Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2014-07-15, 7 U 75/11

7 U 75/11Tribunal supérieur / Civil Chamber 715 juil. 2014

Regest

1. Berichtet ein Presseorgan über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, darf es von einer Eigenrecherche absehen, soweit die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Verdacht ergeben haben, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigt. Das gleiche gilt, wenn ein Presseorgan über einen Verdacht berichtet und diese Berichterstattung auf Grundlagen ruht, die die hinreichend sorgfältige Recherche eines anderen Presseorgans zutage gefördert hat; denn von zwei Veröffentlichungen mit dem gleichen Inhalt kann in diesem Fall nicht die eine rechtmäßig und die andere rechtswidrig sein.(Rn.56) 2. Wird über einen Berichtsgegenstand von demselben Verbreiter eine rechtmäßige und eine nicht rechtmäßige Berichterstattung verbreitet, und entsteht dem Betroffenen durch die Berichterstattung ein Schaden, so trifft ihn bei Inanspruchnahme des Verbreiters die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den rechtswidrigen Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist.(Rn.70) 3. Insbesondere ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - wonach von mehreren Beteiligten einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte für den gesamten Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat - nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Schaden durch verschiedene Verhaltensweisen derselben Person herbeigeführt worden ist, wenn diese Verhaltensweisen nicht alle rechtswidrig waren und sich nicht ermitteln lässt, ob eine der rechtmäßigen oder eine der rechtswidrigen Verhaltensweisen den Schaden herbeigeführt hat.(Rn.71) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 29. Juli 2011, 324 O 899/08

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 U 75/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-15

Aktenzeichen: 7 U 75/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2014:0715.7U75.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 830 Abs 1 S 2 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Berichtet ein Presseorgan über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, darf es von einer Eigenrecherche absehen, soweit die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Verdacht ergeben haben, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigt. Das gleiche gilt, wenn ein Presseorgan über einen Verdacht berichtet und diese Berichterstattung auf Grundlagen ruht, die die hinreichend sorgfältige Recherche eines anderen Presseorgans zutage gefördert hat; denn von zwei Veröffentlichungen mit dem gleichen Inhalt kann in diesem Fall nicht die eine rechtmäßig und die andere rechtswidrig sein.(Rn.56)

  2. Wird über einen Berichtsgegenstand von demselben Verbreiter eine rechtmäßige und eine nicht rechtmäßige Berichterstattung verbreitet, und entsteht dem Betroffenen durch die Berichterstattung ein Schaden, so trifft ihn bei Inanspruchnahme des Verbreiters die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den rechtswidrigen Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist.(Rn.70)

  3. Insbesondere ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - wonach von mehreren Beteiligten einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte für den gesamten Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat - nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Schaden durch verschiedene Verhaltensweisen derselben Person herbeigeführt worden ist, wenn diese Verhaltensweisen nicht alle rechtswidrig waren und sich nicht ermitteln lässt, ob eine der rechtmäßigen oder eine der rechtswidrigen Verhaltensweisen den Schaden herbeigeführt hat.(Rn.71)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 29. Juli 2011, 324 O 899/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2011, Geschäftsnummer 324 O 899/08, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1 gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

2 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Zahlung von materiellem Schadensersatz, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen.

3 Die Klägerin ist Putenfleischproduzentin. Sie ist die Produktionsgesellschaft der C., die unter dem Markennamen C. durch andere Gesellschaften ihre Produkte vermarktet. Die Beklagte ist eine Anstalt des Öffentlichen Rechts. Sie verantwortet die Ausstrahlung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Beiträge in der [Fernseh-Nachrichtensendung] „M“, auf dem Radiosender „N“ sowie im Internet. Diese Berichterstattungen aus dem Dezember 2007 betreffen den Verdacht, dass an dem Produktionsstandort der Klägerin in X. stinkendes, glitschiges, verdorbenes Putenfleisch angeliefert, umverpackt und neu etikettiert worden sein könnte („Gammelfleisch-Skandal“).

4 Am 13. April 2007 übernahm die Klägerin den Betrieb in X., in dem seinerzeit Puten geschlachtet, zerlegt und verpackt wurden. Außerdem wurde dort aus Polen Fleisch per LKW angeliefert. Nachdem es im Juni 2007 vermehrt Reklamationen von Handelsketten gegeben hatte (vgl. „Reklamationsliste“ Anlage K 7), entschied die Klägerin am 28. Juni 2007, die Zerlegung und Verpackung in X. zum 30. September 2007 einzustellen, diese fortan in einem Betrieb in Y. durchzuführen und in X. nur noch zu schlachten. Im September 2007 entließ die Klägerin wegen der betrieblichen Veränderung ca. 230 Mitarbeiter, die, teilweise von der Gewerkschaft A vertreten, gegen die Kündigungen vorgingen.

5 Drei der gekündigten Mitarbeiter (die Zeugen D, E und F) unterschrieben jeweils am 19. November 2007 eidesstattliche Versicherungen (Anlagen K 1, K 2 und K 3), in denen jeweils der Vorwurf erhoben wird, dass im April und im Mai 2007 bereits verdorbenes Fleisch aus Polen im Betrieb in X. angeliefert und verpackt worden sei.

6 So ist in der eidesstattlichen Versicherung von D (Anlage K 1) davon die Rede, dass im April und Mai 2007 fast jeden Tag bereits stinkendes und offensichtlich bereits verdorbenes Fleisch aus Polen mit zwei Fahrzeugen angeliefert worden sei. Je Fahrzeug seien 32 Paletten mit jeweils ca. 600 Kilogramm angeliefert worden. Auf den Paletten hätten sich Kartons mit Fleisch befunden, die in Plastikkisten umgepackt worden seien. Das Fleisch sei regelmäßig bereits glitschig und übel riechend gewesen. Ein Teil sei wieder eingeschweißt und auf Paletten verpackt worden, der Rest sei kiloweise verschweißt worden. Wenn unabhängige Veterinäre den Betrieb untersucht hätten, sei dieses Fleisch immer im Kühlhaus versteckt worden. Der Vorarbeiter der Verpackung T habe diese Tätigkeiten angewiesen, obwohl er von R darauf hingewiesen worden sei, dass das Fleisch offensichtlich verdorben sei. Die Meisterin der Verpackung S habe nach seinem Kenntnisstand eine entsprechende Anweisung erteilt.

