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324 O 268/16•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2016-07-19, 324 O 268/16
324 O 268/16Tribunal cantonal19 juil. 2016
1. Die angegriffene Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wenn durch die Berichterstattung der als prozessual unwahr anzusehende Verdacht erweckt wird, der Antragsteller habe vor der Entscheidung zur Durchführung einer Gentherapie nicht die bestehende Behandlungsalternative erläutert. Zudem sind die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden, wenn es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, sowie an der Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers vor der Veröffentlichung fehlt.(Rn.60) (Rn.63) (Rn.66) 2. Soweit eine weitere Äußerung im Rahmen der Berichterstattung dahingehend zu verstehen ist, dass Bestandteile der Therapie nicht durchgeführt wurden, d.h. Stammzellen entnommen, diese nicht behandelt und/oder nicht wieder vollständig injiziert werden konnten, ist diese Äußerung auch bei Annahme einer Meinungsäußerung im Ergebnis rechtswidrig, da es an den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der betreffende Patient nach Studienprotokollen behandelt wurde, jedoch der erhoffte Erfolg der Gentherapie ausgeblieben ist, weil die Anzahl der gewonnen Stammzellen geringer als bei anderen Patienten gewesen ist. Aufgrund dessen, dass der Antragsteller als Verantwortlicher der Therapie präsentiert wird, fällt die als unwahr anzusehende Darlegung eines Misserfolgs bei der Behandlung auf dessen medizinische Kompetenz zurück.(Rn.75) (Rn.77) (Rn.78) 3. Auch die Verbreitung des zwingend erweckten Eindrucks, dass der Antragsteller im Vergleich zum Doktorvater weniger strenge Anforderungen an die Teilnahme an seiner Studie stellt und hierdurch "sorgloser" mit dem Leben seiner Patienten umgegangen ist, ist rechtswidrig, weil die Antragsgegner die Wahrheit des Eindrucks nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.(Rn.89) (Rn.92) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 20. Mai 2016, 324 O 268/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-19
Aktenzeichen: 324 O 268/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0719.324O268.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
Die angegriffene Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wenn durch die Berichterstattung der als prozessual unwahr anzusehende Verdacht erweckt wird, der Antragsteller habe vor der Entscheidung zur Durchführung einer Gentherapie nicht die bestehende Behandlungsalternative erläutert. Zudem sind die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden, wenn es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, sowie an der Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers vor der Veröffentlichung fehlt.(Rn.60) (Rn.63) (Rn.66)
Soweit eine weitere Äußerung im Rahmen der Berichterstattung dahingehend zu verstehen ist, dass Bestandteile der Therapie nicht durchgeführt wurden, d.h. Stammzellen entnommen, diese nicht behandelt und/oder nicht wieder vollständig injiziert werden konnten, ist diese Äußerung auch bei Annahme einer Meinungsäußerung im Ergebnis rechtswidrig, da es an den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der betreffende Patient nach Studienprotokollen behandelt wurde, jedoch der erhoffte Erfolg der Gentherapie ausgeblieben ist, weil die Anzahl der gewonnen Stammzellen geringer als bei anderen Patienten gewesen ist. Aufgrund dessen, dass der Antragsteller als Verantwortlicher der Therapie präsentiert wird, fällt die als unwahr anzusehende Darlegung eines Misserfolgs bei der Behandlung auf dessen medizinische Kompetenz zurück.(Rn.75) (Rn.77) (Rn.78)
Auch die Verbreitung des zwingend erweckten Eindrucks, dass der Antragsteller im Vergleich zum Doktorvater weniger strenge Anforderungen an die Teilnahme an seiner Studie stellt und hierdurch "sorgloser" mit dem Leben seiner Patienten umgegangen ist, ist rechtswidrig, weil die Antragsgegner die Wahrheit des Eindrucks nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.(Rn.89) (Rn.92)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 20. Mai 2016, 324 O 268/16, Beschluss
Die einstweilige Verfügung vom 20.05.2016 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Ziffer I.1. Statt „(sc. M.)“ heißt „(sc. T. J.)“.
Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 20.05.2016, mit der den Antragsgegnern bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
2 „1. durch die Berichterstattung:
3 'Seine Eltern unterschreiben eine Einverständniserklärung, acht Seiten Text. Darin geht es um die Krankheit, die Gefahren und Möglichkeiten der Gentherapie, selbst um die Versicherung. Auch die Alternative, fremde Stammzellen zu transplantieren, wird darin erläutert, allerdings nur in wenigen Zeilen. M.s Eltern entscheiden sich für die neue Gentherapie. […]
4 S. H. sagt heute, K. habe sie vor der Gentherapie durchaus über die Möglichkeit informiert, Spender für T. zu finden; sein Zwillingsbruder sei geprüft worden, er habe nicht gepasst. […]
5 Unklar ist, ob K. allen Eltern so deutlich wie den H. gesagt hat, dass mit einem Spender eine Alternative zur Gentherapie zur Verfügung stünde – oder ob diese Möglichkeit erst später breit diskutiert wurde. Über den Patienten Nummer drei, bei dem die Gentherapie nicht wirkte, schreibt er in einem Brief an das H. C. T. C.: 'Nachdem eine erneute Gentherapie nicht möglich war', sei 'eine Stammzellentransplantation als therapeutische Option den Eltern vorgestellt' worden.',
6 den Verdacht zu erweckten und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
7 Professor K. habe den Eltern des 'Patienten Nummer drei' (sc. M.) vor deren Entscheidung zur Durchführung der Gentherapie nicht persönlich die in der schriftlichen Einverständniserklärung vorgestellte Behandlungsalternative, fremde Stammzellen zu transplantieren, erläutert
8 2. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
9 'Den Akten nach nehmen also zehn Kinder an der Studie teil, de facto erhalten aber nur neun die vollständige Gentherapie.'
10 4. durch die Berichterstattung:
11 F. ist einer der berühmtesten Kinderärzte Frankreichs. 1999 gelang ihm eine Sensation bei der Krankheit SCID, einer Krankheit, die WAS nicht unähnlich ist. […]
12 F. bekämpfte SCID erfolgreich mit einer Gentherapie. […]
13 K. aber sagt, in Anbetracht der vielen ethischen Argumente in die eine oder andere Richtung habe man sich damals entschlossen, 'die Frage der Verfügbarkeit eines allogenen Stammzellenspenders nicht in die Einschlusskriterien aufzunehmen'. Sein Team habe vor der Gentherapie jeweils lediglich geprüft, ob ein passendes Familienmitglied als Spender zur Verfügung steht. […]
14 K.s Erklärungen sind ausführlich. Reichen sie als Begründung für sein Vorgehen? Selbst K.s Doktorvater A. F. glaubt das nicht. Für seine eigene Studie, die K.s Studie sehr ähnlich war, habe er alle Kinder mit einem in allen zehn Punkten passenden Spender ausgeschlossen: 'Niemals hätte ich ein Kind mit einem passenden Spender in meine Studien aufgenommen.' Er sei 'überrascht', sagt F., dass K. sich an diesen Standard nicht gehalten habe.'
