Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 2015-11-06, 6 Sa 37/15

6 Sa 37/15Tribunal du travail / Chamber 66 nov. 2015

Regest

1. Zur Eingruppierung eines Gewässerwarts in die VergGr Vc Fallgr 1a BAT (entspricht Entgeltgr 8 nach Überleitung in den TV-L).(Rn.67) 2. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 22. Juni 2010, 1 Ca 436/09, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 27. Juni 2012, H 6 Sa 102/11, Urteil vorgehend BAG, 18. März 2015, 4 AZR 702/12, Urteil

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer — 6 Sa 37/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-06

Aktenzeichen: 6 Sa 37/15

ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2015:1106.6SA37.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: VergGr 8 TV-L, § 22 BAT, § 23 BAT

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zur Eingruppierung eines Gewässerwarts in die VergGr Vc Fallgr 1a BAT (entspricht Entgeltgr 8 nach Überleitung in den TV-L).(Rn.67)

  2. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 22. Juni 2010, 1 Ca 436/09, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 27. Juni 2012, H 6 Sa 102/11, Urteil vorgehend BAG, 18. März 2015, 4 AZR 702/12, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. Juni 2010 – 1 Ca 436/09 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab dem auf die Rechtshängigkeit der Klage folgenden Tag (20. Oktober 2009), soweit schon bis dahin fällig, und, soweit danach fällig, ab dem jeweiligen Tag nach Fälligkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Beklagte hat 89%, der Kläger hat 11% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenzlohnansprüche.

2 Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT und findet seit 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Der Kläger schloss den Lehrgang für Wegewarte erfolgreich ab. Wegen des Inhalts des Lehrgangs wird beispielhaft auf die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung vom 25. August 2006, Anlage B 2, Bl. 59 f. d. A., Bezug genommen. Seit dem 1. Dezember 2006 ist der Kläger bei der Beklagten als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung des Bezirksamts Bergedorf tätig. Die Beklagte vergütet ihn seither nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.

3 Sowohl die Beklagte als auch die ÖTV, Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben u.a. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:

4 ... Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.

5 Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung – Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart – wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.

6 In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal 'Meister' bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

7 Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:

8 VergGr.:

9 Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

10 VIb

11 nach 6jähriger Bewährung

Vc

12 Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

13 ... Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben. ...

14 Wegen des weiteren Inhalts des von der Beklagten zur Historie der Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte vorgelegten Schriftverkehrs wird ergänzend auf das Anlagenkonvolut B 1 (Bl. 40-58 d. A.) Bezug genommen.

15 Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamtes sind folgende Tätigkeiten übertragen:

16 Begehung zur Überwachung des Unterhaltszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

17 Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen zu überwachen. Dabei handelt es sich um Gebäude, die z. T. bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Es ist vor allem der „Ist-Zustand“ mit dem „Soll-Zustand“ zu vergleichen. Zur Feststellung des „Soll-Zustands“ des jeweiligen Gewässers haben die Gewässerwarte das Hamburgische Wassergesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, verschiedene Verordnungen über Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete, die EU-Wasserrahmenrichtlinie, das Bundesnaturschutzgesetz und spezielle Regelungen zur Be- und Entwässerung in den Vier- und Marschlanden (z. B. Satzungen der Wasserverbände) heranzuziehen. Bei der Überprüfung der technischen Anlagen (Pump- und Schöpfwerke, Stege, Durchlässe und Wehre) sind ferner die technischen Vorschriften zum Wasserbau, Böschungsbau, Betonbau, Mauerwerksbau und Metallbau zu beachten. Die Gewässerwarte prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gewässer erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen. Vereinzelt haben die Gewässerwarte hier auf Grundlage des SOG tätig zu werden. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen. Mit Hilfe ihrer Erfahrung stellen die Gewässerwarte zudem fest, in welchen Bereichen es möglich ist, präventiv einzugreifen, um Störungen frühzeitig zu verhindern.

