projets
406 HKO 72/13•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2013-07-23, 406 HKO 72/13
406 HKO 72/13Tribunal cantonal23 juil. 2013
Die Werbeaussage "Das einzigartige 2 Wirkstoffsystem des C. Extra Nagelsets bekämpft den Nagelpilz in nur zwei Wochen" ist irreführend, weil der Begriff "einzigartig" als Hinweis auf eine in ihrer Wirkung einzigartige Kombination verstanden wird, was zusätzlich durch die Verwendung des Wortteils "System" verstärkt wird. Eine Irreführung ergibt sich zudem daraus, dass die Werbeaussage unzutreffend ist, weil das C. Extra Nagelset zwar lediglich 2 Wochen zur Anwendung gelangen soll, in diesem Zeitraum der Nagelpilz aber noch nicht vollständig bekämpft ist.(Rn.26) (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2013-07-23
Aktenzeichen: 406 HKO 72/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0723.406HKO72.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG
Die Werbeaussage "Das einzigartige 2 Wirkstoffsystem des C. Extra Nagelsets bekämpft den Nagelpilz in nur zwei Wochen" ist irreführend, weil der Begriff "einzigartig" als Hinweis auf eine in ihrer Wirkung einzigartige Kombination verstanden wird, was zusätzlich durch die Verwendung des Wortteils "System" verstärkt wird. Eine Irreführung ergibt sich zudem daraus, dass die Werbeaussage unzutreffend ist, weil das C. Extra Nagelset zwar lediglich 2 Wochen zur Anwendung gelangen soll, in diesem Zeitraum der Nagelpilz aber noch nicht vollständig bekämpft ist.(Rn.26) (Rn.27)
Die einstweilige Verfügung vom 15.5.2013 wird - soweit sie mit dem Widerspruch angefochten worden ist - bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien vertreiben Präparate gegen Nagelpilz, die Antragsgegnerin ein C. Extra Nagelset und C. Extra Creme.
2 Diese Produkte bewarb die Antragsgegnerin mit dem aus Anlage AS 6 ersichtlichen TV-Spot.
3 Die Antragstellerin macht geltend, diese Werbung sei aus den in der Antragsschrift genannten Gründen irreführend und unlauter. Insbesondere würde dem Kunden durch Bild und Text des genannten Werbespots suggeriert, die Behandlung des Nagelpilzes sei wesentlich einfacher und schneller möglich, als dies den Tatsachen entspreche. Insbesondere lasse die Antragsgegnerin bei der hier streitgegenständlichen Fassung der Werbung jegliche Darstellung einzelner Behandlungsschritte weg, weshalb dem Kunden verborgen bleibe, dass die Behandlung mit einer Nagelablösung verbunden sei und der abgelöste Nagel nach Ablauf der in der Werbung genannten Behandlungszeit noch mehrere Monate brauche, um gesund nachzuwachsen.
4 Die Antragstellerin erwirkte am 15.5.2013 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
5 im geschäftlichen Verkehr für eine Nagelpilz-Therapie mit C. Extra (Nagelset und/oder Creme)
6 a) mit der Aussage "Die Extra Creme beseitigt die Resterreger in der Haut in 4 Wochen" zu werben und/oder werben zulassen, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD;
7 und/oder
8 b) mit der Aussage "Das einzigartige 2 Wirkstoffsystem des C. Extra Nagelsets bekämpft den Nagelpilz in nur zwei Wochen" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD;
9 und/oder
10 c) mit der Aussage "Die 2 + 4 Wochen Kurztherapie von C." ohne Hinweis auf eine Nagelablösung zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD;
11 und/oder
12 d) mit dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD zu werben und/oder werben zu lassen, ohne auf eine Nagelablösung hinzuweisen;
13 und/oder
14 e) mit dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD zu werben und/oder werben zu lassen, ohne auf die Dauer des Nagelnachwachsens hinzuweisen;
15 und/oder
16 f) mit der Aussage "90 % zufriedene Kunden" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gemäß der als Anlage beigefügten DVD.
17 Gegen die Verbote zu 1. b) bis f) wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen, da die streitige Werbung aus den in der Schutzschrift vom 11.4.2013 sowie im Widerspruch vom 28.6.2013 genannten Gründen nicht zu beanstanden sei.
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19 die einstweilige Verfügung vom 15.5.2013 im Hinblick auf die Verbote gemäß 1. b) bis f) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.
20 Die Antragstellerin beantragt
21 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
22 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23 Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.
24 Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Dies wird in Wettbewerbssachen gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Verbotes zu 1. c) nicht wiederlegt. Auch unter Zugrundelegung des Antragsgegnervorbringens hat die Antragstellerin nicht dadurch zu erkennen gegeben, dass ihr die Angelegenheit selbst nicht als eilbedürftig erscheine, dass sie im Kern gleiche Werbeaussagen in früheren TV-Spots der Antragsgegnerin unbeanstandet gelassen hat. Denn die in Rede stehende frühere Werbung der Antragsgegnerin enthielt Hinweise auf eine mit der Behandlung mit C. verbundene Nagelablösung, deren Fehlen vorliegend gerade von Antragstellerseite als unlauter beanstandet wird.
