LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2015-03-18, 315 O 82/15

315 O 82/15Tribunal cantonal18 mars 2015

Regest

1. Bei beworbenen taktischen Ratschlägen für Anwälte durch pensionierte Richter nach rechtlicher Prüfung im konkreten Einzelfall handelt es sich um Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG, nicht aber um ein nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterliegendes wissenschaftliches Gutachten i. S. d. § 2 Abs. 3 RDG.(Rn.40) 2. Die pensionierten Richter sind nicht zu der beworbenen Rechtsdienstleistung befugt, weil sie nicht über eine Anwaltszulassung verfügen.(Rn.42)

Texte intégral

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 82/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-18

Aktenzeichen: 315 O 82/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0318.315O82.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 RDG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei beworbenen taktischen Ratschlägen für Anwälte durch pensionierte Richter nach rechtlicher Prüfung im konkreten Einzelfall handelt es sich um Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG, nicht aber um ein nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterliegendes wissenschaftliches Gutachten i. S. d. § 2 Abs. 3 RDG.(Rn.40)

  2. Die pensionierten Richter sind nicht zu der beworbenen Rechtsdienstleistung befugt, weil sie nicht über eine Anwaltszulassung verfügen.(Rn.42)

Tenor

I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

v e r b o t e n,

in der Beratung von Rechtsabteilungen, Kanzleien, Anwaltsteams und/oder Einzelmandanten aus dem Unternehmensbereich bei der Beantwortung der Frage, ob „Weiterkämpfen“ sinnvoll ist oder ob nicht besser eine Einigung angestrebt werden sollte, die Beauftragung von pensionierten Richtern mit folgender Werbung anzubieten:

„Richter wissen, wie Richter „ticken“. Richter sind Rechtstechniker. Richter sind gewiefte Taktiker und kennen alle Tipps für die Durchsetzung vor Gericht. Chancen und Risiken des eingereichten Materials werden von diesem „Dritten Auge“ rechtzeitig, kompetent und unvoreingenommen überprüft und ggf. optimiert“

und/oder

„S.-Gutachter kommentieren, kontrollieren, entwerfen, verwerfen oder vereinfachen durch eine juristische Zweitmeinung eine strategische Richtung“

und/oder

„Auch vor dem Gang zum Gericht oder nach Ergehen eines Urteils kann ein erfahrener Richter durch inhaltliche, strategische und taktische Tipps die nächsten Schritte optimieren“

und/oder

„Erprobte Exit-Strategien sind dabei ebenso gefragt wie rechtswirksame Taktiken und Strategien“

und/oder

„Verfahren können auch begleitet werden, wenn der Richter als Supervisor agiert“,

wie geschehen in dem als Anlage zum Urteil beigefügten Prospekt.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 50.000,-- wie Gesamtschuldner.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Angaben in einem der einstweiligen Verfügung als Anlage beigefügten Prospekt der Antragsgegnerin zu 1).

2 Die Antragstellerin ist die H. R.. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine im Jahr 2000 gegründete Gesellschaft, die unter anderem Dienstleistungen für Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe (Rechtsdienstleistungen) anbietet. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

3 Der Antragsgegner zu 2) wandte sich mit E-Mail vom 2. Januar 2015 (Anlage Ast 6) an den Vorsitzenden des H. R. Vereins und stellte ihm darin die geplante Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) vor und fügte der Mail als angehängte pdf-Datei den streitgegenständlichen Prospekt bei. Der Vorsitzende des H. R. Vereins leitete diese Mail an alle Mitglieder des H. R. Vereins weiter (Anlage Ast 6).

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Februar 2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner wegen dieser Werbemaßnahmen ab (Anlage Ast 3). Die Antragsgegner wiesen Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2015 zurück (Anlage Ast 4).