15 den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
16 in der SCID Gentherapie Studie von A. F. seien nicht nur Kinder mit einem in allen zehn Punkten passenden Familienspender, sondern auch Kinder mit einem in allen zehn Punkten passenden, nicht verwandten Spender ausgeschlossen gewesen;
17 5. ...;
18 6. durch die Berichterstattung:
19 'Wollte K. nicht genau dort hin, an die Grenzen der Kindermedizin? Er hat sie jedenfalls über Jahre hinweg ausgelotet. Bereits als in Paris immer mehr Kinder an Krebs erkrankten, spitzte sich in seiner Studie die Lage zu. Im Januar 2008 warnt eine Mitarbeiterin des P.-E.-Instituts schriftlich: Unter Berücksichtigung der Fälle bei den 'gentherapeutisch behandelten Kindern in Frankreich und den neu aufgetretenen Leukämiefall in England, erscheint eine erneute Nutzen-Risiko-Abwägung erforderlich'. C. K. schreibt damals zurück, er sehe 'grundsätzlich keine neuen Aspekte hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Profils unserer Studie'.
20 Zu diesem Zeitpunkt sind erst zwei Kinder behandelt. Unter den acht, die K. nach dieser Warnung behandeln wird, sind auch die drei, die sterben werden.
21 Es ist aber nicht so, dass K. auf die Krankheitsfälle der Studien aus London und Paris überhaupt nicht reagiert. Im Dezember 2008 schreibt er in einem Brief an die Ethikkommission: 'Wie Sie wissen, sind im Rahmen von zwei anderen Gentherapiestudien unerwünschte Nebenwirkungen aufgetreten.' Ausdrücklich erwähnt er die Krebsfälle in den Studien in Paris und London. Er ändert das Therapieprotokoll, ein weiteres offizielles Schriftstück der Studie. In dem Protokoll steht, wie die Patienten überwacht werden: Künftig soll das Knochenmark der Patienten alle sechs statt 'wie bisher alle zwölf Monate' untersucht werden.',
22 den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
23 die Nutzen-Risiko-Bewertung der Gentherapie durch Professor K. habe zu keinen weiteren Konsequenzen geführt als die Erhöhung der Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen von zwölf auf alle sechs Monate;
24 7. durch die Berichterstattung:
25 'Wie genau es zur Genehmigung der Studie in der Ethikkommission der medizinischen Hochschule H. kam, darüber entstehen im Lauf unserer Recherchen unterschiedliche Versionen. Ob K. zum Beispiel während der Abstimmung über seine Studie am 15. Februar 2005 im Raum blieb, sagt T., wisse er nicht mehr. K. selbst verneint das, auch wenn er gar nicht gefragt wird. In einer E-Mail schreibt T. noch, K. sei 'an der Entscheidung beteiligt' gewesen – also nicht nur an der Beratung. Das wäre laut Ch. P. ein klarer rechtlicher Verstoß. Im offiziellen Protokoll der Sitzung, in der die Studie beraten wurde, ist K. ebenfalls als Teilnehmer aufgeführt, nicht aber in der Liste derjenigen, die laut Protokoll an 'der Beratung des Antrages mitgewirkt' haben. Am Ende ist es wohl gar nicht so wichtig. Man kannte sich, man verstand sich, man schätzte sich. Der Entschluss der Expertenrunde fiel einstimmig.'
26 den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
27 der Antragsteller sei an der Entscheidung / Abstimmung der Ethikkommission über seine Studie beteiligt gewesen.
28 jeweils wenn dies geschieht wie in der Berichterstattung mit der Überschrift A. o. G. vom ...2018, S. Z. M., S. ... ff., Heft .../2016.“
29 Der Antragsteller ist Ärztlicher Direktor der Kinderklinik und Kinderpoliklinik im Dr. V. H. Kinderspital des Klinikums der Universität M.. Von 2000 bis 2008 war er Oberarzt der Abteilung Pädiatrische Hämatologie/Onkologie der medizinischen Hochschule H. (MHH); seit 2008 ärztlicher Direktor der Klinik für pädiatrische Hämatologie und Onkologie der MHH. Seit 2001 war er Leiter der klinischen Forschergruppe Stammzellentransplantation und Immunmodulation/Entwicklung.
30 Im Jahr 1999 behandelte der französische Kinderarzt Professor Dr. A. F. die Krankheit SCID mit einer Gentherapie. Im Jahr 2000 promovierte der Antragsteller bei A. F.. Ende 2002 waren zwei von 10 der von A. F. behandelten Patienten an Leukämie erkrankt. Insgesamt erkrankten 4 Patienten an Leukämie, ein Kind starb.
31 Zu den Forschungsprojekten des Antragstellers gehörte die WAS-GT Studie Hannover, eine Gentherapiestudie zur Behandlung von Kindern, die an dem Wiskott-Aldrich-Syndrom (WAS) leiden, einer sehr seltenen angeborenen Erkrankung des Immunsystems. Eine Behandlung des WAS ist durch eine Stammzellentransplantation im Zusammenhang mit einer hochdosierten Chemotherapie möglich. Bei der vom Antragsteller betreuten Studie sollte statt der Verabreichung fremder Stammzellen das defekte Gen in den Stammzellen des Kindes behandelt und „repariert“ werden. Hierfür wurden die körpereigenen Stammzellen aus dem Blut des Kindes „herausgefiltert“; teilweise auch aus dem Knochenmark des Kindes „extrahiert“. Die „herausgefilterten“ / „extrahierten“ Stammzellen wurden sodann bearbeitet („repariert“) und die bearbeiteten Stammzellen dem Kind wieder injiziert. Zusätzlich wurde eine im Vergleich zur Therapie mit fremden Stammzellen in der Regel weniger massive Chemotherapie durchgeführt. Vor der Aufnahme in die Studie wurde geprüft, ob ein HLA-identischer Familienspender zur Verfügung stand.
32 Am 15.02.2005 wurde über den Antrag des Antragstellers bei der Ethikkommission der MHH zu dieser Studie beraten. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller Mitglied dieser Ethikkommission; Professor Dr. H.-D. T. deren Vorsitzender. Das Forschungsvorhaben wurde von der Kommission genehmigt (vgl. auch Anlagen Ast 28, AG 12).
33 Insgesamt wurden sodann 10 Kinder behandelt. Im Oktober 2006 wurde das Kind „WAS 1“ aus Russland behandelt, kurz darauf das Kind „WAS 2“ aus Ungarn.
34 Im Januar 2008 bat eine Mitarbeiterin des P.-E.-Instituts den Antragsteller wie aus der Anlage Ast 24 ersichtlich, die vom Antragsteller durchgeführte Studie einer „erneuten Nutzen-Risiko-Bewertung“ zu unterziehen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf neuere Entwicklungen bei zwei weiteren Gentherapiestudien in Frankreich und England. Der Antragsteller reagiert mit dem aus der Anlage Ast 25 ersichtlichen Schreiben vom 28.01.2008.
35 Es wurden sodann die Kinder „WAS 3“ (T. J.) aus Liberia, „WAS 4“ und „WAS 6“ (T. H.) aus Deutschland, „WAS 5“, „WAS 7“ und „WAS 8“ („M.“) aus Syrien, „WAS 7“ aus Russland, „WAS 9“ aus den USA und „WAS 10“ aus Australien vom Antragsteller behandelt.