7 In der eidesstattlichen Versicherung von E (Anlage K 2) ist ebenfalls davon die Rede, dass in den Monaten April und Mai 2007 mehrmals beladene LKW aus Polen mit übel riechendem Fleisch in X. angekommen seien. Es habe sich ausnahmslos um Bruststücke gehandelt, die sich bereits in aufgeweichten Kartons befunden hätten. Das Fleisch sei umverpackt und dabei mit gutem Fleisch vermischt worden.

8 In der eidesstattlichen Versicherung von F (Anlage K 3) heißt es, dass am 23. und 24. April 2007 zwei mit Fleisch voll beladene LKW aus Polen im Betrieb X. angekommen seien, die - ersichtlich gemeint: deren Ladung - mit bereits abgelaufenen Mindestverfallsdaten versehen gewesen seien. Das Fleisch sei in großen Gebinden verpackt gewesen und im Betrieb in X. in Plastikkisten umgepackt und wieder in Folie eingewickelt worden. Beim Wiegen sei der Computer der Bodenwaage ausgeschaltet gewesen, so dass er die Vorgänge nicht habe erfassen können. Die Angaben seien stattdessen nur handschriftlich erfasst und das Fleisch nach Y. transportiert worden. Am 19. Mai 2007 sei er gegen 6.00 Uhr früh in das Kühlhaus gekommen, in dem ein übler Geruch zu verspüren gewesen sei. Dieser Geruch habe offensichtlich von mehreren Paletten Fleisch hergerührt, das am Freitag nach Beendigung seiner Schicht noch nicht hier gelagert habe und scheinbar am Freitagabend aus Y. gekommen sei. Dies sei aus den Etiketten ersichtlich gewesen. Von diesem Fleisch habe er zwei Paletten mit Herzen mit bereits abgelaufenen Verfallsdaten – ca. 200 Kilogramm – eigenmächtig entsorgt.

9 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zeugen D, E und F diese Erklärungen selbst formuliert haben, oder ob sie vom Gewerkschaftssekretär der A formuliert und von den Zeugen lediglich unterschrieben wurden.

10 Die Beklagte gelangte in der Folge in den Besitz dieser drei eidesstattlichen Versicherungen. Hinsichtlich der Frage, von wem sie diese Schriftstücke erhielt, beruft sie sich auf Informantenschutz. Streitig ist, ob die bei der Beklagten tätigen Redakteure H und I in der Zeit vom 28. November bis 3. Dezember 2007 mit D, E und F sprachen und diese in den Gesprächen die in den eidesstattlichen Versicherungen erhobenen Vorwürfe bestätigten und ob – wie die Beklagte behauptet – Filmaufnahmen von Interviews mit D und E erstellt wurden.

11 Auch die Staatsanwaltschaft erhielt die drei eidesstattlichen Versicherungen. Die Redakteure H und I setzten sich am 29. November 2007 mit der zuständigen Staatsanwältin J in Verbindung, die einen Aktenvermerk über das Telefonat (Anlage K 4) fertigte. Streitig ist, ob H und I in dem Telefonat – wie im Aktenvermerk der Staatsanwältin notiert – ankündigten, am 5. bzw. 6. Dezember 2007 über das Thema berichten zu wollen, oder ob sie deutlich machten, dass die Entscheidung über eine etwaige Berichterstattung von den noch laufenden Recherchen und dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abhänge.

12 Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firmengruppe C. ein. Sie ließ im Zuge der Ermittlungen die Belastungszeugen D, E und F vernehmen. Die drei Zeugen sagten am 30. November 2007 vor der Polizeiinspektion D. aus (Anlagen K 23, 25, 27, polizeilicher Vermerk zur Aussage E: K 26, auf deren Inhalt verwiesen wird) und bestätigten ihre in den eidesstattlichen Versicherungen gemachten Angaben jedenfalls teilweise. Zwischen den eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen K 1, 2 und 3) und den Aussagen gegenüber der Polizeiinspektion D. bestehen Unterschiede. In diesen Aussagen gegenüber der Polizei relativieren die Zeugen zum Teil die Vorwürfe, einzelne Aspekte werden dort nicht mehr bestätigt. Zum Teil erklären die Zeugen dort, dass Aussagen aus der jeweiligen eidesstattlichen Versicherung von dem Gewerkschaftsvertreter stammten.

13 Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht O. Diesen erließ das Gericht am 3. Dezember 2007 aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen und der Zeugenaussagen (Beschluss mit Gründen: Anlage B 2). Am frühen Morgen des 5. Dezember 2007 wurden sodann gleichzeitig Durchsuchungen der Betriebe der Klägerin in X. und Y. sowie bei einem weiteren Unternehmen durchgeführt. Die Beklagte war bereits mit einem Kamerateam vor Ort und filmte die Durchsuchungen.

14 Am 5. Dezember 2007 um 12.42 Uhr übersandte der K-Redakteur L das aus der Anlage K 5 ersichtliche Schreiben per Telefax an die Klägerin (Anlage K 5, wo unzutreffend vom 4. Dezember 2007 die Rede ist). Dort bat er um Stellungnahme bis 19 Uhr desselben Tages, wobei diverse Fragen gestellt wurden. Die Anfrage betraf geplante Berichterstattungen über den „Gammelfleisch-Skandal“ für die Sendung „K“, das B Fernsehen und für N.

15 Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zentrum der für den 6. Dezember 2007 geplanten K-Berichterstattung die sogenannte „Reklamationsliste“ (Anlage K 7) stehen sollte. Die Anfrage gemäß Anlage K 5 enthielt keine Fragen zu dieser Liste. Zu der geplanten K-Berichterstattung kam es in der Folge indes nicht mehr. Unstreitig teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Vorwürfe gegenstandslos seien und dass sie die Staatsanwaltschaft in deren Ermittlungen vorbehaltlos unterstütze.

16 Streitig ist, ob Mitarbeiter der Beklagten am 5. Dezember 2007 bei Kunden der Klägerin anriefen und sie fragten, wie sie auf die „Gammelfleisch“-Vorwürfe reagieren würden.

17 Die Klägerin mahnte die Beklagte noch am gleichen Tag per Fax ihres Prozessbevollmächtigten mittels Telefaxschreiben um 19.37 bzw. 19.38 Uhr wegen Erstbegehungsgefahr bezüglich beabsichtigter Berichterstattung ab. Sie ließ dort versichern, dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe falsch seien, und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlagen K 8, K 14).

