FG Hamburg 1. Senat, 2014-06-30, 1 K 149/13

1 K 149/13Tribunal fiscal / 1re division30 juin 2014

Regest

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und andererseits die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen (Rn.25) . 2. Ein zum Widerruf führender Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist (Rn.27) . 3. Die Feststellung, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen gelungen ist, obliegt dem Tatrichter (Rn.31) . 4. Der Nachweis scheidet aus, wenn der Steuerberater als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnimmt und der dringende Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten und Untreuehandlungen hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwalteten Fremdgelder besteht (Rn.41) (Rn.44) (Rn.49) (Rn.51) .

Texte intégral

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 149/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-30

Aktenzeichen: 1 K 149/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0630.1K149.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 26 Abs 2 InsO, § 882b ZPO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Leitsatz

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und andererseits die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen (Rn.25) .

  2. Ein zum Widerruf führender Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist (Rn.27) .

  3. Die Feststellung, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen gelungen ist, obliegt dem Tatrichter (Rn.31) .

  4. Der Nachweis scheidet aus, wenn der Steuerberater als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnimmt und der dringende Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten und Untreuehandlungen hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwalteten Fremdgelder besteht (Rn.41) (Rn.44) (Rn.49) (Rn.51) .

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 123/14)

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.6.2015 VII B 123/14, nicht dokumentiert).

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