18 Führen eines Begehungsbuchs

19 Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

20 Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

21 Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Hierfür müssen sie die Reihenfolge der Pflegearbeiten in Abhängigkeit des Pflanzenbewuchses, des Be- und Entwässerungsbedarfs, der Beweidung, der Witterungsverhältnisse und der insgesamt pro Jahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festlegen. Sofern als sinnvoll erachtet und im laufenden Jahr finanzierbar, werden auch präventive Maßnahmen in Auftrag gegeben. An konkrete Weisungen oder Vorgaben müssen sich die Gewässerwarte bei der Vergabe – sofern das Auftragsvolumen 2.500,00 Euro nicht übersteigt – nicht halten. Bei der Auftragsvergabe geben die Gewässerwarte unter anderem Art und Umfang der Maßnahme, für welche sie sich zuvor entschieden haben, vor. Die Vergabe erfordert dabei Kenntnisse hinsichtlich der verschiedenen möglichen Maßnahmen, technisch geeigneter Materialien, der Höhe der Kosten im Verhältnis zum erwarteten Nutzen, der Art der vorzunehmenden Reparatur, alternativer Lösungsmöglichkeiten unter Kostengesichtspunkten und der für die Ausführung in Betracht kommenden Unternehmen. Die Auftragsvergabe selbst führen die Gewässerwarte unter anderem auf Grundlage der VOB, des Wasserbaukleinvertrages und des Kleinvertrages Straßenbau durch. Bei letzteren handelt es sich um von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen. Der Wasserbaukleinvertrag umfasst 34 Seiten.

22 Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

23 Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

24 Bauaufsicht und Abnahme

25 Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme. Hierfür benötigen sie handwerkliche und technische Kenntnisse.

26 Abrechnung

27 Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

28 Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

29 Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

30 Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

31 Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

32 Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

33 Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche ggf. auf das nächste Jahr verschoben werden können.

34 Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus u.a. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

35 Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt. Ebenso wie der Kläger verfügen sowohl sein früherer Kollege als auch dessen Nachfolger über eine handwerkliche Ausbildung.

36 Mit Schreiben vom 15. September 2008 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L. Die Beklagte lehnte eine solche Eingruppierung mit Schreiben vom 19. Januar 2009 ab.

37 Mit seiner am 12. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 19. Oktober zugegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Eingruppierung in der Vergütungsgruppe 8 TV-L festzustellen, gerichtlich weiter.

38 Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit als Gewässerwart sei zutreffend in die Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1 zum BAT eingereiht, weshalb er nach Überleitung in den TV-L eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 verlangen könne. Die Tätigkeit sei nach Teil 1 Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT zu bewerten. Spezielle Tätigkeitsmerkmale für die Aufgabe eines Gewässerwarts bestünden nicht. Die Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Fachkenntnisse bestünden in der abgeschlossenen handwerklichen Berufsausbildung, der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang für Wegewarte, den Kenntnissen und dem Erfahrungswissen im Zusammenhang mit dem Wassermanagement sowie den Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit der Vergabe, Beaufsichtigung und Abwicklung von Aufträgen erforderlich seien. Die Erbringung selbständiger Leistungen ergebe sich bereits aus dem selbständigen Vergeben von Aufträgen, der Überwachung ihrer Ausführungen, der ihm obliegenden Überwachungstätigkeit, der selbständigen Feststellung von Schäden, der Sicherstellung der Gefahrenstellen sowie dem Feststellen unbefugter Gewässerbenutzung. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr zur behaupteten außertariflichen Eingruppierung der Gewässerwarte könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die fehlenden Tätigkeitsmerkmale für Wege- und Gewässerwarte auf eine bewusste Tariflücke hinweisen würden.

39 Der Kläger hat beantragt,

40 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2008 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu vergüten und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

41 Die Beklagte hat beantragt,

42 die Klage abzuweisen.

