Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2015-07-13, 3 W 52/15

3 W 52/15Tribunal supérieur / IIIe chambre civile13 juil. 2015

Regest

In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 52/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: 3 W 52/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:0713.3W52.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 9 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst d EGV 207/2009

Rechtskraft: ja

Leitsatz

In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 13. Dezember 2012, I ZR 217/10; GRUR 2013, 290; Abgrenzung OLG Hamburg, 22. Januar 2015, 5 U 271/11, GRUR-RR 2015, 282; vergleiche EuGH, 25. März 2010, C-278/08, GRUR 2010, 451.

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