FG Hamburg 6. Senat, 2016-10-13, 6 K 20/16

6 K 20/16Tribunal fiscal / 6e division13 oct. 2016

Regest

Der Stationierungs- oder Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder durch eine die arbeitsvertragliche Regelung ausfüllende Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285)(Rn.41) (Rn.44) . Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an(Rn.57) .

Texte intégral

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 20/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-13

Aktenzeichen: 6 K 20/16

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1013.6K20.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2009 vom 20.02.2013 ... mehr

Leitsatz

Der Stationierungs- oder Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder durch eine die arbeitsvertragliche Regelung ausfüllende Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285)(Rn.41) (Rn.44) . Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an(Rn.57) .

Orientierungssatz

  1. Ob geringfügige Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Krankmeldungen o.Ä. ausreichend wären, um eine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. neuen Rechtslage qualifizieren zu können, konnte im Streitfall offen bleiben (Rn.58) (Rn.61) .

  2. Eine vollständige Übertragung der Definition der ersten Tätigkeitsstätte auf Gewinneinkünfte ist nicht möglich, weil es im gewerblichen Bereich an einem Arbeitgeber fehlt, der eine Zuordnung vornehmen könnte (vgl. Kommentar). Hierin liegt ein sachlicher, eine gewisse Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund(Rn.65) .

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 40/16).

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