FG Hamburg 2. Senat, 2016-05-19, 2 K 158/15

2 K 158/15Tribunal fiscal / 2e division19 mai 2016

Regest

Die Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen worden ist (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 158/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-19

Aktenzeichen: 2 K 158/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0519.2K158.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 4 S 1 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2012

Leitsatz

Die Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen worden ist (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) .

Orientierungssatz

  1. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten sowie den Veräußerungskosten ist es geboten, die in ausländischer Währung getätigten Anschaffungskosten und den erzielten Veräußerungspreis stichtagsbezogen in Euro umzurechnen. Der Wertzuwachs oder -verlust des Wertpapiergeschäftes kann nur in Euro erfasst werden, um ihn für das deutsche Besteuersystem kompatibel zu machen (Rn.24) (Rn.25) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 61/16).

  3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 30.11.2016 VIII B 61/16, nicht dokumentiert).

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