36 Insgesamt sieben der an der Studie teilnehmenden Kinder erkrankten später (teilweise mehrfach) an Leukämie, ein weiteres erkrankte an der Vorstufe von Krebs; 3 Kinder starben. Der Patient „WAS 3“ erhielt eine allogene Stammzellentherapie und wurde in der Studie nicht mehr berücksichtigt. Die Parteien streiten darum, ob dieses Kind „die vollständige Gentherapie“ erhalten hat.
37 Die Antragsgegnerin zu 1 ist Herausgeberin des „S. Z. M.“ (vgl. Anlage Ast 1). In dem Heft .../2016 vom ...2016 dieses Magazin erschien auf Seite ... ff unter der Überschrift „A. o. G.“ ein Artikel über den Antragsteller, der die durch die einstweilige Verfügung untersagten Äußerungen erhält. Er befasst sich insbesondere mit der WAS-GT Studie. Zum Inhalt wird auf die Anlage Ast 2 verwiesen. Im Vorfeld der Berichterstattung fanden mehrere Kontakte zwischen dem Antragsgegner zu 2 und dem Antragsteller statt, vgl. insoweit insbesondere den E-Mailverkehr als Anlagen (-konvolute) Ast 3 bis Ast 13. Dem Antragsgegner zu 2 waren im Zeitpunkt der Berichterstattung die als Anlagenkonvolut Ast 38 vorgelegten Dokumente bekannt.
38 Der Antragsgegner zu 2 ist Autor des streitgegenständlichen Artikels. Er twitterte im April 2016 wie aus den Anlagen Ast 34 und Ast 36 ersichtlich und veröffentlichte wie aus der Anlage Ast 35 ersichtlich auf seinem Facebook-Account. Er ist für mehrere Verlagsgesellschaften tätig.
39 Der Antragsteller mahnte die Antragsgegner erfolglos mit Schreiben vom 3.05.2016 ab, vgl. Anlagen Ast 14, Ast 15. Auf Antrag des Antragstellers erließ die Kammer mit Beschluss vom 20.05.2016 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch.
40 Die Antragsgegner tragen zum Rechercheumfang wie aus der Widerspruchsbegründung vom 30.06.2016, Seite 7 ff. ersichtlich vor. Sie sind der Meinung, hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 fehle es bereits an einem Verfügungsgrund, da sich der Antragssteller mit einem identischen Antrag an die Antragsgegnerin zu 1, den Verlag, wende.
41 Im Hinblick auf Ziffer 1. des Verbots sind die Antragsgegner der Meinung, es handele sich schon nicht um einen Verdacht, sondern um einen Eindruck. Der Verdacht gehe jedenfalls schon deshalb ins Leere, weil „Patient Nummer drei“ nicht „M.“ sondern „T.“ sei. Auch hinsichtlich „T.“ werde der Eindruck nicht erweckt. Insbesondere komme es auf eine schriftliche Aufklärung nicht an, da es gerade um die „persönliche“ Erläuterung gehe. Die Anlage Ast 20a und die Berichterstattung in der FAZ beträfen jeweils ein anderes Kind. Schon der Umstand, dass die im Verbot in Bezug genommenen Textzeilen tatsächlich auf unterschiedlichen Seiten ohne Bezugnahme aufeinander verbreitet würden, stehe dem Verdacht (richtigerweise Eindruck) entgegen. Der Begriff „unklar“ werde in seinem Wortsinne verdreht, wenn hieraus der Verdacht gelesen werde, das als unklar Bezeichnete sei tatsächlich geschehen. Lediglich das Ausmaß der Aufklärung werde als „unklar“ bezeichnet. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liege schon durch das als Anlage Ast 22 vorgelegte Schreiben des Antragstellers vor („vorgestellt“). Eine weitere Recherchepflicht habe nicht bestanden, weil der Wortlaut eindeutig sei und vom Betroffenem selbst – dem Antragsteller – stamme. Die Berichterstattung sei auch ausgewogen.
42 Hinsichtlich Ziffer 2. des Verbots fehle es bereits an der Betroffenheit des Antragstellers bzw. an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz. Ob der Antragsteller 9 oder 10 Kinder therapiert habe, sei im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht irrelevant. Die Behauptung sei ohnehin wahr, was sich bereits aus der eigenen Stellungnahme des Antragstellers ergebe (vgl. Anlagen AG 6, AG 7, Ast 22). Ohne genügend Blutstammzellen könne keine genetische Korrektur erfolgen, ohne genetische Korrektur werde die Gentherapie gerade nicht „vollständig durchgeführt“. So heiße es auch in der Anlage Ast 22: „T. … fällt somit aus der Studie WAS GT heraus“. „Vollständig“ bedeute, dass sie erfolgreich durchgeführt und nicht abgebrochen worden sei. Auch der Antragsteller spreche stets von 9 Teilnehmern, vgl. Anlagen AG 8, AG 5. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast ...) sei unklar, was mit „vollständig“ gemeint sei.
43 Zu Ziffer 4. sind die Antragsgegner der Meinung, sie hätten sich die Aussage von A. F. („niemals hätte ich ein Kind mit einem passenden Spender in meine Studien aufgenommen“) nicht zu Eigen gemacht. Jedenfalls sei der Antragsteller hiervon nicht betroffen und der Eindruck sei wahr. A. F. habe all jene Kinder ausgeschlossen, die über einen passenden Stammzellenspender verfügten, gleich ob dieser mit ihnen verwandt gewesen sei oder nicht. Dies habe A. F. selbst geäußert, vgl. Anlagen AG 5 (Seite 9), AG 9, AG 10. Telefonisch habe er am 3.Februar 2016 gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geäußert: „At that time I would never have considered a child with a fully matched donor“. Der Antragsteller sei für diese sachlich neutrale Aussage beweispflichtig. Die Anlage Ast 23 a sei kein taugliches Glaubhaftmachungsmittel. Der Satz „…. HLA-Identical Sibling“ besage nur, dass die Kinder keine Familienspender aufwiesen, nicht aber, dass solche Kinder ausgeschlossen gewesen wären.
44 Auch hinsichtlich des Verbots zu Ziffer 6. fehle es an einem zwingenden Eindruck. Die Verkürzungen der Abstände würden nur beispielhaft genannt. Im Übrigen habe der Antragsteller gem. Anlage Ast 25 selbst angegeben, es ergäben sich auch nach den Leukämiefällen bei anderen Studien „grundsätzlich keine neuen Aspekte hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Profils“ der Studie.
45 Bei Ziffer 7. handele es sich wiederum um einen Eindruck, nicht um einen Verdacht; jedenfalls werde der Verdacht nicht erweckt. Es werde gerade mitgeteilt, dass es unterschiedliche Versionen gebe, die sodann dargestellt würden, ohne dass sie sich auf eine der Varianten festlegen würden. Auch ein Mindestbestand an Beweistatsachen liege vor, vgl. Anlage AG 11. In einem persönlichen Gespräch des Antragsgegners zu 2 am 30.4.2015 mit H.-D. T. habe dieser auf die Frage, ob der Antragsteller bei der Abstimmung im Raum gesessen und habe abstimmen dürfen, zwar mit „das weiß ich nicht“ geantwortet. Im Protokoll der Sitzung werde er aber unter „anwesend“ aufgeführt, vgl. Anlage AG 12. Die Stellungnahme des Antragstellers werde im Text auch wieder gegeben, weshalb es einer weiteren Konfrontation nicht bedurft habe. Die Befragung des Leiters der Kommission reiche aus.