43 Die Beklagte hat vorgetragen, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils des BAT seien nicht anwendbar, denn die darin aufgeführten Tätigkeiten bezögen sich auf Fachkenntnisse (Rechtsanwendung und -auslegung), die für die Stelle des Gewässerwarts nicht anfielen und die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung auch nicht besitze, da seine Tätigkeiten überwiegend handwerklich geprägt seien. Angesichts des technischen Charakters sei daher im Einvernehmen mit den Gewerkschaften eine Eingruppierung aufgrund des Zusammenhangs zu dem im Jahr 1970 in die Vergütungsordnung aufgenommenen Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) erfolgt. Es sei von den zentralen Tarifvertragsparteien bewusst keine tarifliche Regelung getroffen worden. Der Kläger sei aber unabhängig hiervon nicht in die Entgeltgruppe 8 TV-L/Vc BAT eingruppiert. Vielseitige und gründliche Fachkenntnisse würden nicht vorliegen. Fachkenntnisse, die auf einem Facharbeiterbrief und auf einem sechstätigen Lehrgang basierten, könnten bei Anwendung der Kriterien des allgemeinen Teils des BAT hinsichtlich der geforderten Tiefe der Kenntnisse allenfalls schwierig und in Ausnahmefällen gründlich sein.

44 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass eine bewusste Tariflücke nicht vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und die tarifschließende Gewerkschaft insoweit vom Vorliegen einer bewussten Tariflücke ausgegangen seien. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sei möglich. Gleichwohl habe die Kammer nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zustehe. Das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse, welche für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT erforderlich seien, habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Allein aufgrund der geforderten Berufsausbildung würden sich diese nicht ergeben. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, welche Kenntnisse aus der Berufsausbildung für die Tätigkeit des Gewässerwarts erforderlich seien. Auch aus der Teilnahme am Lehrgang ergebe sich nicht schon das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit welche der dort vermittelten Kenntnisse auch erforderlich für die Tätigkeit des Gewässerwarts seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 80 ff. d. A.).

45 Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. Juni 2010 ist dem Kläger am 24. Juni 2010 zugestellt worden. Der Kläger hat mit am 19. Juli 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17. September 2010 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 16. August 2010 antragsgemäß bis zum 24. September 2010 einschließlich verlängert worden war.

46 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei seiner Tätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele. Dieser erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die allgemeine Aufgabe des Gewässerwarts bestehe darin, den tatsächlichen Zustand mit dem „Soll-Zustand“ abzugleichen und durch geeignete Pflegemaßnahmen und Beseitigung von Gefahrenquellen bzw. eingetretenen Gefahren den Abfluss des Wassers sicher zu stellen. Dazu hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung zwei Beispiele angeführt, wegen deren Inhalts Bezug genommen wird auf Seite 6 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 107 ff. d. A.). Im Hinblick auf das Vorliegen selbständiger Leistungen hat sich der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag bezogen.

47 Der Kläger hat beantragt,

48 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 - 1 Ca 436/09 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2008 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu vergüten und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

49 Die Beklagte hat beantragt,

50 die Berufung zurückzuweisen.

51 Die Beklagte hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung verteidigt. Die Berufung sei allerdings bereits deswegen zurückzuweisen, weil der Kläger nur nach einer außertariflichen Vergütungsgruppe vergütet werde, die der Vergütungsgruppe VIb BAT entspreche. Aber auch auf Grundlage der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Teils des BAT sei die Klage mangels substantiierter Darlegung des Klägers abzuweisen. Es fehle zunächst an substantiiertem Vortrag zu den gemäß §§ 22, 23 BAT darzulegenden Arbeitsvorgängen. Die Tätigkeit des Gewässerwarts gliedere sich in mehrere abgrenzbare Tätigkeiten im Innen- und Außendienst, die tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheiten darstellten und zu jeweils bestimmten Arbeitsergebnissen führten.

52 Mit Urteil vom 27. Juni 2012 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht in die Entgeltgruppe 8 des TV-L eingruppiert. Die Eingruppierung werde aber nicht bereits durch eine Tariflücke verhindert, eine solche sei nicht gegeben. Bei der Eingruppierung sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht lediglich einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Jedenfalls die überwachenden Tätigkeiten würden sich von denen der Schadensbeseitigung und Instandsetzung abgrenzen lassen, sodass zumindest zwei Vorgänge vorliegen würden. Der Kläger habe es versäumt diesbezüglich entsprechende Zeitanteile vorzutragen. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs sei das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse zu verneinen. Der Kläger verfüge als gelernter Maurer schon nicht über eine der geforderten Ausbildungen (Bau- bzw. Gartenbausektor oder Schlosserausbildung). Die Kenntnisse einer solchen Ausbildung könnten daher kaum unerlässlich für die Tätigkeit des Klägers sein. Auch die Absolvierung des Lehrgangs für Wegewarte lasse nicht erkennen, welche Fachkenntnisse hinsichtlich anwendbarer Rechtsvorschriften für die Tätigkeit erforderlich seien. Einzuhaltende gesetzliche Bestimmungen würden sich allein auf das Gebiet der Gewässerkunde beziehen. Sie seien allenfalls gründlich, aber nicht vielseitig. Die handwerklichen und technischen Kenntnisse würden ebenfalls keine vielseitigen Fachkenntnisse darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts verwiesen (Bl. 196 ff. d. A.).

