FG Hamburg 1. Senat, 2014-10-02, 1 K 301/13

1 K 301/13Tribunal fiscal / 1re division2 oct. 2014

Regest

1. Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat (Rn.16) . 2. Der zum Widerruf seiner Bestellung führende Vermögensverfall eines Steuerberaters ist zu vermuten, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist (Rn.19) (Rn.20) .

Texte intégral

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 301/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 1 K 301/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:1002.1K301.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 91 FGO, § 93 FGO, § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 155 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat (Rn.16) .

  2. Der zum Widerruf seiner Bestellung führende Vermögensverfall eines Steuerberaters ist zu vermuten, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist (Rn.19) (Rn.20) .

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 167/14)

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