46 Die Antragsgegner beantragen,
47 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
48 Der Antragsteller beantragt,
49 die einstweilige Verfügung zu bestätigen mit der Maßgabe, dass es unter I.1. nicht „sc M.“, sondern „sc T.“ heißt.
50 Der Antragsteller verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung.
51 Hinsichtlich Ziffer 1 . des Verbots ist er der Meinung, der Verdacht werde erweckt und sei unzutreffend. Die Aufklärung ergebe sich bereits aus den schriftlichen Patienteninformationen, vgl. Anlagen Ast 16, Ast 17, Ast 18. Außerdem seien alle Informationsbroschüren und Einverständniserklärungen mit allen Familien ausführlich besprochen worden. Insbesondere sei auch mit den Eltern des Patienten „WAS 3“, der in seinem Heimatland Libanon als Kandidat für eine allogene Stammzellentransplantation geführt worden sei, im Vorfeld der Behandlung die alternative Möglichkeit der Behandlung mittels Stammzellentransplantation ausführlich besprochen worden. Sie seien genauso ausführlich informiert worden wie die Eltern von T. H.. Dies sei dem Antragsgegner zu 2 auch vor der Berichterstattung mitgeteilt worden, vgl. Anlage Ast 5 (Seite 10). Zur Glaubhaftmachung beziehe er sich auf seine eidesstattlichen Versicherungen Anlagen Ast 19, Ast 30 sowie die Anlagen Ast 20, Ast 20a und Ast 21. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten.
52 Die Behauptung zu Ziffer 2. sei unwahr, vgl. Anlagen Ast 22 und Ast 19. Die Anzahl der gewonnen Stammzellen sei bei diesem Kind geringer gewesen als bei den anderen Patienten. Die extrahierten Stammzellen seien jedoch genetisch behandelt und wieder reinjiziert worden, so dass nach Studienprotokoll behandelt worden sei. Der erhoffte Erfolg im Hinblick auf die Rekonstitution des Blut- und Immunsystems sei jedoch nicht eingetreten, weshalb der Patient eine allogene Stammzellentransplantation erhielt. Wegen der durchgeführten allogenen Stammzellentransplantation sei er dann aus der Studie ausgeschlossen worden („drop out“).
53 Der Eindruck zu Ziffer 4 . werde erweckt und sei unzutreffend. In die Studie von A. F. seien (auch) nur solche Patienten aufgenommen worden, für die kein HLA-identischer Familien spender zur Verfügung gestanden habe („HLA-Identical Sibling“; vgl. Anlage Ast 23a). Dies bestätige auch A. F. selbst, vgl. Anlage Ast 37.
54 Auch der Eindruck zu Ziffer 6. werde erweckt und sei unzutreffend, vgl. Anlage Ast 27 / Ast 25, dort Ziffer 2. (Asservierung von Stammzellen zu etwaigen Reinfundierung) und 3. (Überarbeitung von Patienteninformationen; Mitteilung über Leukämiefälle und MDS Fälle); eidesstattliche Versicherung als Anlage Ast 32.
55 Der Verdacht in Ziffer 7. werde ebenfalls erweckt und sei unzutreffend. Weder sei er während der Abstimmung im Raum geblieben noch an Entscheidung beteiligt gewesen. Er habe lediglich das Studienprotokoll erläutert, Fragen beantwortet und dann den Raum verlassen, vgl. eidesstattliche Versicherung Anlage Ast 19 sowie Schreiben der Ethikkommission als Anlage Ast 28. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Es fehle bereits am Mindestbestand an Beweistatsachen. Es werde bestritten, dass H.-D. T. gesagt habe, er wisse nicht mehr, ob er, der Antragsteller, beteiligt gewesen sei. Hiermit hätte er, der Antragsteller, jedenfalls konfrontiert werden müssen. Aus Anlage Ast 28/Ast 38 ergebe sich gerade etwas anderes. Sein Dementi (vgl. Anlage Ast 5, S. 7) werde nur unzureichend wieder gegeben und es fehle an einer ausreichenden Distanzierung.
56 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016 Bezug genommen.
57 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
I.
58 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
59 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Ziffer 1 . der einstweiligen Verfügung. Der untersagte Verdacht wird erweckt (hierzu a.), ist prozessual als unwahr zu behandeln (hierzu b.) und die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten (hierzu c.).
60 a. Durch die in Bezug genommene Berichterstattung wird der Verdacht erweckt. Es wird zunächst geschildert, dass die Eltern von M. eine Einverständniserklärung unterschreiben, in der auch die Alternative, fremde Stammzellen zu transplantierten, erläutert wird (Anlage Ast 2, Seite 18). Bezogen auf den Patienten „T. H.“ heißt es sodann, der Antragsteller habe über die Möglichkeit informiert, einen Spender für T. zu finden (Anlage Ast 2, Seite 27). Hierauf nimmt die Äußerung auf Seite 28 Bezug, der zufolge unklar sei, ob der Antragsteller „allen Eltern so deutlich wie den H. gesagt“ habe, dass mit einem Spender eine Alternative zur Gentherapie zur Verfügung stünde – oder ob diese Möglichkeit erst später breit diskutiert wurde. Mit dem Wort „unklar“ wird in diesem Kontext die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller auch den anderen Eltern gegenüber von der Alternative zur Gentherapie gesprochen habe. Durch das sich anschließende Zitat aus dem Brief des Antragstellers, dass eine Stammzellentransplantation als therapeutische Option den Eltern „vorgestellt“ worden sei und zwar „nachdem“ eine erneute Gentherapie nicht möglich gewesen sei, wird dem Leser die Möglichkeit insinuiert, dass die aufgeworfene Frage nach der persönlichen Aufklärung vor Beginn der Gentherapie verneint werden könne. Hierdurch entsteht bei dem Leser der Verdacht, der Antragsteller habe nicht vor der Entscheidung zur Durchführung einer Gentherapie persönlich die Behandlungsalternative erläutert.
61 Es handelt sich auch um einen Verdacht und nicht um einen Eindruck. Ein Eindruck liegt vor, wenn die Darstellung an sich zutreffend ist, aber in ihrer konkreten Form / Kombination ein verzerrtes und damit falsches Bild der Wirklichkeit vermittelt wird (vgl. auch Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 16 Rn. 40.). Durch das Zusammenspiel verschiedener offener Äußerungen wird dem Rezipienten also eine zusätzliche Sachaussage als unabweisbare Schlussfolgerung geradezu aufgezwungen. Dagegen zeichnen sich Verdachtsäußerungen dadurch aus, dass der sich Äußernde selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (vgl. auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 154). Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn es wird gerade mitgeteilt, dass es „unklar“ sei, ob der Antragsteller allen so deutlich wie „den H.“ gesagt habe, dass es Alternativen gebe.