53 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Eingruppierung des Klägers – wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist – mangels Tariflücke aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT richte. Das Landesarbeitsgericht habe bei der hier vorzunehmenden Prüfung allerdings verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele. Zudem habe das Landesarbeitsgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbstständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint. Es sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart verfüge. Da der Kläger gelernter Maurer sei, habe das Landesarbeitsgericht ferner nicht davon ausgehen dürfen, dass die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung – etwa im Bausektor – erworbenen Kenntnisse nicht für die Tätigkeit erforderlich seien, da der Kläger über solche nicht verfüge.

54 Noch nicht hinreichend beurteilt werden könne, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordere. Dies habe das Landesarbeitsgericht zu prüfen.

55 Für die weitere Begründung wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verwiesen (Bl. 229 ff. d. A.).

56 Die Parteien tragen weiter wie folgt vor:

57 Der Kläger ist weiterhin der Auffassung , dass die Tätigkeit des Gewässerwarts gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Hinsichtlich der Beschreibung der verschiedenen Tätigkeiten nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag, insb. die in der Berufungsbegründung vom 16. September 2010 aufgeführten Beispiele (Bl. 107 ff. d. A.). Der Kläger trägt vor, die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse würden durch die handwerkliche Ausbildung, Erfahrung und den Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart erlangt. Eine Ausbildung in einem handwerklichen Beruf sei für seine Tätigkeit erforderlich sei. Eine solche vermittle einen Überblick über technische Zusammenhänge und ein Grundverständnis für entsprechende Probleme und Lösungsmöglichkeiten. Der Auszubildende erhalte zudem bspw. notwendige Kenntnisse über Aufmaß, Flächenberechnung und Materialkunde. Die Beklagte fordere für die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht nur eine solche Ausbildung, sondern setze die hierüber erlangten Kenntnisse auch ein. Dementsprechend würden auch der frühere Kollege des Klägers und auch dessen Nachfolger über eine handwerkliche Ausbildung verfügen. Maßgeblich sei ferner, dass die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen nicht allein auf Vorschriften, sondern, hinsichtlich der Frage, welche Wasserstände tolerierbar oder wünschenswert seien, auch auf seiner Erfahrung beruhen würden. Seine Erfahrung sei insbesondere auch für solche Entscheidungen relevant, die er präventiv treffe, also ohne dass bereits eine Störung vorliege. Die aufgeführten Fachkenntnisse seien auch vielseitig. Sie erstreckten sich auf fachliche (Zustand der Gewässer), handwerklich/technische (Beseitigung von Schäden, Erarbeitung von Aufträgen) und verwaltungsmäßige (Vergabe von Aufträgen, Abwicklung und Störungsbeseitigung privater Anrainer) Anforderungen. Die von dem Kläger zu beachtenden Vorschriften, welche sich auf Gewässer bezögen, würden dabei unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (bspw. Regelung der Wasserstände und Naturschutz). Der Kläger ist ferner auch weiterhin der Ansicht, dass selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang gegeben seien. Wie bereits vorgetragen, habe er nicht nur Schäden festzustellen, sondern auch zu entscheiden, auf welche Weise diese (auch mit Blick auf die Kosten) zu beseitigen seien. Er nimmt Bezug auf die in der Berufungsbegründung vom 16. September 2010 aufgeführten Beispiele, in denen seine zu treffenden Entscheidungen typisiert dargestellt seien (Bl. 107 ff. d. A.). Das Vorliegen selbständiger Leistungen ergebe sich zudem auch aus seiner Möglichkeit, präventiv tätig zu werden. Auch der Umstand, dass er bei den zu treffenden Entscheidungen auf sich gestellt sei und keine konkreten Vorgaben oder Weisungen erhalte, sei hierfür relevant.

