LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-03-12, 324 O 93/15

324 O 93/15Tribunal cantonal12 mars 2015

Texte intégral

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 93/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-12

Aktenzeichen: 324 O 93/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0312.324O93.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Meine Mutter wurde jahrelang von meinem Großvater missbraucht“.

so wie geschehen auf der Website unter http:// t.-l..com , und in dem Buch mit dem Titel „T. L. o. C.: Wie mein Blog mich erwachsen machte“.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Die Verbreitung der umstrittenen Äußerung verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

2 Der Antragsteller ist für den Leser erkennbar. Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen im anwaltlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.03.2015. Zum einen ist für den Leser zwingend, dass der Antragsteller gemeint ist, also der Großvater mütterlicherseits, wenn es heißt, dass die Mutter jahrelang vom Großvater der Antragsgegnerin missbraucht worden sein soll. Es ist fernliegend, dass der Leser annimmt, der Vater des Vaters der Antragsgegnerin, also der Großvater väterlicherseits der Antragsgegnerin, hätte den Missbrauch begangen. Zum anderen reicht es ohnehin aus, dass die Behauptung auf den Antragsteller bezogen wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn 83 m.w.N.). Dies dürfte zweifelsohne zu bejahen sein.

3 Der zwar angeklagte, aber nicht verurteilte Antragsteller hat die Unwahrheit der umstrittenen Äußerung glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Äußerung rechtmäßig verbreitet hätte.

4 Keiner näheren Ausführungen bedarf es im Übrigen, dass der Leser unter dem erwähnten Missbrauch sexuellen Missbrauch versteht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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