62 Der Verdacht wird bezogen auf „T. J.“ erweckt, weshalb die einstweilige Verfügung insoweit mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass es heißt „sc T. J.“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei „WAS 3“ um den Patienten T. J. handelt. So hatte auch der Antragsteller bereits in ihrer Antragsschrift vom 3.05.2016 (Seite 17) darauf hingewiesen, dass es sich um den Patienten aus dem Libanon handele
63 b. Der Verdacht ist prozessual als unwahr zu behandeln. Die Antragsgegner tragen insoweit die Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit des Verdachts. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring Presserecht 5. Aufl. § 30 Rn 24). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel aaO. Kap. 5 Rn 216). Die aufgestellte Behauptung ist auch ehrenrührig, da insinuiert wird, der Antragsteller habe die „Patientin Nummer drei“ nicht ordnungsgemäß über Alternativen zur Gentherapie aufgeklärt.
64 Der Antragsteller hat bezogen auf „WAS 3“ und damit auf die „Patientin Nummer drei“ durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.5.2016 (Anlage Ast 30) glaubhaft gemacht, dass er mit den Eltern mehrere persönliche Gespräche geführt habe. Hierbei sei auch über Chancen und Risiken einer allogenen Stammzellentransplantation sowie über Chancen und Risiken einer experimentellen Gentherapie gesprochen worden. Häufig sei während der Gespräche die Frage der alternativen Behandlung durch eine Transplantation von Stammzellen eines fremden Spenders oder Elternteils Thema gewesen.
65 Diesem Vortrag sind die Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten und haben insoweit insbesondere keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt, weshalb prozessual von der Unwahrheit des Verdachts auszugehen ist.
66 c. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.N.)
67 Es fehlt nach diesen Maßstäben vorliegend bereits am Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Antragsgegner berufen sich insoweit (allein) auf die Äußerung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 13.5.2016 (vgl. Anlage Ast 22). Zwar heißt es hier:
68 „… Bei klinischer Verschlechterung … wurde, nachdem eine erneute Gentherapie nicht möglich war, eine Stammzellentransplantation als therapeutische Option den Eltern vorgestellt. …“
69 Der Sinngehalt des Wortes „vorgestellt“ ist in diesem Kontext indessen nicht eindeutig. Es ist unklar, ob es lediglich im Sinne einer Erörterung dieser Option zu verstehen ist, d.h. die Methode wird inhaltlich dargestellt, oder streng zeitlich dergestalt, dass die Stammzellentransplantation „erstmalig“ den Eltern präsentiert wurde. Angesichts des mit dem Verdacht verbundenen Ausmaßes der Ehrabträglichkeit für den Antragsteller – wird im doch mit dem Verdacht unterstellt, er hätte die alternative Behandlungsmethode quasi „verschwiegen“ – bietet allein das Wort „vorgestellt“ keine hinreichend belastbare Beweistatsache zur Verbreitung des streitgegenständlichen Verdachts.
70 Jedenfalls hätte der Antragsteller zu dieser Frage angehört werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Brief (Anlage Ast 22) um eine eigene Erklärung des Antragstellers handelte. Aufgrund des dargestellten unklaren Aussagegehalts in diesem Brief durfte unter Berücksichtigung der mit dem Verdacht verbundenen Ehrabträglichkeit für den Antragsteller nicht auf diese Rückfrage verzichtet werden.
71 2. Auch die Äußerung zu Ziffer 2. (Anlage Ast 2, Seite 23 linke Spalte) ist im Ergebnis rechtswidrig.
72 a. Für die Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Maßgeblich hierfür ist der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.
73 Im Kontext der Berichterstattung liegt nach der Definition im Text eine „vollständige“ Gentherapie vor, wenn
74 „den Patienten ihre eigenen Stammzellen entnommen und, nachdem die Gene in einem Labor verändert worden sind, wieder injiziert wurden“
75 (vgl. Erläuterung in der Berichterstattung, Anlage Ast 2, Seite 19, mittlere Spalte). Der Erfolg der Therapie, d.h. dass die Kinder von WAS „geheilt“ sind, gehört nicht dazu. Dies folgt bereits daraus, dass in der Berichterstattung zahlreiche behandelte Kinder genannt werden, bei denen der Erfolg der Therapie ausbleibt und die dennoch auch nach der Berichterstattung die „vollständige Gentherapie“ erhalten haben. Die streitgegenständliche Äußerung ist folglich vor diesem Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass Bestandteile der Therapie nicht durchgeführt wurden, d.h. keine Stammzellen entnommen, diese nicht behandelt und/oder nicht (vollständig) reinjiziert werden konnten.
76 b. Es kann dahin stehen, ob die so verstandene Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Eine Äußerung ist als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn sie den Mitteln der Beweisführung zugänglich ist. Eine Meinungsäußerung liegt dagegen vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.). Allerdings ist auch eine Meinungsäußerung nicht in jedem Falle zulässig. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring/Hoene, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9a).
77 Selbst wenn man die Äußerung nach diesen Grundsätzen als Meinungsäußerung bewerten würde, fehlt es vorliegend an den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Denn der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 19) und detaillierter mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der betreffende Patient nach Studienprotokoll behandelt wurde, d.h. es wurden seine Stammzellen extrahiert, genetisch behandelt und reinjiziert. Lediglich der erhoffte Erfolg der Gentherapie blieb aus, weil die Anzahl der gewonnen Stammzellen geringer als bei den anderen gewesen sei. Dieser Vortrag ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten worden.
78 c. Es fehlt auch nicht an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Falschbehauptung. Denn es wird unterstellt, dass die Gentherapie bei einem Kind bereits im Stadium der Durchführung gescheitert sei und der Patient nicht habe nach Studienprotokoll behandelt werden können. Der Antragsteller wird in der Berichterstattung als Verantwortlicher der Therapie präsentiert. Ein Misserfolg bei der Behandlung fällt somit auf seine medizinische Kompetenz zurück. Auch ist jedes Kind als Einzelfall zu betrachten und es macht daher für den Antragsteller persönlichkeitsrechtlich einen Unterschied, ob er 9 oder 10 Kinder vollständig therapiert hat.
79 d. Die Beklagten können sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen. Hiernach ist die Verbreitung objektiv rechtsverletzender Äußerungen durch die Medien nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt; sie ist damit auch nicht tatbestandlich im Sinn der deliktsrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa Soehring Presserecht 5. Aufl. 2010, § 15 Rn 2). Voraussetzung für das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes ist, dass ein berechtigtes Informationsinteresse besteht und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse überwiegt. Darüber hinaus muss bei der Recherche die gebotene pressemäßige Sorgfalt gewahrt worden sein.
80 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht ein erhebliches berechtigtes Informationsinteresse an den dargestellten Umständen. Allerdings hätte es einer weiteren Nachfrage beim Antragsteller bedurft, weil die den Antragsgegnern vorliegende Stellungnahme (Anlage Ast 5) und die ihr zur Verfügung stehenden Dokumente (Anlagen AG7, Ast 22) die Frage, ob bei dem Patienten WAS 3 die Gentherapie „vollständig“ durchgeführt wurde, nicht eindeutig beantworten.