25 Auch in der Sache erweisen sich die Verbote zu 1. b) bis f) als zu Recht ergangen.
26 Die zu 1. b) verbotene Aussage "Das einzigartige 2 Wirkstoffsystem des C. Extra Nagelsets bekämpft den Nagelpilz in nur zwei Wochen" ist zunächst deshalb irreführend, weil die Kombination der in dem C. Extra Nagelset enthaltenen Wirkstoffe zwar in dem Sinne singulär sein mag, dass kein anderes Produkt diese beiden Wirkstoffe kombiniert. Wie die Antragstellerin aber zu Recht geltend macht, wird der Begriff "einzigartig" im vorliegenden Zusammenhang nicht lediglich im Sinne von "singulär", sondern auch als Hinweis auf eine in ihrer Wirkung einzigartige Kombination verstanden. Dieses Verständnis wird zusätzlich noch durch die Verwendung des Wortteils "System" verstärkt. Der Hinweis auf ein Wirkstoffsystem wird im vorliegenden Zusammenhang als eine in besonderem Maße aufeinander abgestimmte, erfolgversprechende Kombination von Wirkstoffen verstanden.
27 Die streitige Aussage ist aber auch deshalb unzutreffend, weil das C. Extra Nagelset zwar tatsächlich lediglich 2 Wochen zur Anwendung gelangen soll, in diesem Zeitraum der Nagelpilz aber noch nicht vollständig bekämpft ist. Hierzu ist vielmehr noch die in der Werbung gleichfalls erwähnte vierwöchige Anwendung der C. Extrem Creme erforderlich, wobei diese aber nicht lediglich einige wenige nach der Anwendung des Nagelsets noch verbliebene "Resterreger" bekämpft. Derartige Resterreger verbleiben vielmehr häufig auch nach Ablauf der sechswöchigen Kurztherapie, weshalb es bei der Therapie des Nagelpilzes vielfach zu Rückfällen kommt oder die Therapie erfolglos bleibt, wie die Antragstellerin im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Antragsgegnerin ihren Patienten auch sachgerechterweise, die Behandlung über den Ablauf der 6 Wochen der beworbenen Kurztherapie bis zum gesunden Wiederherauswachsen des Nagels, also noch über mehrere Monate hinweg, fortzuführen, um einen dauerhaften Behandlungserfolg zu gewährleisten (vgl. Anlage AS 4). Es kann also keine Rede davon sein, dass das einzigartige Zweiwirkstoffsystem des C. Extra Nagelsets den Nagelpilz in nur 2 Wochen bekämpft. Dessen Bekämpfung dauert vielmehr sehr viel länger.
28 Vor diesem Hintergrund ist auch die zu 1. c) verbotene Werbung mit der Aussage "Die 2 + 4 Wochen Kurztherapie von C." ohne Hinweis auf eine Nagelablösung irreführend. Die Aussage erweckt nämlich den unzutreffenden Eindruck, nach 6 Wochen sei die Kurztherapie beendet und der Nagelpilz folgenlos beseitigt worden. Dies ist aber unzutreffend, da der erkrankte Nagelteil durch die Therapie beseitigt worden ist und etliche Monate zu seinem gesunden Wiederherauswachsen benötigt, binnen derer zudem die Behandlung mit der Creme sachgerechterweise fortzusetzen ist, um einen dauerhaften Behandlungserfolg zu gewährleisten.
29 Auch unabhängig von der zu 1. c) verbotenen Werbeaussage ist der streitige Werbespot ohne Hinweis auf eine Nagelablösung irreführend, weil er nicht nur durch die gemäß 1. c) verbotene Werbeaussage den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Nagelpilz sei allein durch Behandlung der Wirkstoffe von C. (binnen 6 Wochen) zu therapieren. Dieser Eindruck entsteht außer durch die zu c) verbotene Aussage auch durch die in dem Werbespot enthaltenen weiteren Zeitangaben ("Das einzigartige 2 Wirkstoffsystem des C. Extra Nagelset bekämpft den Nagelpilz in nur 2 Wochen. Die Extracreme beseitigt die Resterreger in der Haut in 4 Wochen"). Außerdem erweckt auch die Bildabfolge den Eindruck, der Nagelpilz werde allein durch das Einwirken der Wirkstoffe von C. beseitigt, wie sich dies aus der Bildabfolge des Werbespots ergibt, die zunächst eine ihre Füße in einem Aquarium mit Fischen badende erkrankte Patientin darstellt, anschließend eine Bildsequenz zeigt, die in stilisierter Form das Einwirken der Wirkstoffe auf den Nagelpilz visualisiert, und schließlich die augenscheinlich nunmehr gesundete Patientin zeigt, wie sie zufrieden und entspannt ihre Füße erneut in dem Aquarium badet. Dieser Bildabfolge muss der Betrachter entnehmen, dass die Behandlung des Nagelpilzes allein durch das Einwirken der Wirkstoffe von C. erfolgt. Ohne Hinweis auf eine Nagelablösung und die Dauer des Nagelnachwachsens ist diese Darstellung irreführend.
30 Die zu 1. f) verbotene Aussage "90 % zufriedene Kunden" ist bereits deshalb irreführend, weil die zugrunde liegende Anwenderbefragung lediglich 88, 8 % zufriedene Kunden ergab. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Aussagekraft der zugrunde liegenden Untersuchung kommt es daher nicht an.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.