58 Mit Schriftsatz vom 8. September 2015 hat der Kläger seinen Klageantrag hinsichtlich der geforderten Zinsen nach unten korrigiert. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2015 hat er in Bezug auf die vormals geforderten Zinsen die Klage teilweise zurück genommen. Die Beklagte hat hierzu ihre Einwilligung erklärt.

59 Der Kläger beantragt nunmehr,

60 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab 01.03.2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, soweit schon bis dahin fällig, und, soweit danach fällig, ab dem jeweiligen Tag nach Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

61 Die Beklagte beantragt,

62 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 – 1 Ca 436/09 – zurückzuweisen.

63 Sie geht nunmehr ebenfalls von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus, verbleibt aber im Übrigen bei ihrer Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers schon nicht die Voraussetzungen von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen erfülle. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Sie erkenne zwar an, dass aufgrund der geforderten abgeschlossenen Ausbildung in einem Handwerksberuf, der Absolvierung des Wegewartlehrgangs und der Einarbeitung in der Beschäftigungsstelle in der Gesamtbetrachtung eine Heraushebung durch gründliche Fachkenntnisse entsprechend der Entgeltgruppe 5, Teil I Entgeltordnung zum TV-L vorliegen würde. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie für Entgeltgruppe 8 erforderlich, lägen hingegen nicht vor. Die Fachkenntnisse würden sich allein auf das Gebiet der Gewässerkunde beziehen. Alle sonstigen erforderlichen Kenntnisse wären allein oberflächlicher Art und daher nicht als gründliche Fachkenntnisse anzusehen. Dies sei schon daran ersichtlich, dass für die Übermittlung dieser Kenntnisse der Vorbereitungslehrgang Wege- und Gewässerwarte ausreiche, der lediglich sechs Tage dauere. Überdies würden selbständige Leistungen jedenfalls nicht in rechtserheblichem Maß anfallen. Der Kläger vergleiche den „Ist-Zustand“ mit dem „Soll-Zustand“ und veranlasse bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen. Bei Gewässern anderer Ordnung sei dies Aufgabe der jeweiligen Anlieger, also von Privatpersonen. Hierbei ergäben sich für den Kläger auch keine Ermessens- oder Gestaltungsspielräume.

64 Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen, insbesondere zuletzt auf den Schriftsatz des Klägers vom 8. September 2015 (Bl. 241 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Oktober 2015 (Bl. 258 ff. d. A.). Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Entscheidungsgründe

65 Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

I.

66 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

67 Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist begründet. Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 TV-L.

68 Der Feststellungsantrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN). Dies gilt auch für den Verzinsungsantrag (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10).

69 Die Klage ist begründet. Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe 8 TV-L.

a)

70 Im Streitzeitraum gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis des Klägers der TV-L. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Der Kläger ist kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft tarifgebunden.

71 Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) den BAT. Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum sind die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L, der die Fortgeltung dieser Regelungen über den 31. Oktober 2006 hinaus anordnet. Soweit zum 1. Januar 2012 eine eigene Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten ist, bleibt diese für die Eingruppierung des Klägers ohne Belang. Zwar werden nach § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L in den TV-L übergeleitete Beschäftigte zum 1. Januar 2012 auch in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Dies erfolgt jedoch für die Dauer der unverändert ausübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Wie sich aus der Protokollerklärung zu § 29 a Abs. 2 TVÜ-L ergibt, gilt insoweit die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine neue Eingruppierung gemäß § 12 TV-L nach der Entgeltordnung zum TV-L hat nur zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dies unter Wahrung der tariflich vorgesehenen Fristen beantragt (§ 29 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 TVÜ-L). Einen solchen Antrag hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht gestellt.

b)

72 Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

c)

73 Der Überprüfung, welche Arbeitsvorgänge im Rahmen der Tätigkeit des Klägers den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Vergütungsgruppe entsprechen, steht, wie das Arbeitsgericht zu Recht annimmt, nicht bereits entgegen, dass die Tätigkeiten der Gewässerwarte nicht in die Tarifordnung des BAT bzw. TV-L eingeordnet sind und insoweit eine bewusste Tariflücke besteht. Eine solche Tariflücke besteht nicht.