18 Am 5. und 6. Dezember 2007 kam es in der Folge zu folgenden Berichterstattungen durch die Beklagte (tabellarische Übersicht: Anlage K 9):

19 Am 5. Dezember 2007 um 18.28 Uhr verbreitete die Beklagte über das Presseportal www...de eine Pressemitteilung (Anlage K 10) mit der Überschrift: „‘K‘ und N: Verdacht auf neuen Gammelfleisch-Skandal – Firma C. weist Vorwürfe zurück“ . In der Pressemitteilung wurde von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, den Vorwürfen gegen die Klägerin durch die Mitarbeiter, aber auch dem Umstand, dass diese Vorwürfe erst erhoben wurden, nachdem diese Mitarbeiter von C. gekündigt worden waren und anschließend in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Unternehmen standen, berichtet. Auch wurde dort mitgeteilt, dass die Klägerin die Vorwürfe als „völlig gegenstandslos“ zurückgewiesen habe. Die Pressemitteilung enthielt ferner die Information, dass die Klägerin unter anderem Supermarktketten wie ..., ... oder ... beliefert. Diese Pressemitteilung wurde Minuten später wortgleich unter www...de aufgegriffen und weiter verbreitet (Anlage K 11).

20 Insbesondere berichtete die Beklagte in drei Sendungen der „M“ vom 5. Dezember 2007, 20.00 Uhr sowie vom 6. Dezember 2007, 15.00 Uhr und 16.00 Uhr (Mitschnitte der Sendungen: Anlage K 13, Standbilder aus dem Beitrag vom 6.12.2007, 16.00 Uhr: Anlage K 19).In der M um 20.00 Uhr berichtete die Beklagte ohne Nennung des Namens der Klägerin. In der Sendung vom 6. Dezember 2007 um 15.00 Uhr wurde ebenfalls ohne Namensnennung und mit dem Hinweis, dass das Unternehmen die Anschuldigungen zurückweise, berichtet.In der M um 16.00 Uhr wurde ausführlicher unter Nennung der Klägerin und mit Filmaufnahmen (u.a. Polizeifahrzeuge vor dem Betriebsgebäude; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und Zeigen eines unkenntlich gemachten Ex-Mitarbeiters, aber auch mit der Frage, ob es sich um einen Fleischskandal oder einen Rachefeldzug der Mitarbeiter handele) berichtet.

21 Die „M“-Sendungen wurden von der Beklagten im Internet unter www.M.de angekündigt, wobei die Ankündigung (Anlage K 12) unter der Überschrift: „Ermittlungen gegen Discounter-Lieferanten Verdacht auf neuen Gammelfleischskandal“ wiederum unter Nennung der Firma „C.“ über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berichtete. Diese Ankündigung enthält dieselben Informationen wie die Pressemitteilung gemäß Anlage K 10.

22 Zudem strahlte die Beklagte Hörfunkbeiträge auf dem Sender N am 5. Dezember 2007 um 20.00 Uhr und 22.00 Uhr, sowie am 6. Dezember 2007 ab 0.00 Uhr aus (Anlagen K 16, 17, Anlagenkonvolut K 18). In den ausgestrahlten Hörfunkbeiträgen gemäß Anlagen K 16 und K 17 und in den ersten Nachrichtenmeldungen gemäß Anlagenkonvolut K 18 war keine Stellungnahme der Klägerin enthalten. Diese Meldungen enthalten die Formulierung: „Recherchen (...) haben ergeben, dass wahrscheinlich mehrere Tonnen bereits verdorbenes Putenfleisch umverpackt und neu etikettiert worden sind.“ Auch in diesen Beiträgen erfolgt die Namensnennung „C.“. In zeitlich späteren Radionachrichtenmeldungen wurde auch eine Stellungnahme der Klägerin verbreitet und die Meldung wurde inhaltlich modifiziert. Diese Hörfunkbeiträge wurden lediglich regional verbreitet, nicht jedoch dort, wo Abnehmer der Klägerin ihren Sitz haben, von denen die Klägerin behauptet, dass sie Ware zurückgerufen hätten. Hinsichtlich der Inhalte sämtlicher Berichterstattungen der Beklagten wird auf die jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

23 In der Folge kam es flächendeckend in nahezu sämtlichen Print- und sonstigen Medien zu Berichterstattung über den angeblichen „Gammelfleisch-Skandal“ (Anlagenkonvolut K 22).

24 Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde am 20. Dezember 2007 eingestellt. Der Gewerkschaftssekretär G wurde erstinstanzlich wegen übler Nachrede vom Amtsgericht O zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (Anlage K 43), seine Berufung hiergegen wurde vom Landgericht O. verworfen und die Verurteilung bestätigt (Anlage K 45). Auf seine Revision wurde er freigesprochen und das landgerichtliche Urteil aufgehoben (Anlage K 49). Die Ermittlungsverfahren gegen F, E und D wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlage B 17).

25 Die Zeugen E und F sagten in dem Strafverfahren gegen G wegen übler Nachrede am 14. Januar 2009 ein weiteres Mal aus, auch dabei erhielten sie die Vorwürfe jedenfalls teilweise weiter aufrecht (Sitzungsprotokoll aus dem Strafverfahren: Anlage B 1). Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls erklärten E und F, seinerzeit nicht mit der „Presse“ gesprochen zu haben.

26 Ob und in welchem Umfang die Berichterstattung der Beklagten zu einer Auslistung von „C.“-Produkten im Lebensmittelhandel und zu einem Schaden der Klägerin führte, ist streitig.

27 Mit Anwaltsschreiben vom 6. März 2008 (Anlage K 31) forderte die Klägerin die Beklagte auf, sich zu verpflichten, ihr den durch die Berichterstattung entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie wies darauf hin, dass ihre Kunden auf Grund der vorverurteilenden Berichterstattung ihre Produkte ausgelistet sowie Ware nicht angenommen und retourniert hätten. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück (Anlage K 32).

28 G und die Gewerkschaft A wurden zivilrechtlich in gleichem Umfang wie die Beklagte vor dem Landgericht O. in Anspruch genommen (Anlage B 18). Im Wege des Grund- und Teilurteils wurde die A dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und den Kosten der außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Anlage K 46). Das OLG O. änderte auf die Berufung der A die Entscheidung des Landgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab (Anlage K 67 = B 20).

29 Das Landgericht hat über die Behauptung der Beklagten, dass die Redakteure der Beklagten H und I vor der Berichterstattung mit F, D und E gesprochen und dass diese die in den eidesstattlichen Versicherungen erhobenen Vorwürfe bestätigt hätten, durch Vernehmung der Zeugen H, I und D Beweis erhoben. Die Zeugen F, E und D haben sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Landgericht hat hierüber mit Zwischenurteil vom 22. Oktober 2010 entschieden. Auf sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2011 entschieden, dass die umfassende Weigerung des Zeugen D, Fragen zum Thema des Beweisbeschlusses vom 18. Juni 2010 zu beantworten, nicht berechtigt ist. Daraufhin hat das Landgericht den Zeugen D zur Sache vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 18. Juni 2010, vom 1. Oktober 2010 und vom 27. Mai 2011 Bezug genommen.