81 Insbesondere können sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des Antragstellers berufen. Denn auch diese Stellungnahme ist im Hinblick auf die Frage, was genau beim Patienten medizinisch durchgeführt wurde, nicht eindeutig. Hier heißt es (vgl. Anlage Ast 5, Seite 10 unten):
82 „… Bei einem von zehn Kindern war der Behandlungsansatz leider nicht erfolgreich, da wir nicht genügend Blutstammzellen des Kindes zur genetischen Korrektur gewinnen konnten. Da dieses Kind weiterhin lebensbedrohliche Episoden zeigte…, wurde es… allogenen transplantiert. …“.
83 Es bleibt hier offen, ob bereits die Gewinnung der Stammzellen scheiterte, ob die genetische Korrektur nicht stattfand, ob die (behandelten) Stammzellen nicht reinjiziert werden konnten oder ob all dies wie im Studienprotokoll vorgesehen stattfand und dann jedoch der Erfolg der Gentherapie deshalb ausblieb, weil die gewonnenen, genetisch behandelten und reinjizierten Stammzellen im Körper des Kindes nicht den erhofften Effekt bewirkten, weil es nicht genügend behandelte und reinjizierte Stammzellen waren. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 11.5.2009 (Anlage AG 7) ist insoweit nicht eindeutig. Hier heißt es wiederum nur, dass der Patient
84 „nicht mehr genug eigene Stammzellen für diese Behandlung hat“.
85 Schließlich spricht das Schreiben des Antragstellers vom 27.10.2009 (Anlage Ast 22) eher dafür, dass die Gentherapie „vollständig“ durchgeführt wurde. Denn hier heißt es, dass
86 „… Nach dem bei T. J. keine Expression von WASP nach der durchgeführten Gentherapie festgestellt werden konnte, wurde ein erneuter Versuch zur zweiten Gentherapie (…) durchgeführt. …“.
87 Offenbar wurde hiernach also jedenfalls eine Gentherapie vollständig durchgeführt, führte aber nicht zum erhofften Erfolg. Wegen dieser Unklarheiten hätten die Antragsgegner deshalb beim Antragsteller nachfragen und dies aufklären müssen, um sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen zu können.
88 e. Da an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung bzw. einer Meinungsäußerung, bei der die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte unwahr sind, kein öffentliches Interesse besteht, müssen angesichts des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers die Interessen der Antragsgegner hier hinter die des Antragstellers zurücktreten.
89 3. Auch die Verbreitung des mit Ziffer 4. angegriffenen Eindrucks ist rechtswidrig. Der Eindruck wird zwingend erweckt (hierzu a.) und die Antragsgegner haben die Wahrheit des Eindrucks nicht hinreichend glaubhaft gemacht (hierzu b.). An der Verbreitung eines unwahren Eindrucks besteht kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
90 a. Der Eindruck wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (vgl. Anlage Ast 2, Seite 19 links, S. 19 Mitte, S. 28 Mitte) zwingend erweckt. In der Berichterstattung wird gerade der Unterschied zwischen A. F. und dem Antragsteller im Hinblick auf den Einschluss von Kindern in ihre jeweilige Studie gemacht, die über einen in allen 10 Punkten passenden, nicht verwandten Spender verfügten. So wird zunächst auf die Vergleichbarkeit der Krankheiten SCID und WAS sowie der jeweils angewendeten Gentherapie hingewiesen. Es heißt dann, das Team des Antragstellers habe vor der Gentherapie „lediglich“ geprüft, ob ein passendes Familienmitglied als Spender zur Verfügung stehe. Es folgt sodann im Hinblick auf A. F. die Information, dass dieser „alle“ Kinder mit einem in allen 10 Punkten passenden Spender aus der Studie ausgeschlossen habe. Dies wird durch ein Zitat A. F.s bekräftigt (“Niemals hätte ich ein Kind mit einem passenden Spender in meine Studien aufgenommen“). Dass der Antragsteller nach dem Beitrag andere Maßstäbe als A. F. angelegt hat, folgt auch aus dem wiedergegebenen Zitat von A. F., er sei „überrascht“, dass der Antragsteller „sich an diesen Standard nicht gehalten habe“. Aus dem Umstand, dass ausdrücklich mitgeteilt wird, das Team des Antragstellers habe geprüft, ob ein passendes „Familienmitglied“ als Spender zur Verfügung stehe, muss der maßgebliche Durchschnittsleser aus der Äußerung A. F.s zwingend schlussfolgern, dass in der von A. F. durchgeführten Studie auch in allen 10 Punkten passende, nicht verwandte Spender ausgeschlossen gewesen seien.
91 Die Antragsgegner haben sich das Zitat von A. F. auch zu Eigen gemacht, da es an jeglicher Distanzierung fehlt. Vielmehr wird bezogen auf die „ausführlichen“ Erklärungen des Antragstellers zunächst die Frage aufgeworfen, ob diese als Begründung für sein Vorgehen erreichten. Beantwortend heißt es sodann, „selbst“ der Doktorvater A. F. glaube das nicht. Hieraus schließt der maßgebliche Durchschnittsleser, dass dann, wenn schon der im Lager des Antragstellers stehende Doktorvater dies nicht glaube, erst recht daran zu zweifeln sei.
92 b. Es ist prozessual von der Unwahrheit des zwingend erweckten Eindrucks auszugehen. Die Glaubhaftmachungslast liegt bei den Antragsgegnern, da die Behauptung im konkreten Kontext ehrverletzend ist, § 186 StGB. So wird unterstellt, der Antragsteller hätte im Vergleich zu A. F. weniger strenge Anforderungen an die Teilnahme an seiner Studie gestellt und sei hierdurch „sorgloser“ mit dem Leben seiner Patienten umgegangen. Auch wird die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorgehens in Zweifel gezogen, indem A. F. damit zitiert wird, er sei „überrascht, dass die deutschen Behörden die Studie so, wie sie war, genehmigt haben“ (Anlage Ast 2, Seite 28, Mitte).
93 Dieser Glaubhaftmachungslast sind die Antragsgegner nicht nachgekommen.
94 Der Antragsteller hat vorgetragen, dass in der Studie von A. F. lediglich solche Patienten ausgeschlossen worden seien, für die ein HLA-identischer Familien spender zur Verfügung gestanden hätte. Hierfür spricht auch der als Ast 23 a vorgelegte Fachbeitrag über die Studie von A. F. vom 20. Januar 2016. Dort heißt es (Seite 109, rechte Spalte) bezogen auf die in die Studie aufgenommenen Kinder:
95 „all lacked an HLA-identical sibling“.
96 Hier wird ausdrücklich auf das verwandtschaftliche Verhältnis (“sibling“) Bezug genommen. Zwar folgt hieraus zunächst nur, dass nur solche Kinder in die Studie einbezogen wurden („were enrolled“), es heißt nicht ausdrücklich, dass jene ausgeschlossen waren, die über einen verwandten identischen HLA-Spender verfügten. Dies ist im Gesamtkontext allerdings sehr naheliegend. Dies wird zudem bestätigt durch die als Anlage Ast 37 vorgelegte E-Mail von A. F. an den Antragsteller. Hier fragt der Antragsteller A. F., ob er dem Antragsgegner zu 2 speziell gesagt habe,
97 „you would never had includes a child with an HLA-identical unrelated donor?“
98 Bezogen auf URD, d.h. unrelated donor, also unverwandte Spender antwortet A. F.:
99 „URD were not considered anyway because of ….”.