74 Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht so gesehen. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2012 und des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18. März 2015 wird verwiesen.

d)

75 Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

76 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

77 „§ 22 ...

78 (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

79 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ...

80 Protokollnotiz zu Absatz 2:

81 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen ( ... ). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. ...“

82 Das Bundesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für die Berufungskammer (§ 563 Abs. 2 ZPO) ausgeführt hat, dass die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, da der Gewässerwart nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen hat. Damit ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtung die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten würden, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

e)

83 Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:

84 „1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

85 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

f)

86 Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT, welche nach der Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der Entgeltgruppe 8 TV-L entspricht.

aa)

87 Dabei ist im Streitfall eine pauschale Überprüfung nicht ausreichend und der Kläger dementsprechend der Pflicht des genauen Vorbringens zur Erfüllung dieses Tarifmerkmals nicht enthoben. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Parteien die Tätigkeiten des Klägers als unstreitig ansehen, und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 1a, auf der die VergGr. Vc Fallgr. 1b aufbaut, als erfüllt erachten (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - Rn. 49). Die Beklagte sieht aber im Streitfall das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a des allgemeinen Teils keineswegs als erfüllt an. Die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erfolgte aus anderen Gründen, nämlich aufgrund einer gesonderten Bewertung der Gewässer- und Wegewarte als eher handwerklich-technische Tätigkeit und der Annahme, diese seien eine hamburgische Besonderheit, die vergleichbar sei mit einer Mitarbeitergruppe, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist. Der vorgelegte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der außertariflichen Eingruppierung macht dies deutlich. Auch wenn man hieraus schließen würde, dass damit jedenfalls die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb dieses Abschnitts als erfüllt erachtet werden (was nicht der Fall ist, da das Merkmal „Meister“ schon nicht erfüllt ist), würde dies für die Frage der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ und „selbständigen Leistungen“ keine Aussagekraft entfalten, da diese Vergütungsgruppe diese Merkmale nicht aufführt. Daher ist auch die Aussage der Beklagten in der Umsetzungsverfügung vom 23. November 2006, die neue Tätigkeit entspreche „den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 (vormals Vergütungsgruppe VIb)“ nicht wörtlich im Sinne einer tatsächlichen Erfüllung der Tarifmerkmale des allgemeinen Teils zu verstehen. Im Schreiben vom 5. November 1992 weist die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hin, dass das Merkmal „Meister“ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

bb)

88 Die Tätigkeit des Klägers verlangt diesem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß ab.

(1)

89 Die Tätigkeit des Klägers erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

90 „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36). Dieses Tarifmerkmal hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat das BAG unter anderem historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. unter anderem BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 82). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen.

91 Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. u.a. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 83). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

92 Bei den Kenntnissen des Klägers hinsichtlich der zu beachtenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gewässerkunde handelt es sich um gründliche Fachkenntnisse. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Gewässerwart den „Ist-Zustand“ mit dem „Soll-Zustand“ der Gewässer zu vergleichen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gewässer ist dabei durch zahlreiche Rechtsvorschriften festgelegt. Für die Beurteilung, ob ein ordnungsgemäßer Zustand der Gewässer vorliegt, oder aber eine Abweichung vom „Soll-Zustand“ gegeben ist, ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften unerlässlich. Der Kläger hat die Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, verschiedener Verordnungen über Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete, der EU-Wasserrahmenrichtlinie, des Bundesnaturschutzgesetz und spezielle Regelungen zur Be- und Entwässerung in den Vier- und Marschlanden (z.B. Satzungen der Wasserverbände) heranzuziehen. Hierbei handelt es sich zwar aufgrund der Begrenzung der Kenntnisse auf das Gebiet der Gewässerkunde nicht bereits um vielseitige Fachkenntnisse. Wohl aber liegen aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften auf einem abgrenzbaren Gebiet und der sich für den Kläger ergebenden Notwendigkeit, die Vorschriften genau zu kennen, um sie tagtäglich bei den Begehungen anwenden zu können, gründliche Fachkenntnisse vor.