30 Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Internet- und Fernsehbeiträge rechtmäßig gewesen seien. Es handele sich um zulässige Verdachtsberichterstattungen. Soweit die Beklagte in den ersten beiden M-Beiträgen in Kurzmeldungen ohne Benennung der Klägerin über den Vorfall berichtet habe, fehle es zudem an der Erkennbarkeit der Klägerin. In den die Klägerin identifizierenden Beiträgen werde nicht die Behauptung aufgestellt, dass bei der Klägerin „Gammelfleisch“ bzw. stinkendes, verdorbenes Fleisch umverpackt und neu etikettiert worden sei. Es werde jeweils lediglich über das Bestehen eines entsprechenden Verdachts und die insoweit laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berichtet. Die Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung seien eingehalten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe ein Vorgang von gravierendem Gewicht vorgelegen, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte habe vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme der Klägerin eingeholt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe am späten Nachmittag des 5. Dezember 2007 telefonisch die „Gammelfleisch“-Vorwürfe zurückgewiesen. Die Berichterstattungen seien hinreichend ausgewogen und offen; es finde keine Vorverurteilung statt. Das Bestreiten der Vorwürfe als „völlig gegenstandslos“ und die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft würden mitgeteilt. Insbesondere aber werde der stark entlastende Aspekt, dass die Vorwürfe von entlassenen Mitarbeitern der Klägerin erhoben wurden, als diese bereits entlassen waren und in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin verwickelt waren, explizit erwähnt. Bei der M-Sendung vom 6. Dezember 2007, 16 Uhr werde darüber hinaus am Ende des Beitrags ausdrücklich die Frage: „Gammelfleischskandal oder Rachefeldzug entlassener Mitarbeiter“ aufgeworfen, so dass gerade die Alternative zum Zutreffen des Verdachts – nämlich eine falsche Anschuldigung – prägnant hervorgehoben werde.

31 Der Berichterstattung habe ein auch angesichts der Schwere der Vorwürfe hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen zugrunde gelegen und die Beklagte habe insoweit ausreichend recherchiert. Die eidesstattlichen Versicherungen allein stellten zwar keine ausreichende Grundlage für eine Verdachtsberichterstattung dar. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, dass sich die Beklagte einen persönlichen Eindruck von jedenfalls einem Teil der Zeugen gemacht habe und diese die Vorwürfe glaubhaft bestätigt hätten. Letzteres habe die Beklagte aber bewiesen. Der Zeuge H habe glaubhaft bekundet, dass er gemeinsam mit I den Zeugen D persönlich vor Ort interviewt und den Zeugen F telefonisch interviewt habe und dass beide Zeugen die Vorwürfe aus ihren eidesstattlichen Versicherungen dabei im Kern glaubhaft bestätigt hätten. Der Zeuge I habe glaubhaft ausgesagt, dass er im Rahmen der Recherche alle drei Zeugen F, D und E in persönlichen Gesprächen befragt habe und diese die erhobenen Vorwürfe glaubhaft bestätigt hätten. Auch der gegenbeweislich benannte Zeuge D habe im Kern bestätigt, dass bei dem Treffen mit H und I über den „Gammelfleisch-Verdacht“ gesprochen worden sei. Die von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen F und E hätten sich berechtigterweise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.Der Beklagten sei in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Antrag der Klägerin gemäß §§ 371 Abs. 1, 2, 144 ZPO aufzugeben, das von ihr behauptete Filmmaterial vorzulegen, auf dem die Interviews mit den Zeugen D und E zu sehen sein sollen. Der Beklagten die Vorlage des Videomaterials aufzugeben, käme unzulässiger Ausforschung gleich.

32 Eine darüber hinausgehende Recherche – etwa die Anhörung weiterer Zeugen (die in der eidesstattlichen Versicherung des D genannten Mitarbeiter T, R und S) oder die Hinzuziehung von Lebensmittelfachleuten – sei nicht erforderlich gewesen.Auch eine Nachfrage bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis der Vernehmungen der drei Zeugen sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Abläufe nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Recherche gewesen.Ob die drei eidesstattlichen Versicherungen vorformuliert waren, sei unerheblich. Hinsichtlich des Glaubhaftmachungswertes einer eidesstattlichen Versicherung komme es nicht darauf an, wer diese konkret formuliert habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die jeweiligen Erklärungen von demjenigen, der sie unterzeichnet, in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides Statt abgegeben würden.

33 Ob die Beklagte bei den Kontakten mit der Staatsanwaltschaft eine Berichterstattung für den 5. und 6. 12. 2007 angekündigt hat und damit einen Ermittlungsdruck aufbaute, könne dahinstehen. Wenn ein Verdacht bestehe und eine Staatsanwaltschaft beschließe, eine Durchsuchung zu beantragen und diese vom zuständigen Gericht angeordnet und in der Folge auch durchgeführt werde, dann träfen Staatsanwaltschaft und Gericht eigene Einschätzungen zu der Verdachtslage. Der Umstand, dass die Einschätzungen hier so ausgefallen seien, dass ein entsprechender Tatverdacht bejaht wurde, habe als solcher Gewicht, unabhängig davon, ob Medien bestimmte Berichterstattungstermine angekündigt hätten. Das Ankündigen von Berichterstattungsterminen könne allenfalls den konkreten Zeitpunkt einer Hausdurchsuchung beeinflussen. Ob diese durchgeführt werde, hätten die Staatsanwaltschaft und das Gericht allein anhand ihrer Einschätzung der Verdachts- und Gefahrenlage zu entscheiden. Mithin könne keine Rede davon sein, dass es an einem Vorgang von gravierendem Gewicht fehle, weil die Beklagte sich quasi ihr eigenes Ereignis geschaffen habe.

34 Die Radiobeiträge gemäß Anlagen K 16 bis 18 genügten hingegen nicht den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Die Stellungnahme der Klägerin werde bis zu den Nachrichten um 5.00 Uhr nicht wiedergegeben. Auch sei die Berichterstattung nicht ausgewogen und nicht hinreichend offen. In den Radiobeiträgen heiße es insoweit: „Recherchen (...) haben ergeben, dass wahrscheinlich mehrere Tonnen bereits verdorbenes Putenfleisch umverpackt und neu etikettiert worden sind.“ Aufgrund der Verwendung des Begriffs „wahrscheinlich“ sei die Berichterstattung nicht offen, sondern insinuiere das Zutreffen dieses Verdachts. Darüber hinaus werde der die Klägerin entlastende Umstand, dass der Vorwurf sich auf gekündigte Mitarbeiter der Klägerin stütze, die sich in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dieser befänden, in allen Radiomeldungen nicht erwähnt.

