FG Hamburg 1. Senat, 2014-12-08, 1 K 232/11

1 K 232/11Tribunal fiscal / 1re division8 déc. 2014

Regest

Beteiligt der Hauptgesellschafter einen Arbeitnehmer der Gesellschaft am Erlös aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile, so führt dies dem Grunde nach zu Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch für den Fall, dass die vor der Veräußerung erteilte Zusage formal mit einer Zahlungspflicht des Arbeitnehmer verknüpft wurde, deren Betrag unter dem erwarteten Erlösanteil lag und bis zum Verkauf gestundet wurde (Rn.21) (Rn.25) (Rn.27) .

Texte intégral

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 232/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-08

Aktenzeichen: 1 K 232/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:1208.1K232.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 23 Abs 1 EStG 2002

Leitsatz

Beteiligt der Hauptgesellschafter einen Arbeitnehmer der Gesellschaft am Erlös aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile, so führt dies dem Grunde nach zu Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch für den Fall, dass die vor der Veräußerung erteilte Zusage formal mit einer Zahlungspflicht des Arbeitnehmer verknüpft wurde, deren Betrag unter dem erwarteten Erlösanteil lag und bis zum Verkauf gestundet wurde (Rn.21) (Rn.25) (Rn.27) .

Orientierungssatz

Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. VI R 12/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 11.04.2016 VI B 24/15, nicht dokumentiert).

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