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2 K 263/14•FG Hamburg 2. Senat, 2016-03-17, 2 K 263/14
2 K 263/14Tribunal fiscal / 2e division17 mars 2016
1. Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei(Rn.24) . 2. Für den nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer "regelmäßigen" Kostentragung der Sozialversicherungsträger reicht es nicht aus, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig ist es für den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt worden ist(Rn.29) (Rn.35) (Rn.37) . 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es nicht, auf Grund der rechtlichen Einordnung der therapeutischen Leistungen in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei, diese auch in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als steuerfrei im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln(Rn.39) (Rn.45) .
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 2 K 263/14
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0317.2K263.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Nr 14 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 124 Abs 2 SGB 5, UStG VZ 2006 ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei(Rn.24) .
Für den nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer "regelmäßigen" Kostentragung der Sozialversicherungsträger reicht es nicht aus, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig ist es für den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt worden ist(Rn.29) (Rn.35) (Rn.37) .
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es nicht, auf Grund der rechtlichen Einordnung der therapeutischen Leistungen in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei, diese auch in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als steuerfrei im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln(Rn.39) (Rn.45) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 70/16).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 28.8.2017 V B 70/16, nicht dokumentiert).
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