5 Mit Antrag vom 20. Februar 2015 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.

6 Die Antragstellerin trägt vor, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen wettbewerbswidrig seien. Die Antragsgegnerin werbe mit der Hinzuziehung von Richtern zur Fallbearbeitung und verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antragsgegner zu 2) hafte eigenständig auf Unterlassung, da er das auf diese Rechtsverletzung gegen das RDG angelegte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) selbst ins Werk gesetzt habe.

7 Zwar sei eine Hinzuziehung von pensionierten Richtern für wissenschaftliche Gutachten nicht zu beanstanden. Es gehe bei dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin jedoch nicht darum, sondern um die abstrakte unzulässige Rechtsdienstleistung und die dabei von Gesetzes wegen ausgehende Gefährdung des Rechtssuchenden.

8 Gemäß § 2 RDG sei „Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Das sei hier der Fall, da genau solche rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall dem Kunden angeboten werde. Ob eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG ein gewisses Maß an substantieller rechtlicher Prüfung des Einzelfalls verlange und über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehen müsse, könne dahin stehen, da die taktische Beratung durch pensionierte Richter gerade für schwierige Fallgestaltungen angeboten werde.

9 Vorliegend sei die Rechtsdienstleistung, nämlich Hilfestellung in komplexen rechtlichen Fragestellungen, eindeutig die Hauptleistung dessen, was die Antragsgegnerin anbiete. Dafür liege eine Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 RDG nicht vor. Ebenso liege eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 RDG nicht vor. Auch eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung gemäß § 6 RDG liege nicht vor.

10 Ernsthaft könne lediglich erörtert werden, ob es sich bei den angebotenen Tätigkeiten der pensionierten Richter um die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten handele. Ein wissenschaftliches Gutachten sei die vollständige und möglichst objektive Aufarbeitung eines Sachverhalts in alle denkbaren rechtlichen relevanten Richtungen mit der begründeten Herausarbeitung eines demgemäß wissenschaftlich gesicherten oder jedenfalls wissenschaftlich vertretbaren Ergebnisses. Darauf komme es den Kunden aber gerade nicht an. Entscheidend sei vielmehr die Stellungnahme des Richters als gewiefter Taktiker, der „Tipps für die Durchsetzung vor Gericht“ gebe. Es gehe als um das prozessökonomisch richtige taktische Verhalten. Zudem solle der Richter „kommentieren, kontrollieren, entwerfen, verwerfen oder vereinfachen“, also wohl von anderen Personen angefertigte Schriftsätze beurteilen. Es gehe auch um erprobte „Exit-Strategien“ und die Tätigkeit als Supervisor. All das sei das Gegenteil eines wissenschaftlichen Gutachtens.

11 Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin zu 1) diejenige Dienstleistung, die sie aus der Hand von pensionierten Richtern anbiete, selbst mal unterstellt, diese Tätigkeit von pensionierten Richtern sei nach dem RDG zulässig, selbst gar nicht erfüllen könne, sondern sich ihrerseits als Agentur dazwischenschalte und damit eine Rechtsdienstleistung anbiete, ohne selbst Rechtsdienstleistungen der entsprechenden Art erbringen zu können. Dies führe nach der Rechtsprechung des BGH auch dann zur Unzulässigkeit der Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1), wenn die Tätigkeit der Richter, wie die Antragsgegnerin zu 1) sie anbiete, erlaubt sein sollte.

12 Aus der als Anlage Ast 6 vorgelegten E-Mail des H. R. Vereins, durch die bzw. deren Anhang die Antragstellerin von diesem Geschäftsmodell Kenntnis erlangt habe, und aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) zum 1. März 2015 beginnen solle, ergebe sich die Eilbedürftigkeit.

13 Die Antragstellerin beantragt,

14 wie erkannt.