93 Als Gewässerwart benötigt der Kläger ferner gründliche Fachkenntnisse im handwerklichen und technischen Bereich. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Tätigkeit des Gewässerwarts eine Ausbildung aus dem Bau- oder Gartensektor oder eine Schlosserausbildung fordert, lässt sich zwar nicht schließen, dass während einer solchen Ausbildung vermittelte Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers unerlässlich sind. Eine solche Unerlässlichkeit ergibt sich aber aus den Aufgaben des Gewässerwarts. Bereits bei der Gewässerbegehung hat der Gewässerwart zur Beurteilung der baulichen Anlagen technische Vorschriften zum Wasserbau, Böschungsbau, Betonbau, Mauerwerksbau und Metallbau zu beachten. Stellt der Kläger eine Abweichung des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ der Gewässer fest, hat er die für die Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Hierfür benötigt er vertiefte handwerkliche und technische Kenntnisse. Allein diese ermöglichen es dem Kläger, festzulegen, auf welche Weise und mit welchen technisch geeigneten Materialien eine Störung beseitigt werden soll. Bereits zur Einschätzung der Kosten eines Auftrags ist eine realistische Beurteilung der erforderlichen Arbeiten sowie deren Aufwand und Schwierigkeit vorzunehmen. Oberflächliche handwerkliche Kenntnisse reichen hierfür nicht aus, da der Gewässerwart nicht nur einen, sondern möglichst mehrere Reparaturwege in seine Überlegungen einbeziehen soll, um die kostengünstigste effektive Maßnahme zu ermitteln. Ohne technische und handwerkliche Kenntnisse wäre dem Kläger ferner auch die zu führende Aufsicht nicht möglich. Dass es sich bei den handwerklichen und technischen Kenntnissen um Kenntnisse aus dem praktischen Bereich und nicht um Rechtskenntnisse handelt, steht der Annahme von gründlichen Fachkenntnissen nicht entgegen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. Zuletzt ist auch die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass – zumindest in der Gesamtbetrachtung – die abgeschlossene Ausbildung in einem Handwerksberuf, die Absolvierung des Wegewartlehrgangs und die Einarbeitung in die Beschäftigungsstelle, gründliche Fachkenntnisse voraussetzen würden (Bl. 251 d. A.).

94 Die Tätigkeit des Klägers erfordert zudem gründliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die öffentliche Hand. Vergibt der Kläger einen Unterhaltungs- oder Instandsetzungsauftrag hat er je nach Art der in Auftrag zu gebenden Tätigkeit die VOB, den Wasserbaukleinvertrag und den Kleinvertrag Straßenbau zu beachten. Im Rahmen der Abwicklung hat er ferner Abrechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und sie an die entsprechenden Stellen zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiterzuleiten. In der Gesamtschau sind die hierbei benötigten Kenntnisse als gründliche Kenntnisse anzusehen. Dies ergibt sich schon aus dem Umfang der hier insgesamt zu beachtenden Vorschriften. Auch diesbezüglich ist die Beklagte bereits selbst davon ausgegangen, dass die Auftragsvergabe, -abwicklung und -prüfung nach dem Wasserbaukleinvertrag gründliche Fachkenntnisse erfordere (Bl. 132 d. A.).

95 Der Kläger hat auch vielseitige Fachkenntnisse anzuwenden. Die für seine Tätigkeit erforderlichen gründlichen Kenntnisse sind verschiedenartig. Dies ergibt sich schon daraus, dass für das Vorliegen der erforderlichen Fachkenntnisse nur teilweise die Kenntnis von Vorschriften und ansonsten praktische Fähigkeiten notwendig sind. Das Fachwissen der Gewässerkunde wird ferner auch durch die bei der Auftragsvergabe und -abwicklung zu beachtenden Vorschriften erweitert.