35 Hinsichtlich dieser rechtswidrigen Berichterstattungen fehle es indes an jeglichem substantiierten Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität, der gleichermaßen Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wie wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wäre. Dabei umfasse die Darlegungs- und Beweislast auch die Frage, ob ein Schaden auf eine rechtswidrige Einzelbehauptung zurückzuführen sei, wenn im selben Beitrag weitere rechtmäßige Behauptungen mit schädlicher Wirkung verbreitet worden seien. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB berufen.

36 Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus von der Klägerin behaupteten Anrufen von Mitarbeitern der Beklagten bei Abnehmern der Klägerin. Voraussetzung wäre, dass konkrete Anrufe der Beklagten bei Abnehmern der Klägerin stattgefunden hätten, die nicht lediglich eine zulässige und zur Vorbereitung einer Verdachtsberichterstattung gebotenen Recherche darstellten, sondern bei denen gegenüber Abnehmern der Klägerin der Vorwurf erhoben worden wäre, dass bei der Klägerin stinkendes, glitschiges, verdorbenes Fleisch umverpackt neu etikettiert und weiterverkauft worden sei. Derartige Anrufe könnten unabhängig von der späteren Berichterstattung eigenständige haftungsbegründende Handlungen darstellen.Die Klägerin habe aber bereits nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte derartige Anrufe bei Abnehmern getätigt hätte, die sodann die Klägerin ausgelistet hätten.

37 Gegen das am 4. August 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. August 2011 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. November 2011 verlängert worden ist, mit am 4. November 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

38 Die Klägerin macht geltend, die Berichterstattung der Beklagten genüge nicht den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Die Recherche der Beklagten sei unzureichend gewesen; ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der eine Veröffentlichung des Verdachts hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen. Das Landgericht habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die drei vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen der drei ehemaligen und nur unzureichend deutsch sprechenden Mitarbeiter eine ganze Reihe von Widersprüchen aufwiesen. Zudem habe keiner der drei ehemaligen Mitarbeiter über eine hinreichende Qualifikation verfügt, um über letztlich nichtssagende subjektive Eindrücke („stinkendes, glitschiges Fleisch“) hinausgehende objektive Qualitätsbeurteilungen abzugeben. Keine der Erklärungen habe eine konkrete Angabe darüber enthalten, ob angeblich verdorbenes Fleisch tatsächlich überhaupt in den Handel gegangen sei. Das Landgericht habe überdies fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die drei Mitarbeiter bereits bei den Vernehmungen durch die Polizei ihre schriftlichen Erklärungen jedenfalls im Kern nicht bestätigt hätten. Den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beantragt habe, habe das Landgericht zu Unrecht als ein eigenes Verdachtsmoment gewertet. Zum einen sei die Staatsanwaltschaft bereits bei einem einfachen Anfangsverdacht für eine mögliche Straftat verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Anhaltspunkte bzw. Beweismittel zu ermitteln. Zum anderen habe die Beklagte mit ihrer Ankündigung, mit dem eigenen Beitrag ohne Rücksicht auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einem bestimmten Termin auf Sendung zu gehen, die Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt und die Durchsuchung provoziert. Die Beklagte habe bestehende Recherchemöglichkeiten nicht ausgeschöpft, obwohl die Vorwürfe mehrere Monate zurückliegende Vorgänge in einem bereits stillgelegten Betrieb betroffen hätten und deshalb kein Aktualitätsdruck bestanden habe. Die Beklagte habe versäumt, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Stand der Ermittlungen nachzufragen, obwohl ihre Redakteure gewusst hätten, dass F, E und D dort vernommen worden seien. Ihre Redakteure hätten nicht mit den Zeugen R, T und/oder S gesprochen, obwohl diese in der eidesstattlichen Versicherung des D genannt worden seien. Bei Dritten sei nicht recherchiert worden. Nicht recherchiert worden sei, wer am Zustandekommen der erkennbar vorformulierten Erklärungen der drei ehemaligen Mitarbeiter beteiligt gewesen sei; ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass die Namen „R“ und „E“ in den vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen falsch geschrieben gewesen seien. Das Landgericht habe fehlerhaft seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Redakteure der Beklagten im Rahmen ihrer Recherchen mit F und E gesprochen hätten. Die Kammer habe fehlerhaft davon abgesehen, die Aussagen der Zeugen F und E vor dem Amtsgericht O. (Anlage B 1) im Rahmen des Urkundenbeweises zu berücksichtigen und die Zeugen nach dem 31. Dezember 2010 – nach Ablauf von deren Zeugnisverweigerungsrecht – zu vernehmen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ihrem Antrag gemäß §§ 371 Abs. 1, Abs. 2, 144 ZPO nicht entsprochen und der Beklagten nicht auferlegt, die nach deren Angaben existierenden Videoaufnahmen von den angeblichen Gesprächen mit D und E vorzulegen.

39 Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe es am späten Nachmittag des 5. Dezember 2007 kein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Redaktion der Beklagten gegeben, in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Fragen der Redaktion beantwortet habe. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe insoweit auf fehlerhafter Tatsachenfeststellung.

40 Die Fernseh- und Internetberichterstattung der Beklagten sei nicht hinreichend ausgewogen. Insbesondere habe die Beklagte verschwiegen, dass die drei eidesstattlichen Erklärungen auf Veranlassung der A von einem Mitarbeiter der A formuliert gewesen seien und dass die angeblichen Vorfälle sich mehr als ein halbes Jahr vor der Berichterstattung in einem bereits mehrere Monate stillgelegten Betriebsteil ereignet haben sollten. Sie habe die falschen Eindrücke erweckt, dass die Durchsuchung ohne Druck ihrer Mitarbeiter veranlasst worden sei und dass sie (Klägerin) sich in ihrer Stellungnahme auf ein bloßes Bestreiten der Vorwürfe beschränkt habe.

41 Schließlich habe das Landgericht die Rechtsprechung zu § 830 BGB verkannt. Die Beklagte könne sich nicht, wie die Kammer meine, darauf zurückziehen, dass sie (Klägerin) nicht isoliert zu einer einzelnen Meldung aus dem Gesamtumfang der massiven Berichterstattung der Beklagten die haftungsbegründende Kausalität habe herausgreifen und darlegen könne.