100 Nicht verwandte Spender wurden hiernach also gerade nicht berücksichtigt.
101 Aus der als Anlage AG 9 vorgelegten E-Mail von A. F. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit, dass in A. F.s Studie Kinder ausgeschlossen gewesen wären, für die ein nicht-verwandter Spender zur Verfügung stand. Es handelt sich hier bereits nicht um die Original E-Mail, was sich bereits daran zeigt, dass der Text eine deutsche Übersetzung enthält. Insbesondere ist der Inhalt nicht geeignet, die Behauptung der Antragsgegner glaubhaft zu machen. Bereits die Aussage des Antragsgegners zu 2, auf die sich der Kommentar von A. F. bezieht, nimmt Bezug auf
102 „well matching donors“.
103 Es wird damit nicht ausdrücklich auf nicht-verwandte Spender Bezug genommen. Den Äußerungen von A. F. ist nicht zwingend zu entnehmen, dass er auch Patienten ausgeschlossen hätte, die über einen nicht-verwandten, in 10 Punkten passenden Spender verfügten. Er äußert lediglich,
104 „patient with a fully matched donor“
105 durften nicht teilnehmen. Ob die Spender verwandt oder nicht verwandt sind, lässt dies offen. Insbesondere folgt allein aus dem Umstand, dass es sich um einen in 10 Punkten passenden Spender handelt, noch nicht zwingend, dass Spender und Empfänger verwandt sind. Denn es gibt nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch 10/10 passende Spender, die nicht verwandt sind.
106 Soweit sich die Antragsgegner auf ein Telefonat vom 03.02.2016 beziehen, bezog A. F. sich nach dem Vortrag der Antragsgegner hier ebenfalls wiederum lediglich auf Kinder mit
107 „fully matched donor“.
108 Die Frage der Verwandtschaft bleibt auch hiernach entsprechend obiger Ausführungen offen.
109 Auch die als Anlage AG 10 vorgelegte E-Mail ist insoweit nicht ausreichend. Hier antwortet A. F. auf die Frage des Antragsgegners zu 2, ob es aus seiner Sicht als Experte zulässig sei, die Frage aufzuwerfen, warum das Team des Antragstellers nicht nach „10/10 HLA donors outside Patients´families“ gesucht habe. Die Frage bezieht sich also lediglich auf die Studie des Antragstellers, nicht aber auf die von A. F.. Hierauf antwortet A. F. (lediglich) mit „yes“. Demzufolge lässt die Antwort auch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Studie von A. F. selbst zu.
110 Auch das Zitat A. F.s in der ZEIT (Anlage AG 5, Seite 9: „in unserer WAS-Studie kamen Patienten mit passendem Fremdspender nicht für die Gentherapie infrage“) lässt keinen zwingenden Rückschluss zu. Wiederum bleibt offen, ob „Patienten mit passendem Fremdspender“ auch Fremdspender außerhalb der Verwandtschaft einbezieht.
111 c. Der Antragsteller ist schließlich von der Äußerung betroffen. Zwar betrifft die Unwahrheit zunächst nicht seine Studie, sondern die von A. F.. Im konkreten Kontext wird entsprechend obiger Darstellungen hier jedoch ein Vergleich zur Studie des Antragstellers aufgemacht und dem Antragsteller ein ethisch sorgloses Verhalten mit dem Umgang seiner Patienten vorgeworfen.
112 d. An der Verbreitung eines unwahren Eindrucks besteht kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse. Angesichts des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers müssen daher die Interessen der Antragsgegner zurücktreten.
113 4. Auch der mit Ziffer 6. untersagte Eindruck wird zwingend erweckt (hierzu a) und ist unwahr (hierzu b). Es fehlt auch nicht an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz (hierzu c).
114 a. Der Eindruck wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (Anlage Ast 2, Seite 28, rechte Spalte) zwingend erweckt. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine beispielhafte Nennung einer von mehreren ergriffenen Maßnahmen handeln könnte, enthält die Berichterstattung nicht. Vielmehr wird der Absatz gerade damit eingeleitet, „es ist aber nicht so, dass K. … überhaupt nicht reagiert“. Die Änderung des Therapieprotokolls im Hinblick auf die Überwachung der Patienten (sechs statt zwölf Monate) ist sodann die einzige Maßnahme, die genannt wird. Dem Leser wird hierdurch vermittelt, es sei gerade diese Maßnahme, die er getroffen und damit eben nicht „überhaupt nicht“ reagiert habe.
115 b. Der zwingend erweckte Eindruck ist unwahr. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch seine eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage Ast 32) glaubhaft gemacht, dass neben der Änderung bei der Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen weitere Maßnahmen ergriffen wurden: Zum einen seien die Patienteninformationen aktualisiert worden (Nennung der 5 Leukämiefälle und der 2 MDS Fälle), d.h. die Eltern sind über die Leukämiefälle informiert worden. Zum anderen seien autologe Stammzellen asserviert worden, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur unmanipulierten Reinfusion.
116 Diesem Vortrag sind die Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere steht die schriftliche Angabe des Antragstellers, es ergäben sich auch nach den neuen Leukämiefällen bei anderen Studien „grundsätzlich keine neuen Aspekte hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Profils“ der Studie (vgl. Anlage Ast 25), dem nicht entgegen. Denn selbst wenn man – wie offenkundig der Antragsteller – dieser Ansicht ist, folgt hieraus nicht, dass nicht auch (aus Gründen der Vorsicht) reaktive Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere hat der Antragsteller auch an Eides statt versichert, dass alle zunächst nur vorgeschlagenen (vgl. Anlage Ast 25, Seite 2) Maßnahmen auch vollumfänglich realisiert worden seien (vgl. Anlage Ast 32).
117 c. Die Unwahrheit ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Der Umstand, dass der Antragsteller „nur“ mit einer gesteigerten Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen auf die neuen Erkenntnisse aus London und Paris reagiert habe, verkürzt die als Reaktion vorgenommenen Konsequenzen in unzulässiger Weise. Denn auch mit den weiteren Maßnahmen werden für die Patienten wichtige Änderungen vorgenommen, die für die Einschätzung des Lesers, ob der Antragsteller seiner Verantwortung hinreichend nachgekommen ist, eine entscheidende Rolle spielen können. So zeugt die Aktualisierung der Patienteninformationen von Transparenz gegenüber den noch zu behandelnden Patienten. Die Asservierung von autologen Stammzellen verbreitert die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung durch die Möglichkeit zur unmanipulierten Reinfusion.
118 d. Da an der Verbreitung eines unwahren Eindrucks kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse besteht, müssen auch hier angesichts des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers die Interessen der Antragsgegner zurücktreten.
119 5. Schließlich ist auch die Verbreitung des mit Ziffer 7. untersagten Verdachts rechtswidrig. Der Verdacht wird erweckt (hierzu a) und es ist prozessual von seiner Unwahrheit auszugehen (hierzu b.). Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten (hierzu c.).
