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331 S 71/15•LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2016-03-21, 331 S 71/15
331 S 71/15Tribunal cantonal21 mars 2016
1. Der Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter stellt keinen Vertrag zugunsten der Mieter im Objekt dar, noch sind diese in den Schutzbereich dieses Verwaltervertrages einbezogen. 2. Eine Delegation von Verkehrssicherungspflichten auf den Verwalter bedarf einer klaren und unmissverständlichen Absprache. Hiergegen spricht etwa der Abschluss eines Wartungsvertrages. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 2. Oktober 2015, 23a C 420/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 331 S 71/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0321.331S71.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 278 BGB, § 280 BGB, § 328 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Der Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter stellt keinen Vertrag zugunsten der Mieter im Objekt dar, noch sind diese in den Schutzbereich dieses Verwaltervertrages einbezogen.
Eine Delegation von Verkehrssicherungspflichten auf den Verwalter bedarf einer klaren und unmissverständlichen Absprache. Hiergegen spricht etwa der Abschluss eines Wartungsvertrages.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 2. Oktober 2015, 23a C 420/14, Urteil
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.10.2015, Az. 23a C 420/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
2 Sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Klarstellend sei lediglich Folgendes angemerkt:
3 Auch das Berufungsgericht geht in diesem Fall davon aus, dass durch den Vertrag zwischen den Wohnungseigentümern des Grundstücks und der Verwaltungsgesellschaft eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die in der Tiefgarage befindlichen automatischen Tore nicht erfolgte.
4 Dies hat das Amtsgericht zutreffend mit der Begründung erkannt, dass die Delegation einer klaren und eindeutigen Vereinbarung bedarf. Eine solche liegt hier deshalb nicht vor, da der Verwaltervertrag im Wesentlichen den Inhalt des § 27 Abs. 1 WEG wiedergibt. Aus dieser Norm ist jedoch eine Verkehrssicherungspflicht des Verwalters gegenüber Dritten nicht herzuleiten (Merle/Becker, in Bärmann, WEG, 13 Aufl. 2015, Rz.355b; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Dezember 2001, Az. 3 U 93/01). Wenn allerdings der Vertrag im Wesentlichen die Pflichten aus dem Gesetz wiedergibt, spricht dies gegen die Annahme, dass zusätzliche Pflichten auferlegt werden sollten.
5 Gegen den Willen, die Verkehrssicherungspflicht hier durch Vertrag auf den Verwalter zu übertragen spricht in dem vorliegenden Fall auch, dass gerade in Bezug auf die Toranlage der Tiefgarage ein gesonderter Wartungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergesellschaft und der Firma K. GmbH & Co. KG geschlossen wurde.
6 Im Übrigen wurde nach den vorgelegten Unterlagen die Toranlage auch zeitnah vor dem streitgegenständlichen Vorfall überprüft. Hierauf durfte auch der Verwalter vertrauen.
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