projets
6 K 67/15•FG Hamburg 6. Senat, 2016-09-19, 6 K 67/15
6 K 67/15Tribunal fiscal / 6e division19 sept. 2016
1. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des FG München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts (Rn.56) . 2. In den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist keine stichtagsbezogen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern maßgeblich ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG (Rn.64) .
Entscheidungsdatum: 2016-09-19
Aktenzeichen: 6 K 67/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0919.6K67.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8b Abs 2 KStG 2002, § 34 Abs 7 Nr 2 KStG 2002
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des FG München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts (Rn.56) .
In den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist keine stichtagsbezogen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern maßgeblich ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG (Rn.64) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 71/16).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.