42 Die Klägerin beantragt,

43 das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

44 an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 6.650.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

45 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weitergehenden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte beginnend mit dem 5. Dezember 2007 unter namentlicher Nennung des Unternehmenskennzeichens „C.“ über einen „Gammelfleischskandal“ bzw. „Verdacht auf neuen Gammelfleischskandal“ berichtet und parallel hierzu Kunden der Klägerin angerufen und darauf angesprochen hat, wie diese auf den „Gammelfleischskandal“ reagieren würden und diese hierdurch zur Auslistung der Klägerin veranlasst hat;

46 der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 27.899,80 Euro zu erstatten.

47 Die Beklagte beantragt,

48 die Berufung zurückzuweisen.

49 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dieses gilt auch für die nach der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 eingereichten Schriftsätze.

50 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

51 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat und dass der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Internet- und Fernsehberichterstattung der Beklagten die Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten hat und deshalb rechtmäßig ist. Die zunächst ausgestrahlten Hörfunkbeiträge sind zwar, da sie diese Grundsätze nicht einhalten, als rechtswidrig einzuordnen. Die Beklagte hat indes, wie bereits das Landgericht zutreffend begründet hat, nicht dargetan, durch diese Beiträge einen Schaden erlitten zu haben.

52 Die mit der Internetmeldung vom 5. Dezember 2007 um 18.28 Uhr beginnende Internet- und Fernsehberichterstattung der Beklagten erfüllt die Anforderungen zulässiger Verdachtsberichterstattung.

53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237-270 Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. VI ZR 314/10, - IM „Christoph“ - m.w.N.) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

54 aa) Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen lag zum Zeitpunkt der Berichterstattung vor.

55 Wieweit die Recherchebemühungen der Medien gehen müssen und wann über einen Verdacht berichtet werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden. Die zu stellenden Anforderungen hängen im Einzelfall davon ab, welche Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und welches Interesse der Öffentlichkeit an der Information besteht. Bei dieser Abwägung dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit an die Recherchepflichten keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Die Medien könnten ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn die Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung überspannt würden (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; AfP 2010, 365 Rn. 35).

56 Ist Berichtsgegenstand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, können die Medien von einer Eigenrecherche absehen, soweit die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Verdacht ergeben haben, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die Recherchen Dritter, etwa eines anderen Presseorgans, Grundlagen für einen derartigen Verdacht zu Tage fördern. Würde man hier jeweils eine Eigenrecherche fordern, käme man in einem Fall, in dem ein Presseorgan gründlich recherchiert hat, bei gleichzeitiger identischer Berichterstattung eines anderen Presseorgans, das nicht selbst recherchiert hat, zu dem ersichtlich fehlerhaften Ergebnis, dass die eine Berichterstattung rechtmäßig, die andere rechtswidrig wäre. Abgestellt werden kann deshalb vorliegend auf die Verdachtslage, die aufgrund der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestand. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Redakteure der Beklagten die drei Belastungszeugen im Anschluss an deren polizeiliche Vernehmung nochmals persönlich anhörten, kommt es deshalb nicht an.

57 Die am 5. Dezember 2007 vorliegenden Beweistatsachen rechtfertigten eine Information der Öffentlichkeit über den bestehenden Verdacht. Die Staatsanwaltschaft hatte die drei Belastungszeugen polizeilich vernehmen lassen. Diese hatten zwar Aspekte ihrer in den eidesstattlichen Versicherungen erhobenen Vorwürfe relativiert und nicht wiederholt. In den wesentlichen Punkten hatten die drei ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin aber ihre Vorwürfe bestätigt.

58 E wurde ausweislich des polizeilichen Protokolls (Anlage K 25) am 30. November 2007 nach Belehrung über die mögliche Strafbarkeit der Vortäuschung einer Straftat über eine Stunde vernommen. Er wurde mit seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 2) konfrontiert, in der er es heißt, dass in den Monaten April und Mai 2007 mehrmals beladene LKW aus Polen mit übel riechendem Fleisch in X. angekommen seien, dass es sich ausnahmslos um Bruststücke gehandelt habe, die sich bereits in aufgeweichten Kartons befunden hätten, und dass er selbst dabei gewesen sei, als das Fleisch umverpackt und dabei mit gutem Fleisch vermischt worden sei. E erklärte nach nochmaliger Belehrung über seine Wahrheitspflicht, dass er bei seiner Aussage bleibe. Er sei vom Maschinenführer, der beim Vorarbeiter nachgefragt habe, angewiesen worden, das Fleisch zu verpacken. Der Maschinenführer habe auch gesagt, welches Fleisch er mischen solle.

59 F wurde ausweislich des polizeilichen Protokolls (Anlage K 27) am 30. November 2007 nach Belehrung über die mögliche Strafbarkeit u.a. der falschen Verdächtigung ca. 2 ½ Stunden vernommen. Er gab an, beobachtet zu haben, dass am 23. April 2007 gegen 16 Uhr zwei polnische LKW im Bereich der Warenannahme auf dem Hof gestanden und am nächsten Morgen ca. 50 Paletten mit Fleischkartons im Kühlhaus gestanden hätten. Auf den Kartons – er habe vier Paletten sehen können – hätten die Mindesthaltbarkeitsdaten „23. bzw. 24.4.2007“ gestanden. Obwohl derartiges Fleisch sofort hätte vernichtet werden müssen, sei er gebeten worden, sechs der Paletten mit dem Gabelstapler zur Verladung zu fahren. Hier habe er beobachtet, wie das Fleisch aus den Kartons ausgepackt und in neue Kisten eingepackt worden sei. Dann seien die Kisten wieder auf Paletten gepackt und die Paletten dann gewogen worden. Alles sei per Hand ausgefüllt und nicht wie sonst im Computersystem erfasst worden. Auf den per Hand ausgefüllten Etiketten habe als Adressat „C. Y.“ gestanden. U.a. E sei am 24. April 2007 mit dem Umpacken des genannten Fleisches beschäftigt gewesen.