15 Die Antragsgegner beantragen,

16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

17 Die Antragsgegner tragen vor: Es solle mit dem Antrag verhindert werden, dass die Antragsgegnerin zu 1) rechtsberatend durch Gutachten pensionierter Richter tätig werde. Diese Gutachten würden vorrangig Rechtsanwälten angeboten. Es erfolge keine Rechtsberatung oder gar Rechtsbesorgung unmittelbar gegenüber rechtssuchenden Bürgern. Nur dann aber sei es nach der Zielsetzung des RDG gerechtfertigt, unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3, 5 RDG einen Erlaubnisvorbehalt anzunehmen. Der Antragstellerin gehe es allein um einen vermeintlichen Konkurrenzschutz. Bei der gebotenen teleologischen Auslegung des RDG unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 RDG sei nicht erkennbar, wie sich vorliegend ein Verbot rechtfertigen lasse. Das RDG diene nicht dem Schutz der Rechtsanwälte vor Konkurrenz. Zudem sei nicht ansatzweise erkennbar, dass der Schutzzweck des Gesetzes betroffen sei, wenn zum einen kompetente und erfahrene Richter zum anderen vor allem für Rechtsanwälte bzw. die diese beauftragenden Rechtsabteilungen und nicht unmittelbar gegenüber Mandanten gearbeitet werde. Die Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 1) richte sich auch an Rechtsabteilungen, die auch eine Zweitmeinung in Auftrag geben könnten. Allerdings solle die Zweitmeinung auf keinen Fall eine anwaltliche Vertretung ersetzen, sondern setze diese immer voraus.

18 Eine Dienstleistung, die nicht dem RDG unterfalle, sei auch nicht an dessen Maßstab zu messen.

19 Es sei zutreffend, dass die Antragsgegnerin zu 1) wissenschaftliche Gutachten in Form von juristischen Zweitmeinungen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren anbieten wolle.

20 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin nicht zu.

21 Auszugehen sei von den §§ 2, 3 RDG. Diese stellten Rechtdienstleistungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen unter Erlaubnisvorbehalt. Eine rechtliche Beratung sei daher schon grundsätzlich dann nicht verboten, wenn nicht die Schwelle der fraglichen Bestimmungen überschritten werde. Daher könne ein Verbot nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine besondere rechtliche Prüfung in einem konkreten Fall erforderlich sei.

22 Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 RDG sei eng auszulegen. Die rechtliche Prüfung müsse „besonders“ bzw. „intensiv“ sein. Dieser Ansicht sei auch das BSG (NJW 2014, 493) gefolgt. Einfache Rechtsberatung sei daher grundsätzlich erlaubt, ohne dass es einer besonderen beruflichen Qualifikation in einem Spezialgesetz wie z.B. der BRAO oder nach dem RDG bedürfe. Es sei daher z. B. unhaltbar, wenn nach dem Antrag auch „taktische Tipps“ untersagt werden sollten; dafür bestehe kein Erlaubnisvorbehalt nach dem RDG.

23 Im Übrigen seien rechtliche Gutachten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG erlaubnisfrei. Entscheidend sei die Erlaubnisfreiheit des Schwerpunkts der Tätigkeit. Die Antragsgegnerin werde nur wissenschaftliche Gutachten anbieten. Eine schlüssige Argumentation, weshalb die „Hauptleistung“ der Antragsgegner eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung und nicht die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten sei, bleibe die Antragstellerin schuldig. Ein wissenschaftliches Gutachten über einen Rechtsfall habe die Herausarbeitung eines Ergebnisses zum Ziel. Dass sich aus dem Ergebnis eines Gutachtens für dessen Auftraggeber letztlich (prozess-)taktische Erwägungen ergeben mögen, die dieser gegebenenfalls mit seinen Rechtsberatern diskutieren werde, ändere nichts daran, dass die Basis dafür und damit die Hauptleistung der von den Antragsgegnern angebotenen Dienstleistungen das Gutachten selbst sei. Nichts anderes gelte, wenn nach einer erlaubnisfreien Prüfung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG später noch ein schlichter telefonischer Tipp gegeben werde.

