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1 K 149/13•FG Hamburg 1. Senat, 2014-06-30, 1 K 149/13
1 K 149/13Tribunal fiscal / 1re division30 juin 2014
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und andererseits die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen (Rn.25) . 2. Ein zum Widerruf führender Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist (Rn.27) . 3. Die Feststellung, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen gelungen ist, obliegt dem Tatrichter (Rn.31) . 4. Der Nachweis scheidet aus, wenn der Steuerberater als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnimmt und der dringende Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten und Untreuehandlungen hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwalteten Fremdgelder besteht (Rn.41) (Rn.44) (Rn.49) (Rn.51) .
Entscheidungsdatum: 2014-06-30
Aktenzeichen: 1 K 149/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0630.1K149.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 26 Abs 2 InsO, § 882b ZPO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und andererseits die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen (Rn.25) .
Ein zum Widerruf führender Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist (Rn.27) .
Die Feststellung, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen gelungen ist, obliegt dem Tatrichter (Rn.31) .
Der Nachweis scheidet aus, wenn der Steuerberater als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnimmt und der dringende Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten und Untreuehandlungen hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwalteten Fremdgelder besteht (Rn.41) (Rn.44) (Rn.49) (Rn.51) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 123/14)
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.6.2015 VII B 123/14, nicht dokumentiert).
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