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3 V 219/15•FG Hamburg 3. Senat, 2015-08-25, 3 V 219/15
3 V 219/15Tribunal fiscal / 3e division25 août 2015
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG - hier AdV - ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (Rn.2) .
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 3 V 219/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0825.3V219.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 287 Abs 4 S 3 AO, § 69 FGO, § 114 FGO, § 793 ZPO
Rechtskraft: ja
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG - hier AdV - ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (Rn.2) .
1 I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) von in der Klagesache 3 K 200/15 angegriffenen oder damit zusammenhängenden Verwaltungsentscheidungen wird mangels Erfolgsaussicht der Klage unter Bezugnahme auf das dortige Urteil vom 25. August 2015 abgelehnt.
2 II. Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407).
3 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4 IV. Die Nichtzulassung der Beschwerde und die Unanfechtbarkeit folgen aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.
5 V. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.
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