60 D wurde ebenfalls am 30. November 2007 nach umfassender Belehrung ca. 2 Stunden polizeilich vernommen (Anlage K 23). Einige Passagen seiner eidesstattlichen Versicherung widerrief er und gab an, dass eine Angabe nicht von ihm, sondern vom Gewerkschaftsvertreter stamme. Er erklärte, dass ab Mitte April 2007 „gammelig stinkendes“ Fleisch von der Fa. C. aus Y. gekommen sei. Er selbst habe an zwei Tagen mindestens sechs Paletten glitschiges und stinkendes Fleisch aus Kartons in Kunststoffbehälter umgepackt. Ein Teil sei in die Vakuummaschine gelegt und für Kunden neu verpackt worden. Der Maschinenführer habe den Vorarbeiter auf das verdorbene Fleisch hingewiesen. Die Abteilungsleiterin habe daraufhin telefoniert und danach die Anweisung erteilt, das Fleisch für den Kunden zu verpacken.

61 Die Angaben der drei Belastungszeugen sind nicht frei von Widersprüchen. So berichteten E und F von verdorbenem Fleisch bzw. von Fleisch mit ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdaten aus Polen, während D von verdorbenem Fleisch aus dem Betrieb in Y. sprach. Die Schilderungen sind teilweise wenig präzise. Für welche Kunden der Klägerin das umgepackte Fleisch bestimmt war, geht z.B. aus den Aussagen nicht hervor. Andererseits ergeben sich aus den drei Aussagen angesichts der verschiedenen beschriebenen Vorgänge auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die drei Belastungszeugen abgesprochen haben könnten. Geschildert werden jeweils Vorgänge, die auf ein bewusstes Inverkehrbringen von verdorbenem Fleisch als Lebensmittel hindeuten. Hierfür spricht zunächst das von F beschriebene Umpacken von „ablaufendem“ Fleisch und die Auszeichnung mit handschriftlichen, nicht im Computersystem erfassten Etiketten. Starke Indizien stellen sodann die Schilderungen von E und D dar, dass von ihnen ausdrücklich verlangt worden sei, das ihrer Auffassung nach verdorbene Fleisch mit gutem Fleisch zu vermischen bzw. für den Kunden zu verpacken. Da immerhin drei Belastungszeugen die Vorwürfe erhoben, bestand ein nicht unerheblicher Verdacht, dass diese Vorwürfe berechtigt waren. Da die drei Mitarbeiter nach ihren Angaben in den Vernehmungen bereits seit Jahren in der Fleischproduktion tätig waren, umfasste dieser Verdacht auch, dass die drei Mitarbeiter die Qualität des Fleisches zutreffend beurteilt hatten.

62 Gewisses Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht erwirkte. Die bloßen Strafanzeigen – hier die drei eidesstattlichen Versicherungen – dürften der Staatsanwaltschaft nicht ausgereicht haben, um einen Verdacht im Sinne von § 102 StPO zu bejahen. Erst nach der Vernehmung der drei Zeugen entschied die Staatsanwaltschaft, die Durchsuchungsmaßnahme zu beantragen, und das Amtsgericht erließ den Durchsuchungsbeschluss. Zwar ist der für eine Durchsuchung zu verlangende Verdachtsgrad nicht hoch; es genügt ein Anfangsverdacht, der allerdings auch nicht nur vage sein darf. Durch die Durchsuchung traten die Ermittlungen aber bereits in gewissem Maße in die Öffentlichkeit. Das in der „M“ vom 6. Dezember 2007 um 16.00 Uhr ausgestrahlte Filmmaterial zeigt Polizeifahrzeuge vor dem Betriebsgebäude, so dass nicht nur in dem Betrieb tätige Mitarbeiter, sondern auch andere Beobachter die Möglichkeit gehabt haben dürften, von den polizeilichen Ermittlungen etwas mitzubekommen.

63 Ob die Redakteure der Beklagten einen Ermittlungsdruck aufbauten, indem sie Berichterstattungen für bestimmte Tage ankündigten, ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entscheidend: Wenn ein Verdacht besteht und eine Staatsanwaltschaft beschließt, eine Durchsuchung zu beantragen und diese vom zuständigen Gericht angeordnet und in der Folge auch durchgeführt wird, dann treffen Staatsanwaltschaft und Gericht eigene Einschätzungen zu der Verdachtslage. Der Umstand, dass die Einschätzungen hier so ausgefallen sind, dass ein entsprechender Tatverdacht bejaht wurde, hat als solcher Gewicht, unabhängig davon, ob Medien bestimmte Berichterstattungstermine angekündigt haben. Das Ankündigen von Berichterstattungsterminen mag allenfalls den konkreten Zeitpunkt einer Durchsuchung beeinflussen. Ob diese durchgeführt wird, hatten die Staatsanwaltschaft und das Gericht allein anhand ihrer Einschätzung der Verdachts- und Gefahrenlage zu entscheiden. Mithin kann keine Rede davon sein, dass es an einem Vorgang von gravierendem Gewicht fehle, sondern die Beklagte sich quasi ihr eigenes Ereignis geschaffen habe.

64 Bei dem Verdacht, dass bei der Klägerin in großen Mengen stinkendes, glitschiges, verdorbenes Fleisch umverpackt, umetikettiert und weiterverkauft worden sein soll, handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Vorgang, der für die Öffentlichkeit von außerordentlichem Interesse ist – wird doch über einen mutmaßlichen Missstand von großer Tragweite berichtet, der potentiell die Gesundheit jedes Konsumenten betreffen kann und eine Straftat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB darstellen würde. Hieran ändert nichts, dass sich die Handlungen nach den Schilderungen der drei ehemaligen Mitarbeiter in einem zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits geschlossenen Betrieb ereignet haben sollen und dass diese angeblichen Taten bereits einige Monate zurücklagen. Wäre der Verdacht nämlich berechtigt, so wäre zu besorgen, dass sich derartige Vorgänge bei der Klägerin wiederholen könnten, zumal die Taten nach den Schilderungen der Belastungszeugen auf Anweisung von ihnen vorgesetzten Mitarbeitern begangen wurden. Der Umstand, dass Gegenstand des Verdachts Taten sind, die die Empfänger der Information möglicherweise selbst betreffen, rechtfertigt eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit, um auch möglichst rasch vor eventuell noch bestehenden Gefahren für die Gesundheit zu warnen. Zudem liegt in einem Fall, in dem der Kreis der durch die Verdachtstat möglicherweise geschädigten Personen groß ist, ein besonderes Informationsinteresse vor.