24 Stehe somit die grundsätzliche Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem RDG außer Frage, könne eine Erlaubnisfreiheit im Einzelfall auch nach der Nebenleistungsbestimmung des § 5 Abs. 1 RDG in Betracht kommen. Dementsprechend wären z. B. ergänzende Rechtsfragen nach der Abgabe der gutachterlichen Zweitmeinung zulässig.

25 Zudem wende sich die streitbefangene Broschüre nur zum Zwecke der Akquisition an Richter als Gutachter wende, nicht aber an den Rechtsmarkt als solchen.

26 Die Dienstleistung der juristischen Zweitmeinung sei im Übrigen im Markt nicht unbekannt (Anlage AG 1).

27 Die Antragsgegnerin zu 1) weise in der Broschüre unter der Überschrift „ S.® - Haftungsfragen“ ausdrücklich darauf hin, dass „der Auftraggeber bereits anwaltlich vertreten und die Zweitmeinung eine bloße Empfehlung“ sei. Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem Auftraggeber verlange, dass der Auftraggeber bestätige, dass er bereits in der Angelegenheit anwaltlich vertreten sei; der Rechtsanwalt oder die Sozietät seien namentlich zu nennen. Fehle es an einer anwaltlichen Vertretung, komme ein Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) nicht zustande.

28 Soweit in der Broschüre eine Tätigkeit als Supervisor angesprochen werde, sei die Formulierung missverständlich. Gemeint sei lediglich gewesen, dass der Gutachter in großen und komplexen Verfahren zu konkreten Einzelfragen auch sukzessive in Form einzelner und gesonderter Gutachten Zweitmeinungen abgeben könne. Eine Funktion als „Co-Anwalt“ sei nicht gewollt gewesen.

29 Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) sei der Antrag auch deshalb unzulässig oder zumindest unbegründet, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 2) in dessen Funktion als „Rechtsanwalt“ richte. Der Antragsgegner zu 2) sei zwar auch Rechtsanwalt, habe die streitbefangene Broschüre aber nicht in dieser Funktion und nicht unter seinem Kanzleinamen verfasst. Werde insoweit nicht unterschieden, strahle das auf die Berufsausübung des Antragsgegners zu 2) als Rechtsanwalt aus.

30 Bei der E-Mail vom 2. Januar 2015 handele es sich um eine interne E-Mail an den Vorsitzenden des H. R. Vereins, die sich nur an diesen gerichtet habe, um mit ihm ins Gespräch zu kommen. Anlässlich einer Veranstaltung in der Grundbuchhalle aber der habe Antragsgegner zu 2) mit diesem gesprochen. Als Reaktion darauf habe der Vorsitzende die E-Mail in den Umlauf an alle Mitglieder des H. R. Vereins gegeben.

31 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32 Die einstweilige Verfügung war zu erlassen. Denn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind gegeben.

I.

33 Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner zu.

34 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 2, 3 RDG zu. Denn es handelt sich im Streitfall um die Werbung für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch pensionierte Richter. Diese ist nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder durch andere Gesetze erlaubt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

35 1. Bei der Versendung der streitgegenständlichen Broschüre an den Vorsitzenden des H. R. Vereins handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, eine geschäftliche Handlung. Hier versandte der Antragsgegner zu 2) als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) (Anlage Ast 6) die Broschüre der Antragsgegnerin zu 1) an den Vorsitzenden des H. R. Vereins mit dem Ziel, über diesen den Kontakt zu (ehemaligen) Richtern zu erlangen, um diese als Gutachter zu gewinnen. Die übermittelte Broschüre erläutert dabei das Geschäftsmodell und dient somit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

