnis ausgehen, sind jedoch sehr einzelfallabhängig. Im Regelfall wird es aber entsprechend seinem Zweck, den Streit oder die Ungewissheit zu bereinigen, alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste (vgl. Bork in jurisPK-BGB, § 781 Rn. 2).
32 Ob die Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin gegenüber den Leistungsträgern auch hier den Zweck hatten, den Streit oder die Ungewissheit über die Eintrittspflicht der Klägerin auszuräumen, ist bereits sehr zweifelhaft insbesondere angesichts der durch die Klägerin nur sehr kursorisch möglichen Prüfung ihrer Leistungspflicht aus der Ferne. Darüber hinaus dürfte das Schwergewicht der Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin gegenüber den Leistungsträgern ohnehin darin liegen, dass diese sich gegenüber den dortigen Leistungsträgern zur Leistung verpflichtet, um den Versicherungsnehmer und Patienten überhaupt erst die Behandlung im Ausland, die oft von der gesicherte Vergütung dieser Tätigkeit abhängt, zu gewährleisten. Eine verbindliche Einstandsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer will der Auslandsversicherer mit der Kostenübernahmeerklärung regelmäßig hingegen nicht abgeben. Hierfür besteht weder Anlass noch verfügt der Auslandversicherer im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung regelmäßig über die erforderlichen Unterlagen, um seine Einstandsverpflichtung abschließend prüfen zu können.
33 Ohnedies scheitert die Auslegung der Kostenübernahmeerklärungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Beklagten vorliegend daran, dass die Klägerin gerade nicht gegenüber dem Beklagten, sondern nur gegenüber den Leistungsträgern eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
34 Soweit der Beklagte im Übrigen mit nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2014 im Einzelnen die Schadensregulierung durch die Klägerin bzw. die zur Regulierung eingeschaltete R. A. GmbH dargestellt hat, ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen auch hieraus nicht, dass sich die Klägerin nicht auf ihre fehlende Einstandsverpflichtung berufen kann. Die behaupteten telefonischen Mitteilungen der Mitarbeiter des Schadensregulierer können vor dem Hintergrund der oben dargestellten Hintergründe nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Klägerin qualifiziert werden. Diese Frage kann jedoch letztlich auch dahinstehen, da die Klägerin in der Rechtsfolge ohnehin nur mit denjenigen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen wäre, die sie bei Abgabe ihrer Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste. Der Klägerin wurde der Fragebogen Anlage K 8 mit der Mitteilung, dass auf Ibiza ein weiterer Wohnsitz besteht, unstreitig erst am 04.05.2012 zurückgesandt. Aus der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Beklagten ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin bzw. die R. A. GmbH nach Erhalt dieses Fragebogens gegenüber dem Beklagten (oder seinen Angehörigen) noch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
35 Schließlich kann der Beklagte dem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 S. 1 VVG entgegenhalten, mit dem der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat.
36 Unabhängig von der Frage, ob hier § 6 Abs. 1 bis 5 VVG aufgrund der Ausschlussklausel in § 6 Abs. 6 VVG, wonach die vorgenannten Normen keine Anwendung finden auf solche Verträge nach dem Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 BGB, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Pflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 VVG verletzt. Danach hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien zu beraten, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.
37 Mithin war die Klägerin nicht per se verpflichtet, den Beklagten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, sondern nur, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Einen solchen Anlass hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht. Der streitgegenständliche Versicherungsschutz ist nicht schwierig zu beurteilen. Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen, die dem Beklagten bei Antragstellung vorlagen, dürften sogar überdurchschnittlich übersichtlich und verständlich formuliert sein, gerade auch im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Klausel in § 1 Abs. 4 der AVB. Die Regelung ist auch nicht versteckt, sondern befindet sich im Paragrafen 1 der AVB, der zentral den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes regelt. Zudem dürfte es auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer naheliegend sein, sich bei einer Auslandsreisekrankenversicherung in den AVB darüber zu erkundigen, ob er auch Reisekrankenversicherungsschutz für das Land besitzt, in dem er über einen festen Wohnsitz verfügt.
38 Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Klägerin Beratungspflichten nur unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien oblagen. Vorliegend hat der Beklagte eine Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Jahresprämie von lediglich 9,50 EUR abgeschlossen, so dass der Klägerin allenfalls ganz geringe Beratungspflichten in ganz außergewöhnlichen Fällen oblagen, die hier nicht ersichtlich sind.
39 Ob und inwieweit die hier dem Beklagten übergebenen AVB an das neue VVG 2008 angepasst worden sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Ebenso gehen die übrigen von der Beklagtenseite vorgetragenen Argumente zu einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Klägerin nach den §§ 6 und 7 VVG ersichtlich fehl, ohne dass dies nach Auffassung des Gerichts einer weiteren Erörterung bedarf.
II.
40 Die Entscheidung über die zugesprochenen Zinsen rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
41 Allerdings befindet sich der Beklagte nicht bereits ab dem beantragten 06.02.2013 im Verzug. Die Klägerin bezieht sich insofern auf ein verzugsbegründendes Schreiben vom 04.01.2013. Bei diesem Schreiben handelt es sich hingegen um ein bloßes Zahlungsaufforderungsschreiben, in dem der zurückzuzahlende Betrag erstmals beziffert wird. Mangels Zahlungsfrist in diesem Schreiben ist der Beklagte durch dieses Schreiben nicht in Verzug geraten. Auch § 286 Abs. 3 BGB – hierauf zielt die Klägerin offenbar ab, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verbraucher, der auf die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB in dem Schreiben nicht aufgeklärt worden ist.
42 Verzugsbegründend war daher vorliegend erst der Zugang des Mahnbescheids am 13.06.2013 gem. § 286 Abs. 1 BGB.
43 Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen war die Klage daher abzuweisen.
II.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in den § 709 ZPO.
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