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419 HKO 101/12•LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, 2013-11-11, 419 HKO 101/12
419 HKO 101/12Tribunal cantonal11 nov. 2013
Den Insolvenzverwalter trifft bezüglich der von dem Schuldner geschlossenen Versicherungsverträge die Pflicht, das Risiko des Schadenseintritts und die mutmaßliche Schadenshöhe gegen die Belastung der Masse mit den Versicherungsprämien abzuwägen. Hat der GmbH-Geschäftsführer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, der Insolvenzantrag sei rechtzeitig gestellt worden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter den Haftpflichtversicherungsschutz bei einer Versicherungsprämie von jährlich über 5.000 € auslaufen lässt.(Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 8. Juli 2015, 11 U 313/13, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 8. Mai 2015, 11 U 313/13, Beschluss nachgehend BGH, 14. April 2016, IX ZR 161/15, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-11
Aktenzeichen: 419 HKO 101/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1111.419HKO101.12.0A
Dokumenttyp: Teilurteil
Den Insolvenzverwalter trifft bezüglich der von dem Schuldner geschlossenen Versicherungsverträge die Pflicht, das Risiko des Schadenseintritts und die mutmaßliche Schadenshöhe gegen die Belastung der Masse mit den Versicherungsprämien abzuwägen. Hat der GmbH-Geschäftsführer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, der Insolvenzantrag sei rechtzeitig gestellt worden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter den Haftpflichtversicherungsschutz bei einer Versicherungsprämie von jährlich über 5.000 € auslaufen lässt.(Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 8. Juli 2015, 11 U 313/13, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 8. Mai 2015, 11 U 313/13, Beschluss nachgehend BGH, 14. April 2016, IX ZR 161/15, Beschluss
Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Einsicht in die Bücher und Schriften der Schuldnerin zu gewähren hinsichtlich der Korrespondenz mit den Finanzämtern W. (L.) und H.- A. T. in Bezug auf Betriebsprüfungen, Vorauszahlungen und Stundungen, einschließlich sämtlicher Bescheide, Notizen und Telefonvermerke, sämtlicher Kontoauszüge der Schuldnerin, sämtlicher Werkverträge mit Nachunternehmern sowie sämtlicher Korrespondenz mit Nachunternehmern, insbesondere im Hinblick auf Stillhalteabkommen und Stundungen, einschließlich Notizen und Telefonvermerken.
Die weitergehende Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR 2.000,00.
1 Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 25.02.2010 (Anlage K 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der DOS D. O. S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin war gerichtet auf den Oberflächenschutz von Schiffen durch Aufbringung von Korrosionsschutz und Farbe, wobei die Arbeiten durch Subunternehmer durchgeführt wurden. Der Beklagte wurde am 30.04.2008 als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin ins Handelsregister eingetragen.
2 Mit Schreiben vom 02.12.2008 (Anlage K 13) beantragte der Beklagte beim Finanzamt W. (L.) für die Schuldnerin die Stundung fälliger Steuern in Höhe von EUR 174.043,85. Die Schuldnerin unterhielt ein Konto bei der D. Bank, für welches eine Kreditlinie von EUR 400.000,00 bestand (Anlage K 8). In der Zeit vom 02.09.2009 bis zum 15.03.2010 wurden auf dieses Konto Zahlungen in Höhe von EUR 2.729.934,93 geleistet (Anlage K 22), welche die Bank mit dem bestehenden Sollsaldo verrechnete.
3 Nach Insolvenzeröffnung wurde mit Wirkung vom 09.09.2010 eine von der Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten abgeschlossene D & O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 3 Mio. pro Versicherungsfall beendet; dem Vertrag liegen die AVB-O der A.-Versicherung (Anlage B 20) zu Grunde.