120 a. Der Verdacht wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (vgl. Anlage Ast 2, Seite 30, linke Spalte) erweckt. Thematisiert wird hier die Frage, wie es zur Genehmigung der Studie in der Ethikkommission gekommen sei. Durch die Zitate von H.-D. T. wird insbesondere thematisiert, ob der Antragsteller bei der Abstimmung im Raum blieb und ob er an der Entscheidung beteiligt gewesen sei.
121 Es handelt sich auch um einen Verdacht und nicht um einen Eindruck. Die Berichterstattung stellt diesen Sachverhalt offen dar und zitiert neben H.-D. T. und dem offiziellen Protokoll der Sitzung auch den Antragsteller, der dementiere, bei der Abstimmung im Raum verblieben zu sein. Der maßgebliche Durchschnittsleser entwickelt hierdurch das Verständnis, dass der Autor selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt.
122 b. Der Verdacht ist prozessual als unwahr zu bewerten. Die Antragsgegner tragen insoweit die Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast, weil die Äußerung im konkreten Kontext ehrverletzend ist. Es wird unterstellt, bei der Abstimmung hätten sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt bzw. es sei nicht ordnungsgemäß, weil unter Beteiligung des Betroffenen abgestimmt worden. So heißt es auch in der Berichterstattung: „Man kannte sich, man verstand sich, man schätzte sich“. Auch wird mitgeteilt, dass es laut Ch. P. einen klaren rechtlichen Verstoß darstellen würde, wenn der Antragsteller an der Entscheidung beteiligt gewesen wäre.
123 Der Antragsteller hat vorgetragen und durch seine eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage Ast 19, Seite 2) glaubhaft gemacht, dass er weder während der Abstimmung am 15.2.2015 im Raum geblieben noch an der Entscheidung beteiligt gewesen ist. Dieser eidesstattlichen Versicherung sind die Antragsgegner nicht mit einem entsprechenden Glaubhaftmachungsmittel entgegengetreten.
124 c. Die oben dargelegten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten. Es ist bereits fraglich, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag. Jedenfalls aber waren die fraglichen Anknüpfungspunkte so unklar, dass der Antragsteller hierzu hätte persönlich angehört werden müssen:
125 In der als Anlage AG 11 vorgelegten E-Mail antwortet H.-D. T. auf die Frage des Antragsgegners zu 2,
126 „… Unterliegt auch die Liste der Mitglieder der Ethikkommission zum Zeitpunkt der Beratung über die Studie WAS-GT der Geheimhaltung? Diese würde ich gerne erhalten. ...“
127 mit den Worten
128 „… Hier die damals an der Entscheidung beteiligten Ethikkommissionsmitglieder: … Prof. Dr. C. K. …“.
129 Die Antwort kann angesichts der Frage auch dahingehend verstanden werden, dass es um die Mitglieder der Kommission überhaupt geht – unabhängig vom konkreten Abstimmungsvorgang. Unstreitig war der Antragsteller im Zeitpunkt der Abstimmung auch reguläres Mitglied der Ethikkommission.
130 In dem persönlichen Gespräch des Antragsgegners zu 2 mit H.-D. T. am 30.04.2015 AG 2 erklärte H.-D. T. nach dem Vortrag der Antragsgegner auf die Frage des Antragsgegners zu 2, ob der Antragsteller bei der Abstimmung im Raum gesessen habe und mit abstimmen durfte, lediglich: „das weiß ich nicht“.
131 Aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung (Anlage AG 12), das in weiten Teilen wie aus der Anlage ersichtlich geschwärzt ist, ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller an der Entscheidung/Abstimmung beteiligt gewesen wäre. Hieraus folgt lediglich, dass er anwesend war – dies ist insoweit unstreitig, da er seine Studie vorstellte.
132 Die Nennung des Antragstellers auf Seite 11 deutet auch eher darauf hin, dass er als Leiter des Projekts Nr. 3867 zunächst anwesend war, nicht aber, dass er der bei Entscheidung beteiligt war.
133 Der Antragsteller hat auch substantiiert dargelegt, dass dem Antragsgegner zu 2 die aus dem Anlagenkonvolut Ast 38 ersichtlichen Dokumente im Vorfeld der Berichterstattung vorlagen. Dem sind die Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. In dem Schreiben der medizinischen Hochschule H. vom 24.2.2005 heißt es,
134 „… Die an der Beratung des o.g. Antrags beteiligten Mitglieder der Ethikkommission sind unten aufgeführt.
135 Die Beratung der Studie fand ohne Beteiligung des Antragstellers statt.…“
136 Bei der anschließenden Auflistung der Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, ist der Antragsteller nicht aufgeführt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der letzte Satz lediglich ein „Serienvordruck“ ohne inhaltliche Verbindlichkeit sein soll. Selbst wenn dieser Satz in jeder Mitteilung der Ethikkommission nach der Abstimmung über einen Antrag enthalten sein sollte, folgt hieraus noch nicht, dass er in tatsächlicher Hinsicht falsch ist. Im Übrigen nimmt das Schreiben ausdrücklich Bezug auf die konkrete Studie Nummer 3867.
137 Auch die Mitteilung des Antragstellers selbst (vgl. Anlage Ast 5 Seite 7) war insoweit nicht eindeutig und steht auch nicht zwingend in Widerspruch zum hiesigen Vortrag. Dort heißt es, er, der Antragsteller, weise vorsorglich darauf hin,
138 „dass ich bei der Beratung des vorgenannten Studienprotokolls in beiden Gremien selbstverständlich weder persönlich anwesend noch an der Entscheidungsfindung beteiligt war“.
139 Hieraus folgt nicht zwingend, dass der Antragsteller in Abrede nehmen will, dass er auch zur Vorstellung seiner Studie nicht anwesend war. Denn die „Beratung“ kann sich auch auf die zur Entscheidungsfindung erforderliche Diskussion beziehen.
140 Angesichts dieser Unklarheiten hätten die Antragsgegner den Antragsteller mit den Angaben von H.-D. T. konfrontieren müssen, um die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären. Allein der Umstand, dass der Antragsteller von sich aus zu dieser Frage Stellung genommen hatte, ersetzt diese persönliche Konfrontation zu den konkreten Umständen nicht.
141 Es kann somit dahin stehen, ob zudem auch andere Kommissionsmitglieder hätten befragt werden müssen.
142 6. Es besteht auch jeweils Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung haben die Antragsgegner nicht widerlegt.
143 7. Es besteht schließlich auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 ein Verfügungsgrund. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragssteller mit einem identischen Antrag auch gegen den Verlag, die Antragsgegnerin zu 1, wendet. Denn der Antragsgegner zu 2 kann die streitgegenständlichen Äußerungen auch auf anderem Wege verbreiten als in den Publikationen der Antragsgegnerin zu 1. Dies ist im vorliegenden Fall auch zu besorgen, weil der Antragsgegner zu 2 wie aus den Anlagen Ast 34 - Ast 36 ersichtlich auch über seine von der Antragsgegnerin zu 1 unabhängigen Accounts bei Twitter und Facebook Informationen über den Antragsteller verbreitet hat. Auch hat er den Vortrag des Antragstellers nicht bestritten, für mehrere Verlagsgesellschaften tätig zu sein.
II.
144 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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