FG Hamburg 2. Senat, 2016-02-23, 2 K 31/15

2 K 31/15Tribunal fiscal / 2e division23 févr. 2016

Regest

Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass beispielsweise ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat (Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 31/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 2 K 31/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0223.2K31.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 162 Abs 1 AO, § 145 AO, §§ 145ff AO, § 146 AO

Leitsatz

Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass beispielsweise ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat (Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 32/16).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 20.6.2016 X B 31, 32/16, nicht dokumentiert).

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