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4 K 160/14•FG Hamburg 4. Senat, 2016-10-12, 4 K 160/14
4 K 160/14Tribunal fiscal / 4e division12 oct. 2016
1. Auf Einfuhren, die vor dem 01.05.2016 stattfanden, finden die materiellrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex (Art. 236, 239) Anwendung. Sofern das Verwaltungsverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, finden auch die verfahrensrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex Anwendung (Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) . 2. Wurde eine Anfechtungsklage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid rechtskräftig abgewiesen, steht gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO zwischen den Beteiligten fest, dass die Zollschuld, die mit diesem Einfuhrabgabenbescheid erhoben wurde, gesetzlich geschuldet ist im Sinne von Art. 236 ZK, sofern im Rahmen des Erstattungsverfahrens kein im wesentlichen neuer Sachvortrag erfolgt (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) . 3. Organisationsverschulden im Sinne von Art. 239 Abs. 1, 2. Anstrich ZK liegt vor, wenn ein rasch wachsendes Unternehmen über mehrere Jahre seiner Abrechnungspflicht nach Art. 521 ZKDVO nicht nachkommt und sodann über acht Monate keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um die Zollabteilung in einer Weise auszustatten, dass die Abrechnungen fristgerecht vorgenommen werden können (Rn.60) (Rn.61) (Rn.63) (Rn.68) (Rn.71) .
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 4 K 160/14
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1012.4K160.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 101 FGO, § 110 Abs 1 Nr 1 FGO, Art 236 ZK, Art 236 EWGV 2913/92, Art 239 ZK ... mehr
Auf Einfuhren, die vor dem 01.05.2016 stattfanden, finden die materiellrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex (Art. 236, 239) Anwendung. Sofern das Verwaltungsverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, finden auch die verfahrensrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex Anwendung (Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) .
Wurde eine Anfechtungsklage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid rechtskräftig abgewiesen, steht gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO zwischen den Beteiligten fest, dass die Zollschuld, die mit diesem Einfuhrabgabenbescheid erhoben wurde, gesetzlich geschuldet ist im Sinne von Art. 236 ZK, sofern im Rahmen des Erstattungsverfahrens kein im wesentlichen neuer Sachvortrag erfolgt (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) .
Organisationsverschulden im Sinne von Art. 239 Abs. 1, 2. Anstrich ZK liegt vor, wenn ein rasch wachsendes Unternehmen über mehrere Jahre seiner Abrechnungspflicht nach Art. 521 ZKDVO nicht nachkommt und sodann über acht Monate keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um die Zollabteilung in einer Weise auszustatten, dass die Abrechnungen fristgerecht vorgenommen werden können (Rn.60) (Rn.61) (Rn.63) (Rn.68) (Rn.71) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 165/16).
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