4 Der Kläger trägt vor, die Schuldnerin habe sich seit dem Jahr 2005 in der Krise befunden und sei spätestens seit dem 31.12.2008 zahlungsunfähig (§ 17 InsO) bzw. überschuldet (§ 19 InsO) gewesen. Am 31.12.2008 habe die Klägerin über liquide Mittel von EUR 216,703,50 verfügt, aber fällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sowie aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 1.123.095,06 gehabt (Anlagen K 10, K 11). Die Liquiditätszuflüsse der folgenden 3 Wochen hätten EUR 608.987,77 betragen (Anlage K 12), daraus ergebe sich eine Liquiditätslücke von 26,21 Prozent. Das Schreiben der Schuldnerin an das Finanzamt W. (L.) vom 02.12.2008 sowie Lastschriftrückgaben bezüglich fälliger Steuerforderungen zwischen dem 16.12.2008 und dem 17.06.2009 in Höhe von insgesamt EUR 226.820,28 (Anlage K 14) belegten die Zahlungseinstellung der Schuldnerin gemäß § 17 Abs. 2 Satz InsO. Eine Wiederaufnahme der Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger sei nicht erfolgt. Der Jahresabschluss der Schuldnerin per 31.12.2008 (Anlage K 19) ergebe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 115.583,07. Mangels einer positiven Fortführungsprognose habe eine Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO vorgelegen. Der Beklagte habe die Insolvenzreife erkennen und dafür Sorge tragen müssen, dass von diesem Zeitpunkt an Zahlungen nicht mehr auf ein debitorisch geführtes Konto geleistet wurden. Die Widerklage und die Drittwiderklage seien unzulässig und darüber hinaus unbegründet, weil dem Beklagten zum einen kein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte und in die Geschäftsbücher der Schuldnerin zustehe und hinsichtlich der Beendigung der D & O-Versicherung keine Pflichtverletzung vorliege und zudem selbst bei Fortführung dieser Versicherung aus dieser keine Ansprüche herzuleiten gewesen wären.
5 Der Kläger beantragt,
6 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2.297.934,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
7 2. dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen ihn als Insolvenzverwalter zu verfolgen,
8 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten B. & K. von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 03.12.2012, Rechnungsnummer 323/2012, in Höhe von EUR 12.689,80 freizustellen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage mit dem Antrag,
I.
11 Den Kläger zu verurteilen, ihm
12 1. Auskunft zu erteilen über die von ihm in Besitz genommenen Bücher und Schriften der Schuldnerin und dem Verbleib dieser Geschäftsunterlagen durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses,
13 2. wie erkannt,
II.
14 die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses gemäß Ziffer I. 1. sowie der Vollständigkeit der zur Einsicht gewährten Unterlagen gemäß Ziffer I. 2. gegebenenfalls an Eides statt zu versichern.
15 Darüber hinaus erhebt der Beklagte Drittwiderklage gegen Rechtsanwalt J. H. W. mit dem Antrag, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, ihn gegenüber dem Kläger von dem mit dem Antrag zu Ziffer 1. der Klage vom 10.12.2012 geltend gemachten Anspruch freizustellen.
16 Der Beklagte und der Drittwiderbeklagte beantragen,
17 die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.
18 Der Beklagte behauptet, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen an das Finanzamt W. (L.) nicht eingestellt, da dessen Forderungen nicht fällig gewesen, sondern laut Bescheid vom 22.05.2009 (Anlage K 10) vom Fälligkeitstag an gestundet gewesen seien. Die Rückgabe von Lastschriften habe nicht auf der fehlenden Liquidität der Schuldnerin beruht, sondern auf dem versehentlichen Einzug durch die Steuerkasse, deshalb sei die Schuldnerin zum Widerruf berechtigt gewesen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe am 31.12.2008 nicht vorgelegen. Die liquiden Mittel der Gesellschaft seien wegen einer schriftlichen Kreditzusage der Gesellschafterin C. D. vom 05.12.2008 (Anlage B 1a) höher gewesen als vom Kläger angegeben und hätten mindestens EUR 316.703,50 betragen. Der Darlehensbetrag sei am 27.01.2009 an die Schuldnerin gezahlt worden. Diese habe zum Stichtag fällige Verbindlichkeit höchstens in Höhe von EUR 216.373,97 gehabt, weil die Steuerschulden vom Finanzamt gestundet gewesen seien. Forderungen von Subunternehmern seien vielfach mangels Abnahme noch nicht fällig, weitere Forderungen gestundet gewesen. Eine Überschuldung der Schuldnerin habe am 31.12.2008 ebenfalls nicht vorgelegen. Der Fehlbetrag habe sich nur auf EUR 12.205,29 belaufen, weil die Gesellschafterin C. D. bezüglich von ihr gewährter Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 103.377,78 am 01.08.2008 den Rangrücktritt erklärt habe (Anlage B 12). Eine Fortsetzungsprognose sei zum fraglichen Zeitpunkt erstellt worden und positiv ausgefallen. Die Widerklage sei auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin gerichtet und gemäß § 810 BGB begründet. Der mit der Drittwiderklage geltend gemachte Freistellungsanspruch sei begründet gemäß § 60 InsO, weil der Insolvenzverwalter die D & O-Versicherung, welche für den hier geltend gemachten angeblichen Schaden aufgekommen wäre, pflichtwidrig nicht fortgeführt habe.