65 Bei der Frage, bei welcher Verdachtslage eine Veröffentlichung gerechtfertigt ist, ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und welche Schäden entstehen können. Dass der Klägerin durch die Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Verdachts hohe bis zur Existenzgefährdung reichende Schäden entstehen konnten, lag auf der Hand, da der Lebensmittelhandel und die Verbraucher empfindlich auf derartige Mitteilungen reagieren und von einem Kauf von Produkten eines derart in Verdacht geratenen Unternehmens absehen. Die durch die Veröffentlichung zu erwartende Ansehensminderung war ebenfalls beträchtlich. Gleichwohl dürfen die Medien gerade in Fällen, in denen einerseits ein hohes Informationsinteresse besteht, andererseits bei einer Veröffentlichung ein großer Schaden droht, nicht durch überzogene Sorgfaltsanforderungen von einer Berichterstattung abgehalten werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass in Fällen, die die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten betreffen, die gebotene öffentliche Aufklärung verzögert wird oder gar unterbleibt. Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist vorliegend angesichts der Schwere der Vorwürfe und des außerordentlichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit der hinreichende Mindestbestand an Beweistatsachen zu bejahen.

66 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Internet- und Fernsehberichterstattung der Beklagten nicht vorverurteilend und auch nicht unausgewogen. Das Landgericht hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass hinreichend deutlich wird, dass es sich um unbewiesene Vorwürfe handelt. Dass die Klägerin die Anschuldigungen als gegenstandslos zurückgewiesen hatte, wird jeweils erwähnt. In der Internetberichterstattung und der M vom 6. Dezember 2007 um 16.00 Uhr, in denen der Name der Klägerin genannt wird, wird der stark entlastende Aspekt, dass die Vorwürfe von entlassenen Mitarbeitern der Klägerin erhoben wurden, als diese bereits entlassen waren und in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin verwickelt waren, ausdrücklich erwähnt. In der 16.00 Uhr-Ausgabe der M wird darüber hinaus am Ende des Beitrags ausdrücklich die Frage: „Gammelfleisch-Skandal oder Rachefeldzug entlassener Mitarbeiter“ aufgeworfen, so dass gerade die Alternative zum Zutreffen des Verdachts – nämlich eine falsche Anschuldigung – prägnant hervorgehoben wird. Der von der Klägerin beanstandete Umstand, dass die Rolle der Gewerkschaft A keine Erwähnung gefunden habe, lässt die Berichterstattung nicht unausgewogen erscheinen, da diese Information keinen entlastenden Charakter hat. Hinreichend deutlich wird in den Beiträgen, dass die von den ehemaligen Mitarbeitern geschilderten Vorgänge zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits eine gewisse Zeit zurücklagen, da darauf hingewiesen wird, dass die Vorwürfe erst erhoben wurden, nachdem die Mitarbeiter entlassen und anschließend in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin verwickelt waren.

67 cc) Auch das Erfordernis, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen, hat die Beklagte erfüllt. Unstreitig teilte die Klägerin vor der Veröffentlichung der Beklagten mit, dass die Vorwürfe gegenstandslos seien und dass sie die Staatsanwaltschaft in deren Ermittlungen vorbehaltlos unterstütze. Diese Stellungnahme wurde in der Internetberichterstattung (Anlage K 10) erwähnt und in der 16.00 Uhr-M-Ausgabe teilweise eingeblendet. Ob zusätzlich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am späten Nachmittag des 5. Dezember 2007 gegenüber dem K-Redakteur L eine telefonische Stellungnahme abgab oder ob die Feststellungen im angefochtenen Urteil insoweit unzutreffend sind, kann deshalb dahinstehen. Nach Auffassung des Senats sind die Feststellungen des Landgerichts allerdings nicht zu beanstanden, da die Klägerin den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Seite 7 = Bl. 56 d.A.) nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Der Satz in der Replik, dass alles mit Nichtwissen bestritten werde, was nicht ausdrücklich unstreitig gestellt worden sei (Seite 22 = Bl. 98 d.A.), stellt kein zulässiges Bestreiten dar, da eine Erklärung mit Nichtwissen hier nicht zulässig war (§ 138 Abs. 4 ZPO). Ergänzend kann auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 26. August 2011 (Bl. 451 ff. d.A.) verwiesen werden.

68 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte bereits vor Ablauf der bis 19.00 Uhr gesetzten Stellungnahme ihre erste Meldung (Anlage K 10) um 18.28 Uhr veröffentlichte. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn die Klägerin sich vorbehalten hätte, ihre Stellungnahme zu ergänzen, was die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen trägt die Klägerin auch nicht vor, dass und welche Stellungnahme sie bis 19.00 Uhr hätte abgegeben wollen und was diese geändert hätte.

69 Die von der Beklagten ausgestrahlten Hörfunkbeiträge (Anlagen K 16 bis 18) halten, wie das Landgericht im Einzelnen erörtert hat, die Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht ein. Es fehlt an einer hinreichend offenen und ausgewogenen Berichterstattung, zumal die Stellungnahme der Klägerin nicht wiedergegeben wird und die Berichterstattung dem Zuhörer insinuiert, dass der Verdacht zutrifft. Die Hörfunkbeiträge sind deshalb rechtswidrig. Die Beklagte hat indes, wie bereits das Landgericht zutreffend begründet und der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 erörtert hat, nicht dargetan, durch die Hörfunkbeiträge unabhängig von der übrigen Berichterstattung einen Schaden erlitten zu haben.

70 Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den ihn betreffenden rechtsverletzenden Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1403 – Türkol II – juris-Rn. 10; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 7a). Dass die kurzen Hörfunkbeiträge den Schaden bzw. einen Teil des Schadens unabhängig von der sonstigen Berichterstattung der Beklagten ausgelöst haben, hat die Klägerin nicht behauptet. Ihr Vortrag geht vielmehr dahin, dass die Berichterstattung der Beklagten insgesamt, insbesondere die am 5. Dezember 2007 im Internet veröffentlichte Pressemitteilung (Anlage K 10), die Handelsketten veranlasst habe, die Produkte auszulisten (vgl. Angaben der Zeugin U beim Landgericht O., Anlage K 51). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

71 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht die Rechtsprechung zu § 830 BGB nicht verkannt. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall, dass sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten einer unerlaubten Handlung den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Vorschrift kommt nur zum Zuge, wenn feststeht, dass ein Schaden durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – als Schadensursache ein rechtmäßiges Verhalten in Betracht kommt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung „Stern-TV“ des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 1148). In jenem Fall war ein Fernsehbeitrag für den Schaden ursächlich, dessen Veröffentlichung wegen unzureichender Recherche und unausgewogener Darstellung insgesamt rechtswidrig war.

72 Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus von der Klägerin behaupteten Anrufen von Mitarbeitern der Beklagten bei Abnehmern der Klägerin. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist und die der Senat für zutreffend erachtet, verwiesen werden.

73 Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.

74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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