FG Hamburg 6. Senat, 2016-04-05, 6 K 93/15

6 K 93/15Tribunal fiscal / 6e division5 avr. 2016

Regest

1. Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, so unterliegt dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, jedenfalls dann nicht der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird(Rn.74) (Rn.77) (Rn.78) (Rn.81) . 2. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Gewinn Teil des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ist, auf den die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zwar anwendbar ist, der steuerlich aber außer Ansatz bleibt, oder ob es sich um einen laufenden Gewinn handelt, für den dann die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisierung gelten. Im letzteren Fall wäre der Vermögenszuwachs bei der Übernehmerin zum steuerlichen Übertragungsstichtag wie im Falle einer Anzahlung durch eine gleich hohe Verbindlichkeit zu neutralisieren(Rn.64) (Rn.74) .

Texte intégral

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 93/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 6 K 93/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0405.6K93.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 S 1 UmwStG 1995 vom 28.10.1994, § 12 Abs 1 S 1 UmwStG 1995, § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 1995, § 11 Abs 2 S 1 UmwStG 1995, § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 HGB ... mehr

Leitsatz

  1. Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, so unterliegt dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, jedenfalls dann nicht der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird(Rn.74) (Rn.77) (Rn.78) (Rn.81) .

  2. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Gewinn Teil des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ist, auf den die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zwar anwendbar ist, der steuerlich aber außer Ansatz bleibt, oder ob es sich um einen laufenden Gewinn handelt, für den dann die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisierung gelten. Im letzteren Fall wäre der Vermögenszuwachs bei der Übernehmerin zum steuerlichen Übertragungsstichtag wie im Falle einer Anzahlung durch eine gleich hohe Verbindlichkeit zu neutralisieren(Rn.64) (Rn.74) .

Orientierungssatz

  1. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Rechtsvorgänge mit steuerlicher Wirkung nicht rückbezogen werden können(Rn.54) . Von der Rückwirkungsfiktion erfasst sind zunächst alle zwischen dem Übertragungsstichtag und der Handelsregistereintragung der Vollübertragung anfallenden Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers; sie bleiben in der zeitlichen Abfolge unangetastet, werden steuerlich aber der Übernehmerin zugeordnet(Rn.55) .

  2. Des Weiteren wirkt sich die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 angeordnete Rückwirkung auf das durch den Vermögensübergang realisierte Übertragungsergebnis des übertragenden Rechtsträgers (§ 11 UmwStG 1995) und das Übernahmeergebnis des übernehmenden Rechtsträgers (§ 12 UmwStG 1995) sowie auf Beteiligungskorrekturgewinne (§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995) und den Übernahmefolgegewinn (§ 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 6 UmwStG 1995) aus. Diese Ergebnisse gelten als im steuerlichen Übertragungszeitpunkt verwirklicht(Rn.56) .

  3. Die steuerliche Rückwirkung der Umwandlung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist auf das übernommene Vermögen begrenzt und bezieht sich nicht auf sämtliche zivilrechtlichen Aspekte und Voraussetzungen einer Umwandlung und alle steuerlichen Folgen(Rn.78) .

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 27/16).

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