96 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse liegen auch in dem von § 22 Abs. 2 BAT geforderten Umfang vor. Die die Tätigkeit des Gewässerwarts prägenden Aufgaben werden gerade durch den Gebrauch vielseitiger Fachkenntnisse, also das Zusammenspiel mehrerer gründlicher Fachkenntnisse, geprägt. So benötigt der Kläger bei der Gewässerbegehung die Fachkenntnisse der Gewässerkunde und handwerkliche, insb. technische Fachkenntnisse. Bei der Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und bei der Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bedarf er der handwerklichen und der die Auftragsvergabe und -abwicklung betreffenden Kenntnisse. Bei der Bauaufsicht hat er handwerkliche und die Auftragsvergabe und -abwicklung betreffende Kenntnisse zu nutzen und bei der Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung benötigt er handwerkliche und die Gewässerkunde betreffende Fachkenntnisse.

(2)

97 Der Kläger hat auch selbständige Leistungen in rechtserheblichem Maße zu erbringen.

98 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht einer selbständigen Leistung nicht entgegen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42 mwN).

99 Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - Rn. 6). Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - Rn. 36). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das – beispielsweise in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT – zum Ausdruck bringen müssen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN).

100 Ohne selbständige Leistungen könnte der Kläger die im Rahmen seiner Tätigkeit geforderten Arbeitsergebnisse nicht ordnungsgemäß erbringen. Allein der Vergleich des „Ist-Zustands“ mit dem „Soll-Zustand“ erfordert zwar noch keine eigenen Entscheidungen des Klägers. Der „Soll-Zustand“ ist vielmehr durch zahlreiche Vorschriften vorgegeben. Die Tätigkeit des Klägers ist jedoch gerade auch darauf ausgerichtet, die Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies wäre ohne Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht möglich. Bei der Vergabe dieser Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten steht dem Kläger ein Entscheidungsspielraum zu. Er entscheidet, auf welche Art und mit welchen Materialien eine Reparatur durchgeführt wird. Hierbei werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen des Klägers gestellt, da er einen möglichst effektiven und dabei möglichst kostengünstigen Weg finden soll, also Kosten und Nutzen der denkbaren Reparaturwege gegeneinander abzuwägen hat. Ihm steht darüber hinaus auch ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunkts einer Maßnahme zu. Er hat zu entscheiden, welche Maßnahmen sehr zeitnah ausgeführt werden sollen und welche Maßnahmen – insb. bei Haushaltsengpässen – auch noch später durchgeführt werden können. Dabei hat er alle anstehenden Aufträge bei der Abwägung mit einzubeziehen, sodass auch hier von einer nicht unerheblichen Gedankenarbeit auszugehen ist. Das Merkmal der selbständigen Leistung entfällt dabei auch nicht dadurch, dass der Kläger eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme dann nicht vollkommen selbständig veranlasst, wenn ein Auftragsvolumen von mehr als 2.500 Euro gegeben ist. Aufträge mit einem derartigen Volumen stellen zum einen nur einen Teil der zur Erhaltung und Instandsetzung der Gewässer erforderlichen Aufträge dar. Zum anderen muss der Kläger auch bei derartigen Aufträgen zunächst unter Ausschöpfung seiner Fachkenntnisse eigenständig die Sachlage beurteilen und den unter Effektivitäts- und Kostengesichtspunkten bestmöglichen Weg der Unterhalts- oder Instandsetzungsmaßnahme bestimmen.

101 Ein eigener Entscheidungsspielraum liegt ferner auch im Hinblick auf die Vornahme präventiver Maßnahmen vor. Dabei gibt der Kläger Arbeiten in Auftrag, ohne dass bereits eine Störung vorliegt. Hierfür stützt der Kläger sich insb. auf sein Erfahrungswissen und wägt ab, ob ein frühzeitiges Tätigwerden unter planerischen Gründen, insb. hinsichtlich der Kosten, sinnvoll ist.

g)

102 Die Entscheidung bezüglich der Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L bei Rechtshängigkeit der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach §§ 291 Satz 1 Halbs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB analog), das heißt ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach §§ 291 Satz 1 Halbs. 2, 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.

III.

103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZP0. Dem Kläger sind entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten aufzuerlegen, obwohl sich die Rücknahme nur auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen bezog (vgl. Zöller/Gregor, § 269 ZPO Rn 19a, Zöller/Herget, § 92 ZPO Rn 3 mw.N.).

IV.

104 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

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