36 2. Das RDG und seine Maßstäbe finden grundsätzlich auf die in der Broschüre beworbene Tätigkeit der pensionierten Richter Anwendung. Entgegen der Auffassung steht dem nicht eine gebotene teleologische Auslegung entgegen. Gemäß § 1 Abs. 1 RDG regelt dieses die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, regeln gerade das RDG und andere Gesetze, in denen Befugnisse zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 2 RDG) eingeräumt werden. Eine – von den Antragsgegnern vertretende - teleologische Einschränkung der Anwendung des Gesetzes nur für Rechtsberatungen gegenüber rechtssuchenden Bürgern kommt daher nicht in Betracht. Denn zum einen dient das Gesetz nicht nur dem Schutz der Rechtssuchenden, sondern auch dem des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung. Zum anderen sind Rechtssuchende all diejenigen, die Rechtsrat suchen, also nicht nur Bürger, sondern auch Rechtsabteilungen oder Rechtsanwälte. Gründe dafür, dass die Zielsetzung nur auf den Schutz von Rechtssuchenden, die zudem keine juristische Ausbildung haben, einzuschränken ist, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch der Anwendungsbereich des RDG nicht teleologisch einschränkend auszulegen.

37 3. Bei der beworbenen Tätigkeit handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG, die unter den Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG fällt. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

38 Ausweislich der streitgegenständlichen Passagen

39 - die Richter als gewiefte Taktiker, die „Tipps für die Durchsetzung vor Gericht“ geben und die Chancen und Risiken des eingereichten Materials überprüfen und gegebenenfalls optimieren, beworben,

  • sollen die Richter „durch eine juristische Zweitmeinung eine strategische Richtung“ „kommentieren, kontrollieren, entwerfen, verwerfen oder vereinfachen“,
  • sollen die Richter vor dem Gang zu Gericht oder nach Ergehen eines Urteils „durch inhaltliche, strategische und taktische Tipps die nächsten Schritte optimieren“,
  • geht es um „erprobte Exit-Strategien“ bzw. „rechtswirksame Taktiken und Strategien“,
  • kann der Richter auch als „Supervisor“ agieren.

40 Bei all diesen beworbenen Tätigkeiten handelt es sich um taktische Ratschläge nach rechtlicher Prüfung im konkreten Einzelfall und damit um Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG, nicht aber um ein nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterliegendes wissenschaftliche Gutachten i. S. d. § 2 Abs. 3 RDG. Denn bei einem wissenschaftlichen Gutachten wird der Sachverhalt umfassend und möglichst objektiv aufbereitet unter Einbeziehung aller wesentlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch LG Hamburg, MDR 1979, 234, Anlage Ast 15). Das wird in der Broschüre jedoch gerade nicht beworben, sondern taktische Ratschläge durch die Richter.

41 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kommt es auch nicht drauf an, ob es sich nur bei besonderen oder intensiven rechtlichen Prüfungen im Einzelfall um Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG handelt, da in der Broschüre auf Seite 2 (3. Blatt der Anlage) ausdrücklich auf komplexe und lang andauernde Verfahren Bezug genommen wird und somit auf besondere bzw. intensive rechtliche Prüfungen im Einzelfall.

42 4. Die pensionierten Richter sind nicht zu der beworbenen Rechtsdienstleistung befugt.

43 a. Sie verfügen nicht über eine Anwaltszulassung.

44 b. Sie sind auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG befugt. Zwar sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies setzt jedoch eine nicht rechtliche Tätigkeit als Hauptleistung voraus, zu der nach dem Berufs- oder Tätigkeitsbild auch eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung gehört. Nicht möglich ist es, die einheitliche Tätigkeit in eine rechtliche Prüfung, die nicht unter § 2 Abs. 1 RDG fällt wie etwa ein wissenschaftliches Gutachten oder eine rechtliche Prüfung, die sich nicht auf konkrete fremde Angelegenheiten bezieht, als Haupttätigkeit und eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG als Nebentätigkeit aufzuspalten.

45 c. Auch im Übrigen ist keine Befugnis nach dem RDG oder anderen Gesetzen vorgetragen oder sonst ersichtlich.

46 5. Beide Antragsgegner sind passiv legitimiert. Es handelt sich unstreitig um eine Broschüre der Antragsgegnerin zu 1), die der Antragsgegner zu 2) für diese selbst Versand hat.

47 6. Mangels strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben.

II.

48 Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

III.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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