19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
20 Die Widerklage und die Drittwiderklage sind zulässig und zur Endentscheidung reif (§ 301 ZPO), jedoch ist nur die Widerklage teilweise begründet.
21 Die Widerklage ist zulässig, da der mit ihr geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Schuldnerin im Zusammenhang steht mit dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (§ 33 ZPO); beide Ansprüche betreffen einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich die Insolvenzreife der Schuldnerin. Mit der Widerklage wird auch nicht Einsicht in die beim Amtsgericht Hamburg geführte Insolvenzakte verlangt, sodass ein Anwendungsfall des § 23 EGGVG nicht vorliegt.
22 Der Anspruch des Beklagten und Widerklägers folgt aus § 810 BGB. Als ehemaliges Organ der Schuldnerin hat der Beklagte ein rechtliches Interesse an der Einsicht in deren (von dem Kläger und Widerbeklagten in Besitz genommenen) Geschäftsunterlagen, weil eine sachgerechte Verteidigung gegen die Klage ansonsten nicht möglich wäre (vgl. BGHZ 152, 280, 285; Foerster, ZHR 2012, 221, 232).
23 Weitergehende Ansprüche des Beklagten und Widerklägers bestehen indes nicht. Zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur verpflichtet, wer einem anderen Rechenschaft ablegen und Auskunft erteilen muss (§§ 259, 260 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Verpflichtung des Klägers und Widerbeklagten erschöpft sich in der Gestattung der Einsicht in die Geschäftsbücher der Schuldnerin, eine weitergehende Rechtsfolge sieht § 810 BGB nicht vor.
24 Die gegen den Insolvenzverwalter in Person gerichtete Drittwiderklage ist zulässig, weil sie sachdienlich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Aufl., § 33 Rz. 23). Die mit der Klage und der Drittwiderklage erhobenen Ansprüche stehen nämlich, auch wenn der Streitstoff nicht identisch ist, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang und durch die Entscheidung über die Drittwiderklage kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden (vgl. Zöller-Greger, § 263, Rz. 13).
25 Die Drittwiderklage ist jedoch nicht begründet.
26 Dem Vorbringen der Parteien ist nicht zu entnehmen, vorauf die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zum 09.09.2010 (Anlage B 21) zurückzuführen ist. Selbst wenn aber der Drittwiderbeklagte den Vertrag gekündigt oder eher durch Einstellung der Prämienzahlung Anlass zur Kündigung durch den Versicherer gegeben haben sollte, wäre darin jedenfalls keine Pflichtverletzung zu sehen, die einen Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO begründen könnte. Aus dem Anstellungsvertrag mit der Schuldnerin bzw. aus der mit ihr getroffenen Zusatzvereinbarung vom 27.05.2008 (Anlage B 19) kann der Beklagte keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes herleiten, denn der Anstellungsvertrag selbst kann durch den Insolvenzverwalter fristgerecht gekündigt werden (§ 113 InsO), sodass für den Versicherungsvertrag nichts anderes gelten kann (vgl. Andresen/Schauermann, ZInsO 2010, 1908, 1916). Im Übrigen trifft den Insolvenzverwalter bezüglich der von der Schuldnerin geschlossenen Versicherungsverträge die Pflicht, das Risiko des Schadenseintritts und die mutmaßliche Schadenshöhe gegen die Belastung der Masse mit den Versicherungsprämien abzuwägen (vgl. MünchKomm InsO-Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rz. 15). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 03.06.2013 (dort Seite 12, Blatt 117 der Akte) hat ihn der Beklagte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, der Insolvenzantrag sei rechtzeitig gestellt worden. Unter diesen Umständen und angesichts der nicht unerheblichen Versicherungsprämie von jährlich EUR 5.239,12, (Anlage B 20) ist es nicht zu beanstanden, dass der Insolvenzverwalter den Haftpflichtversicherungsschutz im September 2010 hat auslaufen lassen. Das er zu diesem Zeitpunkt Anlass hatte, einen Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG in Erwägung zu ziehen, ist dem Vortrag des Beklagten im Übrigen nicht zu entnehmen.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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