Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2015-05-06, 7 W 31/15

7 W 31/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 76 mai 2015

Regest

1. Wenn eine sofortige Beschwerde zurückgenommen wird, ist jedenfalls auf Antrag des Beschwerdegegners über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO analog zu entscheiden.(Rn.3) 2. Eine solche Kostengrundentscheidung hat grundsätzlich auch dann zu ergehen, wenn sich im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner bis zur Rücknahme der Beschwerde kein Prozessbevollmächtigter zur Akte legitimiert hat.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 324 O 833/14

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 W 31/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-06

Aktenzeichen: 7 W 31/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:0506.7W31.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 516 Abs 3 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wenn eine sofortige Beschwerde zurückgenommen wird, ist jedenfalls auf Antrag des Beschwerdegegners über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO analog zu entscheiden.(Rn.3)

  2. Eine solche Kostengrundentscheidung hat grundsätzlich auch dann zu ergehen, wenn sich im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner bis zur Rücknahme der Beschwerde kein Prozessbevollmächtigter zur Akte legitimiert hat.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 324 O 833/14

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf € 10.000,00.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entsprochen hat. Diese Beschwerde hat der Antragsteller nach Hinweis des Senats zurückgenommen.

2 Die Antragsgegnerin beantragt den Erlass einer Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren.

II.

3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller durch Beschluss aufzuerlegen. Die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO enthalten zwar keine Regelung über die Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde. Insoweit ist aber § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15. 11. 1951, Az. IV ZB 42/15, LM § 515 ZPO Nr. 1).

4 Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben sich zwar ausweislich der Akte nicht für das Beschwerdeverfahren legitimiert, so dass fraglich sein könnte, ob in diesem ein Kostenerstattungsanspruch entstanden ist. Auf die Frage, ob der Antragsgegnerin überhaupt Kosten im Beschwerdeverfahren entstanden sind und ob diese ggf. notwendig waren, kommt es im Verfahren auf den Erlass der Kostengrundentscheidung indessen nicht an, weil dies im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist (LAG Berlin, Beschl. v. 18. 12. 1992, Az. 3 Ta 20/92, BB 1993, S. 583).

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