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325 O 130/13•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2014-06-21, 325 O 130/13
325 O 130/13Tribunal cantonal21 juin 2014
Es ist kein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu verhängen, wenn die Schuldnerin dem Gläubiger ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Verfügung gestellt hat und in diesem Nachlassverzeichnis auch die unentgeltlichen Verfügungen festgehalten sind, welche als ergänzungspflichtige Schenkungen in Betracht kommen könnten. Eine Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin und der Notar Kontoauszüge ab Februar 2008 überprüft haben und das Verzeichnis keine Aussage über Schenkungen vor dem Jahre 2005 enthält, da die Schuldnerin angegeben hat, dass die Kontoauszüge der Erblasserin lediglich ab Februar 2008 vorgelegen haben und mangels anderweitiger Anhaltpunkte davon auszugehen ist, dass alle Verfügungen aufgeführt worden sind, die ergänzungspflichtige Schenkungen darstellen können.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend BVerfG, 25. April 2016, 1 BvR 2423/14, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-21
Aktenzeichen: 325 O 130/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0621.325O130.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Es ist kein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu verhängen, wenn die Schuldnerin dem Gläubiger ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Verfügung gestellt hat und in diesem Nachlassverzeichnis auch die unentgeltlichen Verfügungen festgehalten sind, welche als ergänzungspflichtige Schenkungen in Betracht kommen könnten. Eine Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin und der Notar Kontoauszüge ab Februar 2008 überprüft haben und das Verzeichnis keine Aussage über Schenkungen vor dem Jahre 2005 enthält, da die Schuldnerin angegeben hat, dass die Kontoauszüge der Erblasserin lediglich ab Februar 2008 vorgelegen haben und mangels anderweitiger Anhaltpunkte davon auszugehen ist, dass alle Verfügungen aufgeführt worden sind, die ergänzungspflichtige Schenkungen darstellen können.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 25. April 2016, 1 BvR 2423/14, Nichtannahmebeschluss
Der Antrag des Gläubigers vom 30.04.2014, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zur Erzwingung der ihr nach dem Anerkenntnis-Teilurteil vom 05.06.2013 obliegenden unvertretbaren Handlung zu verhängen, wird zurückgewiesen.
1 Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO ist nicht zu verhängen, weil das Gericht nicht zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Schuldnerin eine nicht vertretbare Handlung, zu der sie verurteilt wurde nicht vorgenommen hat. Die Schuldnerin hat unstreitig das als Anlage G 1 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 11.10.2013 erstellt und dem Gläubiger zur Verfügung gestellt. In diesem Nachlassverzeichnis sind in der Anlage 4 auch die unentgeltlichen Verfügungen festgehalten, welche als ergänzungspflichtigen Schenkungen in Betracht kämen. Dass der Notar insofern keine abschließende rechtliche Bewertung abgegeben, sondern diese vielmehr den ordentlichen Gerichten überlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass das notarielle Nachlassverzeichnis unvollständig ist, weil die Schuldnerin und der Notar nur Kontoauszüge ab dem 06.02.2008 überprüft haben und das Verzeichnis keine Aussage darüber enthält, welche Schenkungen vor dem Mai 2005 erfolgt sind. Die Schuldnerin hat dargelegt, dass ihr und dem Notar lediglich die Kontoauszüge der Erblasserin lediglich ab dem 06.02.2008 vorlagen und daher weitere Kontoauszüge nicht überprüft werden konnten. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind. Zudem legt das Gericht die Anlage G 1 dahingehend aus, dass in der Anlage 4 zu dem Nachlassverzeichnis alle Verfügungen aufgeführt sind, die ergänzungspflichtige Schenkungen gemäß § 2325 BGB darstellen können, die Anlage 4 zum Nachlassverzeichnis somit den gesamten Zeitraum ab dem 18.08.2002 bis zum 17.08.2012 betrifft. Aus Sicht des Gerichts ist daher das Nachlassverzeichnis insofern nicht unvollständig. Der Umstand, dass nach Meinung des Gläubigers ein "ungeklärter Mittelabfluss von rund € 50.000 aus dem Vermögen der Erblasserin innerhalb der 10-Jahresfrist bestehen soll, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht. Die Auskunftspflicht des § 2314 BGB bezieht sich auf den Bestand des Nachlasses und die gemäß § 2325 ergänzungspflichtigen Schenkungen. Es besteht keine Pflicht, des Erben, die gesamte Vermögensentwicklung des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall lückenlos aufzuklären und zu belegen.
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